Überlassung der Ausübung eines Nießbrauchs an den Grundstückseigentümer; Überlassung eines mehreren Personen gemeinschaftlich zustehenden Nießbrauchs durch nur einen Berechtigten (anteilige Ausübungsüberlassung)
BGB §§ 428, 1030, 1059 S. 2, 1365
Überlassung der Ausübung eines Nießbrauchs an den Grundstückseigentümer; Überlassung eines mehreren Personen gemeinschaftlich zustehenden Nießbrauchs durch nur einen Berechtigten (anteilige Ausübungsüberlassung)
I. Sachverhalt
Mit Übertragungsvertrag vom 1.8.2002 haben die Eheleute R ihren Grundbesitz auf ihre Tochter S übertragen. Die Eheleute R haben sich hierbei ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit in der Weise vorbehalten, dass ihnen das Recht als Gesamtberechtigten gem.
Nunmehr beabsichtigt Frau R, die Ausübung ihres „Anteils“ am Nießbrauch gem.
II. Fragen
1. Kann die Ausübung des Nießbrauchsrechts dem Eigen-tümer des nießbrauchsbelasteten Grundstücks überlassen werden?
2. Kann die Ausübung des Nießbrauchsrechts von nur einem der Gesamtberechtigten gem.
3. Ist die Mitwirkung des Herrn R als weiterer Gesamtberechtigter des Nießbrauchs zur Überlassung der Ausübung erforderlich?
III. Zur Rechtslage
1. Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs an den Grundstückseigentümer
Nach
„… die Überlassung zur Ausübung kann ihre Grundlage in den verschiedensten Kausalgeschäften wie Kauf, Schenkung usw. haben. Mit der Überlassung zur Ausübung verpflichtet sich der Nießbraucher, die Geltendmachung der aus dem Nießbrauch fließenden Ansprüche durch den Ausübungsberechtigten zu dulden. Auch wenn er selbst noch Inhaber des Stammrechts bleibt, so ist im Verhältnis zum Ausübenden nicht mehr er, sondern dieser zur Ziehung der Nutzungen berechtigt.“
Dem Ausübungsberechtigten steht somit „nur“ ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung gegenüber dem Nießbraucher zu, nicht jedoch das dingliche Recht selbst (so bereits BGH
Die Überlassung der Ausübung ist allerdings von einer Verfügung über den Nießbrauch als solchen abzugrenzen. Im vorliegenden Fall drängt sich die Frage auf, ob in der vermeintlichen Ausübungsüberlassung nicht letztlich eine Aufgabe des Nießbrauchsrechts (als Stammrecht) zu sehen ist.
Nach ganz h. M. ist eine Ausübungsüberlassung dadurch gekennzeichnet, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem Nießbrauchsberechtigten fortbestehen und nicht durch Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und dem Ausübungsberechtigten ersetzt werden (vgl. BeckOK-BGB/Wegmann, Std.: 1.2.2017, § 1059 Rn. 6; MünchKommBGB/Pohlmann, § 1059 Rn. 12 ff.; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1059 Rn. 3; Staudinger/Heinze, BGB, Neubearb. 2017, § 1059 Rn. 17). Auf den ersten Blick scheint hiermit eine Überlassung der Ausübung an den Eigentümer des nießbrauchsbelasteten Grundstücks unvereinbar, denn in diesem Fall werden rechtliche Beziehungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nießbrauchsberechtigten begründet, die zumindest wirtschaftlich einem „Verzicht“ auf den Nießbrauch (als Stammrecht) sehr nahekommen.
Dennoch hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.12.1970 (V ZR 31/68,
„Der Nießbrauch selbst ist nicht übertragbar (
Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, als in ihrem Tatbestand (wiedergegeben in
Nach Ansicht des BGH ist diese Rechtsfolge (Verzicht auf die sich aus dem Nießbrauch ergebenden Rechte) augenscheinlich nicht gleichbedeutend mit der Aufgabe des dinglichen Rechts selbst. Diese strikte Unterscheidung zwischen dem Nießbrauch einerseits und den sich daraus ergebenden Rechten andererseits erscheint mit Blick auf die heute anerkannte Zulässigkeit eines – auch originären – Eigentümernießbrauchs durchaus stringent und folgerichtig (zur Zulässigkeit eines Eigentümernießbrauchs vgl. MünchKommBGB/Pohlmann, § 1030 Rn. 75 f. m. w. N.). Insoweit streitet ein Erst-recht-Schluss für die vom BGH vertretene Rechtsauffassung, denn wenn ein Eigentümer zu seinen eigenen Gunsten einen Nießbrauch an seinem Grundstück begründen kann, so muss es erst recht möglich sein, dass ihm „nur“ die Ausübung eines Nießbrauchs überlassen wird (argumentum a maiore ad minus). Überdies differenziert der BGH zwischen der Ausübungsüberlas-sung und dem ihr zugrunde liegenden Schuldgrund, weshalb der Nießbraucher die Ausübung ggf. wieder an sich ziehen kann, bspw. nach einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gem.
