Grundstücksübergreifender Rangvorbehalt; „Gesamtrangvorbehalt“
Grundstücksübergreifender Rangvorbehalt; „Gesamtrangvorbehalt“
I. Sachverhalt
Vertragsgegenstand eines Übertragungsvertrages sind vier Grundstücke, eingetragen auf vier verschiedenen Grundbuchblättern. An den Grundstücken behält sich der Veräußerer jeweils ein im Grundbuch einzutragendes Nießbrauchsrecht und ein (durch eine Auflassungsvormerkung gesichertes) Rückforderungsrecht vor. Der Veräußerer möchte dem Erwerber für Grundpfandrechte bis zu einer Höhe von insgesamt 250.000 € den Vorrang vor den Nießbrauchsrechten und Auflassungsvormerkungen einräumen und einen bzw. mehrere entsprechende(n) Rangvorbehalt(e) in die Grundbücher eintragen lassen. Dieser Rangvorbehalt soll nicht für jedes einzelne Grundstück zu je 250.000 € gelten, sondern für alle vier Grundstücke gemeinsam. Der Erwerber soll etwa Grundstück Nr. 1 mit 50.000 € belasten dürfen, die Grundstücke Nr. 2–4 dann aber nur noch in Höhe von 200.000 € belasten können. Angedacht ist, dieses Gestaltungsziel durch einen „Gesamtrangvorbehalt“ zu erzielen. Die einzelnen Rangvorbehalte sollen mittels eines Mithaftvermerks i. S. v
II. Frage
Ist ein solcher grundbuchübergreifender Rangvorbehalt eintragungsfähig?
III. Zur Rechtslage
1. Allgemeines zum Rangvorbehalt nach
Eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber, wonach der Veräußerer mit seinen zurückbehaltenen Rechten hinter Grundpfandrechte i. H. v. insgesamt 250.000 € zurückzutreten hat, ist auf schuldrechtlicher Basis ohne Weiteres möglich. Dies allein ist allerdings nicht das Ziel der Beteiligten. Diese wünschen im Ergebnis neben einer auch dinglich wirkenden Regelung, dass bei Ausnutzung eines Rangvorbehalts zur Eintragung einer Grundschuld auf Grundstück Nr. 1 in Höhe von (bspw.) 50.000 € die anderen dinglich wirkenden Rangvorbehalte (bei den Grundstücken Nr. 2–4) „automatisch“ nur noch eine vorrangige Belastung mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 200.000 € sichern. Es könnte auch – umgekehrt – die Rede davon sein, dass der Rangvorbehalt bei den Grundstücken Nr. 2–4 dadurch zum Teil ausgeschöpft sein soll, dass Grundstück Nr. 1 unter Nutzung des Rangvorbehalts i. H. v. 50.000 € belastet wird. Es soll mithin eine Wechselwirkung der einzelnen Rangvorbehalte zueinander geschaffen werden.
In der Praxis besteht häufig – so auch hier – das Bedürfnis des Eigentümers, sich einen erst künftig benötigten Rang mit dinglicher Wirkung bereits vorab zu sichern – auch um sodann nicht mehr auf die Mitwirkung des schuldrechtlich zum Rangrücktritt verpflichteten Berechtigten angewiesen zu sein. Nach
2. Vereinbarkeit des Gestaltungsziels mit dem Charakter von
Unabhängig von der grundbuchmäßigen Umsetzung der gewünschten Gestaltung, stellt sich die Frage, ob ein solcher Mechanismus mit dem Charakter des
Dagegen spricht u. E. bereits der Wortlaut des
Auch der historische Gesetzgeber ist – soweit ersichtlich – nicht davon ausgegangen, dass ein solcher grundstücksübergreifender Rangvorbehalt möglich sein soll (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. 3, 1899, S. 129). Es handelt sich um eine Nachbildung eines ähnlichen Instituts, das sich in der preußischen Praxis herausgebildet hatte, die sog. Vorrechtseinräumung (vgl.
Ebenso sprechen u. E. die Vorgaben an die Bestimmtheit im Rahmen des
Im Ergebnis spricht u. E. somit der Charakter des
3. Konstruktion eines „Gesamtrangvorbehalts“ unter Nutzung eines Mithaftvermerks
Aufgrund dieser Merkmale des
Nach
Der Mithaftvermerk hat allerdings ohnehin nur deklaratorische Bedeutung, eine materielle Wirkung – etwa im Sinne einer „Verklammerung“ – kommt ihm nicht zu. Zweck der Eintragung des Mithaftvermerks ist es zum einen, die im Wesen des Gesamtrechts liegende Bedingtheit der Belastung zum Ausdruck zu bringen. Diese besteht darin, dass mit der Befriedigung des Berechtigten aus einem der Grundstücke auch das Recht an den anderen Grundstücken erlischt (Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, § 48 Rn. 2; Bauer/Schaub/Wegmann, GBO, 5. Aufl. 2023, § 48 Rn. 1). Zum anderen soll verhindert werden, dass sich das einheitliche Gesamtrecht in den Händen gutgläubiger Erwerber in eine Mehrheit von Einzelrechten verwandelt (Demharter, § 48 Rn. 2).
Für die Eintragung eines Mithaftvermerks ist das Vorliegen eines Gesamtrechts erforderlich (Demharter, § 48 Rn. 6). Ein Gesamtrecht liegt jedoch nur vor, wenn mehrere Grundstücke durch ein einheitliches (i. S. v. ein einziges) Recht belastet werden (Bauer/Schaub/Wegmann, § 48 Rn. 3). Hier werden allerdings die Grundstücke nicht durch einen einheitlichen Rangvorbehalt „belastet“; der Rangvorbehalt ist keine Belastung i. S. v.
4. Ergebnis
Nach unserem Dafürhalten gibt es keinen „grundstücksübergreifenden“ Rangvorbehalt i. S. v.
208812
Erscheinungsdatum:18.09.2025
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Sachenrecht allgemein
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 881