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G u t a c h t e n d e s D e u t s c h e n No t a r i n s t i t u t s Abruf-Nr.: 99828# l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 14. Januar 2010
EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 El Salvador: Ehe- und Erbvertrag
I. Sachverhalt
Die Ehefrau hat die deutsche, der Ehemann die salvadorianische Staatsangehörigkeit. Die Eheleute planen, im Mai 2010 in Deutschland zu heiraten und auch hier zu leben. Ein Wohnsitzwechsel nach El Salvador ist aber nicht ausgeschlossen.
II. Fragen
1. Erkennt El Salvador einen deutschen Ehevertrag mit Ausschluss des Zugewinns bei Scheidung (modifizierte Zugewinngemeinschaft) an oder müssen/sollen die Partner bei einem Wohnsitzwechsel nach El Salvador dort einen zusätzlichen Ehevertrag schließen? Kann der Ehevertrag auch nach der Heirat geschlossen werden? Kann ein Ehe- und Erbvertrag geschlossen werden?
2. 3.
III. Zur Rechtslage
1. Zum Ehevertrag a) aus der Sicht des deutschen Rechts Das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht wird aus deutscher Sicht von Art. 15 EGBGB bestimmt. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB gilt das Recht, das bei Eheschließung die allgemeinen Wirkungen der Ehe beherrschte. Art. 15 Abs. 1 EGBGB verweist also auf Art. 14 EGBGB. Nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2
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EGBGB findet bei gemischt-nationalen Ehen primär das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sollten die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, würde Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hier allerdings nicht eingreifen. Man käme aber möglicherweise über die Hilfsanknüpfung nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 (engste gemeinsame Verbindung zu dem Recht eines Staates) zur Anwendung des deutschen Rechts, da wohl jedenfalls nach der Eheschließung der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet werden soll (vgl. hierzu MünchKomm-Siehr, 4. Aufl. 2006, Art. 15 EGBGB Rn. 19, 20). I. Ü. ist die gemeinsame engste Verbindung u. a. anhand der folgenden Kriterien festzustellen: Herkunft der Eheleute, gemeinsame Kultur oder Sprache, berufliche Tätigkeit, gemeinsame objektiv feststellbare Zukunftspläne, Zugehörigkeit zu derselben Religionsgemeinschaft mit einem ausgebildeten Rechtssystem, der gewöhnliche Aufenthalt eines gemeinsamen Kindes und, sofern er nicht nur zufällig gewählt worden ist, der Ort der Eheschließung (MünchKomm-Siehr, a. a. O., Art. 14 EGBGB Rn. 37; Palandt/Heldrich, 69. Aufl. 2010, Art. 14 EGBGB Rn. 10). I. Ü. können die Eheleute gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 3 EGBGB eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts treffen. Eine entsprechende Rechtswahl hätte hier allerdings wohl nur deklaratorische Bedeutung, da bereits nach der gesetzlichen Anknüpfung das deutsche Güterrecht gilt. Die Form des Ehevertrags wird aus deutscher Sicht gesondert angeknüpft und beurteilt sich nach Art. 11 EGBGB. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB gelten alternativ die Geschäftsrechtsform und die Ortsform. Die Wahrung der Form des Rechts am Vornahmeort, vorliegend also des § 1410 BGB, reicht somit aus. b) aus der Sicht des salvadorianischen Rechts Das salvadorianische Kollisionsrecht ist nunmehr in Art. 10 des im Jahre 1993 in Kraft getretenen Código de Familia geregelt. Danach unterliegen salvadorianische Staatsangehörige auch dann den Bestimmungen des Familiengesetzbuchs, wenn sie ihren Aufenthalt oder ihren Wohnsitz im Ausland haben, und zwar in Bezug auf den Personenstand und die familienrechtlichen Rechte und Pflichten. Bei einer gemischt-nationalen Ehe wie hier ist daher wohl davon auszugehen, dass aus der Sicht salvadorianischen Rechts wohl zumindest auch das Recht El Salvadors zur Anwendung gelangt. Das Güterrecht ist ebenfalls in dem 1993 in Kraft getretenen Código de Familia (CDF) geregelt. Nach Art. 42 CDF haben die Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit zwischen der Gütertrennung, der Errungenschaftsgemeinschaft und der ,,comunidad diferida" zu
