Verwalterzustimmung durch Bevollmächtigten des Verwalters; Verwalternachweis bei Teil-nahme von Vertretern an der Eigentümerversammlung; Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls durch Vertreter
Aus der Gutachtenpraxis des DNotI
WEG §§ 12 Abs. 1, 24 Abs. 6, 26 Abs. 3
Verwalterzustimmung durch Bevollmächtigten des Verwalters; Verwalternachweis bei Teil-
nahme von Vertretern an der Eigentümerversammlung; Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls durch Vertreter
I. Sachverhalt
Zur Wirksamkeit eines Kaufvertrags über Wohnungseigentum ist laut Gemeinschaftsordnung die Zustimmung des Verwalters erforderlich.
Der Verwalter wurde auf einer Eigentümerversammlung im Juli 2016 bestellt. In der Versammlung waren laut Protokoll drei der vier Eigentümer anwesend. Zwei Eigentümer wurden durch Bevollmächtigte vertreten. Der Verwalter unterzeichnete das Protokoll in seiner Funktion als Versammlungsleiter, des Weiteren einer der Vertreter. Die Unterschriften wurden zunächst nicht beglaubigt. Ein Verwaltungsbeirat besteht nicht.
Später ließ der Vertreter des Wohnungseigentümers seine Unterschrift unter dem Protokoll beglaubigen. Eine Vollmacht ist dem Versammlungsprotokoll allerdings nicht beigefügt.
Der Verwalter hatte einem seiner Angestellten im Mai 2016 eine notariell beurkundete Vollmacht erteilt, die sich auf seine Tätigkeit als Verwalter bezieht und den Bevollmächtigten zur Abgabe einer Verwalterzustimmung bevollmächtigt. Der Verwalter ist derzeit nicht
erreichbar. Der Bevollmächtigte hat das Protokoll unterschrieben und seine Unterschrift darunter beglaubigen lassen. Die Verwalterzustimmung hat er noch nicht erteilt, denn er bezweifelt, dass er dazu überhaupt in der Lage ist.
Dem Notar ist es bisher nicht gelungen, die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums einzuholen; ein Wohnungseigentümer ist nämlich nicht erreichbar.
II. Fragen
1. Liegt ein ausreichender Verwalternachweis vor? Können die Bevollmächtigten des Wohnungseigentümers und des Verwalters das Protokoll unterzeichnen und ihre Unterschriften beglaubigen lassen?
2. Kann der Bevollmächtigte eines Verwalters für dies-
en die Zustimmung erklären?
III. Zur Rechtslage
1. Vorbemerkung
Wenn laut Gemeinschaftsordnung zur Veräußerung des
Wohnungseigentums die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist (
eigentumskaufvertrag und Auflassung schwebend unwirksam, bis der Verwalter diese Zustimmung erteilt (
Zu prüfen ist insoweit, ob ein Verwalternachweis (dazu Ziff. 2) und eine Verwalterzustimmung (dazu Ziff. 3) in grundbuchmäßiger Form (
2. Verwalternachweis
Das Grundbuchamt muss prüfen, ob die Zustimmung nach
a) Unterschrift des Versammlungsvorsitzenden
Im vorliegenden Fall hat der Verwalter zwar das Protokoll unterschrieben, allerdings ist seine Unterschrift unter dem Protokoll nicht beglaubigt worden. Das wirft die Frage auf, ob der Bevollmächtigte für den Verwalter nunmehr das Protokoll unterschreiben und seine Unterschrift beglaubigen lassen kann.
Nach ganz h. M. kann nur eine solche Person eine Unterschrift unter dem Protokoll leisten, die während der Versammlung persönlich anwesend war (OLG Hamm
12. Aufl. 2017, § 24 Rn. 68; Becker,
F. Schmidt,
Mit dieser Maßgabe sollte sich auch die Frage beantworten lassen, ob der Bevollmächtigte einer abwesenden Person für diese Person die Niederschrift unterzeichnen kann. Hat der Bevollmächtigte nicht selbst als Versammlungsvorsitzender an der Versammlung teilgenommen, so dürfte ihm die Unterzeichnung des Protokolls nicht möglich sein. Der Bevollmächtigte kann dann nicht die Garantie für die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls übernehmen. Dies kann nur der Versammlungsvorsitzende selbst.
