Teilweise Übersetzung bei partieller Sprachunkenntnis
Teilweise Übersetzung bei partieller Sprachunkenntnis - BeurkG § 16
I. Sachverhalt
An der Beurkundung ist eine der deutschen Sprache nicht hinreichend kundige Person beteiligt. Die Person verfügt jedoch über deutsche Sprachkenntnisse, kann der Beurkundung in weiten Teilen folgen und versteht auch die Erläuterungen des Notars überwiegend. Daher soll ein Dolmetscher nur diejenigen Passagen der Urkunde übersetzen, welche die Beteiligte nicht versteht.
II. Frage
Ist gem.
III. Rechtslage
1. Möglichkeit einer partiellen Sprachunkundigkeit i. S. v.
Zunächst gilt es zu klären, ob der Notar für die Beurteilung der �hinreichenden Sprachkunde� i. S. v.
�Indem der Notar festgehalten hat, dass der Erschienene zu 2 der deutschen Sprache �weitgehend mächtig� ist, hat er zum Ausdruck gebracht, dass eine vollständige Sprachfähigkeit nicht vorliegt. Die nicht vollständige Sprachfähigkeit ist gleichbedeutend mit Sprachunkundigkeit, da auch die nicht vollständige (passive) Sprachfähigkeit die betroffene Person nicht in die Lage versetzt, den gesamten Vertrag zu verstehen. [�] Mit der Formulierung, dass eine nicht hinreichende Sprachkundigkeit in der Niederschrift festgestellt werden soll, wird [�] zum Ausdruck gebracht, dass es auf die Sprachkenntnisse im konkreten Einzelfall ankommt [�], so dass der Bet., über dessen Sprachkunde sich die Niederschrift verhält, in der Lage sein muss, die betreffende Urkunde komplett zu verstehen. Das Gegenteil dessen besagt aber der Vermerk des Notars, der eine nur �weitgehende� Sprachfähigkeit festhält.� Renner (in: Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 6. Aufl. 2013,
�Es gibt keine partielle Sprachkompetenz. Nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung der �hinreichenden� Sprachkunde. Dies ermöglicht eine Berücksichtigung der Komplexität des Beurkundungsgegenstandes bei der Frage, ob überhaupt ein Dolmetscher hinzugezogen wird. Keinesfalls aber geht es darum, in einer Niederschrift abschnittsweise �hinreichende� und �fehlende� Sprachkunde festzustellen.�
Auch in der übrigen Literatur besteht � soweit ersichtlich � Einvernehmen, dass sich die Sprachkunde auf die gesamte Beurkundungsverhandlung und den gesamten Vertrag beziehen muss (Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 2012, § 16 Rn. 11; BeckOK-BGB/Litzenburger, Std.: 1.5.2013,
Diese Auffassung ist u. E. überzeugend. Durch die Formulierung �nicht hinreichend kundig� bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es graduelle Unterschiede der Sprachfähigkeit gibt, der Notar aber gerade feststellen soll, ob ein Beteiligter der Sprache im Hinblick auf das notarielle Amtsgeschäft �hinreichend kundig� ist oder nicht. Der Notar ist also verpflichtet, nach dem �Alles-oder-nichts- Prinzip� bzgl. der Sprachkundigkeit eine abschließende Entscheidung zu treffen. Partielle Sprachkunde bedeutet im Ergebnis nicht hinreichende Sprachkunde.
2. Zulässigkeit einer nur teilweisen Übersetzung?
Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur hat sich die Übersetzung auch dann auf die gesamte Niederschrift zu beziehen, wenn der sprachunkundige Beteiligte einige Teile des deutschen Texts der Urkunde selbst versteht (LG Dortmund
Begründen lässt sich das Erfordernis der vollständigen Übersetzung damit, dass die Übersetzung gem.
3. Kein Verzicht auf mündliche Übersetzung
Auf die mündliche Übersetzung der Urkunde kann von den Beteiligten nicht verzichtet werden (BeckOK-BGB/ Litzenburger,
4. Folgen einer nur teilweisen Übersetzung
Eine nur teilweise Übersetzung trotz Feststellung der Sprachunkundigkeit stellt einen Verstoß gegen die Mussvorschrift des
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Erscheinungsdatum:16.08.2013
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Beurkundungsverfahren
Erschienen in: Normen in Titel:BeurkG § 16