Deutschland/England/Italien/Spanien: Wirksamkeit eines Ehevertrages
Deutschland/England/Italien/Spanien: Wirksamkeit eines Ehevertrages
I. Sachverhalt
Die Eheleute haben im Jahr 2023 in Leipzig geheiratet. Sie sind noch kinderlos. Durch Ehevertrag soll der Zugewinnausgleich modifiziert und auf den Versorgungsausgleich wechselseitig verzichtet werden. Der Scheidungsunterhalt wird differenziert danach geregelt, ob Kinder geboren werden und wer für diese die Betreuung übernimmt.
Die Eheleute wollen möglicherweise in das Vereinigte Königreich, nach Italien, Spanien oder Frankreich umziehen.
II. Fragen
Welches Recht wäre jeweils anwendbar? Sind Rechtswahlen empfehlenswert?
III. Zur Rechtslage
1. Aus deutscher Sicht anwendbares Recht
a) Modifikation des Zugewinnausgleichsanspruchs
Aus der Sicht des deutschen Rechts unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe (ob der Eheschließung nach dem Anwendungsstichtag des 29.1.2019) dem nach den Vorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung vom 24. Juni 2016 zu bestimmenden Recht. Treffen die Eheleute keine Rechtswahl, so gilt gem.
b) Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich unterliegt dem gem.
c) Unterhaltsrechtliche Regelungen
Für den Scheidungsunterhalt schließlich bestimmt
Sollten die Eheleute keine Rechtswahl treffen, so richtet sich der Unterhaltsanspruch gem.
2. Wirksamkeit aus italienischer Sicht
Italien unterliegt ebenso der Europäischen Güterrechtsverordnung. Demnach wird auch aus italienischer Sicht das Güterstatut nach
Für den Unterhaltsanspruch gilt auch aus italienischer Sicht das Haager Unterhaltsprotokoll. Zulässigkeit und Wirksamkeit der Rechtswahl beurteilen sich daher wie aus deutscher Sicht nach
Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist festzustellen, dass das italienische Recht keinen solchen kennt. Insoweit ist daher davon auszugehen, dass ein italienisches Scheidungsgericht schon mangels Kenntnis des Versorgungsausgleichs und mangels einschlägiger prozessualer Vorschriften für ein entsprechendes Gestaltungsurteil keinen Versorgungsausgleich durchführen wird.
3. Spanien
In Spanien ist das materielle Familienrecht nicht einheitlich geregelt. Es gibt zwar eine zentrale Regelung (gemeinspanisches Recht) im Código Civil. Einige autonome Regionen haben jedoch eigenständige Regelungen, die hiervon partiell erheblich abweichen. Im Bereich des internationalen Privatrechts existiert dagegen eine landesweit einheitlich geltende Regelung in den Eingangsregeln des Código Civil. Auch die europäischen Kollisionsnormen gelten einheitlich für sämtliche Landesteile.
Daraus ergibt sich, dass für die spanischen Gerichte zunächst (wie in Deutschland und Italien) im Bereich des Güterrechts die Europäische Güterrechtsverordnung anzuwenden ist, die auch vom Königreich Spanien angenommen worden ist. Auf den Bereich des internationalen Unterhaltsrechts ist das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 anzuwenden, welches durch die Europäische Union für sämtliche Mitgliedsstaaten (ausgenommen Dänemark) in Kraft gesetzt wurde. Damit ist insoweit kraft objektiver Anknüpfung (Güterrecht) und kraft Rechtswahl (Unterhalt) selbst für den Fall, dass die Eheleute ihren Mittelpunkt nach Spanien verlegen, die Geltung deutschen Rechts in Spanien garantiert.
Auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs enthält das spanische Recht keine der deutschen entsprechende oder vergleichbare Regelung. Versorgungsanwartschaften werden nach spanischem Recht nicht im Rahmen einer Scheidung automatisch ausgeglichen (Süß/Ring/Huzel, Eherecht in Europa, 4. Aufl. 2021, Länderbericht Spanien Rn. 97). Insoweit ergibt sich keine Notwendigkeit, den Versorgungsausgleich zu modifizieren. Dieser würde auch durch ein spanisches Gericht ohnehin nicht durchgeführt werden.
4. Frankreich
Da die Französische Republik an der Europäischen Güterrechtsverordnung teilnimmt und über die Ratifikation durch die Europäische Union auch an das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 gebunden ist, ergeben sich auf dem Gebiet des Güterrechts und des Unterhaltsrechts keinerlei Abweichungen zu den vorgenannten Ausführungen.
Einen Ausgleich von Versorgungsanwartschaften kennt das französische Recht ebenfalls nicht. Bei der in diesem Zusammenhang häufig genannten prestation compensatoire handelt es sich vielmehr um ein ausschließlich unterhaltsrechtlich ausgestaltetes Rechtsinstitut. Dieses hat allenfalls mittelbar und auf wirtschaftlicher Ebene dem Versorgungsausgleich vergleichbare Funktionen, indem der Umfang der Versorgungsanwartschaften bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs und der Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten berücksichtigt werden kann. Da kraft Rechtswahl gem.
5. England
Das englische Recht kennt für den Fall der Scheidung der Ehe keine Rechtsfolgen, die einer der Kategorien „güterrechtlicher Ausgleich“, „Unterhalt“ oder „Versorgungsausgleich“ zugerechnet werden können. Vielmehr sind die englischen Gerichte im Rahmen einer financial provision on divorce nach den Vorschriften des Matrimonial Causes Act berufen, das Vermögen der Eheleute so zu verteilen, wie dies entsprechend einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls als angemessen und gerecht erscheint. In der Mehrzahl der Fälle wird dieses System dahingehend empfunden, dass es zu einer Halbteilung des ehelichen Vermögens (einschließlich des eingebrachten und während der Dauer der Ehe ererbten Vermögens) kommt. Die entsprechenden Regeln des englischen Rechts kommen ohne Möglichkeit einer abweichenden Rechtswahl immer dann zur Anwendung, wenn ein englisches Gericht seine internationale Zuständigkeit für die Scheidung bejaht hat.
Das Ermessen der Gerichte zur Aufteilung des Vermögens kann nach der ständigen Rechtsprechung der englischen Gerichte auch nicht durch eine vorsorgliche vertragliche Vereinbarung der Eheleute ausgeschlossen werden. Zwar hat der englische Supreme Court in seiner Entscheidung in der Rechtssache Granatino v. Rademacher entschieden, dass Eheverträgen, die im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam abgeschlossen wurden, auch in einem Scheidungsfolgeverfahren in England Wirkung eingeräumt werden müsse. In welchem Umfang und auf welche Weise dies erfolgt, ist u. E. jedoch weiterhin unsicher. Ein durch den englischen Gesetzgeber unternommener Anlauf, Voraussetzungen und Wirkungen von Eheverträgen gesetzlich zu regeln, ist offenbar zwischenzeitlich wieder aufgegeben worden. Den Eheleuten ist daher für den Fall einer Übersiedlung nach England der Hinweis zu erteilen, dass die in Deutschland beurkundete Vereinbarung in einem dort angestrengten Verfahren wahrscheinlich nicht die beabsichtigten Wirkungen zeitigen wird. Ferner ist zu empfehlen, einen auf den Bereich der Scheidungsvereinbarung spezialisierten englischen solicitor aufzusuchen und diesen zu beauftragen, für den Fall der Scheidung in England eine ergänzende ehevertragliche Vereinbarung zu entwerfen.
210968
Erscheinungsdatum:22.01.2026
RechtsbezugNational
Erschienen in: Normen in Titel:EuGüVO Art. 26; HUP Art. 8; EGBGB Art. 17 Abs. 4