Anforderungen an die Ausfertigung eines Urteils, das als elektronisches Dokument vorliegt; Überzeugungsbildung des Notars bei der Listeneinreichung
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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 195102
letzte Aktualisierung: 03. März 2023
ZPO §§ 130b, 169, 173, 298a, 317, 754a, 894 S. 1;
Anforderungen an die Ausfertigung eines Urteils, das als elektronisches Dokument
vorliegt; Überzeugungsbildung des Notars bei der Listeneinreichung
I. Sachverhalt
Der Geschäftsanteil an einer GmbH wurde übertragen. Die Übertragung bedurfte aufgrund der
Satzung der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Ein Gesellschafter verweigerte die Zustimmung.
Es wurde ein Endurteil erwirkt, das den Gesellschafter zur Abgabe der Zustimmungserklärung
verurteilt. Nach Wirksamkeit der Urkunde soll nunmehr eine notariell bescheinigte
Gesellschafterliste eingereicht werden. Zum Nachweis der Wirksamkeit wurde um Übersendung
der Urschrift der Ausfertigung des Urteils samt Rechtskraftvermerk gebeten. Nach Aussage des
Anwalts der Beteiligten gibt es außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs „keine Original-
Urteile“ mehr. Der Rechtsanwalt übersandte lediglich mittels beA eine „Kopie der Ausfertigung“.
II. Frage
Gemäß dem Gutachten im DNotI-Report 16/2022, S. 121 tritt die Fiktionswirkung mit
Rechtskraft und Zugang einer Ausfertigung beim Erklärungsempfänger ein. Welche
Anforderungen sind an die Vorlage der Ausfertigung in diesem Fall zu stellen, da eine
Ausfertigung nicht im Original vorzuliegen scheint?
III. Zur Rechtslage
1. Prüfungspflicht des Notars im Rahmen des
Wie in dem erwähnten DNotI-Gutachten näher ausgeführt ist, gilt
Weisungen gegenüber dem Notar im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags. Insofern setzt
die Fiktionswirkung des
eine Ausfertigung des Urteils mit Rechtskraftvermerk zugeht (
122).
genügt hingegen nicht (OLG München
um eine einfache Ausfertigung, da bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung
nach
lediglich hinsichtlich der Kosten erteilt wird.
Vorliegend aber ist die Einreichung der Gesellschafterliste nach Abtretung eines
Geschäftsanteils betroffen. Insofern muss der Notar gem.
unverzüglich nach Wirksamwerden der Veränderungen, an denen er mitgewirkt hat – hier die
Veränderungen im Gesellschafterbestand aufgrund der Geschäftsanteilsübertragung – eine
neue Liste zum Handelsregister einreichen. Es wird zwar diskutiert, ob auch der Notar – wie
die Geschäftsführer (
werden muss und darf (so etwa Wachter,
508 f.). Jedoch statuiert
von sich aus tätig zu werden, sodass er die Gesellschafterliste „eigenmächtig“ – ohne
Mitteilung und Nachweis – aufgrund seiner Amtspflicht erstellen und zum Handelsregister
einreichen muss (vgl. MünchKommGmbHG/Heidinger, 4. Aufl. 2023, § 40 Rn 219;
Hasselmann,
GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 16 Rn. 35; Mayer,
Allerdings ist der Notar nach
der Veränderungen, an denen er mitwirkte, die Einreichung der neuen Liste vorzunehmen.
