04. Januar 2019
EuGüVO Art. 22; EuGüVO Art. 23; EuGüVO Art. 25

Wahl des Güterstatuts und Ehevertrag nach Anwendungsbeginn der Europäischen Ehegüterrechtsverordnung

EuGüVO Art. 22, 23, 25
Wahl des Güterstatuts und Ehevertrag nach Anwendungsbeginn der Europäischen Ehegüterrechtsverordnung

I. Sachverhalt
A und B beabsichtigen, im März 2019 die Ehe zu schließen. Beide sind deutsche Staatsangehörige, arbeiten aber seit mehreren Jahren in Finnland für ein internationales Technologieunternehmen und haben hier bis auf weiteres ihren Lebensmittelpunkt.

A und B möchten im Februar 2019 einen Ehevertrag vor einem deutschen Notar abschließen. Inhalt des Ehevertrags soll u. a. eine Wahl des deutschen Ehegüterrechts sein. Außerdem möchten die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts modifizieren.

Variante: A und B können nicht persönlich zum Notartermin kommen und möchten sich durch einen mit ihnen seit vielen Jahren befreundeten Rechtsanwalt vertreten lassen.

II. Fragen
1. Können A und B deutsches Ehegüterrecht wählen?

2. Können A und B eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nur im Hinblick auf das in Deutschland belegene Immobilienvermögen treffen?

3. Können sich A und B bei Abschluss des Ehevertrags durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen?

III. Zur Rechtslage
1. Intertemporaler Anwendungsbereich der EuGüVO
Welches Recht auf den ehelichen Güterstand der künftigen Ehegatten A und B anzuwenden ist, hängt zunächst davon ab, welche Kollisionsnormen in intertemporaler Hinsicht maßgeblich sind. Nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO gelten die Kollisionsnormen der EuGüVO für solche Ehegatten, die ab dem 29.1.2019 die Ehe schließen oder eine Rechtswahl treffen. Wenn A und B die Ehe im März 2019 eingehen und einen Ehevertrag im Februar 2019 abschließen, ist der intertemporale Anwendungsbereich des Kapitels über die Kollisionsnormen der EuGüVO eröffnet.

2. Rechtswahl
Die EuGüVO erlaubt es den Ehegatten, eine Wahl des anwendbaren Ehegüterrechts zu treffen (vgl. Art. 22 ff. EuGüVO). Nach Art. 22 Abs. 1 EuGüVO können auch „künftige Ehegatten“ eine Rechtswahl vornehmen. Die Rechtswahl kann daher bereits vor der Eheschließung erfolgen (Döbereiner, in: Dutta/Weber, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, 2017, S. 63 Rn. 5; Dutta, FamRZ 2016, 1973, 1980; Kroll-Ludwigs, NZFam 2016, 1061, 1063; MünchKommBGB/Looschelders, 7. Aufl. 2018, EuGüVO Rn. 70). A und B können daher im Februar 2019 eine Rechtswahl vereinbaren.

a) Wählbare Rechte
Der Kreis der wählbaren Rechte ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 EuGüVO. Wählbar ist entweder das Recht des Staates, in dem die künftigen Ehegatten oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat (Art. 22 Abs. 1 lit. a EuGüVO) oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (Art. 22 Abs. 1 lit. b EuGüVO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Rechtswahl, nicht derjenige der Eheschließung (Martiny, ZfPW 2017, 1, 15; Döbereiner, MittBayNot 2018, 405, 414). A und B haben aktuell beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie können daher das deutsche Recht als anwendbares Güterrecht wählen.

