31. Dezember 1993
LwAnpG § 69 Abs. 3; LwAnpG § 39; BGB § 705; LwAnpG § 42; GenG § 87

Kooperative Einrichtung, Anteilsabtretung, Liquidation, BGB-Gesellschaft, landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, LPG

LwAnpG §§ 39, 42, 69 Abs. 3; BGB § 705; GenG § 87
Kooperative Einrichtung, Anteilsabtretung, Liquidation, BGB-Gesellschaft,
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, LPG
Frage:
Welche Rechtsvorschriften sind auf kooperative Einrichtungen in Liquidation anwendbar, die in der DDR nach
§ 13 LPG-Gesetz gegründet wurden?
Kann der Anteil an einer solchen Gesellschaft nach dem 31.12.1991 veräußert und übertragen werden?
Sachverhalt:
Bei der X-KE handelt es sich um eine kooperative Einrichtung, die in der DDR nach § 13 LPG-Gesetz gebildet
wurde. Die X-KE wurde durch den Rat der Stadt Dresden registriert und damit zu einer juristischen Person.
Die X-KE wurde gegründet von der LPG A, die mit 63 % Anteil beteiligt ist, der LPG B mit einem Anteil von 17
% und dem VEG C mit einem Anteil von 20 %. Der X-KE liegt das Musterstatut für kooperative Einrichtungen
der LPG, GPG, VEG und anderer sozialistischer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft der DDR zugrunde,
das vom Ministerrat der DDR am 8. Juni 1988 (Gesetzblatt der DDR 3.8.1988, Sonderbuch Nr. 1310)
beschlossen wurde. Das VEG C war eine Organisation, die den Regelungen des LPG-Gesetzes unterworfen
war und die auf der Grundlage des LwAnpG in die C-GmbH umgewandelt worden ist. Die Bevoll-
mächtigtenversammlung der X-KE hatte am 14.10.1992 beschlossen, die Gesellschaft nicht in eine nach § 69
Abs. 2 LwAnpG zulässige Gesellschaftsform umzuwandeln. Mit notarieller Urkunde verkaufte und übertrug
1993 die C-GmbH ihren Anteil an der X-KE in Liquidation an die Z-GmbH. Der Notar A fragt an, ob die
Anteilsübertragung wirksam ist und nach welchen Rechtsvorschriften sich diese richtet.
Antwort:
1. § 39 LwAnpG sieht zwar die Zulässigkeit des Formwechsels einer kooperativen Einrichtung in eine
eingetragene Genossenschaft, eine Personenhandelsgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft vor. Von
dieser Möglichkeit wurde aber bei der X-KE nicht Gebrauch gemacht. § 69 Abs. 3 S. 1 LwAnpG bestimmt,
daß LPG und kooperative Einrichtungen im Sinne des § 39 Abs. 1, die bis zum 31.12.1991 nicht
umgewandelt wurden, kraft Gesetzes aufgelöst sind. Die X-KE fand sich daher zum Zeitpunkt der Abtretung
der Anteile in Liquidation.
2. In der Literatur ist derzeit sehr umstritten, welche Rechtsvorschriften auf eine LPG bzw. kooperative
Einrichtung in Liquidation anwendbar sind und um welche Rechtsform es sich bei dieser Organisation
handelt. Zum Teil wird angenommen, daß die Abwicklungsgesellschaft mangels anderweitig gesetzlich
vorgesehener Rechtsformen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen ist (so Nies in: Rechtshandbuch
Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 1992, § 69 LwAnpG, Rz. 1; § 41 LwAnpG, Rz. 2). Nach
dieser Auffassung handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft mit dem Gesellschaftszweck der Liquidation des
ehemaligen LPG-Vermögens. Nach anderer Auffassung entsteht eine Genossenschaft in Liquidation (so
Turner/Karst, DtZ 1992, 33 f.). Dies ergebe sich aus der Verweisungskette der §§ 69 Abs. 3, 42 Abs. 1
LwAnPG in Verbindung mit § 87 GenG. Nach dieser Auffassung können allerdings keine Vorschriften des
DNotI
Deutsches Notarinstitut