Der Notar, der Zweifel hat, ob die Veränderung, an der er mitgewirkt hat, wirksam ist, darf
eine entsprechende Liste zum Handelsregister erst dann einreichen, wenn die Zweifel
beseitigt sind (vgl. BGH
MünchKommGmbHG/Heidinger, § 40 Rn. 226 f.). Wie weit die Prüfungspflicht des
Notars vor Erstellen und Einreichung einer neuen Gesellschafterliste i. S. d. § 40 Abs. 2 S. 1
GmbHG geht und wie hoch der Grad an Überzeugungsbildung insofern sein muss, ist im
Gesetz nicht geregelt (vgl. dazu etwa MünchKommGmbHG/Heidinger, § 40 Rn. 227; Mayer,
Wegen der gesteigerten Bedeutung der Gesellschafterliste bezüglich der unwiderleglichen
Vermutung der relativen Gesellschafterstellung (
des darauf beruhenden gutgläubigen Erwerbs (
dass die Liste so schnell wie möglich im Handelsregister aufgenommen wird. Andererseits
muss auch verhindert werden, dass der Falsche in der Gesellschafterliste ausgewiesen wird
(vgl. MünchKommGmbHG/Heidinger, § 40 Rn. 225). Auch wenn sich eine generelle
Aussage dahingehend, dass nur Nachweise in einer bestimmten Form – wie z.B. in
am Prüfungsmaßstab des Handelsregisters sinnvoll (MünchKommGmbHG/Heidinger,
§ 40 Rn. 227; Hauschild,
keine volle Gewissheit bestehen, jedoch ist eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, ob
die begehrte Eintragung schlüssig dargelegt und in sich glaubwürdig ist; bei sachlich
berechtigten Zweifeln sind weitere Ermittlungen erforderlich (vgl. Hauschild,
664). In der – auch jüngsten – obergerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch mitunter sogar
davon ausgegangen, dass der Notar die aktualisierte Gesellschafterliste erst zum
Handelsregister einreichen darf, wenn er sich vom Eintritt der Veränderungen sicher
überzeugt hat (KG NJOZ 2022, 1142 Rn. 15; OLG Jena
Die Intensität der Überzeugungsbildung ist damit eine Einzelfallfrage. Für den vorliegenden
Fall ergibt sich nach unserem Dafürhalten letztlich jedoch eine ähnliche Situation wie bei der
Anweisung im Rahmen eines Grundstückkaufvertrags. Denn die Geschäftsanteilsabtretung
bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter, vorliegend wohl auf Basis einer Vinkulierungsklausel
i. S. d.
wurde, ist der Abtretungsvertrag schwebend unwirksam (MünchKomm-
GmbHG/Reichert/Weller, 4. Aufl. 2022, § 15 Rn. 407 m.N.). Da eine Zustimmung des beklagten
Gesellschafters nicht abgegeben wurde, kann vorliegend nur die Fiktion des § 894 S. 1
ZPO diese Zustimmung bewirken und die Wirksamkeit der Abtretung (und damit auch die
Wirksamkeit der Veränderung i. S. d.
ausweislich des Wortlauts des
Überzeugungsbildung mithin nur aus der Rechtskraft des Endurteils ergibt, erscheint es aus
unserer Sicht jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft i. S. d.
als Notar so zu verhalten, dass Zweifel an der Rechtskraft des Endurteils nur durch Vorlage
einer mit Rechtskraftvermerk versehenen Ausfertigung ausgeräumt werden können.
Nichts anderes würde ebenfalls gelten, wenn man der oben erwähnten Rechtsprechung
folgten wollte, wonach der Notar vom Eintritt der Veränderungen sogar sicher überzeugt
sein müsste.
Nach alledem kann nach unserem Dafürhalten auch im vorliegenden Fall die Vorlage einer
Ausfertigung des Urteils samt Rechtskraftzeugnis verlangt werden.
2. Vorgaben der ZPO
Nach Aussage des Anwalts der Beteiligten gibt es außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs
keine „Original-Urteile“ mehr, weshalb er mittels des besonderen elektronischen
Anwaltspostfachs (beA) nur eine „Kopie der Ausfertigung“ zukommen ließ. Es ist fraglich,
ob dies der Vorlage einer Ausfertigung (dazu oben Ziff. 1) gleichstehen kann.
