18. September 2025
GmbHG § 54; FamFG § 378 Abs. 2; GmbHG § 53; InsO § 80

Änderung der Firma einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Befugnis der Gesellschafter zur Satzungsänderung; Anmeldung zum Handelsregister durch den Notar

GmbHG §§ 53, 54; InsO § 80; FamFG § 378 Abs. 2
Änderung der Firma einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Befugnis der Gesellschafter zur Satzungsänderung; Anmeldung zum Handelsregister durch den Notar

I. Sachverhalt
Über das Vermögen einer GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschafter beabsichtigen nun, im Wege der Satzungsänderung die Firma der GmbH zu ändern. Eine Mitwirkung des Insolvenzverwalters ist nicht vorgesehen. Der beurkundende Notar meldet üblicherweise Satzungsänderungen unter Nutzung der Ermächtigung in § 378 Abs. 2 FamFG selbst zum Handelsregister an.

II. Frage
Darf der Notar auch im konkreten Fall trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Änderung der Satzung gemäß § 378 Abs. 2 FamFG zum Handelsregister anmelden?

III. Zur Rechtslage
1. Befugnis der Gesellschafter zur Satzungsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage erscheint es sinnvoll, zunächst die vorgelagerte Frage zu untersuchen, inwieweit die Gesellschafter einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH überhaupt noch befugt sind, die Änderung der Satzung der GmbH (namentlich die Änderung der Firma) zu beschließen.

a) Grundsatz: Gesellschafterversammlung als zuständiges Organ für Satzungsänderungen
Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Gesellschafterversammlung das zuständige Organ bleibt, das über Satzungsänderungen gemäß § 53 Abs. 1 GmbHG zu beschließen hat. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO zur Verfügung über die Insolvenzmasse erstrecken sich nicht auf den innergesellschaftlichen Bereich, zu dem die Befugnis zur Änderung der Satzung zählt (BGH NZG 2020, 223 Rn. 38; Scholz/Tebben, GmbHG, 13. Aufl. 2024, § 53 Rn. 184; MHLS/Hoffmann/Bartlitz, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 53 Rn. 67; BeckOGK-GmbHG/Born, Std.: 15.6.2025, § 53 Rn. 116; zu Besonderheiten im Insolvenzplanverfahren vgl. § 225a Abs. 3 InsO sowie Heckschen, in: Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 95 f.).

Erwähnenswert ist an dieser Stelle allerdings die für die notarielle Gestaltungspraxis relevante Besonderheit, dass sich der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (in Bezug auf das zur Insolvenzmasse gehörende Gesellschaftsvermögen) gemäß § 80 Abs. 1 InsO darauf auswirkt, wer die Kosten der Satzungsänderung zu tragen hat. Der Übergang der Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter nimmt den Gesellschaftsorganen nämlich die Möglichkeit, wirksam Verpflichtungen mit Wirkung gegen das dem Insolvenzbeschlag unterliegende Gesellschaftsvermögen zu begründen (vgl. MünchKommInsO/Vuia, 5. Aufl. 2025, § 80 Rn. 11, 127). Vor diesem Hintergrund wären die entsprechenden Kosten der Satzungsänderung von den Gesellschaftern selbst zu tragen und die Musterformulierungen, die üblicherweise eine Kostentragung durch die Gesellschaft vorsehen (vgl. etwa Herrler/Haines, Gesellschaftsrecht in der Notar und Gestaltungspraxis, 3. Aufl. 2025, § 6 Rn. 408), entsprechend anzupassen.

b) Einschränkung bei Betroffenheit der Insolvenzmasse
Ferner ist zu beachten, dass der Grundsatz der fortbestehenden innergesellschaftlichen Kompetenzordnung (insb. also der Satzungsautonomie der Gesellschafterversammlung) nicht dahingehend missverstanden werden darf, dass die Gesellschafter ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters einschränkungslos jederlei Satzungsänderung vornehmen könnten. Vielmehr wird die Satzungsautonomie der Gesellschafterversammlung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens teilweise eingeschränkt.

Eine Änderung der Satzung ist der Gesellschafterversammlung nämlich nur insoweit gestattet, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens (vgl. § 1 InsO) nicht entgegenstehen (Casper, in: Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl. 2021, §§ 63, 64 Rn. 93; MünchKommGmbHG/Harbarth, 5. Aufl. 2025, § 53 Rn. 175; MHLS/Hoffmann/Bartlitz, § 53 Rn. 67; Scholz/Tebben, § 53 Rn. 184).

