15. November 2011

Ungarn: Selbstkontrahieren des Geschäftsführers einer Kft

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G u t a c h t e n d e s D e u t s c h e n No t a r i n s t i t u t s Abruf-Nr.: 109989 l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 25. November 2011

Internationales Gesellschaftsrecht Ungarn: Selbstkontrahieren des Geschäftsführers einer Kft

I. Sachverhalt Es geht um die Gründung einer GmbH & Co. KG. Als künftige Komplementärin tritt eine GmbH ungarischen Rechts auf. Eine der Kommanditisten ist zugleich auch Geschäftsführer der ungarischen GmbH. Dieser hat die Handelsregisteranmeldung in deren Namen sowie zugleich im eigenen Namen unterzeichnet. Das Registergericht verlangt den Nachweis, dass der Kommanditist als Geschäftsführer der Komplementärin berechtigt sei, bei der Errichtung der Gesellschaft im eigenen als auch im Namen der ungarischen Gesellschaft zu handeln. II. Frage Gibt es im ungarischen Recht eine nach § 181 BGB vergleichbare Regelung? III. Zur Rechtslage Aus § 25 des ungarischen Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaft (aus: Breidenbach, Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Loseblatt, Band 4 (Stand: 2010), übersetzt von Herbert Küpper) ergibt sich, dass der leitende Funktionsträger einer Wirtschaftsgesellschaft nicht auf dem Gebiet der Wirtschaftsgesellschaft selber tätig werden darf. Insbesondere darf er nicht im eigenen Namen oder zum eigenen Nutzen Geschäfte vornehmen, die den Bereich der Haupttätigkeit der Gesellschaft betreffen. Allerdings lässt sich zunächst feststellen, dass der Wortlaut des Gesetzes eine Auslegung dahingehend, dass jegliches Selbstkontrahieren mit der Gesellschaft selber unzulässig sei, nicht hergibt (eine entsprechende Beschränkung des Handelns des Geschäftsführers ergibt sich z. B. nicht in der ausführlichen Darstellung von Sander, Die ungarische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, München 2003, S. 86 ff.). Squarra und Braner (in Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 1. Aufl. 2006, Lnderbericht Ungarn Rn. 188) weisen darauf hin, dass ein Verstoß lediglich zum Schadensersatzanspruch der Gesellschaft führt. Die Unwirksamkeit des Vertretungsaktes ergibt sich aus einem derartigen Verhalten also nicht. Auch

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kann von dem entsprechenden Verbot durch entsprechende Regelung in der Satzung befreit werden. Auf Nachfrage erfuhren wir von Herrn Braner, dass das ,,Insichgeschäft" an sich, also der Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer als Vertragspartnern, nach ungarischem Recht nicht verboten sei. Allerdings bedürften solche Verträge gemäß § 141 Absatz 2 Buchstabe m des ungarischen Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften der Genehmigung der Gesellschafterversammlung bzw. Alleingesellschafterin. Bis zur Erteilung der Genehmigung liege eine schwebende Unwirksamkeit der Verträge vor. Insoweit dürfte im vorliegenden Fall der Abschluss des KG-Vertrages also nur dann wirksam sein, wenn entweder ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bei der ungarischen kft vorliegt oder aber der für die kft. handelnde Geschäftsführer und Kommanditist der KG zugleich auch alleiniger Gesellschafter der ungarischen kft. ist (Arg.: konkludente Genehmigung bzw. ­ nach Sinn und Zweck ­ Entbehrlichkeit der Genehmigung).

Gutachten/Abruf-Nr:

109989

Erscheinungsdatum:

15.11.2011

Rechtsbezug

International