Vertragsaufhebung einer Zuwendung und Auswirkungen auf Ausgleichungs- und Anrechnungsbestimmungen
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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 157606
letzte Aktualisierung: 15. September 2017
BGB §§ 2050, 2052, 2315
Vertragsaufhebung einer Zuwendung und Auswirkungen auf Ausgleichungs- und
Anrechnungsbestimmungen
I. Sachverhalt
Vater (V) überträgt im Jahr 2015 auf den Sohn (S) Grundbesitz im Wege der Schenkung. Rückforderungsrechte
sind nicht vorbehalten. Die Eigentumsumschreibung ist erfolgt. Es ist eine
Ausgleichs- und Anrechnungsbestimmung aufgenommen worden, des Inhalts, dass der S verpflichtet
ist, die Zuwendung gem.
nach dem Vater zum Ausgleich zu bringen. Ferner ist eine Anrechnungsverpflichtung auf den
Pflichtteil des Erwerbers aufgenommen worden.
V ist mittlerweile geschäftsunfähig und steht seit 2016 unter Betreuung. Zwischen den
Beteiligten und den weiteren Geschwistern des S ist streitig, ob V bei Beurkundung im Jahr 2015
geschäftsfähig war. Betreuer und S haben sich darauf geeinigt, dass zur Vermeidung weiterer
Streitigkeiten der Grundbesitz zurückübertragen werden soll. Vorsorglich wird dann auch der
Vertrag aufgehoben. Die weiteren Geschwister sind nicht bereit, irgendwelche Erklärungen zur
notariellen Urkunde abzugeben.
II. Fragen
Wir wirkt sich die Aufhebung des Vertrages bzw. Rückübertragung auf die Ausgleichsverpflichtung
und die Anrechnungsbestimmung aus?
III. Zur Rechtslage
1. Ausgleichungs- und Anrechnungstatbestände
Verbindet der Erblasser eine Zuwendung an einen Abkömmling, der gesetzlicher Erbe
wird, mit der Anordnung einer Ausgleichung (
das Erhaltene im Rahmen der Auseinandersetzung mit den als Miterben
berufenen Abkömmlingen zur Ausgleichung bringen (
gilt, wenn der Abkömmling gewillkürter Erbe wird und auf dasjenige als Erbe eingesetzt
wird, was er als gesetzlicher Erbe erhalten würde, oder die Erbteile so bestimmt sind, dass
sie in demselben Verhältnis wie die gesetzlichen Erbteile stehen (
Eine Parallelvorschrift für die Ausgleichung im Pflichtteilsrecht enthält
Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind
und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers auszugleichen
wäre, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung
der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde.
Nach
anrechnen zu lassen, was ihm vom Erblasser mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung
zugewendet worden ist.
2. Wegfall der Zuwendung – Auswirkungen auf Anrechnung und Ausgleichung
Nach h. M. kommt eine isolierte Aufhebung der Ausgleichungsanordnung nur in Betracht,
wenn sie durch Verfügung von Todes wegen erfolgt (
OLG Hamburg
Rn. 10; Staudinger/Löhnig, BGB, 2016, § 2050 Rn. 36). Rechtsdogmatisch dürfte es sich
dabei um ein Vermächtnis zugunsten des Zuwendungsempfängers handeln (J. Mayer, ZEV
1996, 441, 443).
Hiervon ist die vorliegende Fallkonstellation streng zu unterscheiden. Denn hier soll nicht
die Anrechnungsbestimmung bzw. Ausgleichungsanordnung korrigiert werden, sondern
bereits die Zuwendung. Die Zuwendung ist ihrerseits Voraussetzung dafür, dass die
Anrechnungsbestimmung bzw. Ausgleichungsanordnung Platz greift.
Den Vorschriften
„Zuwendung“ nachteilig auf die Höhe ihres Erbanspruchs bzw. Pflichtteils auswirkt. Ihnen
liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Doppelbegünstigung des Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten
vermieden werden soll. Ob mit der Aufhebung der Zuwendung die Anrechnung
bzw. Ausgleichung entfällt, muss für alle drei Tatbestände einheitlich beantwortet werden.
