01. Januar 2003
EGBGB Art. 14

Polen: Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft, teilweisem Unterhaltsverzicht und Modifikation des Versorgungsausgleichs

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Deutsches Notarinstitut

Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

14121 25.09.2002

EGBGB Art. 14, 15 Abs. 2 Polen: Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft, teilweisem Unterhaltsverzicht und Modifikation des Versorgungsausgleichs

I.

Sachverhalt Ein Deutscher will eine Polin heiraten. Zuvor soll jedoch ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Darin soll zunächst deutsches Ehe- und Güterrecht gewählt, sodann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Festlegung bestimmten Anfangsvermögens und Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich modifiziert werden. Weiterhin soll der Versorgungsausgleich durch eine Herabsetzung der Teilungsquote modifiziert werden. Schließlich soll auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts, der höchstens in Höhe der sozialhilferechtlichen Mindestsätze geschuldet sein soll.

II. Frage Welche Anforderungen muss der Ehevertrag erfüllen, um bei einer möglichen Scheidung in Polen anerkannt zu werden? III. Zur Rechtslage: 1. Güterrechtliche Vereinbarungen Die Zulässigkeit der beabsichtigten Modifizierung der deutschen Zugewinngemeinschaft wird vom anzuwendenden Güterrecht bestimmt. a) Wirksamkeit aus deutscher Sicht Gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht (zur Unwandelbarkeit des so bestimmten Statuts: Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl. 2002, Art. 15 EGBGB Rn. 3 m. w. N.). Dies ist gem. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB bei einer gemischt- nationalen Ehe wie im vorliegenden Fall das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufentha lt haben (zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts: Palandt/Heldrich, Art. 5 EGBGB Rn. 10 m. w. N.). Wird insbesondere auch die Ehefrau bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon in Deutschland haben, so ist gem. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB deutsches Ehegüterrecht anwendbar. Hatten die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, könnte deutsches Recht gem. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB Anwendung finden, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung eine

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mr pool

Seite 2 gemeinsame engste Verbindung zu Deutschland vorlag. Auf dieser Anknüpfungsstufe erlangen insbesondere die Zukunftspläne der Eheleute, vor allem die nach Eheschließung beabsichtigte Begründung eines gemeinsamen ehelichen Wohnsit zes an Bedeutung (Palandt/Heldrich, Art. 15 EGBGB Rn. 19). Jedenfalls können aber die Ehegatten im vorliegenden Fall bestehende Rechtsunsicherheiten dadurch ausschließen, dass gem. Art. 15 Abs. 2 Ziff. 1 EGBGB durch Rechtswahl die Geltung des deutschen Güterrechts als des Heimatrechts des Ehemannes bestimmt wird. Auf der Basis des daraufhin geltenden deutschen Ehegüterstatuts können die Ehegatten von dem dann nach dem BGB zur Verfügung stehenden Güterständen und deren anerkannten Modifizierungsmöglichkeiten Gebrauch machen. b) Wirksamkeit aus polnischer Sicht Das polnische IPR erkennt eine Rechtswahl bezüglich des Ehegüterstatuts nicht an. Art. 17 poln. IPRG bestimmt das Ehegüterstatut wie folgt:
Art. 17. § 1. Stosunki osobiste i maj¹tkowe miêdzy ma³¿onkami podlegaj¹ ich ka¿doczesnemu wspólnemu prawu ojczystemu. Ka¿doczesne wspólne prawo ojczyste stron rozstrzyga tak¿e o dopuszczalnooeci zawarcia, zmiany lub rozwi¹zania maj¹tkowej umowy ma³¿eñskiej. § 2. Stosunki maj¹tkowe wynikaj¹ce z maj¹tkowej umowy ma³¿eñskiej podlegaj¹ wspólnemu prawu ojczystemu stron z chwili jej zawarcia. Art. 17. § 1. Die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmen sich nach ihrem geltenden gemeinsamen Heimatrecht. Es bestimmt in gleicher Weise die Fähigkeit, einen Ehevertrag zu schließen, zu ändern oder zu lösen.

§ 2. Die auf einem Ehevertrag beruhenden vermögensrechtlichen Beziehungen richten sich nach dem gemeinsamen Heimatrecht, welches z. Zt. Des Abschlusses des Vertrages galt. § 3. In Ermangelung eines gemeinsamen Heimatrechts der Ehegatten findet das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes Anwendung, und, wenn es nicht in einem gemeinsamen Staat ist, findet polnisches Recht Anwendung.