Die Zwecke des Insolvenzverfahrens werden namentlich dann berührt, wenn die Satzungsänderung zumindest mittelbar die Insolvenzmasse betrifft, da bezüglich Letzterer – wie bereits erwähnt – mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht. Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters überlagert insoweit die Befugnisse der Gesellschafterversammlung (OLG Düsseldorf BeckRS 1988, 30991561; Casper, §§ 63, 64 Rn. 93; Scholz/Bitter, § 15 InsO Rn. 80).

Nach allgemeiner Auffassung stellt die Firma der Gesellschaft einen dem Insolvenzbeschlag unterliegenden immateriellen Vermögenswert dar, über den (nur) der Insolvenzverwalter verfügen kann (BGH NZG 2020, 223 Rn. 10; NJW 1983, 755; NJW 1990, 1605; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 16. Aufl. 2025, § 35 Rn. 302; Bous, in: Eckhardt/Hermanns, Kölner Handbuch Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2025, Kap. 13 Rn. 111; Braun/Bäuerle, InsO, 10. Aufl. 2024, § 35 Rn. 111; Römermann/Andres, InsO, Std.: 49. EL Januar 2024, § 35 Rn. 77). Hieraus folgt indes nicht, dass der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall die Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Befugnis zur Satzungsänderung vollständig verdrängt, sodass dieser umgekehrt die Änderung der Firma ohne Mitwirkung der Gesellschafterversammlung durchführen könnte. Einer von Teilen der Rechtsprechung und Literatur insoweit vertretenen Auffassung, die dies bislang vertreten hat, hat der BGH (wenn auch zur AG) eine eindeutige Absage erteilt (BGH NZG 2020, 223 Rn. 30 ff.; vgl. zu der abweichenden Auffassung die dort unter Rn. 27 zitierten Nachweise). Vielmehr sei die entsprechende Maßnahme einem sog. „Überschneidungs- bzw. Kooperationsbereich“ zuzuordnen, in dem der angestrebte Erfolg nur durch ein Zusammenwirken des Insolvenzverwalters mit der Gesellschafterversammlung erreicht werden könne (BGH NZG 2020, 223 Rn. 38; vgl. auch Heckschen/Weitbrecht, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 5. Aufl. 2023, Kap. 19 Rn. 154).

Dogmatisch basiert diese Erwägung u.E. darauf, dass die Änderung der Firma entweder als Verfügung i. S. d. § 80 Abs. 1 InsO angesehen oder einer solchen – etwa im Wege einer analogen Anwendung des § 80 Abs. 1 InsO – jedenfalls gleichgestellt wird. Hintergrund dürfte einerseits der Firmenschutz (vgl. u. a. § 30 HGB) sein, dessen sich die Gesellschaft (Insolvenzschuldnerin) durch die Satzungsänderung im Grundsatz begibt, andererseits der Verlust an wirtschaftlichem Wert, wenn das Unternehmen nur noch ohne die (ggf. wertprägende) Firma veräußert werden kann.

Vor diesem Hintergrund dürfte u. E. im Ergebnis davon auszugehen sein, dass die Gesellschafter ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters die entsprechende Satzungsänderung betreffend die Änderung der Firma (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 53 GmbHG) nicht wirksam vornehmen können, sondern dass es hierzu u. E. sowohl eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses (aufgrund der von der Insolvenzeröffnung unberührten innergesellschaftlichen Kompetenzordnung) als auch der Zustimmung des Insolvenzverwalters (aufgrund der Betroffenheit der Insolvenzmasse) bedarf.

2. Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister
Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist die Abänderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst mit Eintragung im Handelsregister wird die Satzungsänderung wirksam (vgl. § 54 Abs. 3 GmbHG).