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wählen. Wählen sie keinen der Güterstände, so gilt als gesetzlicher Güterstand die ,,comunidad diferida", welche in den Art. 62 ff. CDF geregelt ist. Nach dem uns in Spanisch vorliegenden Gesetzestext weist dieser Güterstand Ähnlichkeiten mit der Zugewinngemeinschaft auf. Inwieweit ein nach deutschem Recht errichteter Ehevertrag in El Salvador Anerkennung finden wird, kann hier nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Nach Art. 47 CDF können Eheleute, die die Ehe im Ausland geschlossen und ihren Wohnsitz anschließend in El Salvador genommen haben oder über Vermögen in El Salvador verfügen, einen der nach salvadorianischem Recht zur Verfügung stehenden oder auch einen anderen, abweichenden Güterstand wählen, solange dieser nicht den salvadorianischen Gesetzen widerspricht. Sofern die Eheleute hier also den Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft vereinbaren, dürfte dies in El Salvador anerkannt werden. Allerdings könnten insoweit möglicherweise Verständnisfragen auftreten. I. Ü. können Güterrechtsverträge vor oder nach der Eheschließung geschlossen werden, vgl. Art. 84 CDF. 2. Zum Erbvertrag a) Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB richtet sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Erblassers, hier also hinsichtlich des Ehemannes nach dem Recht El Salvadors. Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ist nur im Rahmen des Art. 25 Abs. 2 EGBGB möglich, also lediglich bezogen auf inländisches unbewegliches Vermögen. Soweit auf das salvadorianische Heimatrecht verwiesen wird, ist gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB nun nicht das salvadorianische Sachrecht unmittelbar berufen, sondern zunächst das IPR El Salvadors danach zu befragen, ob es eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht. El Salvador hat in weiten Teilen den chilenischen Código Civil übernommen (Tiedemann, Internationales Erbrecht in Deutschland und Lateinamerika, 1993, S. 177). Dies gilt insbesondere für das internationale Erbrecht (Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 213). Gem. Art. 956 Código Civil salvadoreño (CC salv.), der wortgleich ist mit Art. 955 CC chil., richtet sich die Erbfolge nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen. Ausnahmen gelten wie im chilenischen Recht nur zugunsten der salvadorianischen Erben: Nach Art. 995 CC salv., der mit
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Art. 998 des chilenischen CC wortgleich übereinstimmt, werden salvadorianische Staatsangehörige am Nachlass eines in El Salvador oder im Ausland domizilierten Ausländers (zumindest) in dem Umfang beteiligt, wie das salvadorianische Recht dies vorsieht (Staudinger/Dörner, a. a. O., Rn. 214). Ihnen steht insoweit an dem in El Salvador befindlichen Nachlassteil ein Vorwegnahmerecht zu. Diese Regelung führt u. E. dazu, dass, soweit die salvadorianischen Angehörigen nach dem anwendbaren Erbrecht des Wohnsitzes schlechter gestellt wären als nach dem salvadorianischen Erbrecht, ihre Quoten entsprechend dem salvadorianischen Erbrecht zu erhöhen sind (so auch IPG 1974, Nr. 34, Hamburg, S. 360 zu Chile; Ferid/Firsching/Lichtenberger, Internationales Erbrecht, Chile, Stand: 1.10.1989, Rn. 4). Ob diese Regel allerdings auch für die Rechtsnachfolge nach einem salvadorianischen Staatsangehörigen gilt, ist nicht ganz klar: Der vormals insoweit maßgebliche Art. 15 Nr. 2 CC salv., welcher diese Regel auch auf salvadorianische Staatsangehörige ausgedehnt hatte, wurde durch den CDF von 1993 aufgehoben (Staudinger/Dörner, a. a. O., Rn. 214). Dem Sinn nach sollte diese Vorschrift aber erst recht für die Rechtsnachfolge nach einem Staatsangehörigen von El Salvador gelten. Vorliegend gilt also Folgendes: Grundsätzlich