§ 3. W braku wspólnego prawa ojczystego ma³¿onków prawem w³aoeciwym jest prawo pañstwa, w którym oboje ma³¿onkowie maj¹ miejsce zamieszkania, a gdy ma³¿onkowie nie maj¹ miejsca zamieszkania w tym samym pañstwie, w³aoeciwe jest prawo polskie.

Gem. Art. 17 § 1 ist das Ehegüterstatut wandelbar und wird an die jeweilige gemeinsame Staatsangehörigkeit angeknüpft. Liegt ­ wie im vorliegenden Fall ­ ein gemeinsames Heimatrecht der Ehegatten nicht vor, findet das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes Anwendung. Dies wäre bei einem gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten in Deutschland vorliegend das deutsche Recht. Liegt kein gemeinsamer Wohnsitz vor, findet polnisches Recht Anwendung.

Seite 3 Für den Fall eines güterrechtlichen Vertrags bestimmt Art. 17 § 2 poln. IPRG die Weitergeltung des bei Vertragsabschluß bestehenden gemeinsamen Heimatrechts. Ein derartiges gemeinsames Heimatrecht wird im vorliegenden Fall bei Vertragsabschluß nicht vorliegen. Bezieht man allerdings die ersatzweise Geltung des Rechts am gemeinsamen Wohnsitz gem. Art. 17 § 3 poln. IPRG auch auf Art. 17 § 2, bleibt das gemeinsame deutsche Wohnsitzrecht bei Abschluss des Vertrags auch dann Ehegüterstatut, wenn sich später der Wohnsitz einer der Ehegatten ändern sollte. Für eine entsprechende Anwendung von Art. 17 § 3 auf Art. 17 § 2 poln. IPRG spricht u. E., dass diese Be stimmung gleichermaßen Art. 17 § 1 und § 2 poln. IPRG nachgestellt ist. Sollte dagegen die Ehefrau ihren Wohnsitz bei Abschluss des Vertrags noch in Polen haben, würde polnisches Recht Ehegüterstatut werden und bei Abschluss eines Ehegütervertrags auch bleiben. c) Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand nach polnischem Recht Gesetzlicher Güterstand ist in Polen die Errungenschaftsgemeinschaft. Jedoch kann nach polnischem Sachrecht die Errungenschaftsgemeinschaft durch notariell zu beurkundende vertragliche Vereinbarung, die auch schon vor der Eheschließung möglich ist, erweitert, beschränkt oder ausgeschlossen werden (Art. 47 § 1 poln. Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch v. 25.2.1964, deutsche Übersetzung bei Bergmann/Ferid/Gralla, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Polen, S. 42 ff., Stand: 25.7.2001). Selbst die Vereinbarung der Gütertrennung ist nach polnischem Familienrecht zulässig (Art. 51 poln. FamGB). Jedoch regeln die Art. 47 ff. poln. FamGB den Umfang zulässiger Änderungen des polnischen gesetzlichen Güterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft offenbar abschließend. Insbesondere enthält Art. 49 FamGB Be schränkungen für die Erweiterung des Umfangs der Errungenschaftsgemeinschaft. Wir neigen daher der Ansicht zu, dass die beabsichtigte Geltung der deutschen Zugewinngemeinschaft samt ihrer Modifizierung nach polnischem Sachrecht nicht anerkannt werden würde, wenn nicht schon das polnische IPR bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten in Deutschland zur Geltung deutschen Ehegüterrechts führt (s. o.; vgl. im deutschen Recht auch § 1409 BGB mit Palandt/Brudermüller, § 1409 BGB Rn. 2). Ausdrückliche Stellungnahmen aus Literatur oder Rechtsprechung zur Auslegung des polnischen Sachrechts in dieser Frage haben wir jedoch nicht ausfindig machen können. 2. Modifizierung des Versorgungsausgleichs a) Wirksamkeit aus deutscher Sicht Die Wirksamkeit und die Wirkungen einer vertraglichen Vereinbarung über den Versorgungsaus gleich unterliegen dem gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB bestimmten Statut des Versorgungsausgleichs (vgl. MünchKomm-Winkler von Mohrenfels, 3. Aufl. 1998, Art. 17 EGBGB Rn. 214; Staudinger/von Bar/Mankowski, 13. Bearb. 1996, Art. 17 EGBGB Rn. 350 ff.; Schotten, Rn. 237). Art. 17 Abs. 3 EGBGB verweist zur Bestimmung des auf den Versorgungsausgleich anzuwendenden Rechts auf das Scheidungsstatut gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB, das wiederum auf das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags geltende allgemeine Ehewirkungsstatut gem. Art. 14 Abs. 1 EGBGB verweist. Letzteres wird gem. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB bei einer ­ wie im vorliegenden Fall ­ ge-

