22. Januar 2026
BGB § 2289

Ehegattenerbvertrag zu Gunsten der gemeinsamen Abkömmlinge; Scheidung der Ehe; abändernde Verfügung nach dem Tod des Ehemannes

BGB § 2289
Ehegattenerbvertrag zu Gunsten der gemeinsamen Abkömmlinge; Scheidung der Ehe; abändernde Verfügung nach dem Tod des Ehemannes

I. Sachverhalt
Die Erblasserin (E) war zweimal verheiratet. Aus der Ehe mit ihrem ersten Ehemann (EM1) hat sie drei gemeinsame Kinder (S1, S2, T). Die Ehe wurde 1992 geschieden. Am 7.10.2006 heiratete E ihren zweiten Ehemann (EM2), der 2009 verstarb. EM1 verstarb am 28.4.2024.

Mit EM1 errichtete E im Jahr 1990 folgenden Erbvertrag (auszugsweise):

„[…]

§ 1
Alle früheren Verfügungen von Todes wegen hebe ich, die Erschienene zu 1., hiermit auf.

§ 2
Zu meinen alleinigen Erben, und zwar zu gleichen Teilen, bestimme ich meine drei Kinder:
1. S1
2. S2
3. T.

Zu Ersatzerben bestimme ich deren Abkömmlinge, nach Stämmen anteilsberechtigt. Soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind, tritt Anwachsung ein.

§ 3
Weitere Verfügungen von Todes wegen möchte ich heute nicht treffen. Der Notar belehrte die Erschienenen über die Bedeutung des Erbvertrages, insbesondere darüber, dass dieser nicht einseitig widerrufen oder abgeändert werden kann, es sei denn, daß in dieser Urkunde ausdrücklich ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist. Nunmehr erklären die Erschienenen: Wir nehmen die vorstehenden Erklärungen mit erbvertraglicher Bindungswirkung hiermit gegenseitig an und verzichten auf jedweden Widerrufsvorbehalt. Der vorstehende Erbvertrag soll seine Wirksamkeit auch dann behalten, wenn unsere derzeitige Ehe im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht mehr Bestand haben sollte. […]“

Zwischen E und T gibt es mittlerweile Probleme. E möchte daher T „auf den Pflichtteil setzen“. Gründe für eine Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB liegen jedoch nicht vor. Ein Zuwendungsverzichtsvertrag wird nicht erreichbar sein.

II. Fragen
1. Kann E in irgendeiner Form gültig neu testieren (Enterbung der Tochter, Vermächtnisse über solches Vermögen, das sie nach der Scheidung bzw. dem Tod des ersten Ehemannes erworben hat)?

2. Kann E den Erbvertrag anfechten? Wann sind etwaige Anfechtungsfristen abgelaufen?

III. Zur Rechtslage
1. Bindungswirkung des Erbvertrages
Der Abschluss eines Erbvertrages bewirkt, dass der Erblasser ab diesem Zeitpunkt an die hierin von ihm getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen (§ 2278 BGB) erbrechtlich gebunden ist. Vertragsmäßige Verfügungen können vom Erblasser nicht einseitig widerrufen werden. Eine Aufhebung oder Änderung bedarf vielmehr der Mitwirkung des Vertragspartners nach den §§ 2290 ff. BGB. Da der erste Ehemann (EM1) als Vertragspartner zwischenzeitlich verstorben ist, scheidet eine Aufhebung des Erbvertrages aus.

Die erbrechtliche Bindung an die vertragsmäßigen Verfügungen wirkt sich dahingehend aus, dass neue Verfügungen insoweit unwirksam sind, als hierdurch ein bindend Bedachter beeinträchtigt würde (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine derartige Beeinträchtigung liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die anderweitige letztwillige Verfügung die vertragsmäßige Zuwendung mindern, beschränken, belasten oder gegenstandslos machen würde (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, 85. Aufl. 2026, § 2289 Rn. 2 m. w. N.).

