22. Januar 2026
EuGüVO Art. 26; HUP Art. 8; EGBGB Art. 17 Abs. 4

Deutschland/England/Italien/Spanien: Wirksamkeit eines Ehevertrages

HUP Art. 8; EuGüVO Art. 26; EGBGB Art. 17 Abs. 4
Deutschland/England/Italien/Spanien: Wirksamkeit eines Ehevertrages

I. Sachverhalt
Die Eheleute haben im Jahr 2023 in Leipzig geheiratet. Sie sind noch kinderlos. Durch Ehevertrag soll der Zugewinnausgleich modifiziert und auf den Versorgungsausgleich wechselseitig verzichtet werden. Der Scheidungsunterhalt wird differenziert danach geregelt, ob Kinder geboren werden und wer für diese die Betreuung übernimmt.

Die Eheleute wollen möglicherweise in das Vereinigte Königreich, nach Italien, Spanien oder Frankreich umziehen.

II. Fragen
Welches Recht wäre jeweils anwendbar? Sind Rechtswahlen empfehlenswert?

III. Zur Rechtslage
1. Aus deutscher Sicht anwendbares Recht
a) Modifikation des Zugewinnausgleichsanspruchs     
Aus der Sicht des deutschen Rechts unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe (ob der Eheschließung nach dem Anwendungsstichtag des 29.1.2019) dem nach den Vorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung vom 24. Juni 2016 zu bestimmenden Recht. Treffen die Eheleute keine Rechtswahl, so gilt gem. Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO das Recht des Staates, in dem die Eheleute nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt genommen haben. Dies war im vorliegenden Fall Leipzig. Damit greift aus deutscher Sicht für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe das deutsche Güterrecht. Zwar kennt die Europäische Güterrechtsverordnung für den Fall, dass die Eheleute für eine erheblich längere Zeit in einem anderen Staat gelebt haben, einen Wechsel des Güterstatuts (Art. 26 Abs. 3 EuGüVO). Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Eheleute eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen haben, Art. 26 Abs. 3 UAbs. 4 EuGüVO. Damit würden die Eheleute aufgrund der Modifikation des Zugewinnausgleichs unwandelbar im deutschen Güterrecht leben. Eine Rechtswahl wäre aus deutscher Sicht nicht erforderlich.

b) Ausschluss des Versorgungsausgleichs     
Der Versorgungsausgleich unterliegt dem gem. Art. 17 Abs. 4 EGBGB zu bestimmenden Recht. Dabei hat ein deutsches Gericht den Versorgungsausgleich aus deutscher Sicht ausschließlich dann durchzuführen, wenn von Amts wegen oder auf Antrag eines der Ehegatten deutsches Recht anzuwenden wäre. Die Anwendung deutschen Rechts bedingt dann auch, dass bei der Beurteilung entsprechend den Vorschriften des VersAusglG eine ehevertragliche Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden muss. Auch insoweit ergibt sich daher u. E. keine Notwendigkeit, eine abweichende Rechtswahl zu treffen.

c) Unterhaltsrechtliche Regelungen
Für den Scheidungsunterhalt schließlich bestimmt Art. 8 HUP, dass die Eheleute das auf den Scheidungsunterhalt anwendbare Recht wählen können. Insbesondere können sie das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit ein Ehegatte oder beide Ehegatten besitzen, Art. 8 Abs. 1 lit. a HUP. Für die Formwirksamkeit genügt gem. Art. 8 Abs. 2 HUP die Schriftform, sodass eine notarielle Beurkundung nach den Vorschriften des deutschen Rechts jedenfalls hinreichend wäre. Zusätzlich ist zu beachten, dass gem. Art. 8 Abs. 4 HUP in jedem Fall das Recht des Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person im Zeitpunkt der Vereinbarung der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dafür maßgeblich ist, ob die berechtigte Person auf ihren Unterhaltsanspruch verzichten kann. Da im vorliegenden Fall beide potentiell unterhaltsberechtigten Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland haben, wäre auch insoweit das deutsche Recht anzuwenden. Aus Art. 8 Abs. 4 HUP ergibt sich daher keine von der Rechtswahl abweichende Rechtsanwendung.

