23. Oktober 2025
BGB § 1820

BGB § 1820 Vorsorgevollmacht; Einrichtung von Online-Banking; Aushändigung einer Kontokarte/Girocard

BGB § 1820
Vorsorgevollmacht; Einrichtung von Online-Banking; Aushändigung einer Kontokarte/Girocard

I. Sachverhalt
Es wurde eine (umfassende) Vorsorgevollmacht notariell beurkundet. Die Vollmacht sieht vor, dass der Bevollmächtigte auf sein einseitiges Verlangen weitere Ausfertigungen verlangen kann. Der Bevollmächtigte beantragt bei der Bank des Vollmachtgebers einen Online-Banking-Zugang, um so einfacher Zugriff auf die Konten des Vollmachtgebers zu haben. Die Bank widerspricht diesem Ansinnen mit dem Argument, sie akzeptiere die Vorsorgevollmacht nicht, weil in dieser vermerkt sei, dass die Vollmacht nur wirksam werde, wenn und soweit der Bevollmächtigte auch unmittelbar im Besitz der Vollmacht sei. Letzteres könne die Bank bei der Nutzung eines einmal eingereichteten Online-Banking-Zugangs durch den Bevollmächtigten jedoch nicht überprüfen. Die Bank wäre indessen bereit, den Online-Banking-Zugang zu eröffnen, wenn eine Vollmacht auf dem Formular der Bank („Bankvollmacht“) erteilt wird.

II. Frage
Weigert sich die Bank zu Recht, den Online-Banking-Zugang einzurichten?

III. Zur Rechtslage
1. Rechtsnatur des Online-Banking-Vertrages
Unter dem Begriff „Online-Banking“ wird heutzutage ein Oberbegriff für Bankgeschäfte über das Internet verstanden, der unabhängig davon gilt, ob hierfür ein stationärer Computer oder ein mobiles Endgerät wie Laptop, Tablet oder Smartphone eingesetzt wird (MünchKommHGB/Linardatos, Band 6, 5. Aufl. 2024, K. Rn. 1). Allen Ausführungsformen gemein­sam ist die Möglichkeit des Nutzers, per Fernzugriff unter Anschluss an öffentliche Daten­netze (Internet) auf seine Zahlungskontodaten zuzugreifen und Zahlungsvorgänge auszulö­sen (MünchKommHGB/Linardatos, Band 6, K. Rn. 1).

Die hiervon betroffenen Zahlungsverfahren zeichnen sich dadurch aus, dass sich der Zahler durch eine der zahlreichen PIN/TAN-Verfahren (Authentifizierungsverfahren) legitimiert, die ihm der Zahlungsdienstleister zugeteilt oder freigeschaltet hat (MünchKommHGB/Linardatos, Band 6, K. Rn. 4). Diese Authentifizierungsverfahren werden stetig weiterentwickelt.

Aus zivilrechtlicher Sicht gelten im Online-Banking neben den zahlungsdiensterechtlichen Sonderregelungen der §§ 675c ff. BGB die allgemeinen Rechtsgeschäftsregeln der §§ 104 ff. BGB, die letztlich für alle Vereinbarungen der beteiligten Parteien – jedenfalls im Deckungs­verhältnis – von Bedeutung sind (MünchKommHGB/Linardatos, Band 6, K. Rn. 12). Konkretisiert und ausgestaltet werden die Rechtsverhältnisse durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zahlungsdienstleister (AGB-Banken) und durch die für den Überweisungsverkehr (SB-Überweisung) sowie für das Online-Banking (SB-Online) geltenden Sonderbedingungen (MünchKommHGB/Linardatos, Band 6, K. Rn. 12).

In den Bedingungen für das Online-Banking der Banken in der zuletzt maßgeblichen Fassung von 9/19 ist in § 1 Abs. 1 festgelegt, dass der Kunde und dessen Bevollmächtigte Bankge­schäfte mittels Online-Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln kön­nen. Teilnehmer des Online-Banking können damit ohne Weiteres neben dem Kontoinhaber auch Bevollmächtigte des Kontoinhabers sein. Nach § 1 Abs. 2 der Bedingungen werden Kunde und Bevollmächtigte auch einheitlich als „Teilnehmer“ im Sinne der Bedingungen genannt.

Voraussetzung für die Nutzung des Online-Banking durch einen Teilnehmer ist die Authen­tifizierung durch die Bank (vgl. § 2 Abs. 1 der Bedingungen).

Nach § 3 Abs. 1 der Bedingungen erhält der Teilnehmer Zugang zum Online-Banking der Bank, wenn
- er seine individuelle Teilnehmerkennung (z. B. Kontonummer, Anmeldename) angibt und
- er sich unter Verwendung des oder der von der Bank angeforderten Authentifizierungs­elemente(s) ausweist und
- keine Sperre des Zugangs vorliegt.

