22. Januar 2026
ZPO § 750 Abs. 2; ZPO § 727

Begründung der Rechtsnachfolge bei Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel; mehrfache Rechtsnachfolgen

ZPO §§ 727, 750 Abs. 2
Begründung der Rechtsnachfolge bei Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel; mehrfache Rechtsnachfolgen

I. Sachverhalt
Bei einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde (Grundschuld) wurden wegen diverser Rechtsnachfolgen auf Schuldner- und Gläubigerseite mehrere Vollstreckungsklauseln eingezogen und neue Klauseln erteilt. Die jeweils neu erteilte Klausel enthält in der Begründung den Grund für die letzte Neuerteilung, nicht jedoch die Gründe der Neuerteilung früherer, nunmehr eingezogener Klauseln. Das Vollstreckungsgericht moniert letzteres. Die eingezogenen Klauseln mit Einziehungsvermerk befinden sich jeweils vor der zuletzt erteilten Klausel, sodass die früheren Rechtsnachfolgen nachvollziehbar sind.

II. Frage
Muss eine neu erteilte Vollstreckungsklausel in dem Fall, in dem die bisherige Vollstreckungsklausel vollständig eingezogen wird, in der Begründung sämtliche Rechtsnachfolgen gegenüber der Ursprungsklausel enthalten oder genügt die Erläuterung der letzten Rechtsnachfolge, die zur Neuerteilung geführt hat?
III. Zur Rechtslage
1. „Umschreibung“ der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO
Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des im Titel bezeichneten Schuldners oder Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Gemäß §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet § 727 ZPO auch auf vollstreckbare notarielle Urkunden Anwendung und ist gemäß § 797 Abs. 2 ZPO auch von dem Notar bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten des Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen.

§ 727 ZPO regelt nicht unmittelbar die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger des in einer Urkunde bezeichneten Gläubigers oder Schuldners zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden war (Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 4. Aufl. 2019, Rn. 42.25.). Hierbei dürfte es sich gleichwohl um den praktischen Regelfall handeln (vgl. Winkler, RNotZ 2019, 117, 130). Die Norm geht vielmehr – dem Wortlaut nach – von der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus und regelt nicht, wie mit einer bereits zuvor erteilten vollstreckbaren Ausfertigung umzugehen ist. Derartige Fälle werden häufig als solche der „Klauselumschreibung“ bezeichnet (s. dazu, dass der Begriff missverständlich ist Winkler, RNotZ 2019, 117, 130: Es handele sich stets um Fälle der Neuerteilung der Vollstreckungsklausel). Dazu, wie eine bereits erteilte Klausel „umgeschrieben“ werden kann, schildert Wolfsteiner drei Optionen:

a) Der Notar hat die Möglichkeit, die ihm eingereichte alte Ausfertigung zu vernichten (bzw. entwertet zu seinen Akten zu nehmen) und eine neue Ausfertigung zu erteilen (Wolfsteiner, Rn. 42.27.).

b) Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die alte Vollstreckungsklausel mit einem Einziehungsvermerk zu versehen („Die vorstehende Vollstreckungsklausel wird eingezogen“), somit „virtuell“ zu entwerten und die neue Vollstreckungsklausel auf die körperlich weiterzuverwendende alte Ausfertigung zu setzen (Wolfsteiner, Rn. 42.28.).

c) In einer dritten Variante vermerkt der Notar anstelle eines Einziehungsvermerks unter der bisher erteilten Klausel, dass diese auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben wurde. Rechtlich handelt es sich jedoch auch bei dieser Variante um eine Einziehung der alten Klausel und um die Erteilung einer neuen Klausel für oder gegen den Rechtsnachfolger (Wolfsteiner, Rn. 42.31. f.).

Die Vollstreckungsklausel, die für bzw. gegen den Rechtsnachfolger erteilt wird, ist in allen Varianten mit einer Begründung zu versehen (Winkler, RNotZ 2019, 117, 130), da die Klausel maßgeblich dafür ist, welche Urkunden bei einer Zwangsvollstreckung nach § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden müssen. Diese Urkunden sind dergestalt zu bezeichnen, dass das Vollstreckungsorgan die Identität der zuzustellenden Urkunden prüfen kann (Wolfsteiner, Rn. 42.24., 46.59.; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 727 Rn. 49).

2. Begründungsumfang bei mehreren Rechtsnachfolgen
Es stellt sich die Frage, ob in Fällen mehrerer Rechtsnachfolgen, in denen nach der zweiten vorgenannten Möglichkeit verfahren wurde, bei der Erteilung der neuen Vollstreckungsklausel eine Begründung sämtlicher Rechtsnachfolgen angegeben werden muss, oder ob die Aufnahme der Begründung für die jeweils letzte Rechtsnachfolge ausreichend ist.

Diese Frage wird – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur nicht explizit erörtert. Maßgeblich dürfte u. E. sein, dass sich der Umfang der Begründungspflicht durch das Klauselerteilungsorgan mit dessen Prüfungsumfang hinsichtlich der eingetretenen Rechtsnachfolge(n) deckt. Hat das Klauselerteilungsorgan bei Erteilung der neuen Rechtsnachfolgeklausel auch sämtliche bislang eingetretenen Rechtsnachfolgen zu prüfen, dürfte sich die Begründungspflicht ebenso auf sämtliche Rechtsnachfolgen erstrecken. Umfasst die Prüfungspflicht hingegen nur die letzte Rechtsnachfolge, dürfte auch nur diese in die Begründung aufzunehmen sein. Vom Klauselerteilungsorgan dürfte nicht verlangt werden können, eine Rechtsnachfolge zu begründen, die es selbst nicht geprüft hat.

