USA: Auslandsbeurkundung; GmbH-Geschäftsanteilsabtretung; notary public
DNotI
Deutsches Notarinstitut
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Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1402# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004
Gutachten
EGBGB
I. Zum Sachverhalt Sämtliche Anteile an einer deutschen GmbH wurden zunächst von einer englischen Gesellschaft an eine andere englische Gesellschaft, dann von dieser weiter an eine US-amerikanische Gesellschaft übertragen. Beide Vereinbarungen wurden lediglich von einem US-amerikanischen notary public in Kalifornien unterschriftsbeglaubigt. Beide Vereinbarungen enthalten eine Rechtswahl zugunsten des englischen Rechts.
II. Fragestellung
1.
Genügt es dem Wirkungsstatut nach
2.
Falls nicht, ist die Abtretung wenigstens als dem Ortsstatut nach
3.
Falls die Abtretungen unwirksam sind, sind wenigstens formwirksame Verpflichtungen zur Abtretung entstanden?
III. Zur Rechtslage
A.
Einhaltung des Wirkungs- bzw. Geschäftsstatutes bei der Abtretung
Zunächst ist zu prüfen, ob die Abtretung dem Wirkungsstatut entsprach,
Personalstatut der GmbH ist deutsches Recht. Das Personalstatut bestimmt nach einhelliger Meinung auch das auf die Abtretung anwendbare Sachrecht (vgl. etwa Palandt/Heldrich, 54. Aufl. 1995, Anh. zu
Für die Abtretung ist das Personalstatut zwingendes Recht. Die Rechtswahl in Art. 5 der beiden Vereinbarungen geht jedenfalls insoweit ins Leere.
2.
Einhaltung von
Grundsätzlich können deutsche Formvorschriften auch durch eine gleichwertige Beurkundung im Ausland erfüllt werden, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise Beurkundung im Inland bzw. durch einen deutschen Notar anordnet. Letzteres wird etwa praktisch einhellig zu
Eine entsprechende Ausnahme, nämlich daß eine Beurkundung nach
Keidel/Kunze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil B, BeurkG, 12. Aufl. 1986, Einl. Rn. 54 (wobei jedoch die dort zustimmend zitierten Quellen z. T. auch eine gleichwertige Auslandsbeurkundung zulassen), ebenso Heckschen,
Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt OLG Hamm (Beschl. v. 01.02.1974,
Bezüglich der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfordert
Im übrigen gibt es diesbezügliche Vorschläge de lege ferenda (vgl. etwa den seinerzeitigen Vorschlag der BNotK,
Jedenfalls nach der ganz überwiegenden bisherigen Rechtsprechung gibt es somit diesbezüglich keine ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Notare.
b)
Somit ist davon auszugehen, daß die Auslandsbeurkundung dann der Formvorschrift des
Gleichwertigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH gegeben, ,,wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeiten des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht." (BGH, Beschl. v. 16.02.1981,
Rechtsprechung und Literatur", wie es das OLG Hamm verlangt (OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.1974,
Die Person des notary public ist dem deutschen Notar in keiner Weise vergleichbar. Der notary public braucht keine juristische Ausbildung für sein Amt, insbesondere muß er weder eine law school besucht noch ein bar exam abgelegt haben. Kriterium für seine Zulassung ist lediglich, ob er persönlich zuverlässig ist (vgl. Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht,
1965/1966, Nr. 68, S. 796, 807). Auch seine Stellung im Rechtsleben entspricht in keinster Weise der eines deutschen Notars - man denke nur an den sprichwörtlichen copy shop mit dem Schild im Fenster ,,notary on premises".
Im Verfahren vor dem notary public findet lediglich eine Identitätsfeststellung der Beteiligten, ein Siegeln und Zeichnen durch den notary public statt, also die Elemente einer deutschen Unterschriftsbeglaubigung. Sämtliche für eine deutsche Beurkundung wesentlichen Elemente fehlen jedoch, insbesondere Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars, Verhandlungsniederschrift und Vorlesen.
Für einer deutschen Beurkundung gleichwertig hielt die Rechtsprechung u. a. die Notare verschiedener Schweizer Kantone, Österreichs und Argentiniens. Für England wird dies diskutiert, für die USA von der Literatur einhellig abgelehnt (vgl. MünchKomm-Ebenroth, a.a.O., nach Art. 10 Rn. 259; MünchKomm-Spellenberg, a.a.O., Art. 11 Rn. 48; Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl. 1995, § 1 Rn. 47, 48, je m. w. Nachw. auch zur Rechtsprechung). Die Abtretung genügt somit nicht der Form des Wirkungsstatuts nach
B.