Dagegen ließe sich anführen, dass der Bevollmächtigte die Niederschrift für den Verwalter unterzeichnet und
es somit der Verwalter ist, der die Niederschrift genehmigt (
Der Versammlungsleiter hat die Niederschrift unterzeichnet, jedoch fehlt die Beglaubigung seiner Unterschrift, um den grundbuchmäßigen Nachweis zu
erbringen (
leiter müsste daher selbst seine Unterschrift anerkennen (
Demzufolge dürfte sich ein tauglicher Verwalternachweis nur dadurch erbringen lassen, dass der Verwalter seine Unterschrift unter der Niederschrift vor einem Notar anerkennt und beglaubigen lässt.
b) Unterschrift der Wohnungseigentümerin
Abs. 6 S. 2 WEG). Im vorliegenden Fall hat lediglich der Bevollmächtigte eines Wohnungseigentümers das Protokoll unterzeichnet.
aa) Unterzeichnung durch Bevollmächtigten
Ob ein Bevollmächtigter im Rahmen von
Manche stellen dies kategorisch mit dem Argument in Abrede, dass die Vollmacht nicht die Unterzeichnung des Protokolls abdecke und
Die jüngere Rechtsprechung lässt die Unterschrift eines bevollmächtigten Dritten für die Zwecke des
Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung dürfte also auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten möglich sein; der nicht anwesende Vollmachtgeber ist demgegenüber an der Leistung einer Unterschrift gehindert, da er den Hergang der Versammlung nicht bezeugen kann.
Dieses Ergebnis überzeugt in der Sache: Wenn sich der Wohnungseigentümer vertreten lassen kann, legt es der Rechtsgedanken des
Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass der Bevollmächtigte der Wohnungseigentümer das Protokoll unterzeichnen kann, wenn er selbst an der Versammlung teilgenommen hat.
bb) Nachweis der Vollmacht ggü. Grundbuchamt
Fraglich ist, ob die Vollmacht des Bevollmächtigten gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des
über nachzuweisen (OLG München
„Zum einen kann das GBA die Eigentumsumschreibung nicht von dem Nachweis abhängig machen, daß die Un-
terzeichner des Protokolls die in
ner mit den öffentlich beglaubigten Unterschriften der in
setzgeberische Ziel der Erleichterung des Nachweises
der Verwaltereigenschaft im Grundbuchverkehr würde nicht erreicht, wenn die Legitimation der Unterzeichner der Niederschrift über den Bestellungsbeschluß nachzuweisen wäre […].“
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die
Vollmacht keines Nachweises in der Form des
rung im Grundbuchverfahren würde konterkariert, wenn nur Bevollmächtigte an der Versammlung teilnehmen könnten, die durch beglaubigte Vollmacht legitimiert sind. Es dürfte daher gegenüber dem Grundbuchamt kein Vollmachtsnachweis zu führen sein.
Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Rechtsprechung zum Problemfeld nicht konsistent ist. So hat das OLG Köln entschieden, dass dem Grundbuchamt die Stellung eines werdenden Wohnungseigentümers in öffentlicher Form nachzuweisen sei, wenn der wer-
dende Wohnungseigentümer das Protokoll nach
Es fehlt an einem hinreichend gefestigten Meinungsbild, um sicher vorhersagen zu können, dass das Grundbuchamt auch ohne einen Vollmachtsnachweis für die Bevollmächtigte der Wohnungseigentümerin eintragen wird.
c) Zwischenergebnis
Ein ausreichender Verwalternachweis in grundbuchmä-
ßiger Form fehlt derzeit. Ein Bevollmächtigter des Verwalters kann das Protokoll nicht unterzeichnen, wenn er nicht als Vorsitzender an der Versammlung teilgenommen hat. Es wäre eine Unterschriftsbeglaubigung im Wege der Anerkennung durch den Verwalter erfor-derlich.
