Erteilung einer Handelsregistervollmacht namens eines Minderjährigen; Ergänzungspfleger; gerichtliche Genehmigung
Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 170254
letzte Aktualisierung: 1 9 . Juni 2019
BGB §§ 1629, 1795, 181
Erteilung einer Handelsregistervollmacht namens eines Minderjährigen; Ergänzungspfleger;
gerichtliche Genehmigung
I. Sachverhalt
Es soll ein voll eingezahlter Kommanditanteil an Minderjährige geschenkt werden. Es soll nun
noch eine typische Handelsregistervollmacht erteilt werden. Die Vollmachtserteilung erfolgt
durch die Eltern im Namen der Kinder an die Komplementärin.
II. Fragen
1. Ist die Beteiligung eines Ergänzungspflegers erforderlich?
2. Bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung?
III. Zur Rechtslage
1. Die Handelsregisteranmeldung ist eine Verfahrenshandlung, jedoch keine rechtsgeschäftliche
Willenserklärung. Deswegen findet
Handelsregister keine Anwendung (vgl. BayObLG
Herrler/Everts, Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 2017, § 18 Rn. 63).
Auch der von
genommene
nicht für reine Verfahrenshandlungen wie eine Handelsregisteranmeldung (s. nur
Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1795 Rn. 2 am Ende;
Das selbe hat nach unserer Einschätzung für eine Vollmacht zu gelten, die nur zur Verfahrenshandlung
„Handelsregisteranmeldung“ bevollmächtigt und nicht etwa zu den zugrundeliegenden
Rechtshandlungen. Die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist
daher nicht erforderlich.
2. Was eine gerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit nach
wird teilweise die Auffassung vertreten, die Vollmachtserteilung sei einem Rechtsgeschäft
sei dem nach
gleichzustellen, wenn sie in ihrer Wirkung einer Verfügung nahe komme, was vielfach bei
unwiderruflichen Vollmachten angenommen wird (hierfür
MünchKommBGB/Kroll-Ludwigs, 7. Aufl. 2017, § 1821 Rn. 12). Demgegenüber überwiegt
in der Literatur die Auffassung, lediglich das vom Bevollmächtigten vorgenommene
Rechtsgeschäft selbst – vorausgesetzt, es gehört zu den
Rechtsgeschäften – bedürfe der Genehmigung des Familiengerichts. Denn selbst bei einer
unwiderruflichen Vollmacht gefährde noch nicht diese, sondern erst ihre Verwendung das
durch das Genehmigungserfordernis geschützte Mündelinteresse (vgl. hierzu LG Berlin
MünchKommBGB/Kroll-Ludwigs, § 1821 Rn. 12). Letztlich bedarf diese Diskussion hier
aber keiner weiteren Vertiefung. Denn entscheidungserheblich wird sie nur, wenn es um die
Vollmachtserteilung zu einem nach
ginge. Die Registeranmeldung selbst ist jedoch in dem Katalog der §§ 1821,
1822 BGB nicht enthalten und daher selbst auch nicht genehmigungsbedürftig.
Die Genehmigungspflicht nach Maßgabe der
verweisenden Gesetzesvorschriften (§§ 1643 Abs. 1, 1908i Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1
S. 1, 3 BGB) unterliegen „nur“ die der Handelsregisteranmeldung etwa zugrundeliegenden
Rechtsgeschäfte. Sollten derartige genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
angemeldet werden, ist zwar die Erteilung der entsprechenden gerichtlichen Genehmigung
hinsichtlich dieses Rechtsgeschäfts nachzuweisen (hierzu nur Hopt, in: Baumbach/Hopt,
HGB, 38. Aufl. 2018, § 12 Rn. 4). Zur Genehmigungsbedürftigkeit der Handelsregisteranmeldung
selbst führt dies jedoch nicht. Im Ergebnis ist daher die bloße Erteilung einer
Handelsregistervollmacht nach unserer Einschätzung nicht genehmigungsbedürftig.
170254
Erscheinungsdatum:19.06.2019
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
In-sich-Geschäft
Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung)
BGB § 1629; BGB § 181; BGB § 1795