Einhaltung der Ortsform für die Abtretung
Die Abtretung könnte aber nach
Zur Begründung wird überwiegend angeführt: Die Gesellschaft als juristische Person entsteht nur durch die sie schaffende Rechtsordnung. Ihre gesamten Rechtsverhältnisse unterliegen damit zwingend dieser Rechtsordnung. Dies umfaßt auch die Formfrage - und zwar sowohl hinsichtlich verfassungsrechtlicher Fragen der Gesellschaft, wie hinsichtlich der Abtretung von Geschäftsanteilen.
Dabei wird auf die Entstehungsgeschichte der IPR-Reform hingewiesen. Der Gesetzgeber habe damals ausdrücklich gesellschaftsrechtliche Fragen nicht regeln wollen. Auch wenn dies ausdrücklich nur hinsichtlich des Schuldrechts in
Zum Teil wird dabei mit dem zwingenden Charakter der lex rei sitae argumentiert, was jedenfalls für die Abtretung als dingliches Rechtsgeschäft gelten müsse. Dabei wird auch eine Analogie zu
Schließlich wird auf den Zweck des
b)
Im Ergebnis ähnlich argumentiert Behrens. Zwar hält er die Ortsform stets für zulässig, doch qualifiziert er das Erfordernis einer notariellen Beurkundung nur z. T. als materielle Voraussetzung, nicht als Formstatut, so daß im Ergebnis auch wieder die Voraussetzungen des Geschäftsstatuts einzuhalten sind. Diese Qualifikation als materielle Voraussetzung nimmt er jedoch nur für Verfassungsfragen der Gesellschaft vor, nicht für die Abtretung von Geschäftsanteilen. Insoweit läßt er Ortsform genügen (vgl. Hachenburg/Behrens, a.a.O., Einl. Rn. 98 - 100).
c)
Die Rechtsprechung hat nicht eindeutig entschieden, ob für gesellschaftsrechtliche Vorgänge anstelle des Wirkungsstatuts auch die Einhaltung der Ortsform genügt.
Der BGH hat die Frage ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschl. v. 16.02.1981,
Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist gespalten. Soweit die Oberlandesgerichte gesellschaftsrechtliche Vorgänge zwingend dem Wirkungsstatut unterstellten, und die Einhaltung der Ortsform nicht genügen ließen, betrafen die entschiedenen Fälle immer Satzungsänderungen einer GmbH (OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.1974,
Die anderen OLG, die die Ortsform genügen ließen, konnten die ihnen vorgelegten Sachverhalte deshalb leicht davon differenzieren, da diese Sachverhalte immer die Abtretung von GmbHGeschäftsanteilen betrafen (OLG Stuttgart, Vorlagebeschluß v. 03.11.1980,
Ginge man also allein von der bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen aus, so könnte man danach differenzieren, daß die Einhaltung der Ortsform für die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen genügt, nicht aber für Satzungsänderungen. Jedoch ließe dies unberücksichtigt, daß die Rechtsprechung auch bei der Abtretung teilweise ausdrücklich die Gleichwertigkeit diskutiert (so der BGH und das OLG Frankfurt). Ferner betrafen die bisher entschiedenen Fälle alle Abtretungen vor einem österreichischen bzw. Schweizer Notar, die die Rechtsprechung auch als gleichwertig angesehen hat.
Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der BGH in anderen Bereichen mittlerweile die Beurkundungspflicht extensiv ausgelegt hat - sie etwa bei Unternehmensverträgen praeter legem eingeführt hat (BGH, Beschl. v. 24.10.1988,
,,Die
Änderung
des
Gesellschaftsvertrages
unterliegt
aus
Beweissicherungs- und
damit
Rechtssicherheitsgründen... aber auch zum Zwecke der materiellen Richtigkeitsgewähr... sowie zur Gewährleistung einer Prüfungs- und Belehrungsfunktion... der Beurkundungspflicht."
Auf die Auslandsbeurkundung übertragen spricht die zitierte ratio dafür, mindestens Gleichwertigkeit zu fordern - d. h. Anwendung des Wirkungsstatutes unter Ausschluß der Ortsform.
d)
Die Literatur unterwirft überwiegend auch die Formerfordernisse zwingend dem Personalstatut der Gesellschaft und läßt die Einhaltung der Ortsform hierfür nicht genügen.