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt enthält der Erbvertrag nur letztwillige Verfügungen der Ehefrau (E). Diese hat ihre drei Abkömmlinge, S1, S2 und T gleichanteilig zu Erben eingesetzt, und zwar explizit mit erbvertraglicher Bindungswirkung, also vertragsmäßig (§ 2278 BGB). Ein Rücktrittsvorbehalt (§ 2293 BGB) wurde ausdrücklich nicht vereinbart. Auch ein sog. Änderungsvorbehalt ist im Erbvertrag nicht vorgesehen.

Grundsätzlich wäre daher eine neue Verfügung von Todes wegen, in der bspw. T enterbt würde oder mit Vermächtnissen zugunsten der anderen beschwert würde, wegen entgegenstehender erbrechtlicher Bindungswirkung gem. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Dabei ist klarzustellen, dass sich der Umfang der eingegangenen erbrechtlichen Bindung grundsätzlich auf das gesamte Vermögen der Erblasserin bezieht, das zum Zeitpunkt des Todes vorhanden ist. Die erbrechtliche Bindung beschränkt sich damit nicht etwa auf das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages vorhanden war, sodass auch keine Befugnis besteht, später erworbenes Vermögen durch Vermächtnis anderen Personen zuzuwenden. Auch eine solche Verfügung von Todes wegen wäre wegen entgegenstehender erbrechtlicher Bindungswirkung unwirksam.

2. Entfall der Bindungswirkung
a) Auflösung der Ehe
Die Bindung an den mit EM1 abgeschlossenen Erbvertrag könnte nachträglich durch Scheidung der Ehe entfallen sein. Denn nach § 2279 Abs. 1 i. V. m. § 2077 Abs. 1 BGB wird eine erbvertragsmäßige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. § 2279 Abs. 2 BGB erklärt die Vorschrift des § 2077 BGB auch insoweit für anwendbar, als in einem Erbvertrag zwischen Ehegatten ein Dritter bedacht ist. Die Unwirksamkeit einer vertragsmäßigen Verfügung zugunsten eines Dritten tritt also unter den gleichen Voraussetzungen ein, wie sie nach § 2077 BGB für Verfügungen zugunsten des anderen Ehegatten gelten. Auch bei Zuwendungen an Dritte in einem Erbvertrag zwischen Ehegatten wird folglich ein Zusammenhang mit der Ehe unterstellt.

Allerdings werden Verfügungen zugunsten Dritter – vorliegend im Hinblick auf die zu Erben eingesetzten gemeinsamen Kinder – nur vorbehaltlich eines abweichenden Erblasserwillens (§ 2077 Abs. 3 BGB) unwirksam. Ein solcher abweichender Erblasserwille ist eindeutig in der Urkunde dokumentiert, denn der Erbvertrag soll „seine Wirksamkeit auch dann behalten, wenn unsere derzeitige Ehe im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht mehr Bestand haben sollte“. Da die Scheidung der klassische Fall der Eheauflösung ist, greift die Klausel u. E. ohne Weiteres ein. Der Erbvertrag wurde daher nicht infolge Ehescheidung unwirksam.

b) Anfechtung
Für eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2281 Abs. 1 Hs. 1 BGB wegen Motivirrtums liefert der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Denkbar wäre daneben eine Selbstanfechtung gem. § 2079 BGB i. V. m. § 2281 Abs. 1 BGB. Hiernach kann eine Verfügung von Todes wegen angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigen übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Letzteres ist vorliegend der Fall, da der zweite Ehemann erst durch Eheschließung nach Erbvertragsschluss pflichtteilsberechtigt geworden ist. Man kann daher von einer Übergehung des zweiten Ehemannes ausgehen.

Allerdings darf die Anfechtung nicht nach § 2079 S. 2 BGB ausgeschlossen sein. Dies ist anzunehmen, soweit der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen hätte. Der vorliegende Erbvertrag schließt zwar die Anfechtung wegen später hinzutretender pflichtteilsberechtigter Personen nicht ausdrücklich aus. Man kann aber diskutieren, ob die Klausel über den Fortbestand des Erbvertrages trotz Auflösung der Ehe konkludent auch einen Anfechtungsausschluss bei Hinzutreten eines Pflichtteilsberechtigten enthält (nach OLG Hamm NJW-RR 2015, 524, 525 ist dies nicht anzunehmen, da es sich bei der Begründung einer weiteren ehelichen Lebensgemeinschaft um eine „völlig neue Lebenssituation“ handle). Möglicherweise haben die Ehegatten mit dieser Klausel die Bestandskraft des Erbvertrages nicht nur über eine etwaige Scheidung der Beteiligten hinaus, sondern auch über eine etwaige Wiederverheiratung der Erblasserin hinaus sichern wollen. Dabei handelt es sich allerdings um eine reine Auslegungsfrage, die allein ein zur Entscheidung berufenes Gericht abschließend beantworten kann.