verweist das salvadorianische Kollisionsrecht hinsichtlich der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem salvadorianischen Staatsangehörigen auf das deutsche Recht zurück, sofern dieser mit letztem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verstirbt. Für die Rechtsnachfolge nach der deutschen Staatsangehörigen ist nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB das deutsche Recht berufen. b) Zulässigkeit eines Erbvertrags Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Erbvertrag zulässig ist, bestimmt sich aus deutscher Sicht nach dem Errichtungsstatut, Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB. Maßgeblich ist danach das Recht, das zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, vgl. insoweit die obigen Ausführungen. Verfügen beide Vertragspartner im Erbvertrag von Todes wegen, so beim zweiseitigen Erbvertrag, müssen beide Erbstatute bzw. Errichtungsstatute die Zulässigkeit des Erbvertrags bejahen (MünchKomm-Birk, a. a. O., Art. 26 EGBGB Rn. 134). Ein Staatsangehöriger, dessen Erb- bzw. Errichtungsstatut die Zulässigkeit des Erbvertrags verneint, kann sonach keinen zweiseitigen Erbvertrag abschließen. Tut er es dennoch, bleibt zu prüfen, ob nach seinem Erbstatut/Errichtungsstatut eine Umdeutung in ein Testament in Frage kommt. Sollte eine Umdeutung nicht möglich sein, fehlt es auch nach deutschem Recht an den Voraussetzungen eines wirksamen Erbvertrags (vgl. § 2298 Abs. 1 BGB), so dass auch die Verfügung des deutschen Vertragspartners nichtig ist; ihre Umdeutung in ein wirksames Einzeltestament kommt nach § 140 BGB zwar generell in Frage, sie hängt aber im Einzelfall davon ab, ob anzunehmen ist, dass auch bei Kenntnis der
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Nichtigkeit des Erbvertrags auf jeden Fall eine letztwillige Verfügung errichtet werden sollte (MünchKomm-Birk, a. a. O., Art. 26 EGBGB Rn. 134). Art. 1000 CC salv. erklärt gemeinschaftliche Testamente ausnahmslos für nichtig. Das Gleiche gilt für Erbverträge, vgl. Art. 1334 CC salv. Dies ist nach allgemeiner Ansicht (zum chilenischen Recht) nicht nur eine Formvorschrift, sondern ein materiell-rechtliches Verbot. Darüber hinaus wird das Verbot von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen auch dem chilenischen ordre public international zugeordnet (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Chile, Stand: 1.10.1989, Grdz. Rn. 42). Das Gleiche muss u. E. auch für die salvadorianische Rechtsordnung gelten. Damit aber könnte auch dann, wenn der salvadorianische Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland versterben sollte, eine Rückverweisung auf das deutsche Recht möglicherweise zweifelhaft sein, da diese durch den salvadorianischen ordre public international gesperrt sein könnte (vgl. auch Tiedemann, a. a. O., S. 38). Von der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bzw. vom Abschluss eines Erbvertrags muss daher abgeraten werden. Es sollten vorzugsweise zwei Einzeltestamente gleichen Inhalts errichtet werden, und zwar sicherheitshalber in gesonderten Urkunden. c) Form der letztwilligen Verfügung Hinsichtlich der Form der letztwilligen Verfügung findet aus deutscher Sicht das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 Anwendung. Art. 1 Abs. 1 lit. a Testamentsübereinkommen lässt die Einhaltung der Ortsform genügen. El Salvador ist dem Haager Testamentsübereinkommen nicht beigetreten, so dass die allgemeinen Formvorschriften des salvadorianischen (Kollisions-)Rechts zur Anwendung gelangen. Ein nach ausländischer Ortsform wirksam errichtetes Testament wird jedoch in El Salvador nach Art. 1021 CC salv. anerkannt. d) Salvadorianisches Pflichtteilsrecht Ein Pflichtteilsrecht, wie wir es kennen, dürfte nach unseren Recherchen in El Salvador nicht bestehen. Das salvadorianische Erbrecht sieht, soweit hier ersichtlich, lediglich sog. asignaciones alimenticias, also Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass, vor.