Die obergerichtliche Rechtsprechung (KG NJW-RR 1997, 253) sowie die (soweit ersichtlich) einhellige Ansicht in der Literatur vertreten die Auffassung, dass das Klauselerteilungsorgan bei mehreren Rechtsnachfolgen an eine frühere Rechtsnachfolgeklausel nicht gebunden sei (Wolfsteiner, Rn. 42.27.; Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 727 Rn. 11; Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 727 Rn. 4; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 727 Rn. 27). Wolfsteiner folgert daraus, dass das Klauselerteilungsorgan jeweils sämtliche Voraussetzungen – also sämtliche Rechtsnachfolgen – immer neu zu prüfen habe (Wolfsteiner, Rn. 42.27.). Das KG (NJW-RR 1997, 253) führte indes lediglich aus, dass die Rechtsnachfolgeklausel „keine der Rechtskraft auch nur entfernte Bindung“ entfalte und somit das Klauselerteilungsorgan bei einer zweiten Umschreibung nicht an eine bereits erteilte – im zugrundeliegenden Fall unrichtige – Rechtsnachfolgeklausel gebunden sei. Der Entscheidung lässt sich indes nicht entnehmen, dass das Klauselerteilungsorgan stets die Richtigkeit zuvor erteilter Rechtsnachfolgeklauseln vollumfänglich zu prüfen habe. Vielmehr heißt es in den Entscheidungsgründen:

„Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob der Rechtspfleger die Rechtmäßigkeit der vorhergehenden Klauselerteilung nachprüfen muß oder sich auf deren Richtigkeit verlassen darf. Hat er aber die Fehlerhaftigkeit - wie hier - erkannt, so muß er die weitere Umschreibung ablehnen.“

(KG NJW-RR 1997, 253)

Für die von Wolfsteiner gezogene Schlussfolgerung spricht freilich, dass – ähnlich wie bei einer Vernichtung der alten Ausfertigung und Erteilung einer gänzlich neuen Ausfertigung (erste oben dargestellte Möglichkeit) – die alte Vollstreckungsklausel durch den Einziehungsvermerk entwertet wird, sodass diese keine Wirkung mehr für die neue Klausel entfalten kann.

Gegen eine Prüfungspflicht des Klauselerteilungsorgans hinsichtlich sämtlicher Rechtsnachfolgen lässt sich allerdings einwenden, dass dem späteren Rechtsnachfolger noch nicht zwingend Nachweisurkunden i. S. d. § 727 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Eintritts früherer Rechtsnachfolgen vorliegen müssen. So dürfte beispielweise bei einer Kettenabtretung ein zweiter Zessionar nicht notwendigerweise im Besitz der Urkunden betreffend die vorherige Zession sein. Aus verfahrensrechtlicher Sicht benötigt er diese Urkunden erst für die Zustellung gem. § 750 Abs. 2 ZPO. Es dürfte mithin ausreichen, wenn der Gläubiger sich die gem. § 750 Abs. 2 ZPO notwendigen Urkunden erst bei Bedarf beschafft bzw. im Verfahren gem. § 750 Abs. 2 ZPO nachweist. Auch aus der in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht, das Klauselerteilungsorgan sei an eine frühere unrichtige Rechtsnachfolgeklausel nicht gebunden (s. o.), lässt sich u. E. nicht zwingend der Schluss ziehen, das Klauselerteilungsorgan habe sämtliche Rechtsnachfolgen erneut zu prüfen. Die Ansicht kann – entgegen Wolfsteiner – auch dahingehend verstanden werden, dass das Klauselerteilungsorgan die früheren Rechtsnachfolgen zwar prüfen kann, aber (vorbehaltlich evidenter Unrichtigkeit) nicht muss. Dieses Verständnis dürfte sowohl dem Gebot rechtmäßigen Handelns des Klauselerteilungsorgans einerseits als auch dem Gebot der Verfahrensökonomie andererseits gerecht werden. Versteht man die Ansicht in diesem Sinne, wäre – mangels Prüfungspflicht – auch eine generelle Begründungspflicht betreffend früherer Rechtsnachfolgen abzulehnen. Sofern die Einziehung der alten Klauseln lediglich „virtuell“ erfolgt, ist überdies eine Beurteilung der Frage, welche Urkunden gem. § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellen sind, weiterhin möglich.

3. Ergebnis
Nach unserem Dafürhalten sprechen gute Gründe dafür, bei mehreren Rechtsnachfolgen die Prüfungspflicht – und damit die Begründungspflicht – des Klauselerteilungsorgans bei Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung auf die jeweils letzte eingetretene Rechtsnachfolge zu beschränken, und zwar ungeachtet dessen, dass das Klauselerteilungsorgan an die der Erteilung von früheren Klauseln zugrunde liegende rechtliche Einschätzung nicht gebunden ist. Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn die Einziehung der alten Klauseln lediglich „virtuell“ erfolgt und damit eine Beurteilung der Frage, welche Urkunden gem. § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellen sind, möglich bleibt.

Gutachten/Abruf-Nr:

214889

Erscheinungsdatum:

22.01.2026

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Erschienen in:

DNotI-Report 2026, 1-3

Normen in Titel:

ZPO § 750 Abs. 2; ZPO § 727