Erbstatut, gemeinschaftliches Testament (10 Seiten)
DNotI
Deutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:
14130 03.12.2002
I. Zum Sachverhalt Ein Ehepaar, beide niederländische Staatsangehörige, l ben seit über zwanzig Jahren in Deutschland. e Die Beteiligten haben ein gemeinsames Kind. Der Ehemann hat außerdem einen vorehelichen Sohn. Die Ehegatten wollen einen Erbvertrag errichten, in dem sie sich die gegenseitig zu Alleinerben berufen und das gemeinsame Kind als alleinigen Schlusserbe einsetzten. Etwaige Pflichtteilsrechte des vorehelichen Sohnes sollen weitgehend begrenzt werden; aus Sicht des deutschen Rechtes durch Vereinbarung einer Vor- und Nacherbschaft für den Fall, dass die Ehefrau als erste verstirbt. Zum Güterstand soll je nach erbrechtlicher Konsequenz entweder die derzeit geltende niederländische Gütergemeinschaft durch einen Güterstand nach niederländischem Recht oder durch eine Wahl des deutschen Rechts und die Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht ersetzt werden. Parallel überträgt der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Familienwohnheim auf die Ehefrau (derzeit befindet sich das Familienwohnheim im Gesamtgut der Gütergemeinschaft). Auch hier besteht die Frage nach Pflichtteilergänzungsansprüchen. II. Fragestellung 1. Welches Recht ist für die Erbfolge von niederländischen Ehegatten mit Wohnsitz in Deutschland anwendbar? Welche Regeln kennt das niederländische Erbrecht, insbesondere das niederländische Pflichtteilsund Pflichtteilsergänzungsrecht? Welche erbrechtlichen Konsequenzen bringt der Güterstand nach niederländischem Recht mit sich, insbesondere bei Vereinbarung eines anderen Güterstandes als die gesetzlich geltende Gütergemeinschaft?
2.
3.
Deutsches Notarinstitut · Gerberstraße 19 · 97070 Würzburg · Telefon 09 31 / 3 55 76-0 · Telefax 09 31 / 3 55 76-225
cs guta1202
III. Zur Rechtslage 1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht a) Grundsatz Gem.
Art. 1 Het recht dat van toepassing is op erfopvolging wordt aangewezen door de bepalingen van het op 1 augustus 1989 te'sGravenhage tot stand gekomen Verdrag inzake het recht dat van toepassing is op erfopvolging, waarvan de Franse en de Engelse tekst en de vertaling in het Nederlands zijn gepubliceerd in Tractatenblad 1994, 49.
Art. 1. Das Recht, das auf die Erbfolge anwendbar ist, wird durch die Vorschriften des am 1. August 1989 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über das auf die Erbfolge anwendbare Recht bestimmt, dessen französischer und englischer Wortlaut mit Übersetzung in das Niederländische im Tractadenblad 1994, 94 veröffentlicht sind.
Gem. Art. 7 Abs. 1 des Kollisionsgesetzes findet es auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen solcher Personen Anwendung, die nach Inkrafttreten des Abkommens gestorben sind:
Art. 7. 1. Deze wet is van toepassing op de erfopvolging van personen die na het tijdstip van inwerkingtreding overlijden. Art. 7. 1. Dieses Gesetz ist auf die Erbfolge nach Personen anwendbar, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens versterben. 2. Hat der Erblasser zu einem dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhergehenden Zeitpunkt das auf die Erbfolge nach ihm anwendbare Recht gewählt, wird diese Wahl als gültig angesehen, wenn sie den Bestimmungen des Art. 5 des in Art. 1 genannten Übereinkommens genügt.
2. Indien de erflater op een tijdstip voorafgaand aan de inwerkingtreding van deze wet het op zijn erfopvolging toepasselijke recht heeft aangewezen, wordt die aanwijzing als geldig beschouwd indien zij voldoet aan de bepalingen van artikel 5 van het in artikel 1 genoemde Verdrag.
