Begründung der Rechtsnachfolge bei Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel; mehrfache Rechtsnachfolgen
ZPO §§ 727, 750 Abs. 2
Begründung der Rechtsnachfolge bei Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel; mehrfache Rechtsnachfolgen
I. Sachverhalt
Bei einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde (Grundschuld) wurden wegen diverser Rechtsnachfolgen auf Schuldner- und Gläubigerseite mehrere Vollstreckungsklauseln eingezogen und neue Klauseln erteilt. Die jeweils neu erteilte Klausel enthält in der Begründung den Grund für die letzte Neuerteilung, nicht jedoch die Gründe der Neuerteilung früherer, nunmehr eingezogener Klauseln. Das Vollstreckungsgericht moniert letzteres. Die eingezogenen Klauseln mit Einziehungsvermerk befinden sich jeweils vor der zuletzt erteilten Klausel, sodass die früheren Rechtsnachfolgen nachvollziehbar sind.
II. Frage
Muss eine neu erteilte Vollstreckungsklausel in dem Fall, in dem die bisherige Vollstreckungsklausel vollständig eingezogen wird, in der Begründung sämtliche Rechtsnachfolgen gegenüber der Ursprungsklausel enthalten oder genügt die Erläuterung der letzten Rechtsnachfolge, die zur Neuerteilung geführt hat?
III. Zur Rechtslage
1. „Umschreibung“ der Vollstreckungsklausel nach
Nach
a) Der Notar hat die Möglichkeit, die ihm eingereichte alte Ausfertigung zu vernichten (bzw. entwertet zu seinen Akten zu nehmen) und eine neue Ausfertigung zu erteilen (Wolfsteiner, Rn. 42.27.).
b) Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die alte Vollstreckungsklausel mit einem Einziehungsvermerk zu versehen („Die vorstehende Vollstreckungsklausel wird eingezogen“), somit „virtuell“ zu entwerten und die neue Vollstreckungsklausel auf die körperlich weiterzuverwendende alte Ausfertigung zu setzen (Wolfsteiner, Rn. 42.28.).
c) In einer dritten Variante vermerkt der Notar anstelle eines Einziehungsvermerks unter der bisher erteilten Klausel, dass diese auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben wurde. Rechtlich handelt es sich jedoch auch bei dieser Variante um eine Einziehung der alten Klausel und um die Erteilung einer neuen Klausel für oder gegen den Rechtsnachfolger (Wolfsteiner, Rn. 42.31. f.).
Die Vollstreckungsklausel, die für bzw. gegen den Rechtsnachfolger erteilt wird, ist in allen Varianten mit einer Begründung zu versehen (Winkler,
2. Begründungsumfang bei mehreren Rechtsnachfolgen
Es stellt sich die Frage, ob in Fällen mehrerer Rechtsnachfolgen, in denen nach der zweiten vorgenannten Möglichkeit verfahren wurde, bei der Erteilung der neuen Vollstreckungsklausel eine Begründung sämtlicher Rechtsnachfolgen angegeben werden muss, oder ob die Aufnahme der Begründung für die jeweils letzte Rechtsnachfolge ausreichend ist.
Diese Frage wird – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur nicht explizit erörtert. Maßgeblich dürfte u. E. sein, dass sich der Umfang der Begründungspflicht durch das Klauselerteilungsorgan mit dessen Prüfungsumfang hinsichtlich der eingetretenen Rechtsnachfolge(n) deckt. Hat das Klauselerteilungsorgan bei Erteilung der neuen Rechtsnachfolgeklausel auch sämtliche bislang eingetretenen Rechtsnachfolgen zu prüfen, dürfte sich die Begründungspflicht ebenso auf sämtliche Rechtsnachfolgen erstrecken. Umfasst die Prüfungspflicht hingegen nur die letzte Rechtsnachfolge, dürfte auch nur diese in die Begründung aufzunehmen sein. Vom Klauselerteilungsorgan dürfte nicht verlangt werden können, eine Rechtsnachfolge zu begründen, die es selbst nicht geprüft hat.
Die obergerichtliche Rechtsprechung (KG
„Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob der Rechtspfleger die Rechtmäßigkeit der vorhergehenden Klauselerteilung nachprüfen muß oder sich auf deren Richtigkeit verlassen darf. Hat er aber die Fehlerhaftigkeit - wie hier - erkannt, so muß er die weitere Umschreibung ablehnen.“
(KG
Für die von Wolfsteiner gezogene Schlussfolgerung spricht freilich, dass – ähnlich wie bei einer Vernichtung der alten Ausfertigung und Erteilung einer gänzlich neuen Ausfertigung (erste oben dargestellte Möglichkeit) – die alte Vollstreckungsklausel durch den Einziehungsvermerk entwertet wird, sodass diese keine Wirkung mehr für die neue Klausel entfalten kann.
Gegen eine Prüfungspflicht des Klauselerteilungsorgans hinsichtlich sämtlicher Rechtsnachfolgen lässt sich allerdings einwenden, dass dem späteren Rechtsnachfolger noch nicht zwingend Nachweisurkunden i. S. d.
3. Ergebnis
Nach unserem Dafürhalten sprechen gute Gründe dafür, bei mehreren Rechtsnachfolgen die Prüfungspflicht – und damit die Begründungspflicht – des Klauselerteilungsorgans bei Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung auf die jeweils letzte eingetretene Rechtsnachfolge zu beschränken, und zwar ungeachtet dessen, dass das Klauselerteilungsorgan an die der Erteilung von früheren Klauseln zugrunde liegende rechtliche Einschätzung nicht gebunden ist. Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn die Einziehung der alten Klauseln lediglich „virtuell“ erfolgt und damit eine Beurteilung der Frage, welche Urkunden gem.
214889
Erscheinungsdatum:22.01.2026
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
Erschienen in: Normen in Titel:ZPO § 750 Abs. 2; ZPO § 727