23. Dezember 2025
EuGüVO Art. 26

China: Güterstatut

EuGüVO Art. 26
China: Güterstatut

I. Sachverhalt
Es soll ein Grundstückskaufvertrag beurkundet werden. Käuferin ist eine chinesische Staatsangehörige. Sie hat in China geheiratet und mit ihrem Ehemann bei Eheschließung ihren Lebensmittelpunkt in China gehabt. Inzwischen haben die Eheleute ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt. Beide Eheleute sind weiterhin chinesische Staatsangehörige.

II. Fragen
1. In welchem Güterstand lebt die Käuferin?

2. Kann sie die Immobilie wie geplant allein erwerben?

III. Zur Rechtslage
1. Eheschließung vor dem 29.1.2019
a) Deutsches Kollisionsrecht
Falls die Eheleute vor dem 29.1.2019 geheiratet haben, bestimmt sich das auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbare Recht gem. Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nicht nach den Vorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung vom 24.6.2016, sondern nach Art. 15 EGBGB in der damals geltenden Fassung.

Gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. ist das Recht des Staates anzuwenden, dem beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörten. Da beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung die chinesische Staatsangehörigkeit hatten, verweist Art. 15 EGBGB a. F. auf das chinesische Recht.

Bei dieser Verweisung ist zu beachten, dass in den Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao sowie im übrigen China (Festlandchina) unterschiedliche Rechtsordnungen gelten. Für die weitere Prüfung wird unterstellt, dass die Eheleute nicht aus einer der beiden Sonderverwaltungszonen kommen und daher gem. Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB das in Festlandchina geltende Recht anzuwenden ist.

Diese Verweisung erfasst auch das chinesische IPR (Gesamtverweisung). Insbesondere wäre eine Rückverweisung gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu beachten.

b) Chinesisches Kollisionsrecht
In der Volksrepublik China ist das Internationale Privatrecht, insbesondere das internationale Familienrecht, durch das am 1.11.2010 erlassene Gesetz der Volksrepublik China über die Rechtsanwendung in Zivilsachen mit Auslandsberührung (RAG) geregelt.

aa) Zeitlicher Anwendungsbereich des RAG
Gem. § 52 RAG findet das Gesetz ab dem 1.4.2011 Anwendung. Wurde die Ehe vor dem 1.4.2011 geschlossen, so unterliegen die güterrechtlichen Folgen der Ehe spätestens seit dem 1.4.2011 dem durch das RAG bestimmten Recht.

Vor dem Inkrafttreten des RAG war das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe anwendbare Recht weder gesetzlich noch auf andere Weise geregelt. Es bestand insoweit rechtliche Unsicherheit. Es ist davon auszugehen, dass das RAG in der Praxis der chinesischen Gerichte de facto auch rückwirkend auf vor dem Stichtag liegende Zeiträume angewandt wird. Diese Vermutung wird auch durch die Interpretationen des Obersten Volksgerichts der Volksrepublik China zur Auslegung des Rechtsanwendungsgesetzes v. 10.12.2012 (AZ 24/2012) bestätigt. So bestimmt Art. 2 dieser Auslegungsregeln, dass dann, wenn eine zivilrechtliche Beziehung vor dem Anwendungsstichtag für das Rechtsanwendungsgesetz entstanden ist, das Volksgericht die Rechtsanwendung nach den zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beziehung geltenden Regeln bestimmen soll. Enthielt das damalige Recht aber keinerlei Regelung, so können die Vorschriften des RAG entsprechend angewandt werden.

Aus der genannten Auslegungsregel ergibt sich u. E. zunächst, dass bei Dauerrechtsverhältnissen, wie den güterrechtlichen Beziehungen zwischen Eheleuten, die auf eine gesetzliche Regelung unmittelbar zurückzuführen sind, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des RAG das neue Kollisionsrecht angewandt werden kann. Darüber hinaus wäre aber auch für die Zeit vor dem Anwendungsstichtag für das RAG aufgrund des Umstandes, dass die damalige Rechtslage keinerlei gesetzliche Regelung für das auf die güterrechtlichen Beziehungen von Eheleuten anwendbaren Rechts enthielt, eine rückwirkende Anwendung der neuen Regeln auf den Zeitraum zwischen der Eheschließung bis zum Inkrafttreten des RAG am 1.4.2011 anzunehmen.

bb) Güterstatut nach dem RAG
Für die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe verweist § 24 RAG zunächst auf das von den Eheleuten einvernehmlich gewählte Recht. Treffen die Eheleute keine Rechtswahl, so gilt das Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Anders als Art. 15 Abs. 1 EGBGB a. F. knüpft das chinesische Gesetz hier im Rahmen der objektiven Anknüpfung des Güterstatuts nicht an die Umstände bei Eheschließung an, sondern an die jeweils aktuellen Verhältnisse (wandelbare Anknüpfung). Nach chinesischem IPR führt daher die Verlegung des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts beider Eheleute in einen anderen Staat zu einem Statutenwechsel.