Ganz deutlich wird dies bei den Kommentaren zu
Die Literatur zum Gesellschaftsrecht ist weniger einheitlich. Während alle Autoren zwingend das Wirkungsstatut für Verfassungsfragen der Gesellschaft anwenden, insbesondere für
Satzungsänderungen, halten doch einige Autoren für die Abtretung von GmbH-Anteilen die Ortsform für genügend (Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl. 1988, § 15 Rn. 21; Hachenburg/Behrens, a.a.O., Rn. 100). Andere sehen auch insoweit das Wirkungsstatut als zwingend an (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. 1995, § 15 Rn. 19; Rowedder/Rittner, GmbHG, 2. Aufl. 1989, Einl. Rn. 278, 284; Scholz/Westermann, GmbHG, 8. Aufl. 1993, Einl. Rn. 118; Staudinger/Großfeld, Internationales Gesellschaftsrecht, 13. Aufl. 1993 Rn. 427 f. - vgl. auch Ebenroth/Wilkens,
e)
U. E. sind die Argumente dogmatisch und rechtspolitisch überzeugend, die gegen ein Genügenlassen der bloßen Ortsform für die Abtretung von GmbH-Anteilen sprechen. Die GmbH als juristische Person ist künstliche Schöpfung einer bestimmten nationalen Rechtsordnung. Sie muß einheitlich in allen ihren Rechtsbeziehungen dem Personalstatut eben dieser Rechtsordnung unterliegen. Nur so ist auch gewährleistet, daß auch Dritte jederzeit zuverlässig nachprüfen können, wer nun Inhaber der Geschäftsanteile ist - sei dies das Registergericht oder der eine Satzungsänderung beurkundende Notar. Nur so kann der Zweck des
Für die beratende Tätigkeit des Notars ist ferner zu berücksichtigen, daß der Notar immer zum sicheren Weg zu raten hat. Von daher weisen Huhn/von Schuckmann zurecht darauf hin, daß ein vorsichtiger Notar immer zu einer Inlandsbeurkundung raten wird bzw. zu einer Beurkundung nach einem sicher gleichwertigen Verfahren im Ausland (a.a.O., § 1 Rn. 50).
2.
Einhaltung der Ortsform nach kalifornischem Recht
Sofern man die Einhaltung der Ortsform nach
a)
Das RG hatte entschieden, daß es in der Schweiz eine Ortsform der Abtretung von GmbH-Anteilen erst ab dem Zeitpunkt der Einführung der GmbH als Gesellschaftsform auch in der Schweiz gab. Mangels Ortsform war also vorher allein das Wirkungsstatut maßgeblich (
b)
Das Gesellschaftsrecht der verschiedenen Bundesstaaten der USA kennt nur eine einheitliche Form der Kapitalgesellschaft (corporation). Nach dem Vorbild der private company in England hat die Rechtspraxis in einigen Bundesstaaten eine sog. closed corporation entwickelt. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Unterfall der corporation, nicht um eine eigene Rechtsform. Für sie gelten nur
einzelne Sonderbestimmungen. Die wohl präziseste gesetzliche Definition findet sich im Bundesstaat Delaware. Als closed corporation wird dort eine Kapitalgesellschaft definiert, die 1.) nicht mehr als 30 Anteilseigner hat, 2.) bei der die Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile beschränkt ist und 3.) bei der keine öffentliche Zeichnung von Anteilen erfolgte (vgl. Hachenburg/Behrens, a.a.O., Einl. Rn. 601, 651).
U. E. kann die Abtretung von Anteilen an einer US-amerikanischen closed corporation nach dem Recht des US-Bundesstaates Kalifornien nicht als der Abtretung von Anteilen an einer deutschen GmbH entsprechende Ortsform angesehen werden. Zunächst einmal bestehen unseren Wissens in Kalifornien keinerlei Sonderregelungen für eine closed corporation. Soweit diese in anderen Bundesstaaten bestehen, handelt es sich eben nicht wie bei Aktiengesellschaft und GmbH um zwei unterschiedliche Arten von Kapitalgesellschaften, sondern lediglich um die Spielart einer einheitlichen Form von Kapitalgesellschaft.
Nach der eben zitierten Definition einer closed corporation nach dem Recht Delawares, ist ein Merkmal einer closed corporation, daß die Übertragbarkeit ihrer Anteile durch Gesellschaftsvertrag beschränkt ist. Damit stellt sich für das US-amerikanische Gesellschaftsrecht die Frage gar nicht, ob die freie Übertragbarkeit von Anteilen an einer closed corporation durch Gesetz beschränkt werden sollte, also etwa durch das Aufstellen von Formerfordernissen, da die closed corporation ja definitionsgemäß bereits in ihrer Satzung eine entsprechende Beschränkung der Übertragbarkeit aufgenommen hat. Damit sind GmbH und closed corporation jedenfalls insoweit nicht vergleichbar.
Die einzige Literaturstelle, die closed corporation und GmbH im Hinblick auf die Anwendbarkeit von
c)
U. E. scheitert also eine Anwendung von
3.