a) Gesetzliche Vorgaben zur Aktenführung und Zustellung
aa) Elektronische Führung der Prozessakten
Die Prozessakten können elektronisch geführt werden, wenn dies mittels Rechtsverordnung
zugelassen wurde (
zu führen (
geführt, sind etwaige in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen
nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches
Dokument zu übertragen (
Aktenführung aber nur zulässig, wenn die zuständige Bundes- oder Landesregierung
oder die von letzterer ermächtigte Landesjustizverwaltung eine entsprechende
Verordnung erlassen und darin die grundlegenden Rahmenbedingungen
festlegen (BeckOK-ZPO/Bacher, 47. Ed. Std.: 1.12.2022, § 298a Rn. 2). Eine Übersicht
der entsprechenden Rechtsverordnungen in den einzelnen Bundesländern findet
sich beispielsweise bei BeckOK-ZPO/Bacher, § 298a Rn. 2.1.
In Bayern gilt für die ordentliche Gerichtsbarkeit § 14 der E-Rechtsverkehrsverordnung
Justiz (ERVV Ju). Hiernach werden die Akten elektronisch geführt, soweit dies
durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt
bekanntzumachen ist, angeordnet ist. In Ziff. 1. der Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums der Justiz v. 2.3.2020, Az. D1 – 1500 – I – 1649/2020
(BayMBl. 2020 Nr. 119), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums der Justiz vom 11. Januar 2023, Az. D1 - 1500 - I - 249/2022
(BayMBl. 2023 Nr. 39) wurde die elektronische Aktenführung bei einzeln aufgeführten
Gerichten und Staatsanwaltschaften in den jeweils genannten Verfahren zu
jeweils vorgegebenen Zeitpunkten angeordnet. Hierzu zählen in Zivilsachen erster
Instanz beispielsweise das LG Regensburg (Ziff. 1.2.1; seit 27.3.2017), das LG
Coburg (Ziff. 1.3.1; seit 20.11.2017), das LG Ingolstadt (Ziff. 1.7.1; seit 17.3021), das
LG Würzburg (Ziff. 1.13; seit 18.10.2021), das LG Memmingen (Ziff. 1.14; seit
8.11.2021) oder das AG Erding (Ziff. 1.59 [ausgenommen Verfahren des
Vollstreckungsgerichts]).
bb) Zustellung der elektronischen Dokumente
Ein gerichtliches elektronisches Dokument liegt vor, wenn die Voraussetzungen des
2022, § 130b Rn. 2). Nach
beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden, wobei die Beglaubigung mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
erfolgt. Gem.
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugestellt werden, wenn es
– nach
der verantwortenden Person versehen ist oder
– auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht und mit einem Authentizitätsund
Integritätsnachweis versehen worden ist (
– sich nach Maßgabe des
Übertragungsnachweis nach § 298a Abs. 2 S. 3 oder S. 4 ZPO versehen wurde
(vgl. dazu BeckOK-ZPO/Dörndorfer, 47. Ed. Std.: 1.12.2022, § 169 Rn. 8; zu
Damit kann ein Urteil, das aufgrund der elektronischen Aktenführung gem. § 298a
ZPO (nur) als elektronisches Dokument vorliegt, den Parteien gem. § 169 Abs. 4
und Abs. 5 ZPO – ggf. auch ohne weiteren Beglaubigungsvermerk – grundsätzlich
rein elektronisch über das beA zugestellt werden. Gem.
elektronisches Dokument elektronisch allerdings nur auf einem sicheren Übermittlungsweg
zugestellt werden. Unter anderem haben Notare und Rechtsanwälte insofern
einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen
(
Notarpostfach (beN) angesprochen (vgl. BeckOK-ZPO/Dörndorfer,
47. Ed. Std.: 1.1.2023, § 173 Rn. 2). Die elektronische Zustellung wird durch ein
elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen (vgl.
Anderen Personen als denjenigen, die in
Dokument nur dann elektronisch zugestellt werden, wenn sie eine entsprechende
Zustimmung erklärt haben (
b) Vorgaben zur Ausfertigung eines Urteils
aa) Zwingende Papierform bei der Ausfertigung
Sofern nach den vorgenannten Maßstäben eine elektronische Aktenführung erfolgt,
kann in der Praxis das elektronische Dokument (Urteil) – jedenfalls im Verfahren
vor dem LG, bei dem Anwaltszwang besteht (
auch lediglich über das beA zugestellt werden (
Dies regelt aber allein die Frage, in welcher Form den Parteien die Dokumente zuzustellen
sind.
