GBO § 29 Abs. 3
Anforderungen an die Heftung einer mehrere Seiten umfassenden Behördenurkunde
I. Sachverhalt
Dem Grundbuchamt wurde im Rahmen des Endvollzugs eines Kaufvertrages eine Löschungsbewilligung einer Sparkasse vorgelegt. Diese Löschungsbewilligung besteht aus zwei Blättern, die lediglich mit einer Klammer verbunden (getackert) sind. Auf dem zweiten Blatt befinden sich die Unterschrift und das Siegel der Sparkasse. Das Grundbuchamt beanstandete, dass die Löschungsbewilligung nicht den Anforderungen des § 29 GBO entspreche, da die beiden Blätter nur lose verbunden seien; erforderlich sei vielmehr eine feste Verbindung, z. B. mit Schnur und Prägesiegel. Daraufhin wurde der Antrag zurückgenommen, von der Löschungsbewilligung eine beglaubigte Abschrift gefertigt (deren Blätter gem. § 44 BeurkG und § 30 DONot verbunden sind) und der Vollzugsantrag unter Vorlage der beglaubigten Abschrift erneut gestellt. Das Grundbuchamt verweigerte wiederum den Vollzug und zwar mit der Begründung, es sei bekannt, dass die Haupturkunde nur lose verbunden sei; daher genüge auch die vorgelegte beglaubigte Abschrift der Löschungsbewilligung nicht den Anforderungen des § 29 GBO. Anhaltspunkte für eine Manipulation der Original-Löschungsbewilligung liegen nicht vor und werden vom Grundbuchamt auch nicht behauptet.
II. Frage
Kann das Grundbuchamt den Vollzug der Original-Löschungsbewilligung verweigern, weil die beiden Blätter nur lose verbunden sind?
III. Zur Rechtslage
Nach § 29 Abs. 3 S. 1 GBO genügen auch Behördenurkunden der Form des § 29 GBO, sofern diese unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sind. Schon aus dem Wortlaut ergeben sich – anders als bei § 44 S. 1 BeurkG – keine Anforderungen an die Heftung einer mehrere Blätter umfassenden Urkunde. Daher entspricht es auch der – soweit ersichtlich – einhelligen Meinung, dass nicht die strengen Anforderungen des § 44 S. 1 BeurkG (analog) heranzuziehen sind (vgl. KG FGPrax 2018, 99, 100; OLG Zweibrücken FGPrax 2014, 208, 209; BeckOK-GBO/Otto, Std.: 1.3.2019, § 29 Rn. 193; Volmer, in: KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl. 2019, § 29 Rn. 124; vgl. auch BayObLGZ 1982, 29, 31 zur Grundbuchblattabschrift). Die Rechtsprechung hält es im Einklang damit für ausreichend, dass auf der letzten Seite Unterschriften und Siegel vorliegen, wenn die Zusammengehörigkeit mehrerer Seiten erkennbar ist und kein Anschein von Manipulation besteht (vgl. BeckOK-GBO/Otto, § 29 Rn. 193).
Das KG führte in einer aktuellen Entscheidung zu einer – wie im vorliegenden Fall – lediglich durch eine Heftklammer verbundenen Behördenurkunde aus:
„Insbesondere ist das Ersuchen gesiegelt und unterschrieben. Dass die beiden Blätter, aus denen es besteht, lediglich mit einer Heftklammer verbunden worden sind, ist unschädlich. § 44 S. 1 BeurkG, wonach aus mehreren Blättern bestehende Urkunden mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden sollen, findet keine entsprechende Anwendung (OLG Zweibrücken FGPrax 2014, 208 (209); Hügel/Otto, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn. 193). Auch eine von dem Grundbuchamt erforderte seitenumfassende Siegelung ist nicht erforderlich. Die Zusammengehörigkeit der beiden Blätter ist auch so offensichtlich. Die drei Seiten (Vorder- und Rückseite Blatt 1 und Vorderseite Blatt 2) sind durchlaufend paginiert; vor allem ergibt sich auch der auf Seite 3 aufgeführte Schuldbetrag nur aus der Summe der in der auf den Seiten 1 bis 3 aufgeführten Tabelle enthaltenen Beträge.“
(KG FGPrax 2018, 99, 100).
Sofern diese Voraussetzung hier erfüllt ist, also insbes. sich aus dem Inhalt der Seiten ein Zusammenhang ergibt, hat das Grundbuchamt die Löschungsbewilligung zu akzeptieren. Wenn schon der Vollzug der Originalurkunde nicht verweigert werden kann, so kann auch nicht der Vollzug unter Zugrundelegung der beglaubigten Abschrift verweigert werden.