Gegen einen Wegfall der Anrechnungsbestimmung bzw. Ausgleichungsanordnung könnte
man anführen, dass grundsätzlich der Zuwendungsempfänger das Risiko trägt, dass er das
Eigentum am Gegenstand der Zuwendung zu einem späteren Zeitpunkt verliert. Außerdem
ist nach
der Zuwendung maßgeblich (vgl. zu diesen Argumenten Herrler/Schmied-Kovarik, in:
Dauner-Lieb/Grziwotz, Pflichtteilsrecht, 2. Aufl. 2017,
Richtigerweise wird man annehmen müssen, dass die Anrechnung bzw. Ausgleichung entfällt,
wenn der Zuwendungsgegenstand an den Erblasser unentgeltlich zurückübertragen
wird (OLG München
2017, § 2315 Rn. 6; Herrler/Schmied-Kovarik, § 2315 Rn. 9; Palandt/Weidlich, BGB, 76.
Aufl. 2017, § 2315 Rn. 1; Weidlich,
Rückforderungsrechten]).
Eine Anrechnung bzw. Ausgleichung kommt nur in Betracht, wenn eine lebzeitige
Zuwendung den Nachlass mindert. Daran fehlt es, wenn eine unentgeltliche Rückübertragung
des überlassenen Vermögensgegenstands an den Erblasser erfolgt. Hintergrund
der
zu verhindern. Befindet sich der Gegenstand aufgrund einer unentgeltlichen
Rückübertragung wieder im Nachlass, besteht kein Grund mehr, die Zuwendung zur Ausgleichung
bzw. Anrechnung zu bringen (Weidlich,
dem Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmung, wenn der Zuwendungs
empfänger sich die Zuwendung anrechnen lassen müsste und damit schlechter als die
anderen Abkömmlinge stünde. Die Anrechnungsbestimmung soll gerade eine Gleichstellung
der Abkömmlinge erzielen.
3. Parallele: Pflichtteilsergänzung
Auch die Parallelwertungen zum Schenkungsbegriff im Rahmen der Pflichtteilsergänzung
lassen sich für die vorliegende Problematik heranziehen (Herrler/Schmied-
Kovarik, § 2315 Rn. 9). Wird die Schenkung einvernehmlich durch den Erblasser und den
Beschenkten aufgehoben, geht das Schrifttum bislang davon aus, dass Schenkung und
Pflichtteilsergänzungsansprüche entfallen (Herrler, in: Dauner-Lieb/Grziwotz, Anh. 2 Rn.
59; Kornexl
Möglichkeit hat auch der BGH angedeutet (BGH
dass Pflichtteilsergänzungsansprüche gem.
Erblasser-Schenkers ausscheiden, wenn dieser und der Beschenkte die Schenkung nachträglich
in ein vollentgeltliches Rechtsgeschäft umwandeln (BGH
Die Vereinbarung der nachträglichen Entgeltlichkeit und die Vertragsaufhebung müssen
gleichbehandelt werden: Statt den Vertrag aufzuheben, könnten die Beteiligten auch nachträglich
ein Entgelt für die Schenkung vereinbaren. Sodann könnte der Erblasser den Gegenstand
wiederum vom Beschenkten zurückkaufen (Herrler, Anh. 2 Rn. 59).
4. Schlussfolgerung
Es bestehen gute Chancen, dass auch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Auffassung
folgen wird, wonach mit der Aufhebung der Zuwendung die Anrechnung bzw. Ausgleichung
entfällt. Abschließend gesichert ist dies derzeit aber nicht. Um das Tatbestandsmerkmal
der „Zuwendung“ in
könnte es sich empfehlen, die Vertragsaufhebung ausdrücklich mit Rückwirkung zu
treffen. Dann würden die Parteien so zu stellen sein, als sei die Zuwendung nicht erfolgt.
Dies würde die Argumentation eines Wegfalls der Ausgleichungsanordnung bzw.
Anrechnungsbestimmung zusätzlich stützen.
157606
Erscheinungsdatum:15.09.2017
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Vorweggenommene Erbfolge (Ausgleichung, Anrechnung)
Pflichtteil
BGB § 2050; BGB § 2052; BGB § 2315