Verschmelzung von eingetragenen Vereinen; maßgeblicher Zeitpunkt für Umwandlungsvoraussetzungen; fehlende Eintragung des aufnehmenden Vereins zum Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses; Verein ohne Rechtspersönlichkeit
UmwG §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 99; BGB §§ 21, 32, 54
Verschmelzung von eingetragenen Vereinen; maßgeblicher Zeitpunkt für Umwandlungsvoraussetzungen; fehlende Eintragung des aufnehmenden Vereins zum Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses; Verein ohne Rechtspersönlichkeit
I. Sachverhalt
Der A-Verein ist ein eingetragener Verein, der B-Verein ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit. Der A-Verein soll zur Aufnahme durch den B-Verein verschmolzen werden.
Es ist folgendes Vorgehen geplant: Die beteiligten Vereine stellen die Entwürfe auf. Die Mitgliederversammlung des B-Vereins beschließt sowohl über die Absicht der Eintragung im Vereinsregister als auch über die entsprechende Satzungsänderung und stimmt dem Entwurf des Verschmelzungsvertrages zu. Anschließend wird der B-Verein im Vereinsregister eingetragen. Sodann wird der Verschmelzungsvertrag zwischen den beiden Vereinen, vertreten durch ihre Vorstände, beurkundet.
II. Frage
Kann der Verschmelzungsbeschluss des aufnehmenden Vereins gleichzeitig mit dem Beschluss über die Eintragungsabsicht und Satzungsänderung gefasst werden?
III. Zur Rechtslage
1. Verschmelzungsfähigkeit von Vereinen
Gemäß
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für Umwandlungsvoraussetzungen
Damit ist noch nicht gesagt, zu welchem Zeitpunkt im Umwandlungsverfahren die Voraussetzung der Eintragung im Vereinsregister vorliegen muss.
Ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit (
Dementsprechend geht auch die umwandlungsrechtliche Literatur – die sich mit dem Thema im Kontext des Vorvereins befasst – davon aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen eines verschmelzungsfähigen Vereins die Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers ist (Widmann/Mayer/Vossius, UmwG, Std.: 9/2024, § 99 Rn. 19; Katschinski/Wolf, § 99 Rn. 53 f.; Lutter/Hennrichs, § 99 Rn. 15; BeckOGK-UmwG/Reul, § 99 Rn. 28; Konu/Ries, in: Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl. 2017, § 99 Rn. 3; Fischer, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 3. Aufl. 2023,
3. Ergebnis
Im Einklang mit der wohl herrschenden Literaturmeinung gehen wir davon aus, dass der Verein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens – also der Eintragung der Umwandlung beim aufnehmenden Rechtsträger – im Vereinsregister eingetragen sein muss. Freilich dürfte es sich aufgrund der vorgelagerten registergerichtlichen Prüfung stets empfehlen, die Voraussetzungen für die Umwandlung bereits im Anmeldezeitpunkt zu erfüllen.
Unseres Erachtens spricht daher nichts dagegen, dass beim aufnehmenden B-Verein der Verschmelzungsbeschluss zusammen mit dem Beschluss über die Eintragung im Vereinsregister (Satzungsänderung,
210980
Erscheinungsdatum:26.08.2025
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Umwandlungsrecht
Verein
BGB § 21; BGB § 32; UmwG § 99; UmwG § 3 Abs. 1; BGB § 54