Insgesamt wird man wohl sagen müssen, dass keine zwingenden (dogmatischen) Gründe gegen eine Aus-übungsüberlassung an den Eigentümer sprechen. Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass eine Aus-übungsüberlassung i. S. v.
2. Gemeinschaftliche Berechtigung am Nießbrauch gem.
Nach dem mitgeteilten Sachverhalt steht der Nießbrauch den Übergebern als Gesamtgläubigern gem.
Im (Innen-)Verhältnis der Nießbrauchsberechtigten untereinander dürfte – mangels abweichender Anhaltspunkte – eine Bruchteilsgemeinschaft gem.
Als Bruchteilsberechtigte können die Übergeber über den Nießbrauch und die daraus erwachsenden Rechte grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Dies folgt aus
Es fragt sich somit, ob Frau R überhaupt in der Lage ist, allein auf die Ausübung der Rechte aus dem Nießbrauch zu verzichten. Soweit ersichtlich, wird diese Frage weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur erörtert. Nach unserem Dafürhalten ist die Frage zu bejahen, sofern Frau R nur hinsichtlich ihres Anteils, nicht aber insgesamt auf die Ausübung der Rechte aus dem Nießbrauch verzichten will. Es sind zumindest auf den ersten Blick keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum nicht Frau R gegenüber ihrer Tochter auf die Ausübung „ihrer“ Rechte aus dem Nießbrauch sollte verzichten können. Letztlich lässt sich die Frage nach der Zulässigkeit aber nur dann beantworten, wenn man den Blick auf die Rechtsfolgen eines solch „anteiligen“ Verzichts im Verhältnis der Beteiligten untereinander lenkt. Dabei ist vor allem darauf zu schauen, ob die Rechtsposition von Herrn R beeinträchtigt oder gefährdet wird. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob das wirtschaftlich angestrebte Ziel, wonach der Tochter die Früchte aus dem Nießbrauch anteilig zustehen sollen, erreicht werden kann.
In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass wir zu diesem Fragenkreis keine Stellungnahmen in Rechtsprechung oder Literatur ausfindig machen konnten, weshalb wir unsere rechtliche Würdigung aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen und den gesetzlichen Bestimmungen herleiten. Die nachstehenden Erwägungen sind unter dieser Einschränkung zu sehen.
a) Verhältnis zwischen Nießbrauchsberechtigten und Grundstückseigentümerin
Im (Außen-)Verhältnis zwischen den Nießbrauchsberechtigten als Gesamtgläubigern und der Grundstückseigentümerin wäre zunächst daran zu denken, dass der Verzicht von Frau R gem. § 429 Abs. 3 i. V. m.
b) Verhältnis zwischen Mutter und Tochter
Im (Außen-)Verhältnis zwischen Mutter und Tochter begründet die beabsichtigte Vereinbarung u. E. ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin, d. h., die Tochter könnte gegenüber ihrer Mutter eine Einrede erheben, wenn diese ihr eigenes Forderungsrecht aus
c) Verhältnis zwischen Vater und Tochter
Die Gesamtgläubigerstellung gem.
Eine schuldbefreiende Leistung der Tochter an ihre Mutter kommt demgegenüber nicht mehr in Betracht, weil diese auf die Ausübung ihrer Rechte aus dem Nießbrauch verzichtet hat. Insoweit ist u. E. in der Vereinbarung zwischen Mutter und Tochter eine rein inter partes wirkende Modifizierung des
d) Verhältnis der Nießbrauchsberechtigten untereinander
Im Innenverhältnis bliebe Frau R gegenüber ihrem Ehemann – sofern dieser den gesamten Nießbrauch gem.
3. Ergebnis
Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Nießbraucher die Ausübung des Rechts gem.
Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsgestaltung dürfte es sich empfehlen, dieses wirtschaftliche Ziel in einer Präambel zur Vereinbarung zwischen Mutter und Tochter darzustellen und neben der Ausübungsüberlassung ausdrücklich auch eine Abtretung des aus dem Innenverhältnis der Übergeber resultierenden Ausgleichsanspruchs gem.
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Erscheinungsdatum:26.07.2017
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
Eheliches Güterrecht
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
BGB § 1365; BGB § 1030; BGB § 428; BGB § 1059