Für die Erteilung von Ausfertigungen gilt jedoch die Norm des
nur in Papierform erteilt. Die Ausfertigung des Urteils ist von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen
(
zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten findet die
Erteilung einer Ausfertigung in der elektronischen Welt keine Entsprechung und das
Institut der Ausfertigung ist auf den elektronischen Rechtsverkehr nicht
übertragbar (BT-Drs. 17/12634 S. 30 f.).
Hieran hat sich auch durch Gesetzesänderungen der letzten Jahre nichts geändert.
Zwar können nach
elektronisch über das beA eingereicht werden. Dies gilt jedoch nur für die
Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden und zudem nur unter weiteren in der
Norm genannten einschränkenden Voraussetzungen, etwa dem Vorliegen einer
Geldforderung von nicht mehr als 5.000 EUR (vgl.
Der Wortlaut der Norm bestätigt im Übrigen das hier gefundene Ergebnis. Denn in
den Fällen des
der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht (ebenso bei § 829a Abs. 1 S. 1
ZPO) – dies ergibt Sinn, da die Ausfertigung nur in Papierform erteilt werden kann
und damit die rein elektronische Abwicklung nicht möglich wäre. Stattdessen muss
dem Antrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung
als elektronisches Dokument beigefügt sein (
Obwohl der Gerichtsvollzieher auch Zustellungen durch Übermittlung von elektronischen
Dokumenten vornehmen kann (
beschränkt, welche in
Auskünfte oder Wissenserklärungen (vgl. BeckOK-ZPO/Ulrici,
47. Ed. Std.: 1.12.2022, § 753 Rn. 16). Die Ausfertigung des Titels ist hiervon aber
nicht erfasst.
bb) Übertragung der elektronischen Urteile in Papierform
Für den Fall der elektronischen Aktenführung sieht
eines elektronischen Originalurteils in eine Papierausfertigung vor (vgl.
Musielak/Voit/Musielak, § 317 Rn. 9a; BeckOK-ZPO/Elzer, 47. Ed.
Std.: 1.12.2022, § 317 Rn. 36).
Zwar wird im Schrifttum ausgeführt, diese Norm diene dazu, Parteien, mit denen
nicht elektronisch kommuniziert werden kann, Ausfertigungen, Auszüge und
Abschriften erteilen zu können (BeckOK-ZPO/Elzer, § 317 Rn. 36; BeckOKZPO/
von Selle, 47. Ed. Std. 1.12.2022, § 130b Rn. 6). Dies thematisiert die
Problematik, dass mit gewissen Personen wegen der Vorgaben des
elektronisch kommuniziert werden kann. Jedoch gibt
(weiterhin) vor, dass Ausfertigungen von Urteilen nur in Papierform erstellt
werden. Insofern hat die Norm des
als die Erleichterung der Kommunikation.
cc) Exkurs zur Terminologie
Nach alledem kann es keine „elektronische Ausfertigung“ eines Urteils geben. Das
über das beA übermittelte Dokument kann auch keine „Kopie der Ausfertigung“
sein.
Es wird im Schrifttum darauf hingewiesen, dass sich noch keine feste Terminologie
für die Form, die in
RDi 2022, 78, 79). Die für Papierfassungen verwendeten Begriffe Urschrift/Original,
Ausfertigung und Abschrift lassen sich auf die digitalen Erscheinungsformen
nicht ohne Weiteres übertragen (so zu Recht Müller, RDi 2022, 78, 79). Die Gesetzesbegründung
zu
unnötigen Mehraufwand bedeuten würde, wenn das Dokument ohnehin „bereits
originär elektronisch in der Form des § 130b vorliegt“ (vgl. BTDrs.
