26. Juli 2017
BGB § 1365; BGB § 1030; BGB § 428; BGB § 1059

Überlassung der Ausübung eines Nießbrauchs an den Grundstückseigentümer; Überlassung eines mehreren Personen gemeinschaftlich zustehenden Nießbrauchs durch nur einen Berechtigten (anteilige Ausübungsüberlassung)

BGB §§ 428, 1030, 1059 S. 2, 1365
Überlassung der Ausübung eines Nießbrauchs an den Grundstückseigentümer; Überlassung eines mehreren Personen gemeinschaftlich zustehenden Nießbrauchs durch nur einen Berechtigten (anteilige Ausübungsüberlassung)

I. Sachverhalt
Mit Übertragungsvertrag vom 1.8.2002 haben die Eheleute R ihren Grundbesitz auf ihre Tochter S übertragen. Die Eheleute R haben sich hierbei ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit in der Weise vorbehalten, dass ihnen das Recht als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB zusteht. Die Überlassung der Ausübung ist nicht ausgeschlossen.

Nunmehr beabsichtigt Frau R, die Ausübung ihres „Anteils“ am Nießbrauch gem. § 1059 S. 2 BGB ihrer Tochter S zu überlassen.

II. Fragen
1.    Kann die Ausübung des Nießbrauchsrechts dem Eigen-tümer des nießbrauchsbelasteten Grundstücks überlassen werden?

2.    Kann die Ausübung des Nießbrauchsrechts von nur einem der Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB überlassen werden?

3.    Ist die Mitwirkung des Herrn R als weiterer Gesamtberechtigter des Nießbrauchs zur Überlassung der Ausübung erforderlich?

III. Zur Rechtslage
1.    Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs an den Grundstückseigentümer
Nach § 1059 S. 2 BGB kann die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen überlassen werden. In seiner Entscheidung vom 20.10.1989 (V ZR 341/87, DNotZ 1990, 502, 505) weist der BGH darauf hin, dass der der Aus-übungsüberlassung zugrunde liegende Schuldgrund (causa) in unterschiedlichen Rechtsgeschäften bestehen kann. Die Überlassung der Ausübung charakterisiert das Gericht sodann wie folgt (Hervorhebung i. F. durch die DNotI-Redaktion):

„… die Überlassung zur Ausübung kann ihre Grundlage in den verschiedensten Kausalgeschäften wie Kauf, Schenkung usw. haben. Mit der Überlassung zur Ausübung verpflichtet sich der Nießbraucher, die Geltendmachung der aus dem Nießbrauch fließenden Ansprüche durch den Ausübungsberechtigten zu dulden. Auch wenn er selbst noch Inhaber des Stammrechts bleibt, so ist im Verhältnis zum Ausübenden nicht mehr er, sondern dieser zur Ziehung der Nutzungen berechtigt.“

Dem Ausübungsberechtigten steht somit „nur“ ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung gegenüber dem Nießbraucher zu, nicht jedoch das dingliche Recht selbst (so bereits BGH NJW 1971, 422; vgl. auch MünchKommBGB/Pohlmann, 7. Aufl. 2017, § 1059 Rn. 7 m. w. N.).

Die Überlassung der Ausübung ist allerdings von einer Verfügung über den Nießbrauch als solchen abzugrenzen. Im vorliegenden Fall drängt sich die Frage auf, ob in der vermeintlichen Ausübungsüberlassung nicht letztlich eine Aufgabe des Nießbrauchsrechts (als Stammrecht) zu sehen ist.

Nach ganz h. M. ist eine Ausübungsüberlassung dadurch gekennzeichnet, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem Nießbrauchsberechtigten fortbestehen und nicht durch Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem Ausübungsberechtigten ersetzt werden (vgl. BeckOK-BGB/Wegmann, Std.: 1.2.2017, § 1059 Rn. 6; MünchKommBGB/Pohlmann, § 1059 Rn. 12 ff.; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1059 Rn. 3; Staudinger/Heinze, BGB, Neubearb. 2017, § 1059 Rn. 17). Auf den ersten Blick scheint hiermit eine Überlassung der Ausübung an den Eigentümer des nießbrauchsbelasteten Grundstücks unvereinbar, denn in diesem Fall werden rechtliche Beziehungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nießbrauchsberechtigten begründet, die zumindest wirtschaftlich einem „Verzicht“ auf den Nießbrauch (als Stammrecht) sehr nahekommen.

