GmbHG & Co. KG; Einheitsgesellschaft; Abberufung des einzigen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH
Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 127588
letzte Aktualisierung: 14. November 2013
GmbHG §§ 38, 46 Nr. 5; HGB §§ 161 Abs. 2, 117
GmbHG & Co. KG; Einheitsgesellschaft; Abberufung des einzigen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH
I. Sachverhalt
An der X-GmbH & Co. KG sind die X-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und die Kommanditisten A, B und C beteiligt. Die KG ist ihrerseits Alleingesellschafterin der X-GmbH.
Die Kommanditisten beabsichtigen nunmehr, beide Gesellschaften zu liquidieren. Sie haben den Ge¬schäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgefordert, einen entsprechen¬den Liquidationsbeschluss zu fassen. Der Geschäftsführer verweigert jedoch derzeit seine Mitwirkung. Die Kommanditisten wollen ihn daher abberufen. Zu berücksichtigen ist, dass über das Vermögen des Kommanditisten A das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. A verfügt allerdings nur über eine Minderheitsbeteiligung.
II. Frage
Wie kann der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG abberufen werden, wenn alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH die KG ist und diese wiederum durch eben jenen Geschäftsführer vertreten wird?
III. Zur Rechtslage
1. Einheitsgesellschaft: Vertretung der KG in Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH
a) Vertretung durch Komplementärgeschäftsführer
Vorliegend ist eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG gegeben, bei der die KG zugleich Allein¬ge¬sellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist (vgl. Lüke, in: Hessel¬mann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 20. Aufl. 2009, § 2 Rn. 391). Diese wechselseitige Beteiligung hat grundsätzlich zur Folge, dass die Komplementär-GmbH als Vertreterin der KG die Gesellschafterrechte aus den Anteilen an ihrem Stammka¬pital selbst ausübt (Lüke, § 2 Rn. 401). Als Handelnder tritt dabei in der Gesellschafterver¬sammlung der GmbH der Geschäftsführer der GmbH auf. Die Rechtsprechung hat in jünge¬rer Zeit ausdrücklich klargestellt, dass die Vertretung dem Komplementärgeschäftsführer etwa auch bei der Kündigung des Komplementärgeschäftsführers obliegt (BGH
b) Vertretung durch Kommanditisten – ergänzende Auslegung
Hat der Gesellschaftsvertrag der KG nicht entsprechende Vorsorge getroffen und etwa den Kommanditisten die Stimmrechtsausübung in der GmbH-Gesellschafterversammlung per Vollmacht übertragen (wobei das Vertretungsrecht den Kommanditisten als statutarisches Sonderrecht eingeräumt werden kann, vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl. 2007, Anh. § 45 Rn. 59), kann allenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung weiterhelfen. Es ist also zu fragen, ob den Kommanditisten das Recht zur Stimmrechtsausübung für die KG in den Fällen automatisch zuwächst, in denen der Geschäftsführer nach
3. „Abberufung“ durch Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
Die ergänzende Auslegung steht jedoch nicht für einen gesicherten Weg. So wird auch vertre¬ten, dass die Gesellschafter mit den Folgen einer starken Stellung des (Fremd-)Ge¬schäftsführers (ähnlich wie im Fall einer drittbeherrschten Gesellschaft) leben müssten, wenn sie nicht gesellschaftsvertragliche Vorsorge getroffen hätten (Giehl,
Laut Binz/Sorg (Die GmbH & Co. KG, 11. Aufl. 2010, § 8 Rn. 13) sollen die Kom¬manditisten die Komplementär-GmbH zunächst unter Androhung einer entsprechenden Ent¬ziehungs¬klage zur Abberufung drängen (letztlich also den Komplementärgeschäftsführer zur eige¬nen Abberufung). Käme die GmbH dem nicht nach, läge ein wichtiger Grund für die Ent¬ziehung i. S. d.
4. Mitwirkung des insolventen Kommanditisten?
Im Hinblick auf den insolventen Kommanditisten ist schließlich auf
127588
Erscheinungsdatum:02.11.2013
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
OHG
GmbH
GmbHG § 46 Nr. 5; GmbHG § 38; HGB § 117; HGB § 161 Abs. 2