Sollten die Eheleute keine Rechtswahl treffen, so richtet sich der Unterhaltsanspruch gem. Art. 3 HUP (vorbehaltlich einer anderweitigen Beurteilung nach Art. 5 HUP) danach, wo der unterhaltsberechtigte Ehegatte zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben wird. Dies umfasst insbesondere auch die Frage, ob und inwieweit der gesetzliche Unterhaltsanspruch durch Vertrag abbedungen, gemindert, erhöht oder sonst modifiziert werden kann. Soweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und den Unterhaltsanspruch in Deutschland klageweise geltend macht, wäre dieser daher nur dann nach dem deutschen Recht zu beurteilen, wenn die Eheleute vorher eine Rechtswahl getroffen haben oder aber einer der Ehegatten einwendet, die Ehe habe stets eine engere Verbindung zu Deutschland gehabt, Art. 5 HUP.

2. Wirksamkeit aus italienischer Sicht
Italien unterliegt ebenso der Europäischen Güterrechtsverordnung. Demnach wird auch aus italienischer Sicht das Güterstatut nach Art. 26 EuGüVO bestimmt werden, so dass sich eine unwandelbare Geltung des deutschen Rechts auch dann ergibt, wenn die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Italien verlegt haben. Für die Formwirksamkeit der ehevertraglichen Vereinbarung, mit welcher der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch modifiziert wird, genügt aus italienischer Sicht gem. Art. 25 EuGüVO, dass die besonderen Formvorschriften des am aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute geltenden Rechts eingehalten worden sind – mithin die Formvorschriften des deutschen Rechts. Damit wird auch die güterrechtliche Auseinandersetzung einschließlich der Wirksamkeit des Ehevertrags nach dem deutschen Recht beurteilt werden müssen.

Für den Unterhaltsanspruch gilt auch aus italienischer Sicht das Haager Unterhaltsprotokoll. Zulässigkeit und Wirksamkeit der Rechtswahl beurteilen sich daher wie aus deutscher Sicht nach Art. 8 HUP.

Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist festzustellen, dass das italienische Recht keinen solchen kennt. Insoweit ist daher davon auszugehen, dass ein italienisches Scheidungsgericht schon mangels Kenntnis des Versorgungsausgleichs und mangels einschlägiger prozessualer Vorschriften für ein entsprechendes Gestaltungsurteil keinen Versorgungsausgleich durchführen wird.

3. Spanien
In Spanien ist das materielle Familienrecht nicht einheitlich geregelt. Es gibt zwar eine zentrale Regelung (gemeinspanisches Recht) im Código Civil. Einige autonome Regionen haben jedoch eigenständige Regelungen, die hiervon partiell erheblich abweichen. Im Bereich des internationalen Privatrechts existiert dagegen eine landesweit einheitlich geltende Regelung in den Eingangsregeln des Código Civil. Auch die europäischen Kollisionsnormen gelten einheitlich für sämtliche Landesteile.

Daraus ergibt sich, dass für die spanischen Gerichte zunächst (wie in Deutschland und Italien) im Bereich des Güterrechts die Europäische Güterrechtsverordnung anzuwenden ist, die auch vom Königreich Spanien angenommen worden ist. Auf den Bereich des internationalen Unterhaltsrechts ist das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 anzuwenden, welches durch die Europäische Union für sämtliche Mitgliedsstaaten (ausgenommen Dänemark) in Kraft gesetzt wurde. Damit ist insoweit kraft objektiver Anknüpfung (Güterrecht) und kraft Rechtswahl (Unterhalt) selbst für den Fall, dass die Eheleute ihren Mittelpunkt nach Spanien verlegen, die Geltung deutschen Rechts in Spanien garantiert.

Auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs enthält das spanische Recht keine der deutschen entsprechende oder vergleichbare Regelung. Versorgungsanwartschaften werden nach spanischem Recht nicht im Rahmen einer Scheidung automatisch ausgeglichen (Süß/Ring/Huzel, Eherecht in Europa, 4. Aufl. 2021, Länderbericht Spanien Rn. 97). Insoweit ergibt sich keine Notwendigkeit, den Versorgungsausgleich zu modifizieren. Dieser würde auch durch ein spanisches Gericht ohnehin nicht durchgeführt werden.

4. Frankreich
Da die Französische Republik an der Europäischen Güterrechtsverordnung teilnimmt und über die Ratifikation durch die Europäische Union auch an das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 gebunden ist, ergeben sich auf dem Gebiet des Güterrechts und des Unterhaltsrechts keinerlei Abweichungen zu den vorgenannten Ausführungen.

Einen Ausgleich von Versorgungsanwartschaften kennt das französische Recht ebenfalls nicht. Bei der in diesem Zusammenhang häufig genannten prestation compensatoire handelt es sich vielmehr um ein ausschließlich unterhaltsrechtlich ausgestaltetes Rechtsinstitut. Dieses hat allenfalls mittelbar und auf wirtschaftlicher Ebene dem Versorgungsausgleich vergleichbare Funktionen, indem der Umfang der Versorgungsanwartschaften bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs und der Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden kann. Da kraft Rechtswahl gem. Art. 8 HUP aber französisches Recht auf den Unterhalt nicht anwendbar ist, kommt auch keine prestation compensatoire in Betracht.

5. England
Das englische Recht kennt für den Fall der Scheidung der Ehe keine Rechtsfolgen, die einer der Kategorien „güterrechtlicher Ausgleich“, „Unterhalt“ oder „Versorgungsausgleich“ zugerechnet werden können. Vielmehr sind die englischen Gerichte im Rahmen einer financial provision on divorce nach den Vorschriften des Matrimonial Causes Act berufen, das Vermögen der Eheleute so zu verteilen, wie dies entsprechend einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls als angemessen und gerecht erscheint. In der Mehrzahl der Fälle wird dieses System dahingehend empfunden, dass es zu einer Halbteilung des ehelichen Vermögens (einschließlich des eingebrachten und während der Dauer der Ehe ererbten Vermögens) kommt. Die entsprechenden Regeln des englischen Rechts kommen ohne Möglichkeit einer abweichenden Rechtswahl immer dann zur Anwendung, wenn ein englisches Gericht seine internationale Zuständigkeit für die Scheidung bejaht hat.

Das Ermessen der Gerichte zur Aufteilung des Vermögens kann nach der ständigen Rechtsprechung der englischen Gerichte auch nicht durch eine vorsorgliche vertragliche Vereinbarung der Eheleute ausgeschlossen werden. Zwar hat der englische Supreme Court in seiner Entscheidung in der Rechtssache Granatino v. Rademacher entschieden, dass Eheverträgen, die im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam abgeschlossen wurden, auch in einem Scheidungsfolgeverfahren in England Wirkung eingeräumt werden müsse. In welchem Umfang und auf welche Weise dies erfolgt, ist u. E. jedoch weiterhin unsicher. Ein durch den englischen Gesetzgeber unternommener Anlauf, Voraussetzungen und Wirkungen von Eheverträgen gesetzlich zu regeln, ist offenbar zwischenzeitlich wieder aufgegeben worden. Den Eheleuten ist daher für den Fall einer Übersiedlung nach England der Hinweis zu erteilen, dass die in Deutschland beurkundete Vereinbarung in einem dort angestrengten Verfahren wahrscheinlich nicht die beabsichtigten Wirkungen zeitigen wird. Ferner ist zu empfehlen, einen auf den Bereich der Scheidungsvereinbarung spezialisierten englischen solicitor aufzusuchen und diesen zu beauftragen, für den Fall der Scheidung in England eine ergänzende ehevertragliche Vereinbarung zu entwerfen.

Gutachten/Abruf-Nr:

210968

Erscheinungsdatum:

22.01.2026

Rechtsbezug

National

Erschienen in:

DNotI-Report 2026, 7-10

Normen in Titel:

EuGüVO Art. 26; HUP Art. 8; EGBGB Art. 17 Abs. 4