Klauselumschreibung auf den Zessionar; Anforderungen an den Nachweis der Abtretung
Klauselumschreibung auf den Zessionar; Anforderungen an den Nachweis der Abtretung
I. Sachverhalt
Der bisherige Gläubiger (Zedent) und der neue Gläubiger (Zessionar) einer titulierten Forderung haben eine Bestätigung über die Abtretung der Forderung unterzeichnet. Nur die Unterschrift des Zedenten wurde notariell beglaubigt. Das Amtsgericht, welches für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig ist, lehnt die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Zessionar unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 22.5.2019 (Az.: VII ZB 87/17,
II. Frage
Ist es für den Nachweis des Rechtsübergangs im Rahmen des
III. Zur Rechtslage
1. Gemäß
Der Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentlich beglaubigte Urkunden ist nach allgemeiner Auffassung geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft dieser Urkunden mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann (vgl. nur BGH
Daraus wird nach h. M. (bisher jedenfalls) gefolgert, dass im Falle einer Abtretung der titulierten Forderung der Nachweis der Abgabe der Abtretungserklärung des Zedenten in der Form des
2. Fraglich ist jedoch, ob dem vom Amtsgericht angeführten Beschluss des BGH vom 22.5.2019 entnommen werden kann, dass künftig im Falle der Vorlage einer Abtretungsbestätigung (also nicht der Abtretung selbst) die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Zedenten allein nicht mehr genügt, sondern auch die Unterschrift des Zessionars öffentlich beglaubigt sein muss.
In diesem Beschluss hat der BGH unter Verweis auf einen Beschluss des OLG Schleswig (Beschl. v. 21.5.2010 – 16 W 38/10,
Diese Formulierung des BGH kann jedoch nicht so verstanden werden, dass im Falle einer Abtretungsbestätigung immer zwingend sowohl die Unterschrift des Zedenten als auch die des Zessionars öffentlich beglaubigt sein müssen.
a) Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem für die Umschreibung der Vollstreckungsklausel statt der Abtretungserklärung selbst eine Abtretungsbescheinigung des Zedenten und des Zessionars vorlegt wurde, wobei sowohl die Unterschrift des Zedenten als auch die des Zessionars notariell beglaubigt waren. Das Beschwerdegericht lehnte die Erteilung der Vollstreckungsklausel mit dem Argument ab, dass eine solche Abtretungsbescheinigung nicht die Rechtsnachfolge in Form einer öffentlichen Urkunde nachweise und daher nicht den Formerfordernissen des
Vor diesem Hintergrund stellte der BGH klar, dass für den Nachweis einer Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gem.
Die wesentliche Aussage des BGH ist hier u. E. darin zu sehen, dass nicht die Abtretungserklärung selbst in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden muss, sondern auch eine Bestätigung über die Abtretung genügt. Dass der BGH im Zusammenhang mit der öffentlich beglaubigten Abtretungsbestätigung sowohl Zedent als auch Zessionar nennt, dürfte eher dem Umstand geschuldet sein, dass die Bestätigung im entschiedenen Fall durch beide in öffentlich beglaubigter Form unterschrieben war. Das Gericht musste sich also gar nicht mit der Frage befassen, ob es genügen würde, wenn nur die Unterschrift des bestätigenden Zedenten öffentlich beglaubigt ist.
So war es auch in dem vom BGH zitierten Beschluss des OLG Schleswig. Auch dort ging es um eine Abtretungsbestätigung, die durch alle Beteiligten unterschrieben war, wobei die Unterschriften aller Beteiligten öffentlich beglaubigt waren. Das OLG hat sich in diesem Fall vor allem mit zwei Fragen auseinandergesetzt: Erstens, ob die Vorlage einer notariell beglaubigten Abschrift der Abtretungsbestätigung samt Beglaubigungsvermerken genügt (und dies bejaht, vgl. ersten amtl. Ls.) und zweitens, ob bezüglich eines Beteiligten, dessen Unterschrift durch einen schweizerischen Rechtsanwalt beglaubigt wurde, ebenfalls eine öffentliche Beglaubigung i. S. d.
Vor diesem Hintergrund kann der Verweis des BGH auf den OLG-Beschluss u. E. nicht so verstanden werden, dass der BGH damit ausdrücken wollte, dass eine Abtretungsbestätigung, die nur durch den Zedenten in beglaubigter Form unterschrieben wurde, nicht ausreichen würde.
b) Hierfür spricht ferner eine im vorgenannten Beschluss des BGH zitierte Entscheidung desselben. In diesem Fall hatte das Gericht entschieden, dass für den Nachweis der Freigabe eines Grundstücks aus dem Insolvenzbeschlag für Zwecke der Klauselumschreibung nicht zwingend die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde und ein Nachweis der Übermittlung der Freigabeerklärung an den Schuldner mittels öffentlicher Urkunde erforderlich ist. Es genügt, wenn aus einer anderen öffentlichen Urkunde dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach der Schluss gezogen werden kann, dass das Grundstück vom Insolvenzbeschlag freigegeben ist (BGH
Bemerkenswert hieran ist, dass die Freigabe von Vermögensgegenständen vom Insolvenzbeschlag materiell-rechtlich durch eine empfangsbedürftige, unwiderrufliche Erklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner erfolgt (BGH
c) Die in lit. b) genannte BGH-Entscheidung (dort unter Rn. 15) zitiert eine Entscheidung des RG. Dort ging es um eine Klauselumschreibung nach Pfändung und Überweisung der titulierten Forderung durch einen Gläubiger des Titelgläubigers. Obwohl im Rahmen der Klauselumschreibung geltend gemacht wurde, dass der Anspruch bereits zuvor durch einen Dritten gepfändet worden sei und daher nicht mehr durch den Gläubiger, der die Klauselumschreibung begehrte, hätte gepfändet werden können, ließ es das RG für den Nachweis der Rechtsnachfolge im Rahmen der Klauselumschreibung genügen, dass der Antragsteller im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsurteils war (
3. Die vorgenannte Rechtsprechung des BGH und des RG macht deutlich, dass für den Nachweis der Rechtsnachfolge im Rahmen des Klauselumschreibung nicht sämtliche Zweifel an dem Eintritt der Rechtsnachfolge durch den Antragsteller mittels öffentlicher bzw. öffentlich beglaubigter Urkunden ausgeräumt werden müssen. Somit genügt es, wenn die Abtretungsbestätigung durch den Zedenten unterschrieben und dessen Unterschrift öffentlich beglaubigt ist und der Zessionar die Klauselumschreibung beantragt, da dann nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf davon ausgegangen werden kann, dass die bestätigte Abtretung tatsächlich stattgefunden hat (die Bestätigung des Zedenten in öffentlich beglaubigter Form ebenfalls für ausreichend haltend: MünchKommZPO/Wolfsteiner, § 727 Rn. 69).
193584
Erscheinungsdatum:22.02.2023
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
Erschienen in: Normen in Titel:ZPO § 727