EuErbVO Art. 63, 66, 69, 70, 71
Nachweis der Nachlasszugehörigkeit von ins ENZ aufzunehmenden Vermögensgegenständen; keine inhaltliche Prüfung bei Erteilung neuer beglaubigter Abschrift eines ENZ
I. Sachverhalt
Teil 1: Der Erblasser, dessen Erbfolge sich nach deutschem Recht richtet, war Eigentümer von Immobilien in Kroatien. Bei der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) in Deutschland bitten die Erben die Notarin um Aufnahme der konkret bezeichneten Immobilien. Die Notarin kommt dem nach, das Nachlassgericht verlangt jedoch einen Nachweis dafür, dass der Erblasser Eigentümer der Immobilien war.
Teil 2: Die Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift des ENZ ist abgelaufen. Bei der Beantragung einer neuen beglaubigten Abschrift verlangt das Nachlassgericht erneut eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts, dass sich an den zugrundeliegenden Umständen nichts geändert hat.
II. Fragen
Zu Teil 1: Darf das Gericht einen Eigentumsnachweis verlangen?
Zu Teil 2: Darf das Gericht vor Erteilung der beglaubigten Abschrift erneut eine eidesstattliche Versicherung fordern?
III. Zur Rechtslage
1. Zu Teil 1: Aufnahme von Nachlassgegenständen in ein ENZ
a) Zur Aufnahme von Nachlassgegenständen im Allgemeinen
Der Frage nach der Erforderlichkeit von Eigentumsnachweisen vorgelagert ist, ob einzelne Vermögensgegenstände (bei deutschem Erbstatut) überhaupt in ein ENZ aufgenommen werden können. Die zu dieser Frage geführte Diskussion wurde kürzlich durch zwei Entscheidungen befeuert. Zunächst entschied 2023 der EuGH (ZEV 2023, 532 – Registrų centras), was den BGH Ende 2024 zu einem Vorlagebeschluss veranlasste (Beschl. v. 27.11.2024 – IV ZB 41/23, BeckRS 2024, 35887 = ZEV 2025, 113).
In Registrų centras urteilte der EuGH, dass es einem Mitgliedsstaat freistehe, Grundbucheintragungen auf der Grundlage eines ENZ zu verweigern, sofern das ENZ das betreffende Grundstück nicht gesondert aufführt, dies aber vom nationalen Registerrecht Voraussetzung für eine Eintragung sei. Im Nachgang hierzu wurde in der deutschsprachigen Literatur ganz überwiegend gefolgert, dass es nun an den Ausstellungsbehörden sei, auf Antrag einzelne Vermögensgegenstände nach Art. 68 lit. l und lit. m EuErbVO in das ENZ aufzunehmen, um dessen Effektivität sicherzustellen (etwa BeckOGK-EuErbVO/J. Schmidt, Std.: 1.3.2025, Art. 68 Rn. 37.5; Berner, DNotZ 2023, 948, 952 f.; DNotI-Report 2023, 158, 159; Heidenhain/Lauschke, ZEV 2024, 507, 509 ff.). Der BGH hat nun allerdings diese neuere Lesart im Vorlagebeschluss (ZEV 2025, 113) in Frage gestellt.
b) Nachweis der Nachlasszugehörigkeit
Sofern das Nachlassgericht zur Aufnahme der Immobilien in Kroatien bereit ist, stellt sich die Frage, ob und welche Nachweise für das Eigentum des Erblassers verlangt werden können. Auch zu dieser Frage hat der Vorlagebeschluss des BGH inzidenter Aussagen getroffen (ZEV 2025, 113, Rn. 24 ff.), deren Wiedergabe allerdings allgemeine Erläuterungen vorangestellt seien.