DNotI-Report - Gutachten

DNotI-Report 2/1993 Juni 1993 1
DNotI-Report 2/1993 Juni 1993 2
GenG Anwendung finden, die zwingend eine Eintragung, insbesondere ein wirksames Genossenschaftsstatut
voraussetzen. Nach einer dritten Meinung schließlich sind die Vorschriften des LPG-Gesetzes, besonders
aber die Statuten der LPG bzw. kooperativen Einrichtung anzuwenden. Nach dieser Auffassung handelt es
sich um eine Genossenschaft in Liquidation, auf die zwar die Liquidationsvorschriften des GenG nach §§ 69
Abs. 3, 42 Abs. 1 LwAnpG entsprechend anzuwenden sind, wobei aber die strukturellen Unterschiede
zwischen Genossenschaft und LPG bei der Anwendung des GenG und insbesondere die Vorschriften des
LPG-Gesetzes und die Musterstatuten zu berücksichtigen sind (so Schweitzer, Das Recht der
Landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 1992, S. 97, 109; Arlt/Schramm in:
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 c, § 69 LwAnPG, Rz. 348, 349).
Nach dieser Auffassung, die auch vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vertreten
wird, ist die Verweisung in den §§ 69 Abs. 3, 42 LwAnpG und § 87 GenG als Verweis auf die Vorschriften des
2. und 3. Abschnitts des GenG als Verweis auf die entsprechenden Vorschriften im LPG-Gesetz zu deuten
(Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert, Ratgeber Landwirtschaft, 9.12.1991, S.
12, zitiert nach Arlt/Schramm, a.a.O.). Nach dieser Auffassung steht das Außerkrafttreten des LPG-Gesetzes
mit Ablauf des 31.12.1991 dem nicht entgegen, da eine zweckentsprechende Anwendung der den relevanten
Vorschriften zugrundeliegenden Rechtsgedanken zur Organisation des Geschäftsablaufes auch über den
genannten Zeitpunkt hinaus möglich erscheint.
Angesichts dieser erheblichen Divergenzen in der Literatur und mangels einer höchstrichterlichen
Entscheidung ist diese Rechtsfrage nur sehr schwer zu beurteilen. Geht man wörtlich von § 69 Abs. 1
LwAnpG aus, wonach das LPG-Gesetz und die auf seiner Grundlage errichteten Statuten mit Wirkung vom
1.1.1992 außer Kraft treten, spricht einiges dafür, daß der Gesetzgeber diesen Bestimmungen keinerlei
Weitergeltung zubilligen wollte. Andererseits kann die dann entstehende Rechtsform nicht im rechtsfreien
Raum tätig sein. Wie die Verweisung im § 69 Abs. 3 LwAnpG deutlich macht, sollen Vorschriften des
Genossenschaftsgesetzes auf die Auflösung der LPG anwendbar sein. Unter diesen Umständen spricht viel
dafür, die LPG in Liquidation weiterhin als juristische Person anzusehen, deren Zweck allerdings wie bei allen
anderen Gesellschaften in Liquidation beendet ist und sich nur noch darauf richtet, Geschäfte abzuwickeln
und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten (so Turner/Karst, DtZ 1992, 34; Schweizer, a.a.O., S. 96 f.;
wohl auch Arlt/Schramm, a.a.O.; Schwarz in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen
DDR, Anhang zum LwAnpG, Rz. 74). Am sachgerechtesten dürfte es wohl sein, auf diese besondere Form
der Genossenschaft das Genossenschaftsgesetz im Rahmen der Verweisungskette der §§ 69 Abs. 3, 42 Abs.
1 LwAnpG in Verbindung mit § 87 GenG anzuwenden, wobei das Statut, das der LPG bzw. der kooperativen
Einrichtung zugrunde liegt, als das anwendbare Genossenschaftsstatut anzusehen sein wird, sofern es nicht
mit zwingenden Grundsätzen des bundesdeutschen Rechts im Widerspruch steht (ähnlich auch Krüger,
Agrarrecht 1992, 293 f.).
3. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob die Anteile an LPGs in Liquidation abtretbar sind und nach welchen
Rechtsvorschriften sich eine solche Abtretung richtet, weder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen noch
literarischen Äußerungen geworden. Die Beurteilung dieser Frage ist daher äußerst problematisch; es läßt
sich kaum vorhersagen, wie Gerichte hierzu entscheiden werden. Wendet man allerdings die o.g. Grundsätze
an, dann wird man wohl prüfen müssen, ob das Genossenschaftsgesetz unter Berücksichtigung des LPG-
