Anordnung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses; Eintritt der Bedingung in ferner Zukunft; Unwirksamwerden des Vermächtnisses
BGB §§ 2162, 2163, 2177
Anordnung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses; Eintritt der Bedingung in ferner Zukunft; Unwirksamwerden des Vermächtnisses
I. Sachverhalt
Ein Erblasser möchte in seinem Testament ein bedingtes Vermächtnis anordnen, wonach sein Erbe oder dessen Rechtsnachfolger an eine andere Person einen Geldbetrag herausbezahlen muss, falls er vor dem 31.12.2100 landwirtschaftliche Grundstücke veräußert. Obwohl der Notar auf die extrem lange Frist hingewiesen und dazu geraten hat, die Frist zu reduzieren, besteht der Erblasser auf der Regelung.
II. Frage
Ist ein solches bedingtes Vermächtnis zulässig, wenn sich der Bedingungseintritt erst in ferner Zukunft klären wird und zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch aus einem unbedingten Vermächtnis schon längst verjährt wäre?
III. Zur Rechtslage
1. Zulässigkeit des bedingten Vermächtnisses
Ein Vermächtnis kann zulässigerweise unter einer Be-dingung angeordnet werden (vgl.
Abweichend vom Grundsatz des
2. Zeitliche Begrenzung
Der Wirksamkeit eines aufschiebend bedingten (oder befristeten) Vermächtnisses sind allerdings zeitliche Grenzen gesetzt. So wird gem.
3. Ausnahmen
Ähnlich wie bei der Vor- und Nacherbschaft (vgl.
So bleibt nach
Zu den „Ereignissen in der Person des Beschwerten“ zählen bspw. dessen Tod oder andere Ereignisse, die vom Willen des Beschwerten oder Bedachten unabhängig sind, etwa Erwerbsunfähigkeit, Krankheit, Naturkatastrophen etc. (BeckOGK-BGB/Hölscher, § 2163 Rn. 5 m. w. N.). Aber auch Ereignisse, die willentlich geschehen und sich steuern lassen, wie z. B. die Veräußerung eines Grundstücks, Wiederheirat, Scheidung, Erzeugung von Nachkommen etc. sollen hierunter fallen (BeckOGK-BGB/Hölscher, § 2163 Rn. 5). Man ist sich einig, dass das Ereignis lediglich eine rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Beschwerten oder Bedachten haben muss und dass irgendwelche allgemeinen Vorgänge nicht ausreichen (BeckOK-BGB/Müller-Christmann, Std.: 1.2.2017, § 2163 Rn. 2; BeckOGK-BGB/Hölscher, § 2163 Rn. 5).
Versteht man die Tatbestandsvoraussetzungen des
Weitere Voraussetzung der wirksamen Anordnung des aufschiebend bedingten Vermächtnisses wäre allerdings, dass die betreffende Person i. S. v.
4. Ergebnis
Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird grundsätzlich 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam, wenn es bis dahin nicht zur Entstehung gelangt (
154851
Erscheinungsdatum:08.06.2017
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Vermächtnis, Auflage
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 2177; BGB § 2162; BGB § 2163