Art. 66 EuErbVO regelt die Prüfung des Antrags. Danach können von den Beteiligten Nachweise verlangt werden. Allerdings dient die Prüfung u. E. einzig und allein dazu, die Voraussetzungen für die Erteilung des ENZ zu klären, sodass es nur um entscheidungserhebliche Umstände gehen kann (vgl. BeckOGK-EuErbVO/J. Schmidt, Std.: 1.3.2025, Art. 66 Rn. 16, 12). Dasselbe ergibt sich auch daraus, dass in Deutschland für das Ausstellungsverfahren nach §§ 33 Nr. 1, 35 Abs. 1 IntErbRVG die Vorschriften des FamFG gelten. Für Beweiserhebungen steht nach allgemeinen Grundsätzen fest, dass nur beweiserhebliche Aspekte zu klären sind (statt aller MünchKommFamFG/Ulrici, 4. Aufl. 2025, § 29 Rn. 5).
Entscheidend sollte deswegen sein, ob die Eigentümerstellung des Erblassers – m. a. W.: die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Nachlass – für die Erteilung eines ENZ überhaupt von Relevanz ist.
Dies beantwortet deutlich Erwägungsgrund 71 S. 3 der EuErbVO:
„Die Beweiskraft des Zeugnisses sollte sich nicht auf Elemente beziehen, die nicht durch diese Verordnung geregelt werden, wie etwa die Frage des Status oder die Frage, ob ein bestimmter Vermögenswert dem Erblasser gehörte oder nicht.“
Daraus geht hervor, dass sich die Beweiswirkungen eines ENZ nicht auf das Eigentum des Erblassers an einem bestimmten Vermögensgegenstand bzw. die Zugehörigkeit eines solchen zum Nachlass beziehen (s. nur BeckOGK-EuErbVO/J. Schmidt, Std.: 1.3.2025, Art. 69 Rn. 13; MünchKommFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, Art. 70 EuErbVO Rn. 15, 16; MünchKommBGB/Dutta, 9. Aufl. 2024, Art. 63 EuErbVO Rn. 18 jeweils m. w. N.).
Nachdem die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Nachlass an den Beweiswirkungen des ENZ nicht partizipiert, darf auch kein Eigentumsnachweis verlangt werden (ebenso Rademacher, FamRZ 2023, 881, 886). Dies verkennt nicht, dass ein ENZ, welches einzelne Vermögensgegenstände ausweist, selbstredend eine gewisse Gefahr für Missverständnisse bietet. Insoweit sei aber auf den sinnvollen Vorschlag von Rademacher (FamRZ 2023, 881, 886) hingewiesen:
„Stattdessen sollte der bedingte Informationsgehalt der Eintragung im Freitextfeld des Formblatts V, Anlage IV unter Nr. 9 Ausdruck finden. Das Nachlassgericht sollte das betroffene Grundstück dort genau bezeichnen (Lage, Katasternummer etc.) und den Zusatz hinzufügen: ‚soweit das Grundstück am [Datum des Erbfalls] im Eigentum von [Name des Erblassers] stand‘.“
c) Die Lesart des BGH
Der BGH äußert Zweifel, ob mit den beschriebenen Literaturansichten tatsächlich die Konsequenz zu ziehen ist, dass Mitgliedsstaaten nunmehr zu der Aufnahme einzelner Vermögenswerte verpflichtet sind (ZEV 2025, 113 Rn. 11). In seinem Vorlagebeschluss führt er aus, dass die Beschränkung der Wirkungen des ENZ im Hinblick auf Nachlassgegenstände deswegen nichts zur Sache tue, weil die Ausstellungsbehörde aus anderem Grund die Eigentumsverhältnisse prüfen müsse (ZEV 2025, 113 Rn. 25). Art. 66 Abs. 1 EuErbVO regele den Maßstab für die Erteilung und fordere die Prüfung der Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise ohne Beschränkung auf die Umstände, die für die Wirkung des ENZ von Relevanz seien (ZEV 2025, 113, Rn. 25). Vielmehr dürfe das ENZ nur ausgestellt werden, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt feststehe (Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 EuErbVO). Dabei sei ausweislich des Wortlauts neben dem anwendbaren Erbrecht auch „andere[s] auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendende[s] Recht“ zu prüfen. Dieses andere Recht ist nach Auffassung des BGH insbesondere auch Sachenrecht, sodass auch die Nachlasszugehörigkeit geprüft werden müsse (ZEV 2025, 113, Rn. 25).
