01. Januar 2003
AdoptG Art. 12 § 1; BGB § 1925; BGB § 1770

Erbrechtliche Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach altem Recht und Überleitung in Volljährigenadoption; Erbrecht der Adoptiv- und der leiblichen Eltern nach dem verstorbenen Adoptivkind; Vorversterben eines leiblichen Elternteils

DNotI
Deutsches Notarinstitut

Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

1283 07.11.2002

BGB §§ 1770, 1925; AdoptG Art. 12 § 1 Erbrechtliche Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach altem Recht und Überleitung in Volljährigenadoption; Erbrecht der Adoptiv- und der leiblichen Eltern nach dem verstorbenen Adoptivkind; Vorversterben eines leiblichen Elternteils (Bezug auf Gutachten DNotI-Report 1999, 11)

I.

Sachverhalt Ein Erbscheinsantrag soll beurkundet werden. Der Erblasser wurde als Kleinkind von einem Ehepaar adoptiert. Beide Adoptiveltern leben noch. Die Mutter des Adoptivkindes ist einige Jahre nach der Adoption verstorben, die Vaterschaft wurde nie anerkannt bzw. festgestellt. Die Mutter hat noch einen Sohn nachgeboren, der noch lebt. Bei Inkrafttreten des AdoptG (am 1.1.1977) war der Angenommene volljährig, so dass nach Art. 12 § 1 AdoptG die Vorschriften für die Volljährigenadoption anzuwenden wären. Der Adoptionsvertrag enthält keinerlei Bestimmungen über das Erbrecht. Es kommen wohl nun die Adoptionseltern und anstelle der vorverstorbenen Mutter der nachgeborene Sohn zur Erbfolge.

II. Frage Wie hoch sind die Erbquoten? III. Zur Rechtslage 1. Überleitungen alter Adoptionen a) Das deutsche Adoptionsrecht hat sich mit Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes zum 1.1.1977 grundlegend geändert. Zuvor war die Adoption als familienrechtliches Verhältnis geregelt, das durch autonomen Akt der Beteiligten unter bloßer Recht skontrolle des Staates mit beschränkten Wirkungen geschaffen und auf gleiche Weise wieder aufgehoben werden konnte (vgl. Gutachten DNotI-Report 1999, 11). b) Im vorliegenden Sachverhalt liegt eine Minderjährigenadoption nach altem Recht vor, die lediglich mit schwachen Wirkungen ausgestattet war. Denn gem. § 1764 BGB a. F. blieben trotz Adoption die Verwandtschaftsbeziehungen zur natürlichen (leiblichen) Familie bestehen.