Anders als in Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB in der bisherigen Fassung sieht Art. 22 EuGüVO keine Möglichkeit vor, für das unbewegliche Vermögen das Recht der lex rei sitae zu wählen (Amann, FS 25 Jahre DNotI, 2018, S. 721, 736; Döbereiner, MittBayNot 2018, 405, 413; Dutta, FamRZ 2016, 1973, 1981; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Aufl. 2018, B Rn. 330; Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 7. Aufl. 2018, Rn. 814; Kroll-Ludwigs, NZFam 2016, 1061, 1063). Die gegenständlich beschränkte Rechtswahl für das unbewegliche Vermögen ist auch für solche Ehegatten ausgeschlossen, die vor dem 29.1.2019 die Ehe eingegangen sind. Sie ist nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO ab dem 29.1.2019 daher generell unzulässig (Hertel, in: Walz, Beck’sches Formularbuch Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht Deutsch – Englisch, 4. Aufl. 2018, F. I. 2, Anm. 3; Weber, DNotZ 2016, 659, 663).

b) Form der Rechtswahl
aa) Formanforderungen nach der EuGüVO
Nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGüVO bedarf eine Rechtswahl zunächst der Schriftform. Die Rechtswahl ist außerdem zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Der Schriftform gleichgestellt sind elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarungen ermöglichen Art. 23 Abs. 1 S. 2 EuGüVO). Die notarielle Beurkundung mit den Ehegatten erfüllt diese Formerfordernisse, wenn beide Ehegatten die Niederschrift unterzeichnen.

Bei dem Schriftformerfordernis handelt es sich aber nur um die Mindestformanforderung (Hausmann, B Rn. 337; Heiderhoff, IPRax 2018, 1, 7; Kroll-Ludwigs, NZFam 2016, 1061, 1063). Weitere formelle Anforderungen ergeben sich aus Art. 23 Abs. 2 bis Abs. 4 EuGüVO:

- Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Eheverträge vor, sind diese Formvorschriften anzuwenden (Art. 23 Abs. 2 EuGüVO).

- Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den Güterstand vor, ist es ausreichend, wenn die Rechtswahlvereinbarung den formellen Vorschriften für Eheverträge in einem der beiden Staaten genügt (Art. 23 Abs. 3 EuGüVO).

- Hat der eine Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, der andere Ehegatte hingegen in einem Drittstaat oder einem nicht an der Verordnung teilnehmenden EU-Mitgliedstaat, so sind die Formvorschriften des mitgliedstaatlichen Rechts anzuwenden (Art. 23 Abs. 4 EuGüVO).

Ein Rückgriff auf die Ortsform (wie bisher nach Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB) ist nicht möglich (Döbereiner, notar 2018, 244, 253).

bb) Vorliegender Fall
Im vorliegenden Fall haben A und B nach dem mitgeteilten Sachverhalt ihren gewöhnlichen Aufenthalt wohl in Finnland. Hier liegt bis auf weiteres ihr Lebensmittelpunkt. Finnland ist teilnehmender Mitgliedstaat der EuGüVO. Nach Art. 23 Abs. 2 EuGüVO sind daher zusätzlich zur Mindestform zwingend die Formvorschriften des finnischen Rechts für Eheverträge einzuhalten. Im finnischen Recht ist die Schriftform erforderlich (vgl. § 42 EheG Finnland, abgedruckt bei Arends, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Finnland, Std.: 1.1.2018, S. 43; vgl. auch v. Knorre, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Finnland, Rn. 25). Des weiteren ist erforderlich, dass der Ehevertrag datiert, ordnungsgemäß unterschrieben und hinsichtlich der Echtheit von zwei unbefangenen Personen (Zeugen) bestätigt worden ist (vgl. § 66 EheG; v. Knorre, Rn. 25; Gottberg, Study on Matrimonial Property Regimes, National Report Finland, Consotrium Asser – UCL, JAI/A3/2001/03, S. 11). Ob eine notarielle Beurkundung dieser Anforderung genügen würde, scheint ungewiss. Sicherheitshalber sollten daher zwei Zeugen an der Beurkundung mitwirken und die Echtheit des Vertrags bestätigen.