17/13948, S. 34 li. Sp.; Herv. d. DNotI). Gegen die Verwendung des Worts
„Original“ spricht aber, dass elektronisch erstellte und signierte Dokumente nach
reproduzierbar sind und das elektronische Dokument beim elektronischen Versand
vervielfältigt wird (Müller, RDi 2022, 78, 79). Teilweise wird gleichwohl von
„elektronischen Originalurteilen“ gesprochen (vgl. MünchKomm-
ZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, § 317 Rn. 11). Andere sprechen von einem „Original
im weitesten Sinne“ (vgl. Müller, RDi 2022, 78, 79 m.N.).
c) Rechtskraftvermerk
Der Rechtskraftvermerk nach
vorgelegten Entscheidungsausfertigung eine entsprechende Bescheinigung des Urkundsbeamten
angebracht wird (vgl. BeckOK-ZPO/Ulrici, 47. Ed. Std. 1.12.2022, § 706
Rn. 9.1). Zwar ist es möglich, dass das Rechtskraftzeugnis separat erteilt wird (BGH
Rechtskraftvermerk elektronisch zu erstellen. In der Praxis wird meist so verfahren, dass
mit dem Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses eine Ausfertigung der
Entscheidung eingereicht wird (vgl. BGH
wird dann auf dieser Entscheidungsausfertigung angebracht (vgl. MünchKomm-
ZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, § 706 Rn. 5).
d) Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung und des Rechtskraftzeugnisses
Nur auf Antrag wird eine Ausfertigung des Urteils in Papierform erteilt (§ 317 Abs. 2
S. 1 ZPO). Die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses erfolgt ebenfalls ausschließlich auf
Antrag (BGH
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass für den Fall der Weigerung des
Rechtsanwalts, eine Ausfertigung in Papier samt Rechtskraftzeugnis zu beantragen und
vorzulegen, der Erlass eines notariellen Vorbescheids in Betracht zu ziehen sein könnte
– freilich ohne, dass dieses Vorgehen zwingend wäre. Erforderlich ist hierfür, dass die
Rechtslage oder der Sachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten unklar ist
(BeckOGK-BeurkG/Franken, Std. 1.9.2022, § 60 Rn. 35). Der Vorbescheid muss
beschwerdefähig sein, der Notar mithin ankündigen, wie er weiter zu verfahren gedenkt
(Hariefeld,
364). Der Erlass eines Vorbescheids im Kontext der Listeneinreichung nach § 40 Abs. 2
S. 1 GmbHG wird auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung explizit für möglich
erachtet (vgl. KG NJOZ 2022, 1142 Rn. 26; mit Hinweis darauf, dass gleichwohl keine
Pflicht des Notars bestehe). Es könnte daher beispielsweise ein Vorbescheid erlassen
werden, mit dem angekündigt wird, die Liste nicht ohne den Nachweis der Ausfertigung
des Endurteils samt Rechtskraftvermerk vorzulegen. Durch den Erlass eines
Vorbescheids können Haftungsrisiken minimiert werden (dazu Hariefeld, RNotZ 2019,
365, 380). Freilich kommt aber auch gerade eine Amtshaftung in Betracht, wenn der
Notar zu Unrecht einen notariellen Vorbescheid erlässt (vgl. BeckOGKBeurkG/
Franken, § 60 Rn. 35).
3. Ergebnis
a) Nach unserem Dafürhalten ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Ausfertigung
des Endurteils in Papierform samt Rechtskraftvermerk für die Überzeugungsbildung nach
Fassung des Urteils nicht ausreichend.
b) Die Ausfertigung eines Urteils muss nach
erteilt werden. Die Ausfertigung wird zudem nur noch auf Antrag einer Partei
erteilt. Wenn das Urteil – wie hier – nur als elektronisches Dokument vorliegt, kann die
Papierausfertigung gem.
195102
Erscheinungsdatum:03.03.2023
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
GmbH
ZPO § 130b; GmbHG § 40 Abs. 2; ZPO § 894; ZPO § 173; ZPO § 754a; ZPO § 169; ZPO § 317; ZPO § 298a