Dagegen dürfte es grundsätzlich möglich sein, dass ein Bevollmächtigter für einen Wohnungseigentümer un-
terschreibt, wenn dieser für den Wohnungseigentümer an der Versammlung teilgenommen hat. Nicht geklärt ist bisher allerdings, ob auch die Vollmacht öffentlicher Form bedarf.
3. Verwalterzustimmung
Sollte sich ein Verwalternachweis in öffentlicher Form erbringen lassen (
die Zustimmungserklärung nach
a) Vertretung des Verwalters
Nach ganz h. M. kann der Verwalter einen Dritten
zur Abgabe der Verwalterzustimmung gem.
§ 12 Rn. 34; Staudinger/Kreuzer, 2018,
dele, zu deren Erfüllung er sich Dritter nicht bedienen könne; offenlassend Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, Anh. § 3 Rn. 35). Zur Begründung führt das OLG Köln (
bereichen in eigener Verantwortung überlasse (unter Hinweis auf BGH
Der vorliegende Fall stellt sich ganz ähnlich dar. Auch hier ist der Bevollmächtigte berechtigt, den Verwalter
in den Hausangelegenheiten zu vertreten. Eine Delegation der Verantwortung ist mit der Vollmacht gerade nicht verbunden.
Nach abweichender Ansicht sollen jedoch generell geltende Untervollmachten des Verwalters unzulässig und mit der Stellung des Verwalters unvereinbar sein (vgl. Graf v. Westphalen/Furmans, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 23. EL. 6/2008, Verwaltervertrag Rn. 30).
Selbst wenn man eine Generaluntervollmacht für unzulässig hielte, dürfte daraus aber nicht die Unwirksamkeit der Vollmacht insgesamt folgen. So ist etwa im GmbH-Recht anerkannt, dass eine zu weitgehende (General-)Vollmacht in eine Vollmacht mit noch zulässigem Umfang umgedeutet werden kann (vgl. BGH
ne Bevollmächtigung zulässig.
Es lässt sich daher festhalten, dass der Bevollmächtigte im Namen des Verwalters die Verwalterzustimmung erklären kann.
b) Nachweis der Vollmacht ggü. Grundbuchamt
Die Verwalterzustimmung bedarf der Form des
Zum Nachweis der Vollmacht nach
4. Ergebnis und Schlussfolgerungen
Derzeit liegt kein ausreichender Verwalternachweis in öffentlicher Form vor. Er kann nur geführt werden, wenn der Versammlungsvorsitzende seine Unterschrift vor einem Notar anerkennt.
Möglich wäre es, eine weitere Versammlung einzube-
rufen und einen neuen Verwalter zu bestellen. Der neue Verwalter könnte dann die Zustimmung erklären. Alternativ ließe sich der Beschluss zur Bestellung des bisherigen Verwalters auf einer neuen Versammlung bestätigen und darüber eine neue Niederschrift aufnehmen. Auf dieser Grundlage wäre dann der Bevollmächtigte des Verwalters imstande, die Zustimmung nach
Davon abgesehen wäre es möglich, dass die Zustim-
mung zur Veräußerung des Wohnungseigentums von sämtlichen Wohnungseigentümern erteilt wird. Die Wohnungseigentümer können die Zustimmungsbefugnis des Verwalters jederzeit an sich ziehen und über die Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss (§ 21 Abs. 1 u. 3 WEG) entscheiden (BGH
9. Aufl. 2005, § 26 Rn. 46; Weber, in: Würzburger Notarhandbuch, 5. Aufl. 2018, Teil 2 Kap. 4 Rn. 350). Denkbar wäre zudem, sowohl einen Beschluss über die Zustimmung nach
Die Einholung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (BGH
160784
Erscheinungsdatum:27.03.2018
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:WEG
Erschienen in:
DNotI-Report - 06/2018 - Seite 41-46
DNotI-Report 2018, 41-45
WEG § 24 Abs. 6; WEG § 26 Abs. 3; WEG § 12 Abs. 1