Außerdem wird der Ehevertrag erst wirksam, wenn er beim Magistrat in Finnland registriert worden ist (§§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 EheG Finnland, vgl. auch v. Knorre, Rn. 25; Döbereiner, MittBayNot 2018, 405, 416 f.; die Begrenzung der Zuständigkeiten eines Magistrats wurde mittlerweile aufgehoben, vgl. Arends, S. 43 Fn. 9). Fraglich ist, ob es sich auch bei der Registrierung des Ehevertrags um eine Formvorschrift i. S. v. Art. 23 Abs. 2 EuGüVO handelt. Dies hängt maßgeblich vom Zweck der Norm ab. Insoweit wird man differenzieren müssen: Ist die Registrierung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Ehevertrags, liegt keine Formvorschrift vor. Ist die Registrierung Wirksamkeitsvoraussetzung, ist danach zu unterscheiden, ob die Vorschrift Zwecken der Beweissicherung (dann: Formvorschrift) oder einer inhaltlichen Kontrolle der Vereinbarung durch die Registerbehörde dient (dann: Anwendung von Art. 24 Abs. 1 EuGüVO; vgl. Döbereiner, in: Dutta/Weber, S. 63 Rn. 32; ders., MittBayNot 2018, 405, 416). Für das finnische Recht geht der Zweck der Norm (Beweissicherung oder Inhaltskontrolle) aus der uns vorliegenden Literatur nicht eindeutig hervor. Nach dem Gebot des sichersten Wegs sollte die Rechtswahl daher beim Magistrat in Finnland registriert werden.

Es ist also keineswegs sicher, dass eine Wahl deutschen Güterrechts bei notarieller Beurkundung durch einen deutschen Notar wirksam ist, wenn die Vertragsparteien – so wie im vorliegenden Fall – ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat haben. Hier ist stets zu prüfen, welche Formvorgaben für Eheverträge dieser Mitgliedstaat vorsieht. Nimmt der deutsche Notar die Beurkundung vor, ist er zur Belehrung über den Inhalt des ausländischen Rechts nicht verpflichtet (§ 17 Abs. 3 S. 2 BeurkG), muss aber auf seine Anwendbarkeit hinweisen (§ 17 Abs. 3 S. 1 BeurkG; vgl. zum Ganzen kürzlich Meyer, DNotZ 2018, 726, 737 ff.). Ggf. kann es auch sinnnvoll sein, einen im ausländischen Recht kundigen Berater hinzuzuziehen.

Haben beide künftigen Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, ist lediglich die Schriftform nach Art. 23 Abs. 1 EuGüVO zu beachten (vgl. Döbereiner, in: Dutta/Weber, S. 63 Rn. 40).

c) Materielle Wirksamkeit der Rechtswahl
Ob die Rechtswahl materiell wirksam ist, hängt nach Art. 24 Abs. 1 EuGüVO vom gewählten Recht ab. Haben die Ehegatten deutsches Ehegüterrecht gewählt, entscheidet somit das deutsche Recht über die Wirksamkeit der Rechtswahl. Hier wird man die Vorschriften über Eheverträge entsprechend heranziehen können (Döbereiner, MittBayNot 2018, 405, 418). Eine Ausnahme gilt lediglich nach Art. 24 Abs. 2 EuGüVO, wenn sich ein Ehegatte darauf beruft, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt. Hier kann es zu einer Anwendung des Rechts des Staates kommen, in dem der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts hat.