3. Indien de partijen bij een overeenkomst inzake erfopvolging op een tijdstip voorafgaand aan de inwerkingtreding van deze wet het op die overeenkoms t toepasselijke recht hebben aangewezen, wordt die aanwijzing als geldig beschouwd indien zij voldoet aan de bepalingen van artikel 11 van het in artikel 1 genoemde Verdrag. 4. Onverminderd het bepaalde in de voorgaande leden, kan een aanwijzing door de erflater van het op de vererving van zijn nalatenschap toepasselijke recht, of de wijziging van een zodanige aanwijzing, welke is
3. Haben die Parteien einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen zu einem dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhergehenden Zeitpunkt das auf diese gemeinschaftliche Verfügung anwendbare Recht gewählt, wird diese Wahl als gültig angesehen, wenn sie den Bestimmungen des Art. 11 des in Art. 1 genannten Übereinkommens genügt. 4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorangehenden Absätze kann eine vom Erblasser vorgenommene Wahl des auf die Vererbung seines Nachlasses anwendbaren Rechts oder die Änderung einer
geschied voor de inwerkingtreding van deze wet, niet ais ongeldig worden beschouwd op de enkele grond dat de wet een zodanige aanwijzing toen niet regelde.
solchen Wahl, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschehen ist, nicht aus dem Grund allein als ungültig angesehen werden, dass das Gesetz eine solche Wahl damals nicht regelte.
Demnach wird aus heutiger Sicht auf die Erbfolge der niederländischen Ehegatten das Haager Erbrechtsübereinkommen vom 1. August 1989 Anwendung finden. Das Übereinkommen knüpft in Art. 3 grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes an, während nach altem niederländischen IPR grundsätzlich, wie in Deutschland, an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft wurde (Ferid/Firsching/Weber, Internationales Erbrecht, Niederlande, Stand 1994, Grdz. Rn. 1). Nach altem niederländischen IPR wäre also die Verweisung auf das Staatsangehörigkeitsrecht des Erblassers angenommen worden, während nach neuem niederländischen IPR prinzipiell eine Rückverweisung auf deutsches Recht als dem Recht des gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers in Betracht kommt:
CHAPITRE II APPLICABLE Article 3 1. La succession est régie par la loi de l'Etat dans lequel le défunt avait sa résidence habituelle au moment de son décès, lorsque le défunt possédait alors la nationalité de cet Etat. -- LOI KAPITEL II ANWENDBARES RECHT Artikel 3 1. Die Rechtsnachfolge von Todes wird durch das Recht des Staates geregelt, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte, wenn er Staatsangehöriger des Staates war. 2. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen wird in gleicher Weise von dem Recht des Staates beherrscht, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte, wenn er in diesem Staat während einer Dauer von mindestens fünf Jahren unmittelbar vor seinem Ableben seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gleichwohl findet in außergewöhnlichen Umständen das Recht des Staates Anwendung, mit dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes am engsten verbunden war und wovon er die Staatsangehörigkeit besaß. 3. In anderen Fällen wird die Rechtsnachfolge von Todes wegen von dem Recht des Staates beherrscht, dessen --
2. La succession est également régie par la loi de l'Etat dans lequel le défunt avait sa résidence habituelle au moment de son décès, s'il avait résidé dans cet Etat pendant une période d'au moins cinq ans précédant immédiatement son décès. Cependant, dans des circonstances exceptionnelles, si le défunt avait, au moment de son décès, des liens manifestement plus étroits avec l'Etat dont il possédait alors la nationalité, la loi de cet Etat est applicable.
3. Dans les autres cas, la succession est régie par la loi de l'Etat dont le défunt possédait
la nationalité au moment de son décès, à moins que le défunt n'ait eu, à ce moment, des liens plus étroits avec un autre Etat, auquel cas la loi de cet autre Etat est applicable.
Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß, es sei denn, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt engere Beziehungen zu einem anderen Staat hat, so ist das Recht des anderen Staates berufen.
