Abgeschlossenheit; Treppenhaus im Nachbargebäude als Zugang zu Eigentumswohnungen; Sicherstellung durch Grunddienstbarkeit
DNotI
Gutachten-Abruf-Dienst
Deutsches Notarinstitut
G u t a c h t e n d e s D e u t s c h e n No t a r i n s t i t u t s Abruf-Nr.: 108958 l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 1 3 . F e b r ua r 2 0 1 2
I. Sachverhalt Ein Zweifamilienhaus auf Grundstück 1 soll in Wohnungseigentum dergestalt aufgeteilt werden, dass die Wohnung im EG sowie die Wohnung im OG und DG jeweils selbständige Wohnungseigentumseinheiten werden. Die Wohnung im EG hat einen eigenen Zugang auf Grundstück 1. Als problematisch erweist sich nun, dass die Wohnung im OG und DG nur über das auf dem Nachbargrundstück (Grundstück 2) befindliche Gebäude zugänglich ist. Der Eigentümer des Nachbargebäudes soll künftig auch die Wohnung im OG und DG zu Alleineigentum erhalten. Die zuständige Behörde verweigert die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit dem Argument, diese sei jeweils grundstücksbezogen erteilt und auf dem Grundstück 1 sei eine Zugangsmöglichkeit eben nicht gegeben. Nach Rücksprache fordert man jedenfalls ein abgeschlossenes Treppenhaus im Nachbargebäude als Grundvoraussetzung dafür, dass durch Zugangsregelung mittels Dienstbarkeit evtl. doch die Abgeschlossenheit bescheinigt werden könnte. Der Eigentümer von Grundstück 2 ist bereit, eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnungseinheit OG und DG auf Grundstück 1 zu bewilligen. Er möchte jedoch keinesfalls, dass auch der andere Wohnungseigentümer, der seine Einheit durch einen Außenzugang auf Grundstück 1 erreichen kann, ebenfalls Berechtigter dieses Rechts wird bereits dem Inhalt des dinglichen Rechts nach soll eine solche Befugnis ausgeschlossen sein. II. Fragen 1. Steht es der Abgeschlossenheit einer Wohnung entgegen, wenn diese nur über ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück zugänglich ist? Kann Wohnungseigentum begründet werden, wenn die Zugangsregelung durch Grunddienstbarkeit geregelt wird? Ist dies nur dann möglich, wenn im Nachbargebäude ein abgeschlossenes Treppenhaus vorhanden ist? Unterstellt Frage 2 ist mit "ja" zu beantworten, ist es erforderlich, dass die Dienstbarkeit zugunsten aller jeweiligen Wohnungseigentümer des aufzuteilenden Grundstücks (in welchem Berechtigungsverhältnis?) bzw. des Wohnungseigentumsgrundstücks eingeräumt wird
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oder genügt es, wenn die Grunddienstbarkeit zugunsten desjenigen Wohnungseigentümers eingetragen wird, dessen Wohnung nur durch das Nachbargebäude zugänglich ist (unterstellt, die anderen Einheiten haben einen eigenen Zugang)? 4. Kann hilfsweise die Ausübung einer für das gemeinschaftliche Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander nach
III. Zur Rechtslage 1. Anforderungen an die Abgeschlossenheit: Dinglich gesicherter Zugang vom Nachbargrundstück Die Abgeschlossenheit von Sondereigentum erfordert neben der Abgeschlossenheit gegenüber anderem Sonder- oder Gemeinschaftseigentum und einer bestimmten Ausstattung auch die freie, gesicherte Zugangsmöglichkeit (allgemeine Meinung, vgl. statt aller Staudinger/Rapp, BGB, 13. Bearb. 2005,
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a) Rechtsprechung Dieser freie Zugang zu den Räumen soll nach Ansicht der Rechtsprechung nur dann gewährleistet sein, wenn die Grunddienstbarkeit zugunsten aller jeweiligen Wohnungseigentümer bestellt wird, welche diesen Zugang zu ihrer Wohnungseigentumseinheit tatsächlich benötigen, bzw. zugunsten der jeweiligen Eigentümergemeinschaft mit der Folge, dass sie zum wesentlichen Bestandteil (
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im Grundbuch, und zwar auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks voraus. Die Benutzungsregelung betrifft nur den Inhalt des Sondereigentums und damit das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer, Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit werden dadurch nicht berührt. Die Eintragung der Benutzungsregelung erfolgt demgemäß nur im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher." Nach diesen Grundsätzen sollte im vorliegenden Sachverhalt demnach eine Benutzungsreglung über die Ausübungsbefugnis einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt möglich sein, dass nur derjenige Wohnungseigentümer zur Nutzung berechtigt ist, welcher den Zugang zur seiner Wohnung über das Nachbargebäude tatsächlich benötigt.
108958
Erscheinungsdatum:15.02.2012
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
WEG
BGB § 1018; WEG § 3