3. Ehevertrag – Modifizierung der Zugewinngemeinschaft
Von der Wirksamkeit der Rechtswahl ist der Ehevertrag über die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft zu unterscheiden.

a) Materielle Voraussetzungen
Ob der Ehevertrag materiell wirksam ist, hängt vom anwendbaren Güterrecht ab (Art. 27 lit. g EuGüVO; vgl. Heiderhoff, IPRax 2018, 1, 8; Martiny, ZfPW 2017, 1, 20; Süß, in: Dutta/Weber, S. 85 Rn. 2; Weber, DNotZ 2016, 659, 684).

b) Formelle Voraussetzungen
Die formellen Anforderungen für einen Ehevertrag ergeben sich aus Art. 25 Abs. 1 EuGüVO. Die Norm entspricht weitgehend Art. 23 EuGüVO, der sich mit der Formgültigkeit einer Rechtswahl befasst (vgl. hierzu oben unter 2.). Nach Art. 25 Abs. 1 EuGüVO bedarf auch der Ehevertrag der Schriftform.

Art. 25 Abs. 2 EuGüVO enthält eine Anknüpfungsregelung, die Art. 23 Abs. 2 bis Abs. 4 EuGüVO nachgebildet ist (s. hierzu oben 2. b). Eine Anwendung der Ortsform ist auch insoweit ausgeschlossen (Martiny, ZfPW 2017, 1, 20).

Da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Finnland haben, sind nach Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 EuGüVO zusätzlich die formellen Vorgaben des finnischen Rechts für Eheverträge anzuwenden. Dass das finnische Güterrecht in der Sache nicht zur Anwendung gelangt, spielt keine Rolle (vgl. Döbereiner, MittBayNot 2018, 405, 421; Weber, DNotZ 2016, 659, 684). Dementsprechend bedarf wohl auch der Ehevertrag über die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft der Hinzuziehung von zwei unabhängigen Personen und der Registrierung (s. o. unter 2. b).

Nach Art. 25 Abs. 3 EuGüVO ist kumulativ (anders als bei der Rechtswahl) für die Formwirksamkeit des Ehevertrags stets erforderlich, dass die Formvorgaben für Eheverträge des Güterstatuts beachtet werden. Findet also etwa aufgrund einer Rechtswahl deutsches Güterrecht Anwendung, bedarf der Ehevertrag nach § 1410 BGB zwingend der notariellen Beurkundung, auch wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem anderen Staat haben (vgl. Hausmann, B Rn. 349; Süß, in: Dutta/Weber, S. 82, Rn. 39).

4. Variante: Rechtswahl und Ehevertrag mit Vertretern
Zu prüfen ist, ob sich Änderungen ergeben, wenn sich die Ehegatten bei Vertragsschluss von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

a) Rechtswahl
Soweit es um die Rechtswahl des Ehegüterrechts geht, könnte Art. 23 Abs. 1 EuGüVO einer Vertretung entgegenstehen. Hiernach ist die Rechtswahl von „beiden Ehegatten“ zu unterzeichnen. Die Vorschrift ist Art. 7 Abs. 1 Rom III-VO nachgebildet. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob sich aus der Vorschrift die Erforderlichkeit einer höchstpersönlichen Mitwirkung ergibt.

Eine Auffassung bejaht dies und beruft sich auf den Wortlaut, aber auch auf den Sinn und Zweck der Vorschrift, der die Gleichberechtigung der Ehegatten (vgl. ErwG 47 EuGüVO) sichern soll (so zu Art. 7 Abs. 1 Rom III-VO Andrae, FPR 2010, 505, 506; BeckOGK-BGB/Gössl, Std.: 1.11.2018, Art. 7 Rom III-VO Rn. 14; MünchKommBGB/Winkler v. Mohrenfels, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rom III-VO Rn. 3).

Die Gegenauffassung meint, dass sich die Möglichkeit der Stellvertretung nach dem gewählten Recht richte (Döbereiner, in: Dutta/Weber, S. 63 Rn. 55; Weber, in: Süß/Weber, DAI-Skript Aktuelle Probleme aus dem internationalen Erb- und Familienrecht und Einführung in die Europäischen Güterrechtsverordnungen, 2018, S. 52; so auch zu Art. 7 Rom III-VO Hausmann, A Rn. 407; jurisPK-BGB/Ludwig, 8. Aufl. 2017, Art. 5 Rom III-VO Rn. 45; Gruber, IPRax 2012, 381, 387; NK-BGB/Hilbig-Lugani, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rom III-VO Rn. 10). Allerdings geht diese Auffassung teilweise davon aus, dass zumindest die Vollmacht der Mindestform der Verordnung bedarf (Döbereiner, in: Dutta/Weber, S. 63 Rn. 55; Hausmann, A Rn. 405).

