31. Dezember 1999
GBBerG § 10

Erlöschen eines Uraltgrundpfandrechts im Beitrittsgebiet durch Hinterlegung nach Grundbuchbereinigungsgesetz

Erlöschen eines Uraltgrundpfandrechts im Beitrittsgebiet durch Hinterlegung nach Grundbuchbereinigungsgesetz - GBBerG § 10

I. Sachverhalt

Bei einem Grundbesitz im Bezirk Fürstenwalde Brandenberg sind mehrere Hypotheken im Betrag von 500,-- Goldmark bis 1.300,-- Goldmark eingetragen; die Bewilligungen stammen aus den Jahren 1930 und 1931. Der Eigentümer ist daran interessiert, diese Grundpfandrechte zur Löschung zu bringen. Der Gläubiger ist verschollen. Der Eigentümer kann auch keinerlei Angaben darüber machen, ob und ggf. wann diese Hypothekendarlehen zurückgezahlt worden sind.

II. Frage

Können die Hypotheken gelöscht werden, ohne daß der Gläubiger eine Löschungsbewilligung erteilt? Dabei soll das Aufgebotsverfahren nach § § 1170, 1171 BGB nicht zur Anwendung kommen.

III. Rechtslage

In den neuen Bundesländern steht den Grundstückseigentümern in Gestalt des § 10 GBBerG eine ohne Mitwirkung des Hypothekengläubigers durchsetzbare Ablösungsmöglichkeit für bestimmte Grundpfandrechte zur Verfügung.
1. Von dieser Vorschrift werden alle Grundpfandrechte an Grundstücken im Beitrittsgebiet erfaßt, bezüglich derer Antrag auf Grundbucheintragung vor dem 1.7.1990 gestellt wurde. Die Wertgrenze beträgt DM 10.000,--, so daß bei einem Umstellungsverhältnis von 1 : 2 (dies folgt aus § 2 HypAblV, § § 1 - 3 GBBerG) Grundpfandrechte mit einem Nennbetrag bis zu einschließlich 20.000,-- Reichsmark (RM), 20.000,-- Goldmark (GM), 20.000,-- Mark der DDR (M) oder 20.000,-- Deutsche Mark der Deutschen Notenbank (MDN) durch Ablösung zum Erlöschen gebracht werden können. Das Verfahren nach § 10 GBBerG setzt nicht voraus, daß der Gläubiger oder sein Aufenthalt unbekannt ist (KG VIZ 1996, 483 = DNotZ 1996, 561 = Rpfleger 1996, 283; Böhringer, Rpfleger 1995, 139, 140; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl. 1997, Rn. 2773; Krauß, in: Beck'sches Notarhandbuch, 2. Aufl. 1997, A IX Rn. 173).

2. Zu hinterlegen ist der zur Abgeltung allfälliger Zinsen um ein Drittel erhöhte, in DM umgerechnete Nennbetrag des Grundpfandrechts. Die Hinterlegung hat unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zugunsten des "jeweiligen Gläubigers" zu erfolgen und setzt keinen Annahmeverzug des Gläubigers voraus (Krauß, a. a. O., Rn. 174). Die Hinterlegung erfolgt in der Regel beim Amtsgericht des belasteten Grundstücks.

3. Dem Eigentümer ist durch die Hinterlegungsstelle ein Hinterlegungsschein in der Form des § 29 GBO zu erteilen. Folge der Ablösung ist nicht die Entstehung von Eigentümerrechten, sondern das Erlöschen des Rechts, so daß das Grundbuch unrichtig wird und aufgrund Unrichtigkeitsnachweises in Gestalt des Hinterlegungsscheins und formlosen Antrags des Eigentümers gem. § 13 GBO berichtigt werden kann (§ 22 GBO). Ein etwa erteilter Hypothekenbrief wird kraftlos, und zwar ohne Aufgebotsverfahren nach § 1162 BGB und ohne Feststellungsverfahren nach § 26 GBMaßnG. Bezüglich des kraftlos gewordenen Briefes hat allerdings entsprechend § 26 Abs. 3 GBMaßnG eine Bekanntmachung zu erfolgen (§ 10 Abs. 4 GBBerG). Die Veröffentlichungskosten fallen dem Antragsteller zur Last (Krauß, a. a. O., Rn. 176).

4. Zu beachten ist, daß § 10 Abs. 3 GBBerG dem Eigentümer das Recht einräumt, den die geschuldete Forderung übersteigenden Teil des Hinterlegungsbetrages vom Gläubiger zu verlangen. Wenn auf der Grundlage des § 10 GBBerG im Rahmen eines Kaufvertrages ein Altrecht gelöscht werden soll, wird der zu hinterlegende Betrag in aller Regel aus dem Kaufpreis beglichen. Es wäre dann ungerecht, wenn der Käufer als neuer Eigentümer sich auf diese Weise gleichsam einen Teil des Kaufpreises zurückholen könnte. Die Rechte aus § 10 Abs. 3 GBBerG sollten deshalb im Kaufvertrag an den Verkäufer abgetreten werden (Krauß, a. a. O., Rn. 177 mit Formulierungsbeispiel).

Erscheinungsdatum:

31.12.1999

Rechtsbezug

National

Erschienen in:

DNotI-Report 1999, 95-96

Normen in Titel:

GBBerG § 10