26. August 2025
BGB § 21; BGB § 32; UmwG § 99; UmwG § 3 Abs. 1; BGB § 54

Verschmelzung von eingetragenen Vereinen; maßgeblicher Zeitpunkt für Umwandlungsvoraussetzungen; fehlende Eintragung des aufnehmenden Vereins zum Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses; Verein ohne Rechtspersönlichkeit

UmwG §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 99; BGB §§ 21, 32, 54
Verschmelzung von eingetragenen Vereinen; maßgeblicher Zeitpunkt für Umwandlungsvoraussetzungen; fehlende Eintragung des aufnehmenden Vereins zum Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses; Verein ohne Rechtspersönlichkeit

I. Sachverhalt
Der A-Verein ist ein eingetragener Verein, der B-Verein ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit. Der A-Verein soll zur Aufnahme durch den B-Verein verschmolzen werden.

Es ist folgendes Vorgehen geplant: Die beteiligten Vereine stellen die Entwürfe auf. Die Mitgliederversammlung des B-Vereins beschließt sowohl über die Absicht der Eintragung im Vereinsregister als auch über die entsprechende Satzungsänderung und stimmt dem Entwurf des Verschmelzungsvertrages zu. Anschließend wird der B-Verein im Vereinsregister eingetragen. Sodann wird der Verschmelzungsvertrag zwischen den beiden Vereinen, vertreten durch ihre Vorstände, beurkundet.

II. Frage
Kann der Verschmelzungsbeschluss des aufnehmenden Vereins gleichzeitig mit dem Beschluss über die Eintragungsabsicht und Satzungsänderung gefasst werden?

III. Zur Rechtslage
1. Verschmelzungsfähigkeit von Vereinen
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 UmwG können (nur) eingetragene Vereine (§ 21 BGB) als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligt sein (BeckOGK-UmwG/Drinhausen/Keinath, Std.: 1.7.2025, § 3 Rn. 17; Heidinger/Knaier, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 3 UmwG Rn. 16; Hager, RNotZ 2011, 565). Die Eintragung in das Vereinsregister ist also zwingende Voraussetzung für die Verschmelzungsfähigkeit des Vereins (Winter, in: Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 10. Auf. 2024, § 3 UmwG Rn. 27; Lutter/Hennrichs, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 99 Rn. 15). Weitere Regelungen und Einschränkungen hinsichtlich der Vereinsverschmelzung finden sich in den §§ 99–104a UmwG (dazu Neumayer/Schulz, DStR 1996, 872; Katschinski/Wolf, in: Semler/Stengel/Leonard, UmwG, 6. Aufl. 2025, § 99 Rn. 14 ff.; s. auch Hager, RNotZ 2011, 565).

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für Umwandlungsvoraussetzungen
Damit ist noch nicht gesagt, zu welchem Zeitpunkt im Umwandlungsverfahren die Voraussetzung der Eintragung im Vereinsregister vorliegen muss.

Ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB, vor dem MoPeG: nichtrechtsfähiger Verein) muss, um an einer Verschmelzung nach dem UmwG beteiligt sein zu können, zunächst in das Vereinsregister eingetragen werden (Katschinski/Wolf, § 99 Rn. 42; BeckOGK-UmwG/Reul, Std.: 1.7.2025, § 99 Rn. 25). Hierdurch wird der Verein ohne Rechtspersönlichkeit identitätswahrend in einen e. V. umgewandelt (BGH WM 1978, 115; Katschinski/Wolf, § 99 Rn. 42). Bereits vor der Eintragung in das Vereinsregister kann der Verein aber als rechtsfähige Körperschaft bestehen (vgl. zu den Kriterien BGH NJW 2008, 69, 73 f.). Für diese Körperschaft gelten grds. bereits die §§ 24–53 BGB; es greift also weitgehend das gleiche Regelungsregime wie beim eingetragenen Verein ein. Zwar ist in der Literatur teilweise davon die Rede, dass die Eintragung des Vereins für die Erlangung der Rechtsfähigkeit konstitutiv wirke (BeckOK-BGB/Schöpflin, Std.: 1.5.2025, § 64 Rn. 5). Das war jedoch bereits im Hinblick auf den vormals sog. „nichtrechtsfähigen Verein“, dem durchaus Rechtsfähigkeit zukommen konnte (statt aller K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 8 III 4 c [S. 203]; MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 54 Rn. 18 ff. m. w. N.), in dieser Pauschalität nicht zutreffend, und ist es nach der Novelle des § 54 BGB, der den ehedem nichtrechtsfähigen Verein nunmehr als „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ bezeichnet, erst recht nicht. Das UmwG stellt lediglich die zusätzliche Anforderung der Eintragung in das Vereinsregister als Umwandlungsvoraussetzung auf. Die Organisationsverfassung des Vereins ändert sich zudem durch die Eintragung nicht, sodass auch keine Bedenken gegen einen Umwandlungsbeschluss vor Eintragung bestehen. Der Rechtsträger, der umgewandelt werden soll, existiert also bereits, verfügt aber noch nicht über alle Eigenschaften, die für die Umwandlungsfähigkeit relevant sind.

Dementsprechend geht auch die umwandlungsrechtliche Literatur – die sich mit dem Thema im Kontext des Vorvereins befasst – davon aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen eines verschmelzungsfähigen Vereins die Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers ist (Widmann/Mayer/Vossius, UmwG, Std.: 9/2024, § 99 Rn. 19; Katschinski/Wolf, § 99 Rn. 53 f.; Lutter/Hennrichs, § 99 Rn. 15; BeckOGK-UmwG/Reul, § 99 Rn. 28; Konu/Ries, in: Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl. 2017, § 99 Rn. 3; Fischer, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 3. Aufl. 2023, § 99 UmwG Rn. 5).

3. Ergebnis
Im Einklang mit der wohl herrschenden Literaturmeinung gehen wir davon aus, dass der Verein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens – also der Eintragung der Umwandlung beim aufnehmenden Rechtsträger – im Vereinsregister eingetragen sein muss. Freilich dürfte es sich aufgrund der vorgelagerten registergerichtlichen Prüfung stets empfehlen, die Voraussetzungen für die Umwandlung bereits im Anmeldezeitpunkt zu erfüllen.

Unseres Erachtens spricht daher nichts dagegen, dass beim aufnehmenden B-Verein der Verschmelzungsbeschluss zusammen mit dem Beschluss über die Eintragung im Vereinsregister (Satzungsänderung, § 57 Abs. 1 BGB) gefasst wird und sodann die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister erfolgt. Die Anmeldung der Verschmelzung kann gleichzeitig zum Vereinsregister eingereicht werden. Aufgrund der zwingenden Eintragungsreihenfolge des § 19 UmwG ist gewährleistet, dass die Eintragung der Verschmelzung beim aufnehmenden Rechtsträger erst nach der Registrierung des übernehmenden Vereins im Vereinsregister und anschließender Eintragung der Verschmelzung im Register des übertragenden Vereins erfolgt.

Gutachten/Abruf-Nr:

210980

Erscheinungsdatum:

26.08.2025

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Umwandlungsrecht
Verein

Erschienen in:

DNotI-Report 2025, 121-122

Normen in Titel:

BGB § 21; BGB § 32; UmwG § 99; UmwG § 3 Abs. 1; BGB § 54