d) Rechtwahl In dem Haager Erbrechtsübereinkommen ist aber auch die Möglichkeit einer Rechtswahl vorgesehen:
Article 5 1. Une personne peut désigner la loi d'un Etat déterminé pour régir l'ensemble de sa succession. La désignation ne prend effet que si cette personne, au moment de la désignation ou au moment du décès possédait la nationalité de cet Etat ou y avait sa résidence habituelle. Artikel 5 1. Eine Person kann bzgl. seines gesamten Nachlasses das Recht desjenigen Staates wählen, welches die Rechtsnachfolge von Todes wegen beherrscht. Die Rechtswahl ist nur wirksam, wenn diese Person im Augenblick der Wahl oder im Augenblick des Todes die Nationalität dieses Staates besaß oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2. Diese Rechtswahl muss in einer Erklärung erfolgen, die den Formerfordernissen einer letztwilligen Verfügung entspricht. Die Existenz und die materielle Wirksamkeit der Wahl wird durch das gewählte Recht beherrscht. Ist nach diesem Recht die Rechtswahl ungültig, so ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen gem. Art. 3 zu bestimmen. 3. Der Widerruf einer solchen Rechtswahl durch ihren Urheber muss den für den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen maßgebenden Formvorschriften entsprechen. 4. Im Rahmen dieses Artikels ist die Wahl des anzuwendenden Rechts bei Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung des Erblassers so auszulegen, dass sie sich auf den gesamten Nachlass des Erblassers bezieht, sei es, dass der Erblasser ohne oder unter Hinterlassung einer letztwilligen
2. Cette désignation doit être exprimée dans une déclaration revêtant la forme d'une dis position à cause de mort. L'exis tence et la validité au fond du consentement quant à cette désignation sont régies par la loi désignée. Si d'après cette loi la désignation n'est pas valide, la loi applicable à la succession est déterminée par application de l'article 3. 3. La révocation par son auteur d'une telle désignation doit remplir en la forme les conditions de la révocation d'une disposition à cause de mort.
4. Pour l'application du présent article, la désignation d'une loi est considérée, sauf précision expresse contraire du défunt, comme concernant l'ensemble de la succession, que le défunt soit décédé ab intestat ou qu'il ait disposé à cause de mort de tout ou partie de ses biens.
Verfügung bzgl. des gesamten oder eines Teils des Nachlasses verstirbt.
Besondere Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang der Wortlaut des Art. 5 Abs. 2, S. 2. Danach wird die Wirksamkeit einer Rechtswahl dem gewählten Recht unterstellt. Das deutsche Recht lässt aber eine generelle Rechtswahl nicht zu, so dass eine Wahl zugunsten deutschen Rechts unzulässig sein könnte (so wohl Kunz, ZRP 1990. 212, 214). Richtig ist hingegen wohl die Ansicht, wonach Art. 5 Abs. 2 S. 2 nur Fragen wie Drohung, Irrtum etc. anspricht, nicht aber die Verfügungsfähigkeit (Westbroek, Twee Haagse Verdragen, KNB, 1990, S. 117; Brandi, Das Haager Abkommen von 1989 über das auf die Erbfolge anzuwendende Recht, 1996, S. 304; Waters, Explanatory Report, § 66). e) Erbverträge oder sontige gemeinschaftliche Verfügungen Das Übereinkommen regelt darüber hinaus ausdrücklich in den Art. 8 - 12 die Möglichkeit, Erbverträge oder gemeinschaftliche Verfügungen zu errichten:
CHAPITRE III SUCCESSIONS CONTRACTUELLES Article 8 Aux fins du présent chapitre, un pacte successoral est un accord, fait par écrit ou résultant de testaments mutuels, qui confère, modifie ou retire, avec ou sans contreprestation, des droits dans la succession future d'une ou de plusieurs personnes parties à l'accord. -- KAPITEL III ERBVERTRÄGE --
Artikel 8 Im Rahmen dieses Übereinkommens ist eine erbrechtliche Vereinbarung eine in Schriftform errichtete oder aus einem Erbvertrag sich ergebende Vereinbarung, durch die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am zukünftigen Nachlass einer oder mehrerer Personen, die Parteien der Vereinbarung sind, geschaffen, geändert oder beendet werden.
Article 9 1. Lorsque le pacte concerne la succession d'une seule personne, sa validité au fond, ses effets et les circonstances entraînant l'extinction de ces effets sont régis par la loi qui, en vertu des articles 3 ou 5, paragraphe 1, aurait été applicable à la succession de cette personne en cas de décès au jour où l'accord a été conclu.
Artikel 9 1. Betrifft die Vereinbarung nur den Nachlass einer Person, so ist für ihre materielle Gültigkeit, die Wirkungen und die Umstände, die ein Erlöschen der Wirkungen zur Folge haben, dasjenige Recht maßgebend, das nach Art. 3 oder 5 Abs. 1 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen dieser Person anwendbar sein würde, wenn sie an dem Tag verstorben wäre, an dem die Vereinbarung getroffen worden ist. 2. Ist nach diesem Recht die
2. Si, selon cette loi, le pacte n
est pas valide, sa validité sera néanmoins admise si elle l'est par la loi qui, au moment du décès, est applicable à la succession en vertu des articles 3 ou 5, paragraphe 1. Cette même loi régie alors les effets du pacte et les circonstances entraînant l'extinction de ces effets.
