Verzicht auf das Vorkaufsrecht; Widerruf
Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 157851
letzte Aktualisierung: 29. September 2017
Verzicht auf das Vorkaufsrecht; Widerruf
I. Sachverhalt
Erbteile wurden verkauft. Ein vorkaufsberechtigter Miterbe erklärte zunächst, auf die Ausübung
endgültig zu verzichten. Später erklärte er den Widerruf dieser Verzichtserklärung und übte das
Vorkaufsrecht aus. Alle Erklärungen gingen innerhalb der Zwei-Monats-Frist zu.
II. Fragen
Ist eine Verzichts-/Nichtausübungserklärung zum gesetzlichen Miterbenvorkaufsrecht widerruflich?
Wurde das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt?
III. Zur Rechtslage
1. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben nach
Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt nach
Monate. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem
verpflichteten Miterben, nach erfolgter Übertragung des Erbteils gegenüber dem Käufer
(vgl.
Das Vorkaufsrecht erlischt entweder durch Fristablauf oder durch Verzicht sämtlicher Berechtigter
(vgl. Flechtner, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2034 Rn. 32;
BeckOGK-BGB/Rißmann/Szalai, Stand: 1.5.2017, § 2034 Rn. 45; Palandt/Weidlich, BGB,
76. Aufl. 2017, § 2034 Rn. 10; MünchKommBGB/Gergen, 7. Aufl. 2017, § 2034 Rn. 42).
Beim Verzicht handelt es sich nach h. M. um einen Erlassvertrag gem.
Palandt/Weidlich, § 2034 Rn. 10; MünchKommBGB/Gergen, § 2034 Rn. 42 m. w. N.; vgl.
zum Vorkaufsrecht allg. auch BGH
155, 158; RG JW 1912, 858;
531; BGH
110, 230). Der Verzicht kann nach h. M. schon vor der Mitteilung nach
(RG JW 1924, 1247; Palandt/Weidlich, § 2034 Rn. 10).
Ein einseitiger Verzicht des Vorkaufsberechtigten auf das Vorkaufsrecht vor Eintritt des
Verkaufsfalls bringt dieses nicht zum Erlöschen, begründet jedoch den Einwand der
Treuwidrigkeit nach
Vorkaufsrechts (BGH
352, 353; Herrler,
Nach dem mitgeteilten Sachverhalt gehen wir davon aus, dass der Miterbe die Erklärung erst
nach dem Eintritt des Verkaufsfalls abgegeben hat. Sollte der Miterbe der einzige Vorkaufsberechtigte
gewesen sein, wäre das Vorkaufsrecht somit unwiderruflich erloschen.
Die erfolgte Ausübung des Vorkaufsrechts würde dann ins Leere gehen.
2. Im vorliegenden Fall haben offenbar aber nicht sämtliche Berechtigte den Verzicht erklärt,
sondern nur ein Miterbe. Das Vorkaufsrecht steht mehreren vorkaufsberechtigten Miterben
als Gesamthändern zu, nicht jedoch als Bruchteilsberechtigten (BGH
Grundsätzlich ist das Vorkaufsrecht gemeinschaftlich auszuüben. Eine Ausübung durch einzelne
Miterben kommt demgegenüber in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 472 S. 2
BGB vorliegen (vgl. BGH
Staudinger/Löhnig, 2016, § 2034 Rn. 20). Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder
übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind nach dieser Vorschrift die übrigen Vorkaufsberechtigten
berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben (
Fraglich ist, ob hierunter auch der Fall zu fassen ist, dass der Vorkaufsberechtigte auf sein
Vorkaufsrecht verzichtet. Die Literatur vertritt die Ansicht, dass ein Verzicht eines Mitberechtigten
möglich ist und für diesen Berechtigten das Vorkaufsrecht erlischt (Soergel/Wolf,
§ 2034 Rn. 10; BeckOGK-BGB/Daum, Stand: 1.7.2017, § 472 Rn. 11; Herrler, RNotZ 2010,
249, 252; MünchKommBGB/Westermann, 7. Aufl. 2016, § 472 Rn. 3). Wenn ein Vorkaufsberechtigter
durch Nichtausübung oder nicht ordnungsgemäße Ausübung auf das Vorkaufsrecht
verzichten kann, ist nicht ersichtlich, warum ein erklärter Verzicht nicht bereits vor
diesem Zeitpunkt möglich sein sollte (Herrler,
Eine andere Auffassung hat demgegenüber das OLG München für das dingliche Vorkaufsrecht
vertreten (
Vorkaufsrecht nur im Ganzen ausgeübt werden (
Vorkaufsrecht nicht teilweise abschichten kann.
In einer späteren Entscheidung zum Vorkaufsrecht nach
demgegenüber ausdrücklich festgehalten, dass ein Verzicht einzelner Mitglieder der
Erbengemeinschaft auf das Vorkaufsrecht möglich ist (vgl. OLG München, Urt. v.
18.7.2012 – 3 U 4588/11, Rn. 23 – juris.
Hierauf deutet auch eine BGH-Entscheidung vom 28.10.1981 hin (BGH
den Entscheidungsgründen führt der BGH aus:
„Übt ein Miterbe sein Vorkaufsrecht nicht aus, so hat das gem.
übrigen Miterben berechtigt sind, das Vorkaufsrecht auch ohne
Teilnahme und Verpflichtung des nichtinteressierten Miterben
auszuüben (Meyer, Gruch 51, 794). Das Recht, an der Willensbildung
und -ausübung innerhalb der Gemeinschaft mitzuwirken,
beschneidet die Vorschrift nicht. Dieses Recht kann allein durch
Ablauf der in
durch Verzicht des jeweiligen Miterben erlöschen. Die Ausübung
des Vorkaufsrechts durch einen Miterben allein kann nur
daher aufschiebend bedingt durch eine dahingehende Einigung aller
Miterben, durch das Erlöschen des Rechts oder durch den
Verzicht auf Ausübung durch die übrigen Miterben wirksam
sein.“
(BGH
Klammern durch das DNotI)
Demzufolge hat auch der BGH anerkannt, dass ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht durch
einen von mehreren Miterben möglich ist.
Diese dürfte auch in der Sache zutreffend sein.
durch einen Berechtigen zu. Dann muss es auch ohne Weiteres möglich sein, dass der einzelne
Vorkaufsberechtigte und der Vorkaufsverpflichtete einen diesbezüglichen Erlassvertrag
abschließen. Demzufolge ist es grundsätzlich möglich, dass ein Miterbe bindend auf
sein Vorkaufsrecht verzichtet. In diesem Fall können nur die anderen Miterben das Vorkaufsrecht
nach
Vorkaufsrecht verloren.
157851
Erscheinungsdatum:29.09.2017
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Erbteilsveräußerung
Normen in Titel:BGB § 2034