Nach alledem ist also davon auszugehen, dass die Eheleute ab der Eheschließung bis zur Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 2007 im gesetzlichen Güterstand des chinesischen Rechts gelebt haben (zu diesem unter Ziff. 2 lit. b). Seit dem Umzug nach Deutschland dagegen gilt kraft Rückverweisung deutsches Güterrecht. Sie leben daher aktuell in Zugewinngemeinschaft.

2. Eheschließung am oder nach dem 29.1.2019
a) Europäisches Kollisionsrecht
Sollten die Eheleute am oder nach dem 29.1.2019 geheiratet haben, bestimmt sich das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe anwendbare Recht nach den Vorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung v. 24.6.2016 (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Diese gilt als loi universelle auch dann, wenn die Eheleute nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats i. S. d. EuGüVO besitzen (Art. 20 EuGüVO).

Gem. Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe vorbehaltlich einer abweichenden ehevertraglichen Vereinbarung (Rechtswahl) dem Recht des Staates, in dem die Eheleute nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt genommen haben. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Eheleute ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in China gehabt haben und erst später nach Deutschland übersiedelt sind. Auch in diesem Fall würde also das deutsche IPR auf das chinesische Recht verweisen.

Ein Unterschied zur zuvor geltenden Rechtslage ergibt sich allerdings daraus, dass eine Rückverweisung des ausländischen Rechts bei Anwendbarkeit der Europäischen Güterrechtsverordnung nicht zu beachten ist. Art. 32 EuGüVO bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass eine Verweisung auf ausländisches Recht ausschließlich das ausländische materielle Recht erfasst. Die Begründung des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in der Volksrepublik China hätte also zur Folge, dass die Eheleute endgültig im gesetzlichen Güterstand des chinesischen Rechts verbleiben. Nach dem Umzug nach Deutschland würde also aus deutscher Sicht weiterhin chinesisches Recht anwendbar bleiben. Welches Recht aus chinesischer Sicht gilt, spielt keine Rolle.

Eine Ausnahme von dieser Unwandelbarkeit ergibt sich aus Art. 26 Abs. 3 EuGüVO, wenn das Gericht auf Antrag eines der Ehegatten entscheidet, dass das Recht eines anderen Staates für den ehelichen Güterstand gelten soll, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem anderen Staat über einen erheblich längeren Zeitraum als in dem Staat des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts hatten und beide Ehegatten auf das Recht dieses anderen Staates bei Planung ihrer vermögensrechtlichen Beziehung vertraut hatten. In diesem Fall gilt das Recht des anderen Staates ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.

Sollten freilich die Eheleute im vorliegenden Fall aufgrund notariellen Hinweises, dass hier wegen des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute in China chinesisches Güterrecht gelte, gemeinsames Eigentum erwerben, dürfte ein irrtümliches Vertrauen auf die Geltung deutschen Rechts als das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts wohl zerstört sein.

b) Chinesisches Sachrecht
Soweit chinesisches Sachrecht berufen ist, ergeben sich die materiellen güterrechtlichen Wirkungen der Ehe aus den Art. 1062 ff. des chinesischen ZGB v. 28.5.2020. Danach gilt mit der gesetzlichen Gütergemeinschaft ein Güterstand, bei dem der Erwerb von Vermögen nach der Eheschließung durch einen oder beide Ehegatten dazu führt, dass das entsprechende Vermögen gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute wird. Es handelt sich also um eine Form der Errungenschaftsgemeinschaft.

Folge wäre im vorliegenden Fall, dass die Ehefrau zwar den Kaufvertrag allein abschließen und auch die Auflassung entgegennehmen könnte. Die Eintragung der Erwerberin als Alleineigentümerin würde aber dennoch dazu führen, dass der übertragene Gegenstand gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute würde. Diese müssten also im gesetzlichen Güterstand der gesetzlichen Gütergemeinschaft des Rechts der Volksrepublik China als Gesamtberechtigte im Grundbuch eingetragen werden.

Sollte zwischen den Eheleuten Einigkeit darüber bestehen, dass die Ehefrau das Grundstück zu Alleineigentum erwerben soll, so können die Eheleute die entsprechenden güterrechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, indem sie durch Ehevertrag die gesetzliche Gütergemeinschaft des chinesischen Rechts durch die Gütertrennung nach chinesischem Recht ersetzen.

Alternativ könnte u. U. auch zur Urkunde eines deutschen Notars nach Art. 22 Abs. 1 lit. a EuGüVO eine Rechtswahl getroffen werden, wonach die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem deutschen Recht unterliegen. In der Folge würden die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts leben. Das chinesische Recht würde diese Rechtswahl ebenfalls anerkennen (§ 24 RAG).

Gutachten/Abruf-Nr:

209841

Erscheinungsdatum:

23.12.2025

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Ausländisches Recht (nach Ländern)

Erschienen in:

DNotI-Report 2025, 177-180

Normen in Titel:

EuGüVO Art. 26