Wir halten diese Argumentation für einen Trugschluss. Bereits die beschriebene Prämisse des BGH, wonach Art. 66 Abs. 1 EuErbVO eine unbeschränkte Prüfungspflicht vorsehe, weil keine ausdrückliche Beschränkung auf Umstände vorgesehen sei, die für die Wirkungen des ENZ von Relevanz sind, stellt kein belastbares Argument dar. Wollte man mit einer solch formalistischen Sicht Ernst machen, so müsste das Nachlassgericht auch jedwede (überobligatorische oder gar gänzlich sachfremde) Angabe überprüfen. Das kann schwerlich richtig sein. Eine Beschränkung ergibt sich vielmehr aus der Natur der Sache, da nicht einzusehen ist, weshalb überprüft werden sollte, was nicht entscheidungserheblich ist. Das ist gleichbedeutend mit dem „zu bescheinigenden Sachverhalt“ und erfasst sachenrechtliche Fragen gerade nicht.
Die Beschreibung des Prüfungsmaßstabs in Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 EuErbVO („jedes andere anzuwendende Recht“) stützt die Zweifel des BGH bei genauerem Hinsehen ebenfalls nicht. Vorrangig ist nämlich zu klären, welcher Sachverhalt durch das ENZ bestätigt werden soll. Nach unserem Verständnis ist dies vereinfacht gesagt die Frage „wer hat wen mit welcher Quote beerbt“. Nur in diesem Rahmen operiert Art. 67 Abs. 1 EuErbVO: Beeinflusst ein anderes Recht diese Frage – bspw. das Ehegüterrecht durch Beeinflussung der Erbquoten – so ist dieses zu prüfen. Nimmt ein Recht aber gar keinen Einfluss auf die von dem ENZ bescheinigte Thematik, so erscheint es u. E. wenig sinnvoll, eine dahingehende Prüfpflicht des Nachlassgerichts anzunehmen. Auch lässt der Wortlaut des Art. 67 Abs. 1 EuErbVO dies zwanglos zu, ist doch das Sachenrecht in diesem Kontext schlicht kein „anzuwendendes“ Recht.
Wollte man dennoch eine Prüfung der Eigentumslage durch das Gericht annehmen, so sei mit Blick auf die konkrete, eingangs gestellte Frage, ob dem Antragsteller Eigentumsnachweise abverlangt werden können, auf Folgendes hingewiesen: Der Vorlagebeschluss des BGH stellt mehrfach als (vermeintliches) Problem heraus, dass die Prüfung der Eigentumslage zu Verzögerungen führen würde. Dabei führt der BGH ausnahmslos aus, dass die Behörde einen zusätzlichen Aufwand habe, etwa durch das Einholen von Auskünften bei Behörden im Belegenheitsstaat einer Immobilie über die Eintragung des Erblassers im dortigen Grundbuch (ZEV 2025, 113 Rn. 25 f.). Der BGH erwägt hingegen nicht im Ansatz, dass der Eigentumsnachweis dem Antragsteller aufgebürdet werden könnte. Es wäre somit jedenfalls Sache des Nachlassgerichts, die Eigentumslage zu ermitteln. Dies ist für Deutschland auch nur konsequent, normiert doch Art. 66 Abs. 1 EuErbVO i. V. m. §§ 33 Nr. 1, 35 Abs. 1 IntErbRVG, § 26 FamFG den Amtsermittlungsgrundsatz.
2. Zu Teil 2: Erneute eidesstattliche Versicherung bei Abschriftenerteilung?
a) Systematisches zum ENZ
Weder die EuErbVO noch die Regelungen der §§ 33 ff. IntErbRVG regeln die Anforderungen an Anträge auf Verlängerung oder erneute Ausstellung einer beglaubigten Abschrift eines ENZ. Dementsprechend sind die Voraussetzungen hierfür der EuErbVO durch Auslegung zu entnehmen.