Statuts die Möglichkeit der Abtretung vorsieht. Im deutschen Genossenschaftsrecht ist die Abtretung des
Geschäftsanteils an Genossenschaften nicht möglich; der Geschäftsanteil ist lediglich eine in der Satzung
festzulegende abstrakte Beteiligungsgröße. Da dem Geschäftsanteil anders als bei anderen
Gesellschaftsformen keine selbständige Bedeutung zukommt, kann er daher auch nicht abgetreten werden
(herrschende Meinung: Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 32. Aufl. 1988, § 7, Rz. 4; § 76, Rz. 3; K.
Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 943). Auch die Mitgliedschaft als solche kann nicht selbständig abgetreten
werden, da die Mitgliedschaft in der Genossenschaft persönlicher Natur ist (Lang/Weidmüller, a.a.O.; K.
Schmidt, a.a.O.). Die mitgliedschaftliche Stellung kann gemäß § 15 GenG nur durch Beitritt zur
Genossenschaft erworben werden. Die Anteilsabtretung läßt sich wohl auch nicht in einen Beitritt umdeuten.
Im übrigen fehlen auch die weiteren Voraussetzungen für den Beitritt.
Nach § 76 GenG kann allerdings das Geschäftsguthaben an der Genossenschaft übertragen werden. Die
Übertragung auf eine Person, die noch nicht Mitglied der Genossenschaft ist, wird
allerdings erst wirksam, wenn diese die Mitgliedschaft durch Beitritt erwirbt. Durch die Übertragung des
Geschäftsguthabens scheidet der Übertragende ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft aus (§
76 Abs. 1 S. 1 GenG). Auch der Beitritt im Rahmen einer Geschäftsguthabensabtretung setzt allerdings die
Zulassung des Beitritts durch das zuständige Organ voraus. Es wäre daher zwar denkbar, die in der Urkunde
enthaltene Abtretung des "Geschäftsanteils" als Übertragung des Geschäftsguthabens auszulegen. Dann
bedürfte der Erwerb der Gesellschafterstellung noch der Zulassung. Es ist allerdings zweifelhaft, ob noch im
Liquidationsstadium einer Genossenschaft eine Übertragung des Geschäftsguthabens überhaupt zulässig ist.
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Nach der überwiegenden Meinung ist jedenfalls der Beitritt neuer Mitglieder in der Liquidation nicht mehr
zulässig (so Lang/Weidmüller, a.a.O., § 87, Rz. 7; Metz/Schaffland, Genossenschaftsgesetz, 1991, § 87 S.
170 m.w.N.). Die Übertragung des Geschäftsguthabens einer Genossenschaft im Liquidationsstadium wird
nur dann als zulässig angesehen, wenn kein Beitritt eines neuen Mitglieds notwendig ist (Lang/Weidmüller,
a.a.O., § 87, Rz. 17, Meyer/Meulenbergh/Beuthin, GenG 12. Aufl. 1983, § 17, Rz. 2). Nach dem
Genossenschaftsgesetz wäre daher die Übertragung des Geschäftsguthabens im Liquidationszustand an
einen externen Dritten nicht möglich.
4. Nun sind zwar, wie oben dargelegt, die Genossenschaftsvorschriften nicht ohne Einschränkung auf LPGs
bzw. kooperative Einrichtungen in Liquidation anwendbar. Es ist aber fraglich, ob sich ein anderes Ergebnis
bei Anwendung des Statutes oder des LPG-Gesetzes ergibt. Weder das LPG-Gesetz noch das Statut der
kooperativen Einrichtung, das weitgehend dem Musterstatut vom 8. Juli 1988 entspricht, enthält Regelungen
für die Übertragung von Anteilen an der LPG bzw. kooperativen Einrichtung. Zwar bleiben nach Ziff. II 9 (3)
des Statuts die Anteile an dem Fonds der KE im Eigentum der Trägerbetriebe, außerdem besteht auch die
Möglichkeit der Beteiligung weiterer LPGs an der kooperativen Einrichtung, so daß man von einer gewissen
Verselbständigung des KE-Anteils ausgehen könnte. Andererseits sieht Ziff. VIII 54 des Statuts vor, daß zur
Beendigung der Beteiligung eines Trägerbetriebes an der kooperativen Einrichtung eine Entscheidung der
Bevollmächtigtenversammlung notwendig ist und der ausscheidende Trägerbetrieb abgelöst wird. Es ist
daher kaum anzunehmen, daß bei dem damaligen Zweck der LPG bzw. kooperativen Einrichtung die
Verfügbarkeit über den Anteil gewünscht war. Es wird sich daher nach dem früherem LPG-Gesetz und dem
Statut die Möglichkeit zur Übertragung nicht bejahen lassen.
Am 4. März 1990 wurde allerdings durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die
Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (vgl. Fieberg/Reichenbach, RWS-Dok. 7, Bd. 3, Nr.
4.20.1.) ein neuer § 23a in das LPG-Gesetz eingefügt, der auch die Ausgabe von Genossenschaftsanteilen
regelt. Hierbei handelt es sich nach Schweitzer (Das Recht der Landwirtschaftlichen Betriebe, a.a.O., S. 52)
um erste zaghafte Versuche der Privatisierung der LPG. Hierdurch sollten die Genossenschaftsbauern am
Ergebnis genossenschaftlichen Wirtschaftens beteiligt werden. Unklar bleibt nach seiner Auffassung, ob
durch § 23a lediglich eine Gewinnbeteiligung oder ob auch eine vermögensmäßige Beteiligung an der LPG
ermöglicht werden sollte (Schweitzer, a.a.O., S. 52). § 23a Abs. 3 sieht allerdings vor, daß erworbene
Geschäftsanteile, die bei der Beendigung der Mitgliedschaft nicht an andere Genossenschaftsbauern
übertragen werden, von der LPG durch jährliche Ratenzahlungen abzugelten sind. Diese Neufassung des
Gesetzes scheint daher zumindest von der Übertragbarkeit unter den Genossenschaftsbauern auszugehen.
Es bleibt aber offen, ob § 23a darüber hinaus die allgemeine Verfügbarkeit und insbesondere die Übertragung
des Anteils an externe Dritte zulassen wollte. Sieht man hierin den ersten Versuch einer Privatisierung, dann
könnte man eine solche Übertragbarkeit annehmen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß hierdurch die
Übertragung zugelassen wurde, bleibt sehr zweifelhaft, ob § 23a LPG-Gesetz auch nach dem 31.12.1991
weiterhin anwendbar ist und ob darüber hinaus die Übertragbarkeit entgegen der o.g. Regelungen des
Genossenschaftsgesetzes bei LPG in Liquidation zulässig ist. Dies wird wohl zu verneinen sein, da unseres
Erachtens die Aufhebung des LPG-Gesetzes nach § 69 Abs. 1 LwAnPG zeigt, daß offensichtlich keine
weiteren Aktivitäten und Rechtshandlungen dieser Gesellschaft, die über den reinen Abwicklungszweck
hinausgehen, gewünscht sind. Insbesondere ist die Beschränkung des Gesellschaftszwecks auf die
Durchführung der Liquidation und die Verteilung des vorhandenen Vermögens zu beachten. Es sind daher
jedenfalls die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes anwendbar, die als Ausfluß dieses beschränkten
Abwicklungszweckes zu werten sind. Nach unserer Auffassung fällt hierunter insbesondere auch das Verbot
der Übertragung des Geschäftsguthabens einer Genossenschaft im Liquidationsstadium. Die Abtretung von
Anteilen dürfte daher jedenfalls bei LPGs bzw. kooperativen Einrichtungen in Liquidation nicht mehr zulässig
sein.
Ein weiteres Argument für dieses Ergebnis ist auch, daß nach der wohl überwiegenden Meinung in der
Literatur die in Liquidation befindliche LPG bzw. kooperative Einrichtung nicht durch einen
Fortsetzungsbeschluß in eine werbende Gesellschaft umwandelbar ist, weil ein solcher Fortsetzungsbeschluß
nach dem 31.12.1991 gegen den Zweck des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, nämlich die zeitliche
Begrenzung der LPG bis zum 31.12.1991, verstößt (so Arlt/Schramm, Vermögen in der ehemaligen DDR,
a.a.O., § 69, Rz. 353; Schwarz, a.a.O., Rz. 79 ff.; Krüger, Agrarrecht 1992, 293, 294; Schweitzer, a.a.O., S.
95; Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Leitfaden zum LwAnpG v. 18.12.1992, S. 15; a.A.
wohl Turner/Kast, DtZ 1992, 33, 35 ff.).
Ergebnis:
Anteile an kooperativen Einrichtungen bzw. LPG in Liquidation können nach dem 31.12.1991 nicht veräußert
und übertragen werden.
© Deutsches Notarinstitut (Herausgeber)
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Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225
e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel
Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und
Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen
Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder.

Erscheinungsdatum:

31.12.1993

Rechtsbezug

National

Erschienen in:

DNotI-Report 1993, 1-3

Normen in Titel:

LwAnpG § 69 Abs. 3; LwAnpG § 39; BGB § 705; LwAnpG § 42; GenG § 87