Formerschleichung
a)
Z. T. wird die Anwendung der Ortsform schließlich unter dem Stichwort einer ,,Formerschleichung" abgelehnt. Dies wird in den älteren Entscheidungen unter dem Stichpunkt eines ordre public diskutiert, in der Literatur z. T. als eigene Kategorie aufgefaßt (Wolfsteiner,
In den diskutierten Fällen liegt meist mit Ausnahme der Auslandsbeurkundung selber kein weiterer Auslandsbezug vor. Vielmehr suchten die Beteiligten die an sich naheliegende Beurkundung im Inland zu umgehen, meist wohl aus Kostenmotiven.
b)
Im Unterschied zu diesen Fällen besteht hier jedoch sicher ein Auslandsbezug. Sämtliche Beteiligten sind ausländische Gesellschaften. Ein Bezug zu den USA besteht jedenfalls bei der zweiten Veräußerung von einer englischen an eine US-amerikanische Ge sellschaft. Nachdem die erste Veräußerung von einer englischen Gesellschaft an eine andere in unmittelbarem zeitlichen und personellen Zusammenhang damit erfolgt, ergibt sich auch insoweit ein Bezug zu den USA.
Eine Formerschleichung - was auch immer darunter zu verstehen sei - liegt hier also sicher nicht vor. Daß unmittelbar hintereinander zweimal dieselben Personen nur mit vertauschten Rollen und für verschiedene Gesellschaften handeln, mag zwar etwas erstaunen. Anhaltspunkte, daß bloße Scheinfirmen oder ein Scheingeschäft vorliegt, ergeben sich daraus aber noch nicht. C. Verpflichtungen zur Übertragung der Anteile
U. E. ist also die Abtretung der Anteile unwirksam. Weder ist das Wirkungsstatut eingehalten, noch besteht ein anwendbares Ortsstatut. Es fragt sich, ob wenigstens die Verpflichtung zur Übertragung der Anteile wirksam vereinbart wurde. 1. Anwendbares Geschäftsrecht
Die Beteiligten haben auch hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts eine Rechtswahl zugunsten des englischen Rechts getroffen - Art. 5 der jeweiligen Vereinbarung. a) Ob das Personalstatut der Gesellschaft zwingend auch für die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen gilt, ist in der Literatur strittig (dafür sprechen sich aus: Staudinger/Firsching, a.a.O., Art. 11 Rn. 153 - Scholz/Westermann, a.a.O., Einl. Rn. 119; dagegen Palandt/Heinrich, a.a.O., Anh. zu Art. 12, Rn. 14; Staudinger/Großfeld, a.a.O., Rn. 449; Wolfsteiner,
b)
Das Gesetz läßt sich in beiderlei Richtungen lesen. Sowohl Art. 1 Abs. 2 e des EWGSchuldrechtsübereinkommens v. 19.06.1980, wie der dieses Abkommen umsetzende
U. E. ginge es wohl zu weit, auch die Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen zwingend dem deutschen Recht zu unterstellen. Das deutsche Recht kennt jedenfalls einen Grundsatz
der freien Rechtswahl im Schuldrecht. Soweit die Beteiligten ausdrücklich eine andere Rechtsordnung wählen, verzichten sie bewußt auch den Schutz, den ihnen das deutsche Recht möglicherweise geben würde. Dritte sind von der bloßen Verpflichtung nicht betroffen - anders als von der Abtretung selber. Bereits dadurch, daß die Abtretung selber zwingend dem deutschen Recht unterliegt, ist ein freier Handel mit GmbH-Anteilen erschwert. Der Schutzzweck des § 15 Abs. 4 bzw. Abs. 3 GmbHG gebietet also insoweit keine zwingende Anwendung des deutschen Personalstatuts.
c)
Die Rechtsprechung geht wohl auch von der Möglichkeit einer Rechtswahl aus (BGH
2.
Ortsform für die Verpflichtung zur Abtretung
a)
Die wenigsten Autoren diskutieren gesondert, ob
b)
Dies ist u. E. auch richtig. Sonst ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zur herrschenden Auslegung des
3.
Ergebnis
Lediglich die Verpflichtung zur Abtretung der Geschäftsanteile ist somit formwirksam erklärt worden. Aus Art. 4 Abs. 1 der jeweiligen Vereinbarung ergibt sich dann die Verpflichtung des jeweiligen Veräußerers, alles seinerseits für eine formell wirksame Abtretung erforderliche zu veranlassen. U. E. sind also jedenfalls die Abtretungen zu wiederholen durch Beurkundungen vor einem deutschen Notar oder einem diesem gleichwertigen ausländischen Notar. Dieses Gutachten ist nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt.
1402
Erscheinungsdatum:01.01.1996
RechtsbezugInternational
Normen in Titel:GmbHG § 15 Abs. 3; EGBGB Art. 11 Abs. 1