Vereinbarung ungültig, so ist sie gleichwohl gültig, wenn die Gültigkeit nach demjenigen Recht gegeben ist, das im Zeitpunkt des Todes nach Art. 3 oder 5 Abs. 1 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist. Dasselbe Recht ist dann für die Wirkungen der Vereinbarung und die Umstände, die ein Erlöschen der Wirkungen zur Folge haben, maßgebend Artikel 10 1. Wenn die Vereinbarung die Erbfolge mehr als einer Person betrifft, so ist sie materiell nur gültig, wenn sie nach allen Rechten gültig ist, die nach Art. 3 oder 5 Abs. 1 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen aller dieser Personen anwendbar sein würden, wenn jede von ihnen an dem Tag verstorben wäre, an dem die Vereinbarung getroffen worden ist. 2. Die Wirkungen der Vereinbarung und die Umstände, die ein Erlöschen der Wirkungen zur Folge haben, sind die, die von allen diesen Rechten anerkannt werden. Artikel 11 Die Parteien können durch ausdrückliche Absprache vereinbaren, die Vereinbarung hinsichtlich ihrer materiellen Gültigkeit, der Wirkungen und der Umstände, die ein Erlöschen ihrer Wirkungen zur Folge haben, dem Recht eines Staates zu unterstellen, in dem die Person oder eine der Personen, deren künftiger Nachlass betroffen ist, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehöriger sie ist. Artikel 12 1. Gegen die materielle Gültigkeit einer Vereinbarung über die Rechtsnachfolge von Todes
Article 10 1. Lorsque le pacte concerne la succession de plus d'une personne cet accord n'est valide au fond que si cette validité est admise par chacune des lois qui, en vertu des articles 3 ou 5, paragraphe i, aurait été applicable à la succession de chacune de ces personnes en cas de décès au jour où le pacte a été conclu.
2. Les effets du pacte et les circonstances de l'extinction de ces effets sont ceux qui sont reconnus par l'ensemble de ces lois.
Article 11 Les parties peuvent convenir, par une désignation expresse, de soumettre le pacte quant à sa validité au fond, ses effets et les circonstances entraînant l'extinction de ces effets à la loi d'un Etat dans lequel la personne ou l'une des personnes dont la succession est concernée a sa résidence habituelle au moment de la conclusion du pacte ou dont elle possède alors la nationalité.
Article 12 1. La validité au fond d'un pacte successoral valide selon la loi prévue aux articles 9, 10 ou 11
ne peut être contestée pour le motif que la loi prévue aux articles 3 ou 5, paragraphe 1, considérerait ce pacte comme invalide.
wegen, die nach dem gemäß Art. 9, 10 oder 11 anzuwendenden Recht gültig ist, kann nicht geltend gemacht werden, dass die Vereinbarung nach dem gemäß Art. 3 oder 5 Abs. 1 anzuwendenden Recht ungültig wäre. 2. Gleichwohl beeinträchtigt die Anwendung des nach Art. 9, 10 oder 11 anzuwendenden Rechtes nicht die Rechte eines an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten, der nach Art. 3 oder 5 Abs. 1 einen Pflichtteilsanspruch oder ein anderes Recht hat, das ihm von der Person, deren Nachlass betroffen ist, nicht entzogen werden kann.
2. Toutefois, l'application de la loi prévue aux articles 9, 10 ou 11 ne porte pas atteinte aux droits de toute personne non partie au pacte et qui, en vertu de la loi prévue aux articles 3 ou 5, paragraphe 1, a un droit à réserve ou un autre droit dont elle ne peut être privée par la personne dont la succession est concernée.
Art. 11 erlaubt eine Rechtswahl, welche für Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente gilt (Brandi, a.a.O., S. 315; Waters, a.a.O., §§ 91, 102). Wählbar ist das Aufenthaltsrecht und das Heimatrecht zum Zeitpunkt der Wahl. Mangels einer ausdrücklichen Rechtswahl gem. Art. 11, 12 ErbRÜbk gilt aber gem. Art. 10 ErbRÜbk das nach Art. 3 oder 5 Abs. 1 ErbRÜbk zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags maßgebliche Recht: f) Mögliche Rückverweisung auf deutsches Recht Eine kraft Gesetzes eintretende Rückverweisung auf deutsches Recht käme in Betracht, wenn die niederländischen Ehegatten vor Abschluss des Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testamentes ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vollendete fünf Jahre in Deutschland hatten, wobei auch in diesem Fall der Vorbehalt des Art. 3 Abs. 2 S. 2 (engere Beziehungen zum niederländischen Staat) des ErbRÜbk wirksam werden kann. Im übrigen käme gem. Art. 3 Abs. 1 oder 3 ErbRÜbk wohl nur niederländisches Recht zur Anwendung. 2. Verbot von Erbvertag und gemeinschaftlichen Testament im niederländischen Recht a) Wirksamkeit Das niederländische Recht kennt einen dem deutschen Recht entsprechenden Erbvertrag nicht (Art. 977, 1000 B.W.)
