01. Januar 1996
EGBGB Art. 25

Schweiz: Grundstücksrecht, Erbrecht, Testamentsvollstreckung

DNotI
Deutsches Notarinstitut
Gutachten des Deutschen Notarinstituts

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Dokumentnummer:

1407#

letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004

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Gutachten
Schweiz, Grundstücksrecht, Erbrecht, Testamentsvollstreckung

I. Zum Sachverhalt Eine deutsche Erblasserin hat ein Testament hinterlassen, in welchem sie zugunsten ihrer Tochter folgende Vermächtnisse ausgesetzt hat: - ein Vorausvermächtnis zu Grundbesitz in der Dominikanischen Republik, - ein Vorvermächtnis zu Grundbesitz in der Schweiz, wobei die Nachvermächtnisnehmer, wenn rechtlich möglich, eine Vormerkung im Grundbuch erhalten sollen. Für den Nachlaß wurde Testamentsvollstreckung angeordnet.

II. Fragestellung In welcher Form können die von der Erblasserin gewünschten Übertragungen in der Dominikanischen Republik und in der Schweiz durchgeführt werden? Kann dies auch dort durch den Testamentsvollstrecker erfolgen oder muß die Übertragung durch die Erben selbst durchgeführt werden, evtl. mit Vorlage eines Erbscheins bzw. Teilerbscheins?

III. Zur Rechtslage

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1.

Grundstücksübertragung in der Dominikanischen Republik Leider stehen uns zum Recht der Dominikanischen Republik kaum Informationen zur Verfügung. Wir haben uns jedoch mit beiliegendem Schreiben an die Botschaft der Dominikanischen Republik gewandt, welche uns bereits in anderen Fällen freundlicherweise mit Rechtsauskünften weitergeholfen hat. Sobald wir von dort eine Antwort erhalten haben, werden wir diese unmittelbar an Sie weiterleiten.

2.

Grundstücksübertragung in der Schweiz a) Erbstatut Zunächst ist zu prüfen, ob hinsichtlich des in der Schweiz belegenen Grundbesitzes deutsches oder Schweizer Erbrecht anwendbar ist. Erbstatut ist aus Sicht des deutschen wie aus der des Schweizer IPR das deutsche Erbrecht. Dabei stellt das deutsche IPR auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Erblasserin ab (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), das Schweizer IPR auf den letzten Wohnsitz der Erblasserin (Art. 91 Abs. 1 IPRG). Art. 91 IPRG (1) Der Nachlaß einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. (2) Soweit nach Art. 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlaß eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten. Es wird vorliegend davon ausgegangen, daß die Erblasserin in Deutschland verstorben ist, so daß deutsches Erbrecht zur Anwendung gelangt (Art. 91 Abs. 1 IPRG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 EGBGB). b) Statut der Testamentsvollstreckung

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Aus deutscher Sicht wird die Testamentsvollstreckung an das Erbstatut angeknüpft (MünchKomm-Birk, 2. Aufl., Art. 26 EGBGB Rn. 106 ff.; Staudinger/Dörner, 13. Aufl. 1995, Art. 25 EGBGB, Rn. 274). Damit unterliegt sie vorliegend dem deutschen Erbrecht. Das Schweizer IPR knüpft die Testamentsvollstreckung (,,Willensvollstreckung" in der Terminologie des Schweizer Rechts) an die Zuständigkeit zur Eröffnung des Nachlasses an (Art. 92 Abs. 2 S. 2 IPRG). Liegt jedoch die Hauptnachlaßzuständigkeit im Ausland, so erfolgt auch die kollisionsrechtliche Einordnung der Testamentsvollstreckung nach dem jeweiligen ausländischen Recht (IPRG-Komm/Heini, Zürich 1993, Art. 92 IPRG, Rn. 22). Sofern die Eröffnung des Nachlasses daher primär in Deutschland erfolgt, verweist das Schweizer IPR auf das deutsche Recht. Voraussetzung der Testamentsvollstreckung und die Befugnisse des Testamentsvollstreckers unterliegen dann auch aus Sicht des Schweizer Rechts dem deutschen Erbrecht. Art. 92 IPRG (1) Das auf den Nachlaß anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlaß gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Maßnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. (2) Die Durchführung der einzelnen Maßnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Maßnahmen und die Nachlaßabwicklung mit Einschluß der Willensvollstreckung. Da die Erblasserin mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstorben ist, wird die Schweiz auch ein in Deutschland ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis bzw. einen hier ausgestellten Erbschein anerkennen (Art. 96 Abs. 1 a IPRG, vgl. IPRG-Komm/Heini, a. a. O., Art. 96 IPRG, Rn. 7). Dies gilt auch hinsichtlich in der Schweiz belegenen Grundbesitzes: Art. 96 IPRG (1) Ausländische Entscheidungen, Maßnahmen und Urkunden, die den Nachlaß betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlaß werden in der Schweiz anerkannt: a) wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder

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b) wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden. (2) Beansprucht ein Staat für die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die ausschließliche Zuständigkeit, so werden nur dessen Entscheidungen, Maßnahmen und Urkunden anerkannt. (3) Sichernde Maßnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt. c) Form des Testaments Die Schweiz erkennt ein in Deutschland errichtetes Testament als formwirksam an, sofern es der deutschen Ortsform entspricht (Art. 93 Abs. 1 IPRG i. V. m. Art. 1 Abs. 1a des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.01.1961), also insbesondere auch ein notarielles deutsches Testament. Art. 93 IPRG (1) Für die Form der letztwilligen Verfügungen gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. (2) Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen. d) Erwerbsbeschränkungen Grundsätzlich ist der Erwerb von Grundeigentum in der Schweiz durch die ,,lex Friedrich" Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16.12.1983, in Kraft seit 01.01.1985 - in gewissem Umfang beschränkt. Unproblematisch ist allerdings der Übergang auf den gesetzlichen Erben; dieser Vorgang ist bewilligungsfrei (Steuber, Erwerb und Besitz einer Immobilie in der Schweiz, 4/A/62 in Schönhofer/Böhner, Haus- und Grundbesitz im Ausland, Schweiz). Art. 7 aBG 83 Keiner Bewilligung bedürfen gesetzliche Erben i. S. d. Schweizer Rechts im Erbgang;

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Vorliegend wurde der Schweizer Grundbesitz der Tochter der Erblasserin zugewendet. Diese ist auch nach Schweizer Erbrecht gesetzliche Erbin ihrer Mutter (Art. 457 Abs. 1 ZGB Schweiz). Der Übergang ist daher hier genehmigungsfrei. e) Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch Das schweizerische Grundbuch ist ähnlich aufgebaut wie das deutsche. Die Vorschriften finden sich in den Art. 942 bis 977 ZGB. Art. 959 ZGB bestimmt: (1) Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. (2) Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. Für den Fall der Nacherbeneinsetzung sieht das Gesetz eine Vormerkung im Grundbuch vor, Art. 490 Abs. 2 ZGB: Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann. Nach Art. 488 Abs. 3 ZGB gelten die Bestimmungen über die Nacherbeneinsetzung auch für das Vermächtnis, so daß eine Vormerkung im Schweizer Grundbuch vorliegend möglich sein muß.

Gutachten/Abruf-Nr:

1407

Erscheinungsdatum:

01.01.1996

Rechtsbezug

International

Normen in Titel:

EGBGB Art. 25