(Un-)Zulässigkeit von mehreren gleichrangigen Vorkaufsrechten ohne (dingliche) Vereinbarung zur Vermeidung von Kollisionen bei Vorkaufsrechtsausübung; Rechtsfolgen einer fehlenden Kollisionsvermeidungsabrede
BGB §§ 463, 1094, 1098;
(Un-)Zulässigkeit von mehreren gleichrangigen Vorkaufsrechten ohne (dingliche) Vereinbarung zur Vermeidung von Kollisionen bei Vorkaufsrechtsausübung; Rechtsfolgen einer fehlenden Kollisionsvermeidungsabrede
I. Sachverhalt
Ein Grundstück, das mit zwei gleichrangigen dinglichen Vorkaufsrechten belastet ist, wird an einen Dritten veräußert.
II. Fragen
1. Können die Inhaber der beiden (gleichrangigen) Vorkaufsrechte ihr Recht jeweils ausüben?
2. Wie verhalten sich die Vorkaufsrechte zueinander?
III. Rechtslage
1. (Un-)Zulässigkeit von mehreren gleichrangigen Vorkaufsrechten
a) Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Vermeidung von Kollisionen bei Vorkaufsrechtsausübung als dinglicher Inhalt der Vorkaufsrechte
Es stellt sich die Frage, ob – und bejahendenfalls unter welcher Voraussetzung – die Bestellung von mehreren gleichrangigen Vorkaufsrechten zulässig ist. Die Bestellung mehrerer Vorkaufsrechte im Gleichrang ist nach Ansicht der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn Kollisionen zwischen den gleichrangigen Vorkaufsrechten mittels Vereinbarung, die Inhalt der dinglichen Rechte sein können, vermieden werden.
So führt beispielswiese das OLG Hamm (unter Abkehr von seiner älteren Rechtsprechung) zur Bestellung von mehreren gleichrangigen Vorkaufsrechten aus (OLG Hamm
„Mehrere gleichrangige Vorkaufsrechte können an einem Grundstück nur dann rechtwirksam bestellt werden, wenn eine Vereinbarung zur Vermeidung von Kollisionen aus einer möglichen mehrfachen Ausübung der Vorkaufsrechte getroffen wird (BGH
Zwar ist die allgemeine, das Rangverhältnis einschließlich die Ranggleichheit mehrerer Grundstücksbelastungen betreffende Regelung des
Die Eintragung von gleichrangigen Vorkaufsrechten kann daher nur in zulässiger Weise erfolgen, wenn die Urkundsbet. bei der Begründung der Vorkaufsrechte eine Regelung treffen, die die Ausübung der Vorkaufsrechte durch mehr als einen Vorkaufsberechtigten regelt, oder sich eine entsprechende Regelung aus dem Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages ergibt.“
In der in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (
Mittlerweile geht auch die jüngere Literatur überwiegend davon aus, dass gleichrangige Vorkaufsrechte nur zulässig sind, wenn eine Vereinbarung zur Vermeidung einer Kollision im Falle der Vorkaufsrechtsausübung getroffen worden ist (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1094 Rn. 1; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 1403; Bauer/Schaub/Lieder, GBO, 5. Aufl. 2023, C. Rn. 130; Staudinger/Schermaier, BGB, 2021, § 1094 Rn. 12; MünchKommBGB/Westermann, 9. Aufl. 2023, § 1094 Rn. 8; BeckOK-GBO/Zeiser, Std.: 1.9.2025, § 45 Rn. 3; Herrler, in: Herrler/Hertel/Kesseler, Aktuelles Immobilienrecht 2024, 6. Aufl. 2024, Teil B Abschn. VIII Ziff. 1 a) (Mehrere privatrechtliche Vorkaufsrechte); Soergel/Kern, BGB, 14. Aufl. 2023, § 1094 Rn. 4).
Nach anderer Ansicht (BeckOK-BGB/Reischl, Std.: 1.8.2025, § 1094 Rn. 15; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 9. Aufl. 2024, Einl. § 6 Rn. 216 unter Verweis auf ranggleiche Auflassungsvormerkungen) ist eine Vereinbarung zur Vermeidung einer Ausübungskollision der gleichrangigen Vorkaufsrechte untereinander zwar wünschenswert und eine solche nötigenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Deren Fehlen führe allerdings nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit von gleichrangigen Vorkaufsrechten.
b) Zwischenergebnis
Im vorliegenden Fall erscheint es geboten, einen Einblick in die Grundakte zu nehmen, um zu prüfen, ob sich der bzw. den den Vorkaufsrechten zugrundeliegenden Eintragungsbewilligung(en) (vgl.
2. Rechtsfolge(n) einer fehlenden Kollisionsvermeidungsabrede
Sofern man mit der mittlerweile wohl h. M. annimmt, gleichrangige Vorkaufsrechte könnten nur mit einer (dinglichen) Vereinbarung zur Vermeidung einer Ausübungskollision wirksam bestellt werden, erscheint es konsequent, davon auszugehen, dass eine dennoch erfolgende Eintragung der Vorkaufsrechte im Grundbuch zu einer materiell-rechtlichen Unrichtigkeit i. S. v.
Sofern man mit der älteren, heute aber wohl als Mindermeinung zu bezeichnenden Ansicht annimmt, die Bestellung von mehreren gleichrangigen Vorkaufsrechten sei auch ohne (dingliche) Kollisionsvermeidungsabrede wirksam, stellt sich die Frage, wie das Konkurrenzverhältnis der Rechte untereinander im Falle der Vorkaufsrechtsausübung aufzulösen ist. Das Meinungsspektrum reicht von einem Anspruch der Prätendenten auf Erwerb von jeweils einem Miteigentumsanteil am vorkaufsrechtsbelasteten Grundstück über die Geltung des Prioritätsgrundsatzes bis hin zu einer analogen Anwendung des
Soweit ersichtlich, hat sich der BGH zu den rechtlichen Konsequenzen einer fehlenden Vereinbarung noch nicht geäußert, sodass die Rechtslage als noch nicht abschließend geklärt zu bezeichnen ist.
3. Ergebnis
Nach jüngerer obergerichtlicher Rechtsprechung und weiten Teil der Literatur können mehrere gleichrangige Vorkaufsrechte an einem Grundstück nur dann rechtwirksam bestellt werden, wenn als dinglicher Inhalt der Rechte eine Vereinbarung zur Vermeidung von Kollisionen im Falle der Vorkaufsrechtsausübung getroffen worden ist. Sofern es hieran fehlt, geht die jüngere Rechtsprechung in Ansehung von dennoch eingetragenen Vorkaufsrechten von einer materiell-rechtlichen Unrichtigkeit des Grundbuchs i. S. v.
214888
Erscheinungsdatum:23.10.2025
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf
Dingliches Vorkaufsrecht
Grundbuchrecht
BGB § 1098; BGB § 463; BGB § 1094; GBO § 53 Abs. 1