Vierde afdeling. Van den vorm der uiterste willen Art. 977 Geen uiterste wil kan bij dezelfde akte door twee of meer personen gemaakt worden, het Vierter Abschnitt. Form der letztwilligen Verfügung Art. 977 Eine letztwillige Verfügung kann nicht von zwei oder mehreren Personen in ein und der-
zij ten voordele van enen derde, het zij onder den titel van ene wederkerige of onderlinge beschikking. Art. 1000 De formaliteiten, waaraan de onderscheidene uiterste willen, volgens de bepalingen van deze afdeling, onderworpen zijn, moeten worden in acht genomen, op straffe van nietigheid.
selben Urkunde errichtet werden, sei es auch zum Vorteil eines Dritten oder als wechselseitige Verfügung. Art. 1000 Die Förmlichkeiten, denen die verschiedenen letztwilligen Verfügungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes unterworfen sind, müssen bei Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden. (Ferid/Firsching, a.a.O., S. 34, 43) Niederlande,
Dieses Verbot wäre von den deutschen Gerichten aber nur dann zu beachten, wenn es sich um ein materielles Verbot handelt. Sofern es lediglich eine Formvorschrift ist, hilft die Einhaltung der Ortsform nach Art. 26 Abs. 5 i. V. m.
3.
Reform des niederländischen Erbrechts zum 1. Januar 2003 Mit Wirkung zum 1.1.2003 wird in den Niederlanden das 4. Buch vollständig reformiert (Staadsblad 2002, 430). Danach sind grundsätzlich der überlebende Ehegatte zusammen mit seinen Kindern gesetzliche Erben erster Ordnung. Sie erben zu gleichen Teilen. Allerdings ist die formale ,,elterliche Nachlassverteilung" nunmehr gesetzliche Regelung geworden. dies bedeutet, dass nunmehr kraft Gesetz nach niederländischem materiellen Recht alle zum Nachlass gehörenden Güter dem überlebenden Ehegatten zugeteilt werden. Die Schulden des Nachlasses werden dem Ehegatten verrechnet. Die in die Verteilung mit einbezogenen Kinder erhalten eine Forderung gegen den Ehe gatten im Wert ihres Erbteils (also ähnlich dem deutschen Pflichtteilsanspruch). Diese Forderung ist grundsätzlich erst fällig bei Konkurs, Schuldensanierung oder Tod des Ehegatten. Auf diese Weise wird dem überlebenden Ehegatten ermöglicht, ungestört weiterzuleben.
4.
Auswirkungen des Güterstandes Gesetzlicher Güterstand ist in den Niederlanden die allgemeine Gütergemeinschaft. Danach gehört grundsätzlich die Hälfte dieser Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte gehört zum Nachlass. Die Verteilung der durch den Todesfall aufgelösten Ehegemeinschaft bestimmt, welche Güter zur einen oder anderen Hälfte gehören. Ehevertraglich können die Ehegatten nach niederländischem Recht ein Verrechnungssystem vereinbaren. Bei einem solchen System ist jede Gütergemeinschaft ausgeschlossen. In dem Vertrag werden jedoch eine oder mehrere Bedingungen getroffen, die zur Verrechnung verpflichten. Für den Todesfall des Ehegatten wird häufig bestimmt, dass durch die Eheleute abgerechnet wird, als ob sie in der gesetzlichen Gütergemeinschaft verheiratet waren. Dadurch entsteht für den überlebenden Ehegatten eine Forderung gegenüber den Erben des anderen Ehegatten. Die mit dieser Forderung übereinstimmende Schuld ist eine Schuld des Nachlasses.
14130
Erscheinungsdatum:01.01.2003
RechtsbezugNational
Normen in Titel:EGBGB Art. 25