26. Juli 2017
BGB § 32 Abs. 1; BGB § 27

Hinreichende Bezeichnung der Tagesordnung für Mitgliederversammlung und Beschlussfassung beim eingetragenen Verein; Ankündigung "etwaiger Ergänzungswahlen" als Grundlage für Vorstandswahl nach Amtsniederlegung

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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 155576
letzte Aktualisierung: 26. Juli 2017

BGB §§ 32 Abs. 1 S. 2, 27
Hinreichende Bezeichnung der Tagesordnung für Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
beim eingetragenen Verein; Ankündigung "etwaiger Ergänzungswahlen" als
Grundlage für Vorstandswahl nach Amtsniederlegung

I. Sachverhalt
Der X-Verein e. V. hat eine Mitgliederversammlung einberufen. In der Einladung heißt es zur
Tagesordnung u. a.:
„9. Wahlen
a) Wahl eines/r Wahlleiters/in
b) Wahl eines/r Schatzmeisters/in
c) Wahl von 2 Kassenprüfern/innen
d) Eventuelle Ergänzungswahlen.“
Der Schatzmeister ist laut Vereinssatzung ein Mitglied des „Vorstands i. S. d. § 26 BGB“. Zur
Ergänzungswahl regelt die Satzung: „Wenn ein Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode
ausscheidet, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.“
In der Mitgliederversammlung finden die Wahlen gem. lit. a-c statt. Danach „treten“ der Vorstandsvorsitzende
und der erste stellvertretende Vorstandsvorsitzende jeweils mit sofortiger
Wirkung von ihrem Amt „zurück“. Durch „Ergänzungswahl“ im Sinne von lit. d besetzt man die
vakanten Positionen neu: Der bisherige zweite stellvertretende Vorsitzende wird zum Vorstandsvorsitzenden
gewählt wird (nachdem er von seinem bisherigen Amt „zurückgetreten“ ist).
Sodann werden ein neuer erster und zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt.
Der Notar, der mit der Anmeldung zum Vereinsregister betraut wird, zweifelt an der Wirksamkeit
der Wahlen.

II. Frage
Sind die „Ergänzungswahlen“ zum Vorstand wirksam?

III. Zur Rechtslage
1. Tagesordnung: Anforderungen an Bestimmtheit
Gem. § 32 Abs. 1 S. 2 BGB ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei Berufung der Versammlung
bezeichnet wird, d. h. der betreffende Tagesordnungspunkt inhaltlich hinreichend
bestimmt angegeben wird (BeckOGK-BGB/Notz, Std.: 15.6.2017, § 32 Rn. 55).
Maßgeblich ist, dass die Vereinsmitglieder anhand der Angabe über die Notwendigkeit der
Teilnahme entscheiden und sich sachgerecht vorbereiten können (vgl. BGH NJW 2008, 69,
72 f. Tz. 38; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 178;
BeckOK-BGB/Schöpflin, Stand: 1.2.2017, § 32 Rn. 15). Das erfordert nicht die wortgetreue
Wiedergabe des Beschlussantrags, zumindest aber eine aussagekräftige stichwortartige
Bezeichnung des Beschlussgegenstands (BeckOGK-BGB/Notz, § 32 Rn. 55; Stöber/Otto,
Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 701). Welche konkreten Anforderungen zu
erfüllen sind, bleibt eine Frage des Einzelfalls (BeckOGK-BGB/Notz, § 32 Rn. 55). Da
über die Bestimmtheitsfrage in der vorliegenden Konstellation – soweit ersichtlich – noch
kein Gericht entschieden hat, ist auch uns keine abschließende Bewertung möglich. Wenn
die Tagesordnung insoweit zu unbestimmt gewesen wäre, hätte dies grundsätzlich zur
Nichtigkeit der daraufhin gefassten Beschlüsse (Wahlen) geführt (vgl. BGH NJW 2008, 69,
73 Tz. 38; Baumann/Sikora/Schuller, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2015, § 7
Rn. 81).

