Zulässigkeit einer auflösend bedingten Grundschuld; Erfordernis der Briefvorlage bei der Löschung einer Briefgrundschuld mittels Unrichtigkeitsnachweis
BGB §§ 158 Abs. 2, 1191; GBO §§ 19, 22, 29, 41, 42
Zulässigkeit einer auflösend bedingten Grundschuld; Erfordernis der Briefvorlage bei der Löschung einer Briefgrundschuld mittels Unrichtigkeitsnachweis
I. Sachverhalt
Im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags, bei dem ein Privatgläubiger als Berechtigter eines Grundpfandrechts am Kaufgegenstand eingetragen ist, wurde statt einer Aufhebungsvormerkung (auch: Löschungsvormerkung) eine auflösende Bedingung vereinbart. Die auflösende Bedingung tritt ein, wenn der Notar die Löschung des Grundpfandrechts mit Eigenurkunde beantragt. Der Notar wurde im Wege des Treuhandauftrages angewiesen, diese Bedingung nur unter bestimmten Voraussetzungen herbeizuführen. Die Eintragung dieser Inhaltsänderung in das Grundbuch bewilligte der Grundpfandgläubiger. Bei Briefgrundpfandrechten bedarf es gemäß
II. Frage
Bedarf auch die Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch (nach Eintragung der auflösenden Bedingung und Bedingungseintritt) noch der Briefvorlage?
III. Zur Rechtslage
1. Materiell-rechtliches Erlöschen vs. grundbuchliche Löschung
Bei der Beantwortung dieser Rechtsfrage ist das materiell-rechtliche Erlöschen der Grundschuld von der grundbuchlichen „Löschung“ (vgl.
Das materiell-rechtliche Erlöschen der Grundschuld richtet sich nach materiellem Recht (s. hierzu sogleich).
Für die grundbuchliche Löschung von Rechten im Grundbuch hält die GBO zwei unterschiedliche Wege bereit: Die Löschung erfolgt zum einen dann, wenn der Berechtigte des zu löschenden Rechts dessen Löschung gem.
Die Grundschuld erlischt (materiell-rechtlich) bspw. durch Aufhebung gem.
Diese Unterscheidung wird noch einmal deutlicher, wenn das materiell-rechtliche Erlöschen nicht aus einer Aufhebung des Rechts gem.
Zum Inhalt einer (auflösenden) Bedingung kann auch die Stellung eines (Löschungs-)Antrags beim Grundbuchamt in Gestalt einer notariellen Eigenurkunde gemacht werden (vgl. KG NJOZ 2017, 877 sowie OLG Schleswig in
2. Auflösend bedingte Grundschuld
Die Frage, ob auch eine Grundschuld (auflösend) bedingt bestellt werden kann, ist umstritten, wird jedoch von der überwiegenden Auffassung für zulässig erachtet (so Schöner/Stöber, Rn. 2300; BeckOGK-BGB/Reymann, Std.: 1.9.2024, § 158 Rn. 136, 137; MünchKommBGB/Lieder, 9. Aufl. 2023, § 1113 Rn. 66; BeckOGK-BGB/Kern, Std.: 1.8.2024, § 1113 Rn. 45, ausdrücklich nur für die Hypothek, jedoch aufgrund des Verweises auf einen Umkehrschluss aus
Eine – unterstellt zulässige – auflösend bedingte Grundschuld erlischt folglich materiell-rechtlich mit dem Eintritt dieser Bedingung.
Davon zu unterscheiden ist die grundbuchliche Löschung der noch im Grundbuch eingetragenen, aber materiell-rechtlich durch den Eintritt der auflösenden Bedingung bereits erloschenen Grundschuld. Einer Löschungsbewilligung (
3. Die Vorschriften der
Für Briefgrundschulden enthalten die
Hierbei handelt es sich um eine grundbuchverfahrensrechtliche Regelung, welche zwingend ist und nicht zur Disposition der Beteiligten steht (Böttcher, in: Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl. 2021, § 41 Rn. 1; zum Telos der Vorschrift siehe zudem Böttcher, § 41 Rn. 2-5 ).
Sofern keine der in der GBO oder anderweitig normierten Ausnahmevorschriften greift (zu einer Auflistung siehe BeckOK-GBO/Zeiser, Std.: 2.9.2024, § 41 Rn. 41-53; § 42 Rn. 3-7), ist folglich im Anwendungsbereich der
Die Löschung des Briefrechts ist eine Eintragung i. S. d.
Ebenso entspricht es nach unseren Erkenntnissen allgemeiner Auffassung, dass die Regelung der
Hieraus folgt, dass ungeachtet des materiell-rechtlichen Erlöschens der Briefgrundschuld, welches allein aus dem Bedingungseintritt folgt und von der Briefvorlage beim Grundbuchamt unabhängig ist, für die grundbuchliche Löschung der Briefgrundschuld gem.
4. Fazit
Das materiell-rechtliche Erlöschen der Grundschuld ist von der grundbuchlichen Löschung derselben zu unterscheiden.
Eine auflösend bedingte Grundschuld (Zulässigkeit umstritten, vgl. Ziff. 2.) erlischt materiell-rechtlich mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung (
Die (insoweit lediglich berichtigende) grundbuchliche Löschung kann auf zwei Wegen erfolgen: Entweder durch Abgabe einer Löschungsbewilligung (
Bei einer Briefgrundschuld ist für die grundbuchliche Löschung (nicht hingegen für das materiell-rechtliche Erlöschen) zusätzlich die Sondervorschrift der
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Erscheinungsdatum:21.02.2025
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Grundpfandrechte
Grundbuchrecht
GBO § 29; BGB § 158 Abs. 2; GBO § 42; GBO § 22; GBO § 19; BGB § 1191; GBO § 41