Unseres Erachtens sprechen die besseren Gründe für die letztgenannte Ansicht. Weder dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 EuGüVO noch den Erwägungsgründen lässt sich ein Erfordernis der Höchstpersönlichkeit entnehmen. Wenn die Verordnung von einer Unterzeichnung durch die Ehegatten spricht, kann man hierin auch nur eine Bezugnahme auf die am Vertragsschluss beteiligten Personen erblicken. Wie der EuGH die Frage beantworten wird, ist offen. Wir würden daher tendenziell davon abraten, eine Beurkundung einer ehegüterrechtlichen Rechtswahl mit einem Vertreter vorzunehmen.

b) Ehevertrag
Art. 25 Abs. 1 EuGüVO entspricht Art. 23 Abs. 1 EuGüVO. Der Ehevertrag bedarf mindestens der Schriftform und ist von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Sachnorm, die in das mitgliedstaatliche Ehevertragsrecht eingreift (vgl. Heiderhoff, IPRax 2018, 1, 8; Martiny, ZfPW 2017, 1, 20). In der Literatur sind daher bereits Zweifel an der unionalen Kompetenzgrundlage geäußert worden (Döbereiner, MittBayNot 2018, 405, 420; Süß, in: Dutta/Weber S. 82 Rn. 43; Weber, DNotZ 2016, 424, 435).

Gelangt man zur Anwendung deutschen Rechts, ergeben sich unter Geltung des § 1410 BGB an sich keine Probleme. Hiernach ist der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit zur Niederschrift des Notars zu schließen. Dem Schriftformerfordernis des Art. 23 Abs. 1 EuGüVO ist damit Genüge getan. Schwierigkeiten bestehen aber dann, wenn man mit der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (s. o. unter 4. a) davon ausgeht, dass eine Vertretung ausgeschlossen ist, wenn das Gesetz, so wie in Art. 25 Abs. 1 EuGüVO, von einer Unterzeichnung durch beide Ehegatten spricht. Dann wäre entgegen der Vertretungsmöglichkeit des § 1410 BGB (BeckOGK-BGB/Reetz, Std.: 1.8.2018, § 1410 Rn. 10) eine Stellvertretung nicht mehr möglich.

Es ist nicht abschließend geklärt, ob nicht sogar jeder Ehevertrag nach nationalem Recht in den Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 EuGüVO fällt oder ob hierfür ein irgendwie geartetes internationales Element erforderlich ist. Für Letzteres spricht insbesondere ErwG 14 EuGüVO: Die Vorschrift bestimmt, dass die Verordnung gem. Art. 81 AEUV auf eheliche Güterstände mit „grenzüberschreitendem Bezug“ Anwendung finden sollte. Gleichwohl geht die Literatur teilweise davon aus, dass hiermit keine inhaltliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der EuGüVO verbunden sei, zumal sich nur sehr schwer bestimmen lasse, wann ein internationales Element vorliege (Süß, in: Dutta/Weber, S. 82 Rn. 42).

Es erscheint daher zweifelhaft, ob es vor diesem Hintergrund weiterhin zu empfehlen ist, Eheverträge mit Vertretern zu beurkunden, wenn der intertemporale Anwendungsbereich der EuGüVO eröffnet ist.

Erscheinungsdatum:

04.01.2019

Rechtsbezug

National

Erschienen in:

DNotI-Report 2019, 1-5

Normen in Titel:

EuGüVO Art. 22; EuGüVO Art. 23; EuGüVO Art. 25