2. „Eventuelle Ergänzungswahlen“ als Vorstandswahlen
In erster Linie stellt sich die Frage, ob der Tagesordnungspunkt „Eventuelle Ergänzungswahlen“
überhaupt eine Wahl von Vorstandsmitgliedern abdeckt. Von „Vorstand“ ist zwar
nicht ausdrücklich die Rede, allerdings geht aus dem Kontext deutlich hervor, dass unterschiedliche
Wahlen gemeint sind. Zu den im maßgeblichen Tagesordnungspunkt
spezifizierten Wahlen gehört auch die Wahl eines Vorstandsmitglieds (der Schatzmeister ist
laut Vereinssatzung Mitglied des Vorstands i. S. d. § 26 BGB), Ergänzungswahl kann daher
nach unserem Verständnis grundsätzlich auch Vorstandwahl sein. Dafür spricht nicht zuletzt
die Satzung: Hiernach ist „in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
vorzunehmen“, wenn ein Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode ausscheidet. Die
Ergänzungswahl zur Vervollständigung des Vorstands ist also ein statutarisch verankerter
Begriff und ein statutarisch vorgeschriebenes Prozedere. Die vorhandene Rechtsprechung
und Literatur zum Tagesordnungspunkt „Ergänzungswahl“ steht dem u. E. nicht entgegen:
Laut OLG Köln (OLGZ 1984, 401, 403 f.) rechtfertigt der Tagesordnungspunkt
„Ergänzungswahlen zum Vorstand: Kassierer, stellvertretender Kassierer, Schriftführer“
nicht die Abwahl und Neuwahl von (sonstigen) Vorstandsmitgliedern. Die Literatur versteht
diese Entscheidung wohl verbreitet so, dass auf diese Ankündigung hin nicht auch eine Abberufung
aus dem Vorstandsamt beschlossen werden könne (Baumann/Sikora/Schuller, § 7
Rn. 76; BeckOGK-BGB/Notz, § 32 Rn. 58; BeckOK-BGB/Schöpflin, § 32 Rn. 16;
Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 32 Rn. 4). Stöber/Otto (Rn. 702 m. Fn. 1,
S. 342; ähnlich Waldner, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 4. Aufl.
2016, § 25 Rn. 28) weisen allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es in der Entscheidung
um die Abberufung bzgl. anderer Vorstandspositionen als derjenigen ging, die laut Tagesordnungspunkt
ergänzend zu wählen waren: „Anders wäre wohl zu urteilen, wenn z. B.
‚Nachwahl des Schriftführers‘ angekündigt wird und damit zunächst Abwahl des Amtsinhabers
gemeint ist.“ Vorliegend geht es nicht um eine „verschleierte Abberufung“,
sondern lediglich um eine Neubesetzung vakant gewordener Positionen. Die Entfernung aus
dem Vorstandsamt soll also von diesem Tagesordnungspunkt nicht abgedeckt sein, das Ausscheiden
beruht vielmehr auf einer Niederlegung der Amtsträger selbst (diese Niederlegung
ist grundsätzlich jederzeit möglich und gegenüber dem zuständigen Vereinsorgan – in der
Regel der Mitgliederversammlung – zu erklären; sie wird wirksam mit Zugang;
s. Stöber/Otto, Rn. 433 f., 437 f.). Insoweit muss man auch keine nähere Konkretisierung der
Neuwahl verlangen, denn sonst wären etwa solche Vakanzen nicht erfasst, die bei Bekanntgabe
der Tagesordnung noch gar nicht eingetreten sind. Die Konkretisierung durch
„eventuelle“ macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass unvorhergesehene Vakanzen
eingeschlossen sind.
Wenn der Tagesordnungspunkt „Eventuelle Ergänzungswahlen“ die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
abdeckt, so müsste er auch die Wahl eines bereits bestellten Vorstandsmitglieds
in ein bestimmtes Amt innerhalb des Vorstands abdecken (vgl. die Wahl des bisherigen
zweiten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zum Vorstandsvorsitzenden).
Solche Ämter berühren die Stellung als „echtes“ Vorstandsmitglied nicht, sondern sind nur
im Innenverhältnis von Bedeutung (vgl. Stöber/Otto, Rn. 381; Baumann, in:
Baumann/Sikora, § 8 Rn. 15). Eine Wechselbesetzung durch die Mitgliederversammlung
dürfte als Minus der vollständigen Neuwahl in ein derart bezeichnetes Amt im Begriff der
Ergänzungswahl enthalten sein.

Gutachten/Abruf-Nr:

155576

Erscheinungsdatum:

26.07.2017

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Verein

Normen in Titel:

BGB § 32 Abs. 1; BGB § 27