Ungarn: Selbstkontrahieren des Geschäftsführers einer Kft
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G u t a c h t e n d e s D e u t s c h e n No t a r i n s t i t u t s Abruf-Nr.: 109989 l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 25. November 2011
Internationales Gesellschaftsrecht Ungarn: Selbstkontrahieren des Geschäftsführers einer Kft
I. Sachverhalt Es geht um die Gründung einer GmbH & Co. KG. Als künftige Komplementärin tritt eine GmbH ungarischen Rechts auf. Eine der Kommanditisten ist zugleich auch Geschäftsführer der ungarischen GmbH. Dieser hat die Handelsregisteranmeldung in deren Namen sowie zugleich im eigenen Namen unterzeichnet. Das Registergericht verlangt den Nachweis, dass der Kommanditist als Geschäftsführer der Komplementärin berechtigt sei, bei der Errichtung der Gesellschaft im eigenen als auch im Namen der ungarischen Gesellschaft zu handeln. II. Frage Gibt es im ungarischen Recht eine nach
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kann von dem entsprechenden Verbot durch entsprechende Regelung in der Satzung befreit werden. Auf Nachfrage erfuhren wir von Herrn Braner, dass das ,,Insichgeschäft" an sich, also der Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer als Vertragspartnern, nach ungarischem Recht nicht verboten sei. Allerdings bedürften solche Verträge gemäß § 141 Absatz 2 Buchstabe m des ungarischen Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften der Genehmigung der Gesellschafterversammlung bzw. Alleingesellschafterin. Bis zur Erteilung der Genehmigung liege eine schwebende Unwirksamkeit der Verträge vor. Insoweit dürfte im vorliegenden Fall der Abschluss des KG-Vertrages also nur dann wirksam sein, wenn entweder ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bei der ungarischen kft vorliegt oder aber der für die kft. handelnde Geschäftsführer und Kommanditist der KG zugleich auch alleiniger Gesellschafter der ungarischen kft. ist (Arg.: konkludente Genehmigung bzw. nach Sinn und Zweck Entbehrlichkeit der Genehmigung).
109989
Erscheinungsdatum:15.11.2011
RechtsbezugInternational