Gemeinschaftliches Ehegattentestament, Erbvertrag
DNotI
Deutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:
14140 26.05.2003
I.
Zum Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige ist mit einem rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. Für beide Ehegatten ist dies die zweite Ehe. Beide erste Ehen sind durch Scheidung aufgelöst. Jeder Ehegatte hat aus seiner früheren Ehe ein Kind. Die Ehegatten haben ein gemeinsames Kind. Beide Ehegatten haben ihren dauernden Wohnsitz in Deutschland. Sie beabsichtigen, wenn möglich, mit der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments oder eines Erbvertrages zu testieren. Die deutsche Ehefrau wünscht einen Pflichtteilsverzicht des rumänischen Ehemannes, ggf. gegenständlich beschränkt auf die von ihren Eltern erworbenen oder zu erwartenden Vermögensgegenstände. Um etwaigen Anfechtungsmöglichkeiten bei fehlender Gleichbehandlung vorzubeugen, will auch sie einen Pflichtteilsverzichtes gegenüber ihrem Ehemann erklären.
II. Fragestellung 1. Kann ein in Deutschland wohnenden, mit einer deutschen Staatsangehö rigen verheirateter rumänischer Staatsangehöriger ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag wirksam errichten? Wird das gemeinschaftliche Testament bzw. der Erbvertrag auch in Rumänien anerkannt? Ist ein gegenseitiger Pflichtteilsverzicht des deutschen Ehegatten und des rumänischen Ehegatten möglich?
2. 3.
III. Zur Rechtslage 1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht a) Deutsches IPR Gem.
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Art. 66. Moºtenirea este supusã: Artikel 66 Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt a) bezüglich beweglicher Sachen, unabhängig davon, wo diese sich befinden, dem Heimatrecht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte; b) bezüglich unbeweglicher Sachen und Handelsgeschäfte dem Recht des Ortes, an dem diese Sachen belegen sind.
a) în ce priveºte bunurile mobile, oriunde acestea s-ar afla, legii naþionale pe care persoana decedatã o avea la data morþii;
b) în ce priveºte bunurile imobile ºi fondul de comerþ, legii locului unde fiecare din aceste bunuri este situat. Art. 67. Legea aplicabilã moºtenirii stabileºte îndeosebi: a) momentul moºtenirii; deschiderii
Artikel 67 Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht legt insbesondere fest a) den Zeitpunkt der Testamentseröffnung; b) die Erben;
b) persoanele cu vocaþie de a moºteni; c) calitãþi moºteni; cerute pentru a
c) die Erbfähigkeit;
d) exercitarea posesiei asupra bunurilor rãmase de la defunct; e) condiþiile ºi opþiunii succesorale; efectele
d) Ausübung des Besitzes über vom Erblasser hinterlassene Sachen; e) die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verfügung von Todes wegen; f) den Umfang der Verpflichtung der Erben zur Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten; g) die Rechte des Staates bei
f) întinderea obligaþiei moºtenitorilor de a suporta pasivul; g) drepturile statului asupra
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succesiunii vacante. Art. 68. Testatorul poate supune transmiterea prin moºtenire a bunurilor sale altei legi decît cea arãtatã în art. 66, fãrã a avea dreptul sã înlãture dispoziþiile ei imperative. Artikel 68 Der Erblasser kann die Erbüberlassung seiner Sachen einem anderen Recht unterwerfen als dem nach Artikel 66, ohne zur Beseitigung von des sen zwingenden Vorschriften berechtigt zu sein. Das so gewählte Recht wird auf die Fälle in Art. 67 angewandt. Die Eröffnung, Änderung oder Widerrufung letztwilliger Verfügungen ist gültig, wenn das Dokument die anwendbaren Formerfordernisse zum Zeitpunkt seiner Eröffnung, Änderung oder Widerrufung oder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Einklang mit einer der folgenden Rechtsordnungen beachtet: a) dem Heimatrecht des Erblassers; b) dem Recht seines Wohnsitzes; c) dem Recht des Ortes, an dem das Dokument eröffnet, geändert oder widerrufen wurde; d) dem Recht des Ortes, an dem die unbewegliche Sache, die Gegenstand der letztwilligen Verfügung ist, belegen ist; e) dem Recht des Gerichts oder der Stelle, die das Verfahren der Erbüberlassung durchführt. nicht angetretenen Erbschaften.
Legea astfel aleasã se aplicã situaþiilor prevãzute la art. 67. Întocmirea, modificarea sau revocarea testamentului sînt socotite valabile dacã actul respectã condiþiile de formã aplicabile, fie la data cînd a fost întocmit, modificat sau revocat, fie la data decesului testatorului, conform oricãreia dintre legile urmãtoare:
a) legea testatorului;
naþionalã
a
b) legea domiciliului acestuia;
c) legea locului unde actul a fost întocmit, modificat sau revocat;
d) legea situaþiei imobilului ce formeazã obiectul testamentului; e) legea instanþei sau a organului care îndeplineºte procedura de transmitere a bunurilor moºtenite.
Gem. Art. 66 IPRG unterliegt aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes und der Belegenheit des unbeweglichen Vermögens in Rumänien die Erbfolge auch aus rumänischer Sicht grundsätzlich dem rumänischen Recht. Eine Ausnahme ergibt sich insoweit, wie der Ehemann über in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen verfügt. Diesbezüglich käme es zu einer Rückverweisung auf das deutsche Belegenheitsrecht. Für das inländische unbewegliche Vermögen gilt mithin das deutsche Erbrecht auch dann, wenn die Eheleute keine Rechtswahl gem.
Seite 4 weder eine Prüfung des rumänischen IPR erforderlich ist noch die Rückverweisung durch den ordre public oder andere Vorbehalte des rumänischen Interna tionalen Erbrechts beeinträchtigt werden kann. Es tritt dann eine Nachlassspaltung ein, die dazu führt, dass zwei ge sondert zu behandelnde Nachlässe vorliegen, über die dann gesondert verfügt werden kann, für die ins besondere auch gesonderte Erbeinsetzungen möglich sind. Daneben lässt Art. 68 Abs. 1, 2 IPRG eine Rechtswahl durch den Erblasser zu. Diese Rechtswahl soll alle Aspekte der Erbfolge umfassen (s. Capatina, Das neue rumänische IPR, RabelsZ 58 (1994), 265, 495; Leonhardt,
Seite 5 I. ü. lässt das rumänische Recht die gegenseitige Erbeinsetzung in getrennten Testamenten zu, und zwar auch dann, wenn diese in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Auch die Einsetzung von Vermächtnissen und Ersatzerben ist möglich. 3. Das auf die Form anwendbare Recht Die Formwirksamkeit eines Testaments bestimmt sich aus deutscher Sicht nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 (BGBl. 1965 II, S. 1145), dessen Bestimmungen in
Seite 6 c) Form Soweit der rumänische Ehegatte gegenüber seinem deutschen Ehegatten verzichtet, stellt sich die Frage nach der Formgültigkeit. Diese unterliegt
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Erscheinungsdatum:01.01.2003
RechtsbezugNational
Normen in Titel:EGBGB Art. 25