Grundsätzlich muss die Anmeldung durch die Geschäftsführer erfolgen. Der Insolvenzverwalter ist nach h. M. nur dann ausnahmsweise zur Vornahme der Anmeldung befugt, wenn es sich um eine solche Satzungsänderung handelt, von der die Insolvenzmasse (wie im Fall der hier vorliegenden Änderung der Firma) betroffen ist (vgl. etwa Noack, in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025, § 54 Rn. 2; Haas/Kolmann/Kurz, in: Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 90 Rn. 332). Umstritten ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob die Anmeldebefugnis in einem solchen Fall allein dem Insolvenzverwalter zukommt (diese also gewissermaßen die Anmeldebefugnis der Geschäftsführer verdrängt; so Heckschen, in: Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 87; BeckOGK-GmbHG/Born, § 54 Rn. 23; wohl auch KG FGPrax 2014, 171) oder ob die Anmeldebefugnis des Insolvenzverwalters bezüglich der Änderung der Firma lediglich neben die fortbestehende Anmeldebefugnis der Geschäftsführer tritt (so Scholz/Tebben, § 54 Rn. 6; Eckhardt/Hermanns, Kap. 13 Rn. 111; wohl auch Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 54 Rn. 13).
Der den Beschluss über die Satzungsänderung beurkundende Notar wiederum gilt nach der gesetzlichen Vollmachtsvermutung des § 378 Abs. 2 FamFG als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen. Unabhängig davon, ob die verfahrensrechtliche Anmeldebefugnis im Fall der Firmenänderung nur dem Insolvenzverwalter oder daneben auch weiterhin den Geschäftsführern zukommt, ist der Notar aber schon aufgrund seiner Amtspflichten (vgl. § 4 BeurkG, § 14 Abs. 2 BNotO sowie auch § 378 Abs. 3 S. 1 FamFG) gehalten, nur solche Tatsachen zum Handelsregister anzumelden, von deren Vorliegen er sich im Rahmen des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens überzeugt hat (Scholz/Tebben, § 54 Rn. 7a; Haußleiter/Schemmann, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 378 Rn. 14).

Da unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen aber jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht für die wirksame Änderung der Firma die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich ist (s. o.), dürfte der Notar von der Vollmachtsvermutung des § 378 Abs. 2 FamFG u. E. ohnehin nur dann Gebrauch machen, wenn er sich von der für die Wirksamkeit der Satzungsänderung erforderlichen Zustimmung des Insolvenzverwalters überzeugt hat.

Würde der Insolvenzverwalter aber wiederum durch Erklärung seiner Zustimmung an der Satzungsänderung mitwirken, dürften sich die geschilderten Bedenken gegen die Anmeldung der Satzungsänderung aufgrund der Vollmachtsvermutung des § 378 Abs. 2 FamFG jedenfalls dann erübrigen, wenn der Insolvenzverwalter unmittelbar im Rahmen der Beurkundung der Satzungsänderung dieser zustimmt. Denn insoweit dürfte der Notar dann auch als vom Insolvenzverwalter i. S. d. § 378 Abs. 2 FamFG ermächtigt gelten, die Handelsregisteranmeldung vorzunehmen. Würde der Insolvenzverwalter demgegenüber der Firmenänderung außerhalb der Beurkundung über die Satzungsänderung zustimmen (etwa durch privatschriftliche Erklärung im Vorfeld oder im Nachhinein der Beurkundung) und würde man zudem ausschließlich den Insolvenzverwalter für anmeldeberechtigt halten (zu dieser umstrittenen Frage s. o.), ergäbe sich hingegen die noch nicht abschließend geklärte Folgefrage, ob sich die Vollmachtsvermutung nach § 378 Abs. 2 FamFG auch auf außerhalb der Urkunde zustimmende Dritte erstreckt, deren Zustimmung für die Wirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäftes erforderlich ist (vgl. hierzu Gutachten DNotI-Report 2021, 49, dort unter Ziff. 2 lit. b).

3. Fazit
Festzuhalten bleibt somit, dass die Änderung der Firma schon in materiell-rechtlicher Hinsicht der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedarf, da die Firma der Gesellschaft als immaterieller Vermögenswert in die der Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters (vgl. § 80 Abs. 1 InsO) unterliegende Insolvenzmasse fällt und die Satzungsänderung trotz der Zugehörigkeit zum innergesellschaftlichen Bereich einer Verfügung i. S. d. § 80 Abs. 1 InsO zumindest gleichgestellt wird.

Der beurkundende Notar wiederum darf u. E. schon aufgrund seiner Amtspflichten die Satzungsänderung nur zum Handelsregister anmelden, wenn er sich zuvor von deren Wirksamkeit überzeugt hat. Dies erfordert hier die Überzeugung vom Vorliegen der erforderlichen Zustimmung des Insolvenzverwalters. Läge diese vor, dürften sich die dargestellten Probleme hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 378 Abs. 2 FamFG jedenfalls dann erübrigen, wenn die Zustimmung des Insolvenzverwalters unmittelbar im Rahmen der Beurkundung der Satzungsänderung erfolgt ist. Würde der Insolvenzverwalter der Firmenänderung demgegenüber außerhalb der Urkunde zustimmen, muss die Rechtslage als noch nicht abschließend geklärt angesehen werden.

Gutachten/Abruf-Nr:

212282

Erscheinungsdatum:

18.09.2025

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

GmbH
Insolvenzrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

DNotI-Report 2025, 136-138

Normen in Titel:

GmbHG § 54; FamFG § 378 Abs. 2; GmbHG § 53; InsO § 80