Dennoch hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.12.1970 (V ZR 31/68, NJW 1971, 422 = BGHZ 55, 111; zust. MünchKommBGB/Pohlmann, § 1059 Rn. 7; Staudinger/Heinze, § 1059 Rn. 10 m. w. N.) geurteilt, dass die Ausübung auch dem Grundstückseigentümer überlassen werden könne. In der Entscheidung heißt es (Hervorhebung i. F. durch die DNotI-Redaktion):

„Der Nießbrauch selbst ist nicht übertragbar (§ 1059 Satz 1 BGB). Jedoch kann der Nießbraucher ihn aufgeben und dadurch alle ihm daraus erwachsenden Vorteile dem Eigentümer zugute kommen lassen. … Denn der Vertrag v. 14.10.1959 enthält keine Aufhebung des Nießbrauchs, sondern lediglich die Überlassung der Ausübung i. S. des § 1059 Satz 2 BGB, und zwar an die Eigentümerin.“

Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, als in ihrem Tatbestand (wiedergegeben in BGHZ 55, 111) dargelegt ist, dass im vorgenannten Vertrag vom 14.10.1959 nicht von einer Ausübungsüberlassung die Rede war, sondern davon, dass der Nießbrauchsberechtigte gegenüber dem Grundstückseigentümer auf die Ausübung jeglicher Rechte aus dem Nießbrauch verzichte. Mit dem Verzicht auf die Ausübung jeglicher Rechte aus dem Nießbrauch war im Vertrag quasi die Rechtsfolge einer Ausübungsüberlassung gem. § 1059 S. 2 BGB an den Grundstückseigentümer umschrieben.

Nach Ansicht des BGH ist diese Rechtsfolge (Verzicht auf die sich aus dem Nießbrauch ergebenden Rechte) augenscheinlich nicht gleichbedeutend mit der Aufgabe des dinglichen Rechts selbst. Diese strikte Unterscheidung zwischen dem Nießbrauch einerseits und den sich daraus ergebenden Rechten andererseits erscheint mit Blick auf die heute aner­kannte Zulässigkeit eines – auch originären – Eigentümernießbrauchs durchaus stringent und folgerichtig (zur Zulässigkeit eines Eigentümernießbrauchs vgl. MünchKommBGB/Pohl­mann, § 1030 Rn. 75 f. m. w. N.). Insoweit streitet ein Erst-recht-Schluss für die vom BGH vertretene Rechtsauffassung, denn wenn ein Eigentümer zu seinen eigenen Gunsten einen Nießbrauch an seinem Grundstück begründen kann, so muss es erst recht möglich sein, dass ihm „nur“ die Ausübung eines Nießbrauchs überlassen wird (argumentum a maiore ad minus). Überdies differenziert der BGH zwischen der Aus­übungsüberlas-sung und dem ihr zugrunde liegenden Schuldgrund, weshalb der Nießbraucher die Ausübung ggf. wieder an sich ziehen kann, bspw. nach einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gem. § 530 Abs. 1 Var. 2 BGB. Ein Wieder-an-sich-Ziehen setzt freilich voraus, dass das Stammrecht fortbesteht.

Insgesamt wird man wohl sagen müssen, dass keine zwingenden (dogmatischen) Gründe gegen eine Aus-übungsüberlassung an den Eigentümer sprechen. Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass eine Aus-übungsüberlassung i. S. v. § 1059 S. 2 BGB an den Grundstückseigentümer zulässig ist.

2.    Gemeinschaftliche Berechtigung am Nießbrauch gem. § 428 BGB
Nach dem mitgeteilten Sachverhalt steht der Nießbrauch den Übergebern als Gesamtgläubigern gem. § 428 BGB zu. Diese Vorschrift regelt allerdings ausschließlich das Berechtigungsverhältnis zwischen den beiden Nießbrauchern einerseits und der Eigentümerin andererseits, also das sog. Außenverhältnis.