Seite 4 mischt-nationalen Ehe an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, hilfsweise den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, soweit einer von den Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, angeknüpft. Gemeinsamer Aufenthalt der Ehegatten wird im vorliegenden Fall voraussichtlich Deutschland sein. Damit wird auch die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich voraussicht lich nach dem deutschen Recht beurteilt werden. Da der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt während der Ehe wechseln kann, kann auch das Statut des Versorgungsausgleichs nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden. Nach einer wohl überwiegenden Ansicht im Schrifttum reicht, falls eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu einem Zeitpunkt getroffen worden ist, zu dem noch kein Scheidungsantrag rechtshängig war, dass er nach demjenigen Recht wirksam ge wesen ist, das zum Zeitpunkt der Vereinbarung Scheidungsstatut gewesen wäre (so Palandt/Heldrich, Art. 17 EGBGB Rn. 19; Staudinger/von Bar/Mankowski, Art. 17 EGBGB Rn. 351 m. w. N.; a. A. Soergel/Schurig, 12. Aufl. 1996, Art. 17 EGBGB Rn. 131). Demnach würde ein gem. § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB wirksam vereinbarte Modifizierung des Versorgungsausgleichs auch bei einem späteren Wechsel des Ehewirkungsstatuts zumindest aus deutscher Sicht wirksam bleiben. b) Wirksamkeit aus polnischer Sicht Dem polnischen Recht ist ein Versorgungsausgleich nicht bekannt (Staudinger/von Bar/Mankowski, Art. 17 EGBGB Rn. 334 unter Hinw. auf OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 399, OLG Hamm FamRZ 1994, 573, 578, AG Langen, IPR-Rspr. 1990, Nr. 79, S. 157). Es ist mithin auch nicht klar, nach welchen Grundsätzen ein polnischer Richter den Versorgungsausgleich anknüpfen würde. Würde er jedoch polnisches Recht anwenden, wäre hiernach kein Versorgungsausgleich durchzuführen, so dass es dann auf die Wirksamkeit der Vereinbarungen nicht mehr ankäme. 3. Vereinbarung über den Scheidungsunterhalt a) Wirksamkeit aus deutscher Sicht Vereinbarungen über den Unterhalt unterliegen in ihren Voraussetzungen und Wirkungen dem jeweiligen Unterhaltsstatut (Soergel/Kegel, 12. Aufl. 1996, Art. 18 EGBGB Rn. 45; Coester, IPRax 1991, 133). Gem. Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl 1986 II, S. 837; Text auch auszugsweise abgedr. bei Palandt/Heldrich, Anh. zu Art. 18 EGBGB Rn. 6), der in Art. 18 Abs. 4 S. 1 EGBGB inkorporiert worden ist, unterliegt der nacheheliche Unterhalt dem Recht, das auf die Scheidung angewandt worden ist. Dabei ist nicht das richtigerweise gem. Art. 17 Abs. 1 EGBGB anzuwendende Recht maßgeblich, sondern das tatsächlich angewandte Recht. Einer andersartigen Anknüp fung, etwa eines polnischen Scheidungsgerichts, wäre daher aus deutscher Sicht zu folgen. Da auch Polen das Haager Unterhaltsübereinkommen ratifiziert hat (s. Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrens recht, 10. Aufl. 2000, S. 95), würden die dortigen Gerichte das auf den Scheidungsunterhalt bzw. die Vereinbarung über den Scheidungsunterhalt anwendbare Recht in gleicher Weise anknüpfen.