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Seite 2 Durch das Inkrafttreten des AdoptG am 1.1.1977 ergaben sich für dieses Adoptionsverhältnis keine grundlegenden Änderungen. Denn da der Angenommene nach dem mitgeteilten Sachverhalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AdoptG bereits volljährig war, findet Art. 12 § 1 AdoptG Anwendung. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass auf das Annahmeverhältnis nunmehr die neuen Vorschriften über die Annahme Volljähriger anzuwenden sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2-6 ein anderes ergibt. Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG unterstellt damit alle Altadoptionen, bei denen der Angenommene bei Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes volljährig war, den Vorschriften des neuen Rechts über die Annahme Volljähriger, so dass auch § 1770 Abs. 2 BGB n. F. gilt (der das Rechtsverhältnis des Kindes zu seinen bisherigen, leiblichen Verwandten bestehen lässt). 2. Kein Erbrechtsausschluss im Adoptivvertrag Im vorliegenden Fall erfolgte ­ anders als in dem Sachverhalt, der dem Gutachten DNotI-Report 2/99, S. 11 zugrunde lag - kein Erbrechtsausschluss im Annahmevertrag. Es ist folglich davon auszugehen, dass infolge der Überleitung der Adoption in eine Volljährigenadoption des neuen Rechts die Adoptiveltern ein Erbrecht nach dem Adoptivkind erworben haben (vgl. nur Staudinger/Frank, BGB, 13. Bearbeitung 2001, Vo rbem. zu §§ 1741 ff. Rn. 56). Rechtsfolge hiervon ist, dass die Adoptiveltern als Miterben neben die leiblichen Eltern treten, deren Erbrecht dadurch geschmälert wird (Staudinger/Frank, a. a. O.). Die Adoptiveltern werden also neben den leiblichen Eltern gesetzliche Erben zweiter Ordnung gem. § 1925 BGB (Staudinger/Werner, BGB, Neubearbeitung 2000, § 1925 Rn. 8; Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1925 Rn. 7; MünchKomm-Leipold, BGB, 3. Aufl., § 1925 Rn. 8). 3. Vorversterben eines leiblichen Elternteils a) Ob allerdings im Falle des Vorversterbens eines leiblichen Elternteils dessen Abkömmlinge gem. § 1925 Abs. 3 BGB an seine Stelle treten oder aber die noch lebenden Adoptiveltern gem. § 1925 Abs. 2 BGB den Eintritt in die erbrechtliche Stellung der leiblichen Eltern ausschließt, ist gesetzlich nicht geregelt und von daher zweifelhaft. Im Jahre 1996 erging zu dieser Rechtsfrage eine Entscheidung des OLG Zwe ibrücken (FGPrax 1996, 189 = Rpfleger 1997, 24), das davon ausging, dass hinsichtlich der leiblichen Eltern der Grundsatz der Repräsentation gilt, also anstelle der leiblichen, vorverstorbenen Eltern deren Abkömmlinge treten können. Dieser ­ u. E. überzeugend begründeten ­ Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken hat sich die Literatur angeschlossen (MünchKomm- Leipold, § 1925 BGB Rn. 8; Staudinger/Werner, § 1925 BGB Rn. 9; Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 1925 BGB Rn. 9; im Ergebnis auch Palandt/Edenhofer, § 1925 BGB Rn. 7). Im vorliegenden Fall kann damit davon ausgegangen werden, dass der (Halb-) Bruder des Erblassers an die Stelle der vorverstorbenen, leiblichen Mutter getreten ist.

Seite 3 b) Fraglich könnte nurmehr sein, ob zwischen den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern in jedem Fall eine hälftige Teilung des Nachlasses erfolgt, oder ob sich die Erbquoten der zur Erbfolge gelangenden Elternteile nach Kopfteilen berechnen. Dies ist vorliegend von Be deutung, da die Vaterschaft zum leiblichen Vater nach dem mitgeteilten Sachverhalt weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt wurde, so dass diesem kein Erbrecht nach dem Erblasser zustehen kann. Nach den Ausführungen des OLG Zweibrücken (a. a. O.) könnte man vermuten, dass hinsichtlich der leiblichen Eltern wie der Adoptiveltern eine Erbfolge nach Stämmen gilt. In der Literatur wird allerdings, soweit zu dieser Problematik überhaupt eine Stellungnahme erfolgt, vertreten, dass die noch lebenden Elternteile gem. § 1925 BGB zu gleichen Anteilen erben, da sie zu einer Ordnung gehören, so dass beispielsweise bei einem lebenden Adoptivelternteil und zwei leiblichen Elternteilen die Erbquote je 1/3 betrage (so Staudinger/Werner, § 1925 Rn. 9). Eine solche Erbteilung nach Köpfen sei nach Werner (in Staudinger, a. a. O.) geboten, da die Eltern nicht als Einheit i. S. einer Elternschaft, sondern als Einzelpersonen Erben seien und ein volljährig Adoptierter drei oder vier Elternteile habe, die i. S. d. § 1925 BGB alle gleich berechtigt seien bzw. gleichwertig zu beha ndeln seien. 4. Ergebnis Für den vorliegenden Fall dürfte daher davon auszugehen sein, dass der Erblasser zu einem Drittel vo n seinem (Halb-) Bruder und zu je einem weiteren Drittel von seinen Adoptiveltern beerbt worden ist.

Gutachten/Abruf-Nr:

1283

Erscheinungsdatum:

01.01.2003

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption
Gesetzliche Erbfolge

Normen in Titel:

AdoptG Art. 12 § 1; BGB § 1925; BGB § 1770