Im (Innen-)Verhältnis der Nießbrauchsberechtigten untereinander dürfte – mangels abweichender Anhaltspunkte – eine Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB bestehen, wobei davon auszugehen ist, dass die Höhe der Beteiligung am Nießbrauch der Größe der vormaligen Miteigentumsanteile der Übergeber am Grundstück entspricht.

Als Bruchteilsberechtigte können die Übergeber über den Nießbrauch und die daraus erwachsenden Rechte grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Dies folgt aus § 747 S. 2 BGB, wonach für eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen die Teil­haber gemeinschaftlich zuständig sind. Einem Bruchteilsberechtigten bleibt es aber unbenommen, über seinen Anteil am gemeinschaftlichen Gegenstand zu verfügen, § 747 S. 1 BGB.

Es fragt sich somit, ob Frau R überhaupt in der Lage ist, allein auf die Ausübung der Rechte aus dem Nießbrauch zu verzichten. Soweit ersichtlich, wird diese Frage weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur erörtert. Nach unserem Dafürhalten ist die Frage zu bejahen, sofern Frau R nur hinsichtlich ihres Anteils, nicht aber insgesamt auf die Ausübung der Rechte aus dem Nießbrauch verzichten will. Es sind zumindest auf den ersten Blick keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum nicht Frau R gegenüber ihrer Tochter auf die Ausübung „ihrer“ Rechte aus dem Nießbrauch sollte verzichten können. Letztlich lässt sich die Frage nach der Zulässigkeit aber nur dann beantworten, wenn man den Blick auf die Rechtsfolgen eines solch „anteiligen“ Verzichts im Verhältnis der Beteiligten untereinander lenkt. Dabei ist vor allem darauf zu schauen, ob die Rechtsposition von Herrn R beeinträchtigt oder gefährdet wird. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob das wirtschaftlich angestrebte Ziel, wonach der Tochter die Früchte aus dem Nießbrauch anteilig zustehen sollen, erreicht werden kann.

In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass wir zu diesem Fragenkreis keine Stellungnahmen in Rechtsprechung oder Literatur ausfindig machen konnten, weshalb wir unsere rechtliche Würdigung aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen und den gesetzlichen Bestimmungen herleiten. Die nachstehenden Erwägungen sind unter dieser Einschränkung zu sehen.

a)    Verhältnis zwischen Nießbrauchsberechtigten und Grundstückseigentümerin
Im (Außen-)Verhältnis zwischen den Nießbrauchsberechtigten als Gesamtgläubigern und der Grundstückseigentümerin wäre zunächst daran zu denken, dass der Verzicht von Frau R gem. § 429 Abs. 3 i. V. m. § 423 BGB auch gegenüber dem Ehemann R wirkte. Nach § 423 BGB würde dies aber voraussetzen, dass das „ganze“ Schuldverhältnis (gemeint ist hier nicht das dingliche Recht, sondern sind die aus dem Nießbrauch resultierenden Rechte) aufgehoben werden soll. Ein solcher Wille fehlt indes, denn die Mutter möchte lediglich die ihr zustehende Ausübung des Nießbrauchs auf die Tochter übertragen. Das Rechtsgeschäft zielt demzufolge nicht auf die Übertragung der Ausübungsbefugnis in ihrer Gesamtheit.

b)    Verhältnis zwischen Mutter und Tochter
Im (Außen-)Verhältnis zwischen Mutter und Tochter begründet die beabsichtigte Vereinbarung u. E. ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin, d. h., die Tochter könnte gegenüber ihrer Mutter eine Einrede erheben, wenn diese ihr eigenes Forderungsrecht aus § 428 BGB geltend machte.

c)    Verhältnis zwischen Vater und Tochter
Die Gesamtgläubigerstellung gem. § 428 BGB ist da-durch gekennzeichnet, dass jeder Gläubiger berechtigt ist, die ganze Leistung zu fordern, der Schuldner aber frei entscheiden kann, an welchen Gläubiger er leistet. Demzufolge könnte der Vater weiterhin den gesamten Nießbrauch gegenüber seiner Tochter geltend machen. Ein anderes Ergebnis ließe sich u. E. nicht begründen, da die Vereinbarung zwischen Mutter und Tochter sonst als Ver-trag zulasten Dritter anzusehen wäre.

