Beglaubigung eines elektronischen Dokuments einer Behörde; Erkennbarkeit der Behördeneigenschaft
Beglaubigung eines elektronischen Dokuments einer Behörde; Erkennbarkeit der Behördeneigenschaft
I. Sachverhalt
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde in elektronischer Form erteilt und ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Eine Prüfung der Signatur hat folgendes Ergebnis gebracht:
„Unterschrift ist GÜLTIG (unterschrieben von [Name]
Die Behördeneigenschaft ergibt sich somit nur indirekt über die E-Mail-Adresse.
Nach Angabe des Grundbuchamts ist es technisch nicht möglich, die elektronische Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Signatur durch den Notar an das Grundbuchamt weiterzuleiten. Bei einer Weiterleitung bleibe das Signaturzertifikat nicht bestehen, sodass nicht geprüft werden könne, ob das Dokument ordnungsgemäß signiert worden sei.
Das Grundbuchamt schlägt vor, der Notar solle gem.
II. Fragen
1. Darf die Abschrift eines elektronischen Dokuments elektronisch beglaubigt werden?
2. Wie hat der Beglaubigungsvermerk zu lauten?
3. Genügt die Übermittlung einer derart beglaubigten elektronischen Abschrift der Abgeschlossenheitsbescheinigung den Anforderungen des Grundbuchverfahrensrechts, obwohl die Behördeneigenschaft allenfalls anhand der E-Mail-Adresse erkennbar ist?
III. Zur Rechtslage
1. Elektronische Beglaubigung der Abschrift eines elektronischen Dokuments
Das Verfahren der elektronischen Beglaubigung der Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist vornehmlich in
An den Inhalt des Vermerks sind im Ausgangspunkt dieselben Anforderungen zu stellen wie bei Errichtung einer papiergebundenen Vermerkurkunde gem. § 39 BeurkG (vgl. Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl. 2018, § 39a Rn. 2). Darüber hinaus verlangt
Welche Angaben diese Dokumentation des Ergebnisses der Signaturprüfung zu enthalten hat, ist – anders als in § 33 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 VwVfG – nicht näher geregelt. Ein Teil der Kommentarliteratur orientiert sich streng am Wortlaut und verlangt lediglich eine Feststellung dahingehend, ob die „Signaturprüfung erfolgreich“ war, ob also das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war (Grziwotz/Heinemann, § 42 Rn. 33 mit Formulierungsvorschlag in Rn. 43; BeckOK-BeurkG/Frohn, Std.: 1.3.2023, § 39a Rn. 37). Die Gegenauffassung führt unter Berufung auf den Normzweck aus, der Beglaubigungsvermerk habe darüber hinaus zu dokumentieren, welcher Person die Signatur zuzuordnen sei (Winkler, BeurkG, 20. Aufl. 2022, § 42 Rn. 41; BeckOGK-BeurkG/Theilig, § 42 Rn. 26; Malzer,
Außerdem wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass ein elektronisches Dokument nicht am Bildschirm sichtbare Inhalte aufweisen könne („verborgener Text“). Demzufolge könne der Notar nicht die Übereinstimmung der Abschrift mit dem elektronischen Dokument selbst, sondern nur mit dem am Bildschirm angezeigten Inhalt bezeugen (Winkler, § 39a Rn. 21; Malzer,
Für die Fassung des Beglaubigungsvermerks kann sich der Notar an dem nachfolgenden Formulierungsvorschlag von Theilig orientieren (BeckOGK-BeurkG/Theilig, § 42 Rn. 29; ähnl. Malzer,
„Die Übereinstimmung des vorstehenden Ausdrucks des mir vorgelegten elektronischen Dokuments mit dem mir am Bildschirm angezeigten Inhalt dieses Dokuments wird hiermit beglaubigt. Das elektronische Dokument war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen.
Die Signatur enthielt folgende Angaben zum Signaturzertifikat: Zertifikatsinhaber […], Zertifizierungsdiensteanbieter […], Zertifikatsnummer […]. Die Signatur ist gültig.
[Ort], den [Datum] [Unterschrift des Notars] [Siegel]“
Zu beachten ist allerdings, dass sich dieser Formulierungsvorschlag auf einen (papiergebundenen) Vermerk für die Beglaubigung des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments bezieht. Für die hier in Rede stehende Beglaubigung eines elektronischen Dokuments mittels eines einfachen elektronischen Zeugnisses nach
2. Elektronische Abgeschlossenheitsbescheinigung im Grundbuchverfahren
Weiter stellt sich die Frage, ob eine elektronisch beglaubigte Abschrift der Abgeschlossenheitsbescheinigung i. S. d.
a) Allgemeines
Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sind „andere Voraussetzungen der Eintragung“ i. S. d. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, sodass sie in Form einer öffentlichen Urkunde beim Grundbuchamt einzureichen sind (BeckOK-WEG/Kral, Std.: 3.4.2023, § 7 Rn. 72, 82).
Im elektronischen Rechtsverkehr kann gem.
Daneben kann nach
b) Übermittlung der elektronischen Abgeschlossenheitsbescheinigung (
In einem ersten Schritt stellt sich die Frage, ob die hier vorliegende elektronische Abgeschlossenheitsbescheinigung den Anforderungen des
Zweifelhaft ist insoweit, ob das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat die Behörde erkennen lässt, § 137 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GBO. Welche Anforderungen an die Erkennbarkeit der Behörde zu stellen sind, wird im Schrifttum – soweit ersichtlich – nicht eingehend erörtert.