Für das Verständnis von Bedeutung ist dabei zunächst die Unterscheidung zwischen dem ENZ selbst und den beglaubigten Abschriften hiervon. Auf entsprechenden Antrag wird ein ENZ ausgestellt (Art. 67 EuErbVO). Diese Urschrift des Zeugnisses bewahrt die Ausstellungsbehörde auf (Art. 70 Abs. 1 EuErbVO). Das ENZ gelangt nicht in den Rechtsverkehr und unterliegt selbst keiner zeitlichen Beschränkung.
In den Rechtsverkehr gelangen nur beglaubigte Abschriften des ENZ (Art. 70 EuErbVO), die jeder Person mit einem berechtigten Interesse ausgestellt werden. Insoweit entsprechen diese beglaubigten Abschriften den Ausfertigungen eines deutschen Erbscheins, die auch jedem zu erteilen sind, der ein rechtliches Interesse hieran glaubhaft machen kann (§ 357 Abs. 2 S. 1 FamFG; zur Terminologie auch Volmer, Rpfleger 2013, 421, 430).
Faktischer Rechtsscheinsträger sind also diese beglaubigten Abschriften und die EuErbVO beinhaltet – insoweit anders als beim deutschen Erbschein – keine Möglichkeit zur Einziehung dieser beglaubigten Abschriften (NK-BGB/Nordmeier, 4. Aufl. 2024, Art. 70 EuErbVO Rn. 14; MünchKommBGB/Dutta, 9. Aufl. 2024, Art. 71 EuErbVO Rn. 7; BeckOGK-BGB/Neukirchen, Std.: 1.7.2023, § 2361 Rn. 6). Stattdessen geht die EuErbVO mit dem potenziellen Problem, dass ein ENZ und seine beglaubigten Abschriften inhaltlich nicht korrekt sind, auf andere Weise um: Wenn mit dem ENZ „etwas nicht stimmt“, so beinhaltet erstens Art. 71 EuErbVO Regelungen zur Berichtigung, zur Änderung und zum Widerruf. Diese Maßnahmen können zweitens nach Art. 73 EuErbVO durch eine Aussetzung der Wirkungen des ENZ flankiert werden. Daneben tritt – drittens und zum Schutz des Rechtsverkehrs zentral – die beschränkte zeitliche Gültigkeit der beglaubigten Abschriften (BT-Drucks. 18/4201, S. 52).
b) Konsequenz für die Prüfungskompetenz bei Ausstellung beglaubigter Abschriften
Aus dieser Systematik folgt u. E., dass bei der Ausstellung des ENZ einmalig eine inhaltliche Prüfung nach Art. 66 EuErbVO zu erfolgen hat. Bei der Erteilung beglaubigter Abschriften gem. Art. 70 Abs. 1 EuErbVO erfolgt nach dem klaren Wortlaut hingegen lediglich die Prüfung eines berechtigten Interesses an der beglaubigten Abschrift. Wenn nun die Gültigkeitsfrist abgelaufen und eine Verlängerung dieser oder eine Neuausstellung einer beglaubigten Abschrift nach Art. 70 Abs. 3 S. 3 EuErbVO beantragt wird, so ist dies in der Sache nicht anders zu behandeln als eine (Erst-)Ausstellung der beglaubigten Abschrift nach Art. 70 Abs. 1 EuErbVO, die lediglich ein berechtigtes Interesse an der Abschrift erfordert (ebenso NK-BGB/Nordmeier, Art. 70 EuErbVO Rn. 13; Volmer, Rpfleger, 421, 431).
Wir schließen daraus, dass das Nachlassgericht abseits dessen zu keiner Prüfung befugt ist und nicht ohne konkreten Anlass in die inhaltliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des ENZ einsteigen darf.