Eine schuldbefreiende Leistung der Tochter an ihre Mutter kommt demgegenüber nicht mehr in Betracht, weil diese auf die Ausübung ihrer Rechte aus dem Nießbrauch ver­zichtet hat. Insoweit ist u. E. in der Vereinbarung zwischen Mutter und Tochter eine rein inter partes wirkende Modifizierung des § 428 BGB zu sehen, wonach das Forderungsrecht des einen Gesamtgläubigers (Mutter) für die Dauer der Ausübungsüberlassung (= Verzicht auf das Forderungsrecht) und damit spiegelbildlich auch das Wahlrecht des Schuldners (Tochter) entfällt. Dies betrifft allerdings abermals nur das Außenverhältnis.

d)    Verhältnis der Nießbrauchsberechtigten untereinander
Im Innenverhältnis bliebe Frau R gegenüber ihrem Ehemann – sofern dieser den gesamten Nießbrauch gem. § 428 BGB geltend macht – weiterhin berechtigt, ihren ideellen Anteil hieran (vermutlich ½) zu fordern, denn gegenüber ihrem Ehemann hat Frau R nicht auf ihre Teilhabe am Nießbrauch verzichtet. Letztlich dürfte daher in der „anteiligen“ Ausübungsüberlassung gem. § 1059 S. 2 BGB eine Übertragung des (künftigen) Ausgleichsanspruchs gem. § 430 BGB zu sehen sein, der nach der Recht­sprechung eine eigenständige Anspruchsgrundlage im Verhältnis der Gesamtgläubiger untereinander darstellt (vgl. BeckOK-BGB/Gehrlein, Std.: 1.2.2017, § 430 Rn. 1 m. w. N.). Das Recht auf Ausgleich gem. § 430 BGB ist ein eigenständiger schuldrecht­licher Anspruch, über den die Mutter im Wege der Abtretung grundsätzlich auch ohne Mitwirkung ihres Ehemanns verfügen kann (denkbar erschiene allenfalls eine Verfügungsbeschränkung gem. § 1365 BGB).

3.    Ergebnis
Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Nießbraucher die Ausübung des Rechts gem. § 1059 S. 2 BGB auch dem Eigentümer des nießbrauchsbelasteten Grundstücks überlassen. Dabei dürfte es sich um einen Verzicht auf die Ausübung jeglicher Rechte aus dem Nießbrauch handeln. Die „anteilige“ Ausübungsüberlassung wird – soweit ersichtlich – nirgends erörtert. Nach unserem Dafürhalten stellt die Ausübungsüberlassung durch nur einen von mehreren Gesamtgläubigern letztlich eine Abtretung des Gesamtgläubigerausgleichsanspruchs gem. § 430 BGB dar. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie vorliegend – durch die Ausübungsüberlassung die Früchte des Nießbrauchs anteilig dem Grundstückseigentümer zukommen sollen.

Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsgestaltung dürfte es sich empfehlen, dieses wirtschaftliche Ziel in einer Präambel zur Vereinbarung zwischen Mutter und Tochter darzustellen und neben der Ausübungsüberlassung aus­drücklich auch eine Abtretung des aus dem Innenverhältnis der Übergeber resultierenden Ausgleichsanspruchs gem. § 430 BGB in die Vereinbarung aufzunehmen. In tatsächlicher Hinsicht sollte der Sachverhalt dahingehend aufgeklärt werden, ob die Übergeber im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und eine Verfügung i. S. v. § 1365 BGB vorliegen könnte.

Gutachten/Abruf-Nr:

152623

Erscheinungsdatum:

26.07.2017

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Allgemeines Schuldrecht
Eheliches Güterrecht
Dienstbarkeiten und Nießbrauch

Erschienen in:

DNotI-Report 2017, 107-109

Normen in Titel:

BGB § 1365; BGB § 1030; BGB § 428; BGB § 1059