Abgesehen von einem Anfechtungsausschluss wäre zu berücksichtigen, dass eine Anfechtung gem. § 2283 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen kann. Nach Abs. 2 der Vorschrift beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Für die Anfechtung wegen Wiederverheiratung beginnt die Frist demnach regelmäßig mit der Hochzeit, vorliegend also im Jahr 2006. Da dieser Zeitpunkt mehr als ein Jahr zurückliegt, dürfte das Anfechtungsrecht der Erblasserin (sofern überhaupt gegeben) durch Fristablauf gem. § 2283 Abs. 1 BGB erloschen sein. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Frist ausnahmsweise zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte. Dies wäre dann der Fall, wenn sich der Erblasser in einem Tatsachenirrtum befunden hätte. Ggf. kann auch ein Rechtsirrtum des Erblassers den Lauf der Anfechtungsfrist beeinflussen, wobei diesbezüglich in Rechtsprechung und Literatur noch viel umstritten ist (vgl. dazu ausf. Gutachten DNotI-Report 1998, 78). Ein Irrtum ist Tatfrage und lässt sich auf Basis des Sachverhalts nicht feststellen. Allerdings verstarb der zweite Ehemann bereits im Jahre 2009 verstorben, sodass nach diesem Zeitpunkt eine Anfechtung wegen § 2079 BGB ohnehin ausschied. Denn gem. § 2281 Abs. 1 Hs. 2 BGB muss bei einer Anfechtung nach § 2079 BGB der Pflichtteilsberechtigte (hier: EM2) zur Zeit der Anfechtung vorhanden sein.

3. Abänderung bei schweren Verfehlungen des Bedachten
Auch bei vertragsmäßigen Verfügungen ist eine nachträgliche Aufhebung bzw. Änderung möglich, wenn im Hinblick auf einen Abkömmling die engen Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung gegeben sind. Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB auf die §§ 2297, 2294, 2336 BGB. Denn § 2294 BGB gewährt dem Erblasser ein gesetzliches Rücktrittsrecht bei besonders krassem Fehlverhalten des Bedachten, sofern das Fehlverhalten den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Die Ausübung des Rücktrittsrechts geschähe nach dem Tod des anderen Vertragsschließenden durch neues Testament, wobei die Formvorschrift des § 2336 BGB Anwendung fände. Ob vorliegend Pflichtteilsentziehungsgründe eingreifen, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen und ist Tatfrage. Erbunwürdigkeitsgründen nach § 2339 BGB müssen nicht vorliegen.

Sollten keine Pflichtteilsentziehungsgründe gegeben sein und sollte sich die vertragsmäßig bedachte Tochter auch nicht im Wege eines Zuwendungsverzichtsvertrages (§ 2352 BGB) mit einer neuen letztwilligen Verfügung der Erblasserin einverstanden erklären, so kämen allenfalls abweichende lebzeitige Verfügungen in Betracht (vgl. § 2286 BGB). Bei beeinträchtigenden Schenkungen können zwar bereicherungsrechtliche Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB entstehen. Solche Ansprüche wären aber u. a. dann ausgeschlossen, wenn der Schenkung ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers (also der E) zugrunde läge (vgl. dazu nur Grüneberg/Weidlich, § 2287 Rn. 7).

4. Ergebnis
Anhand des Sachverhalts lässt sich nicht feststellen, dass die erbrechtliche Bindung an die Miterbeneinsetzung der T entfallen ist oder dass diese durch Anfechtung beseitigt werden kann.

Gutachten/Abruf-Nr:

214601

Erscheinungsdatum:

22.01.2026

Rechtsbezug

National

Erschienen in:

DNotI-Report 2026, 10-12

Normen in Titel:

BGB § 2289