Seite 5 Aus deutscher Sicht ist Scheidungsstatut gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB im vorliegenden Fall das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. zuletzt hatten. Für den Fall, dass die Eheleute nicht (mehr) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, würde darüber hinaus gem. Art. 14 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 EGBGB eine auf die allgemeinen Ehewirkungen bezo gene, vorsorglich getroffene Rechtswahl der Eheleute im Ehevertrag zugunsten des deutschen Rechts eingreifen. Voraussichtlich wird damit das deutsche Recht Scheidungsstatut sein, so dass nach einer Scheidung durch ein deut sches Gericht der Scheidungsunterhalt sowie die hierauf gerichtete Vereinbarung voraussichtlich nach deutschem Recht beurteilt werden wird. Auf die hierbei durch die beabsichtigte starke Beschränkung des nachehelichen Unterhalts aufgeworfene verfassungsrechtliche Problematik (grundlegend BVerfG DNotZ 2001, 222 = NJW 2001, 957; DNotZ 2001, 708 = NJW 2001, 2248) weisen wir hin. b) Wirksamkeit aus polnischer Sicht Wie bereits angedeutet, wird auch Polen als Vertragspartner des Haager Übereinkommens von 1973 Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt dem aus Sicht des polnischen IPR maßgeblichen Scheidungsstatut unterwerfen. Hierfür gilt Art. 18 poln. IPRG, der eine Rechtswahl ebensowenig wie beim Ehegüterstatut zulässt. Ein polnisches Scheidungsgericht hätte gem. Art. 18 S. 2 poln. IPRG in Ermangelung eines ge meinsamen Heimatrechts der Ehegatten die Ehe nach dem Recht des Staates zu scheiden, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben, und bei Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes das polnische Recht anzuwenden. Das polnische Gericht würde also deutsches Recht nur dann anwenden, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch beide weiterhin in Deutschland leben. Sollten dagegen die Ehegatten in unterschiedlichen Staaten leben, z. B. weil die polnische Ehe frau alleine nach Polen zurückgekehrt ist, würde das polnische Gericht die Ehe nach polnischem Recht scheiden. An dieser Rechtsanwendung wäre dann auch in deutsches Gericht insoweit gebunden, als es bei späterer Entscheidung über den Scheidungsunterhalt dann ebenfalls das polnische Recht zugrundezulegen hätte. Nach Siehr hingegen soll ein nach dem maßgeblichen Unterhaltsstatut bei einem Wechsel des auf die Unterhaltsbeziehung anwendbaren Rechts wirksam bleiben, wenn eine Abfindung vereinbart und gezahlt worden ist (so MünchKomm-Siehr, 3. Aufl. 1998, Art. 18 Anh. I Rn. 232; ebenso OLG Hamm FamRZ 1998, 1532; a. A. Palandt/Heldrich, Art. 18 EGBGB Rn. 8). Ggf. könnte man diese Ansicht auch auf den Fall anwenden, dass mangels entsprechender Rechtsbezie hung ein Unt erhaltsstatut noch gar nicht besteht, die Parteien jedoch übereinstimmend von der voraussichtlichen Geltung eines bestimmten Rechts ausgehen und hierauf vertrauen. Jedenfalls würde es jedoch im vorliegenden Fall schon an der Zahlung einer Ab findung fehlen. c) Wirksamkeit nach polnischem Sachrecht Der Scheidungsunterhalt ist im polnischen Recht in Art. 60 f., Art. 128 ff. des polnischen Familiengesetzbuches vom 25.2.1964 geregelt. Die Zulässigkeit einer vertraglichen Modifikation des Scheidungsunterhalts ist gesetzlich nicht ausdrück-

Seite 6 lich geregelt. Aus der uns zur Verfügung stehenden Literatur ergibt sich insoweit vielmehr, dass ein (teilweiser) Verzicht auf künftigen Unterhalt selbst dann unwirksam ist, wenn der Berechtigte eine Abfindung erhalten hat (Hauck, Die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten nach dem polnischen Recht, JOR 1969, 179, 188; Gralla, Das Unterhaltsrecht in Polen, in: Das Unterhaltsrecht in Osteuropa, Bonn 1989, S. 109, 115 m. w. N.). Sollte damit im vorliegenden Fall ein polnisches Gericht die Scheidung aussprechen, wäre die Unterhaltsverzichtsvereinbarung sowohl durch ein deutsches als auch durch ein polnisches Gericht entsprechend dem polnischen Recht für nichtig zu erklären. Allenfalls wäre eine vertragliche Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs möglich (vgl. Hauck, S. 188). 4. Zur Form Aus deutscher Sicht ist gem. Art. 11 Abs. 1 EGBGB unabhängig von dem auf die Vereinbarungen jeweils anzuwendenden Sachrecht bei einem in Deutschland geschlossenen Ehevertrag stets die Einhaltung der Formvorschriften des deutschen Ortsrechts ausreichend (§ 1410 BGB). Die alternative Geltung des Ortsrechts für die Form ordnet auch Art. 12 S. 2 poln. IPRG an, so dass hinsichtlich der Form die Einhaltung der deutschen Vorschriften auch aus polnischer Sicht genügend wäre.

Gutachten/Abruf-Nr:

14121

Erscheinungsdatum:

01.01.2003

Rechtsbezug

International

Normen in Titel:

EGBGB Art. 14