Kießling führt zu § 371a Abs. 3 S. 2 ZPO allerdings Folgendes aus (Saenger/Kießling, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 371a Rn. 12):
„Qualifiziert signierte öffentliche elektronische Dokumente haben die Vermutung der Echtheit für sich (Abs 3 S 2). In Signaturschlüssel-Zertifikaten oder in Attribut-Zertifikaten können alle Funktionen, Zuständigkeiten, Rechte usw. von Behördenmitarbeitern ausgewiesen werden. Auch Dienstsiegel können elektronisch abgebildet werden. Durch die verwendeten Zertifikate ist es für das Gericht iR der Signaturprüfung möglich festzustellen, wer das öffentliche elektronische Dokument mit welchem Inhalt erstellt hat. Das alles rechtfertigt die Verweisung auf § 437.“
Diese Ausführungen lassen sich sinngemäß auch auf
Nach unserem Dafürhalten genügt es hierfür, wenn diese Zugehörigkeit zu einer Behörde allein durch eine E-Mail-Adresse in der Form „[name]@[gebietskörperschaft].de“ zum Ausdruck kommt. In aller Regel wird nämlich eine Second-Level-Domain, die auf den Namen einer Gebietskörperschaft lautet, auch dieser Gebietskörperschaft als Behörde zuzuordnen sein. In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des LG Düsseldorf vom 9.5.2001 – 34 O 16/01 – von besonderem Interesse. Die Stadt Duisburg, selbst unter der Domain „duisburg.de“ im Internet vertreten, verlangte dort von der Beklagten die Freigabe der Domain „duisburg-info.de“ an sich. Hierzu führt das Gericht aus (ZUM-RD 2002, 92, 93 – Hervorhebungen durch DNotI):
„Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung nicht festgestellt werden: Die Klägerin selbst ist unter der Adresse »duisburg.de« im Internet abrufbar. Das Fehlen jeglicher Zusätze lässt auch wenig geübte Internetnutzer davon ausgehen, dass nur die Stadt selbst als Betreiber dieser Domain in Betracht kommt (vgl. Soergel/Heinrich, BGB-Kommentar, § 12 Rn. 152a). Außerdem führt die nur einmal mögliche Vergabe jeder einzelnen Internet-Adresse durch die Denic eG dazu, dass Verwender des Internets hinter der zusatzfreien Namensangabe einen wahren Berechtigten vermuten.
Andererseits ist aber insbesondere bei geographischen Herkunftsangaben mit Namenscharakter anerkannt, dass diese auch von Dritten verwendet werden können. Erforderlich ist lediglich ein unterscheidungskräftiger Zusatz oder das Vorliegen von Umständen, die eine Zuordnungsverwirrung nicht entstehen lassen (Erman/Westermann, BGB-Kommentar, § 12 Rn. 16). Dementsprechend geht die Klägerin auch nicht gegen zahlreiche Vereine und Unternehmen vor, die den Stadtnamen verwenden, um ihre Geschäfte zu führen. Dabei ergibt sich aus den Zusätzen, die dem Stadtnamen beigefügt werden, die Unterscheidungskraft zur Namensträgerin.“
Es ist zwar einzuräumen, dass die Entscheidung des LG Düsseldorf nicht primär verfahrensrechtliche Fragen zum Gegenstand hatte. Die Kernaussage, dass hinter der zusatzfreien Namensangabe einer Gebietskörperschaft im Regelfall auch diese selbst zu vermuten sei, ist aber durchaus auf den vorliegenden Fall übertragbar. Damit ist auch die Erkennbarkeit der Behörde gegeben. Für die Zukunft wäre eine eindeutigere Zuordnung des Signierenden zur jeweiligen Behörde zur Ausräumung von Zweifeln jedoch sicherlich wünschenswert.
Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass die hier vorliegende elektronische Abgeschlossenheitsbescheinigung den Anforderungen des
c) Übermittlung einer beglaubigten Abschrift
Errichtet der Notar nun eine elektronisch beglaubigte Abschrift des öffentlichen elektronischen Dokuments, so ist die Signatur Bestandteil des zu beglaubigenden Ausgangsdokuments, weshalb sich der Beglaubigungsvermerk auch hierauf zu erstrecken hat (Winkler, § 39a Rn. 25). Daher hat die elektronisch beglaubigte Abschrift der elektronischen Abgeschlossenheitsbescheinigung hinsichtlich des Nachweises der Behördeneigenschaft keinen geringeren Beweiswert als das elektronische Ausgangsdokument. Es verhält sich insoweit nicht anders, als wenn der Notar eine (in Papierform oder elektronisch) beglaubigte Abschrift einer papiergebundenen Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Grundbuchamt einreicht.
d) Exkurs: Anforderungen an den Aufteilungsplan
Für den Aufteilungsplan kann sinngemäß auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zwar muss der Aufteilungsplan nach
3. Abschließende Zusammenfassung
Die Beglaubigung der elektronischen Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist möglich. Im Beglaubigungsvermerk ist das Ergebnis der Signaturprüfung zu dokumentieren. Dies umfasst nicht nur die Angabe, dass die Signaturprüfung erfolgreich war, sondern u. E. auch, wer als Inhaber des Signaturzertifikats ausgewiesen ist.
Eine elektronische Abgeschlossenheitsbescheinigung genügt im Grundbuchverfahren, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat die Behörde erkennen lässt,
198228
Erscheinungsdatum:21.07.2023
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Beurkundungsverfahren
Grundbuchrecht
BeurkG § 39a Abs. 3