Dies wird allerdings teilweise bestritten. Dutta scheint die Voraussetzungen für die Verlängerung/Neuausstellung einer beglaubigten Abschrift mit denen für die Erteilung des ENZ gleichzusetzen (MünchKommBGB/Dutta, 9. Aufl. 2024, Art. 70 EuErbVO Rn. 7; unklar Beck-OGK-EuErbVO/J. Schmidt, Std.: 1.12.2024, Art. 70 Rn. 23 f.; MünchKommFamFG/Grziwotz, Art. 70 EuErbVO Rn. 14). Als Argument führt er insbesondere an, dass die daraus folgende neuerliche Prüfung durch das Nachlassgericht die fehlende Einziehungsmöglichkeit der Abschriften kompensieren solle (MünchKommBGB/Dutta, Art. 70 EuErbVO Rn. 7 (Fn. 9)). Dies lässt aber das oben beschriebene System der EuErbVO außer Betracht. Die Erteilung des ENZ und die Ausstellung von beglaubigten Abschriften werden vermischt. Insbesondere verbleibt nach diesem Verständnis Art. 71 EuErbVO kein nennenswerter Anwendungsbereich mehr, wenn die Abschriften vor ihrer Erteilung in der Sache wie ein erstmalig beantragtes ENZ geprüft würden.
Auch Art. 73 Abs. 2 S. 2 EuErbVO würde seinen Anwendungsbereich weitestgehend einbüßen. Diese Norm sieht vor, dass keine beglaubigten Abschriften mehr erteilt werden dürfen, solange die Wirkungen des ENZ ausgesetzt sind. Dies wäre allenfalls noch in dem Fall sinnhaft, in dem eine Aussetzung nach Art. 73 Abs. 1 lit. b EuErbVO erfolgt, also durch ein Rechtsmittelgericht. Bei einer Aussetzung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a EuErbVO durch die Ausstellungsbehörde selbst wäre hingegen bei einer inhaltlichen Prüfung ohnedies unvorstellbar, dass die Ausstellungsbehörde noch eine beglaubigte Abschrift erteilt, wenn sie dabei inhaltlich das ENZ prüft.
Zu Recht führt Nordmeier auch ein kompetenzrechtliches Argument ins Feld (NK-BGB/Nordmeier, Art. 70 EuErbVO Rn. 13 (Fn. 45)): Eine materielle Prüfung des ENZ im Rahmen der Abschriftenerteilung führte faktisch zu einem Widerruf des zugrundeliegenden ENZ nach Art. 71 Abs. 2 EuErbVO. In der Sache würde dieses ENZ gerade nicht mehr als Grundlage für die Abschriftenerteilung angesehen, sondern erneut geprüft. Der Widerruf nach Art. 71 Abs. 2 EuErbVO kann aber ausschließlich unter den darin genannten Bedingungen erfolgen. Das bedeutet insbesondere, dass die Mitgliedsstaaten entscheiden müssen, ob der Widerruf nur auf Antrag oder auch von Amts wegen vorzunehmen ist. Wenn nun bereits aus der EuErbVO selbst eine materiell-rechtliche Prüfungspflicht bei der Abschriftenerteilung folgen würde, wäre die Option des Art. 71 Abs. 2 EuErbVO obsolet.
Letztlich führt die Annahme Duttas (vgl. oben) auch dann zu Problemen, wenn es gar nicht um eine Verlängerung nach Ablauf von sechs Monaten geht, sondern bspw. erstmalig durch eine berechtigte Person eine beglaubigte Abschrift des ENZ beantragt wird. Dies muss zeitlich nicht mit der Beantragung des ENZ zusammenfallen, sondern es kann ein beliebiger Zeitraum zwischen der Ausstellung des ENZ und der Abschriftenerteilung liegen. Es stellte sich dann aber die Frage, ob jedweder Abschriftenerteilung eine (erneute) Prüfung des ENZ vorgehen müsste. Dafür gibt es aber keinerlei Grundlage in der EuErbVO.
Die Systematik der EuErbVO muss vielmehr zusammengefasst dazu führen, dass bei der Erteilung von beglaubigten Abschriften des ENZ keine Überprüfung in inhaltlicher Hinsicht mehr stattfinden darf. Entsprechend kann das Gericht auch keine eidesstattliche Versicherung verlangen.
c) Optionen bei unrichtigem ENZ und Parallele zum Erbschein
Hinsichtlich einer „Kontrolle“ des ENZ ist das Nachlassgericht vielmehr auf Art. 71 EuErbVO beschränkt, d. h. es kann auf Antrag einer Person mit einem berechtigten Interesse das ENZ (nicht die beglaubigte Abschrift!) ändern, wenn feststeht, dass es inhaltlich nicht korrekt ist. Es kann das ENZ auch widerrufen. Dieser Widerruf erfolgt – aufgrund der deutschen Umsetzung in § 38 IntErbRVG – von Amts wegen. Wenn dem Nachlassgericht also konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das ENZ inhaltlich nicht korrekt sein könnte, so muss es den Sachverhalt amtswegig (§ 35 Abs. 1 IntErbRVG i. V. m. § 26 FamFG) ermitteln und das ENZ ggf. widerrufen.
Auch dabei ist die Folge aber richtigerweise, dass ein Widerruf des ENZ nicht etwa auf die beglaubigten Abschriften durchschlägt, da dies das System der beglaubigten Abschriften gänzlich entwerten würde. Eine (befristet gültige!) beglaubigte Abschrift, bei der nicht einmal während ihrer Gültigkeitsdauer darauf vertraut werden kann, dass sie Rechtswirkungen entfaltet, ist faktisch wertlos (zu Recht BeckOGK-EuErbVO/J. Schmidt, Std.: 1.3.2025, Art. 71 Rn. 37; Dutta/Weber/Fornasier, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 70 Rn. 7; Deixler-Hübner/Schauer/Perscha, EuErbVO, 2. Aufl. 2020, Art. 70 EuErbVO Rn. 13; a. A. Volmer, Rpfleger 2013, 421, 432; MünchKommBGB/Dutta, 9. Aufl. 2024, Art. 69 Rn. 2, der allerdings selbst bei Art. 71 Rn. 7 auf die resultierende Problematik des wegbrechenden Vertrauensschutzes hinweist; Caravaca/Davì/Mansel/Budzikiewicz, The EU Succession Regulation, 2016, Art. 70 Rn. 10). Unseres Erachtens folgt aus einem Widerruf allein die amtswegig zu veranlassende Unterrichtung der Personen, denen beglaubigte Abschriften ausgestellt wurden (Art. 71 Abs. 3 EuErbVO). Verwenden diese weiterhin die beglaubigten Abschriften, so machen sie sich schadensersatzpflichtig, während der Rechtsverkehr weiterhin geschützt wird. Nichts anderes gilt im Übrigen auch im nationalen deutschen Recht bei der Einziehung eines Erbscheins. Bis zur Ablieferung sämtlicher Ausfertigungen beim Nachlassgericht können diese weiterhin verwendet werden (arg. e contr. § 2366 Hs. 2 BGB; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 125 Ls. 1; BeckOK-FamFG/Schlögel, Std.: 1.3.2025, § 353 Rn. 4; BeckOGK-BGB/Neukirchen, Std.: 1.7.2023, § 2361 Rn. 64).
3. Zusammenfassung
Soll ein konkreter Vermögensgegenstand in ein ENZ aufgenommen werden, so kann das Nachlassgericht u. E. keinen Nachweis über die Nachlasszugehörigkeit dieses Gegenstandes vom Antragsteller fordern.
Wird die Verlängerung oder Neuausstellung einer beglaubigten Abschrift des ENZ gem. Art. 70 EuErbVO beantragt, so sind dabei nicht die Erteilungsvoraussetzungen für ein ENZ zu prüfen. Es kann daher keine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers verlangt werden, dass sich an den im ENZ bescheinigten Umständen nichts geändert habe.