Allerdings wird in der bankrechtlichen Literatur überwiegend davon ausgegangen, dass ein Kunde selbst auf Grundlage eines bestehenden Girovertrages keinen Anspruch auf Zulassung zum Online-Angebot seiner Bank hat (vgl. Wiesgickl, WM 2000, 1039, 1043; Ellenberger/Bunte/Maihold, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl. 2022, § 33 Rn. 91; MünchKommHGB/Linardatos, Band 6, K. Rn. Rn. 46 m. w. N.). Vielmehr stehe der Abschluss einer Online-Banking-Vereinbarung mit dem Kunden im kaufmännischen Ermessen der Bank, da die erheblichen Risiken, die mit der Nutzung des Online-Banking verbunden seien, besondere Anforderungen an die Verläss­lichkeit des Kun­den rechtfertigen könnten (Ellenberger/Bunte/Maihold, § 33 Rn. 91). Zudem setzten die in den Geschäftsbe­dingungen festgelegten Sorgfaltspflichten des Bankkunden in Teilen ein nicht geringes tech­nisches Grundverständnis voraus, das nicht bei jedem Bankkunden vorliegen wird; sei da­her zweifelhaft, ob der Kunde die mit dem konkret angebotenen Online-Banking-Verfahren ver­knüpften technischen Anforderungen bewältigen könne, werde das Kreditinstitut nicht nur im eigenen, sondern auch im Kundeninteresse diesen Kunden nicht zum Online-Banking zulassen (Ellenberger/Bunte/Maihold, § 33 Rn. 91).

2. Fehlen eines Abschlusszwangs
Hieraus folgt, dass ungeachtet der nachstehenden Erwägungen betreffend die Reichweite der Vollmacht und der Rationalität des Verhaltens der Banken die Bank zumindest nach wohl überwiegender Ansicht der Literatur nicht gezwungen ist, einen Bevoll­mächtigten (wie auch den Kunden selbst) zum Online-Banking zuzulassen. Der Sachverhalt ist insoweit wohl nicht ver­gleichbar mit einer Situation, in der ein Vertragsverhältnis (Girovertrag) besteht und die Bank einen Vorsorgebevollmächtigten wegen angeblich unzureichender Vollmacht zu­rückweist (vgl. dazu ausf. Tersteegen, NJW 2007, 1717 ff.; s. a. Bayer/Runge, notar 2025, 359, 365; zur Frage der etwaigen Schadensersatzpflicht der Bank bei ungerechtfertigter Zurückweisung des Handelns des Vorsorgebevollmächtigten auch LG Detmold ZEV 2015, 353; AG Hamburg-Wandsbek NJW 2018, 564). Es geht vielmehr um die Be­gründung eines weiteren Rahmenvertrages; ein entsprechendes An­gebot kann die Bank zumindest aus Sicht der zitierten Literatur nach billigem Ermessen ablehnen, etwa aus Gründen fehlender Verlässlichkeit des Kunden.

Solche sachlich begründeten Bedenken wurden hier jedoch nicht von Seiten der Bank vorgebracht, sondern es geht der Bank um eine „Hinterlegung“ der Vollmachtsurkunde bei ihr.

3. Reichweite der Vorsorgevollmacht und Schutz des Vertrauens in ihren Fortbestand
Im vorliegenden Fall liegt eine Vorsorgevollmacht vor. Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei um eine Generalvollmacht, zumindest im vermögensrechtlichen Bereich, handelt, die ohne Weiteres auch „Bankangelegenheiten“ des Vollmachtgebers abdeckt (vgl. dazu auch AG Altötting BeckRS 2020, 40593 Rn. 26). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Abschluss des Online-Banking-Rahmenvertrages nicht von der Generalvollmacht gedeckt wäre. Es handelt sich vielmehr um ein gewöhnliches vermögensrechtliches Hilfsgeschäft zu einem Girovertrag; der Abschluss eines Girovertrages ist regelmäßig ohne Weiteres von einer umfassenden Voll­macht gedeckt.

Auch sehen die Bedingungen für das Online-Banking, wie bereits ausgeführt, vor, dass auch ein Bevollmächtigter das Online-Banking nutzen darf. Nach unserer Einschätzung begründet die Möglichkeit der Einräumung des Online-Banking kein größeres Risiko als die Aushändi­gung einer Kontokarte/Girocard (früher „EC-Karte“ genannt) einschließlich eigener Geheimzahl. Auch bei Transaktionen am Geldautomaten lässt sich im Einzelfall nicht prüfen, ob die Vollmacht widerrufen worden ist oder nicht. Im Hinblick auf das Risiko eines zwischenzeitlichen Widerrufs der Vollmacht wird aber im Allgemeinen vertreten, dass das Interesse der Bank dadurch geschützt werden kann, dass ihr eine (eigene) Ausfertigung der (notariell beurkundeten) Vollmacht zur Aufbewahrung erteilt wird; denn in diesem Fall wird die Bank in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der Vollmacht über § 172 Abs. 2 BGB geschützt (vgl. Tersteegen, NJW 2007, 1717, 1721; Renner/Braun, in: Müller-Engels/Braun, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, 6. Aufl. 2022, Kap. 2 Rn. 150; Müller-Engels, in: Limmer/Hertel/Frenz, Würzburger Notar-Handbuch, 6. Aufl. 2022, Teil 3 Kap. 3 Rn. 17; Reetz, in: Beck‘sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 2024, § 16 Rn. 123; Spalckhaver, in: Lipp, Handbuch der Vorsorgeverfügungen, 2009, § 14 Rn. 73; Bayer/Runge, notar 2025, 359, 365 f., 369, die darüber hinaus vorschlagen, dass die Bank auch über den Weg einer besonderen Mitteilung nach § 171 BGB vor Vollmachtsmissbrauch geschützt werden könnte).

Sowohl bei der Einräumung des Online-Banking als auch bei der Aushändi­gung einer Konto-Karte/Girocard geht es um den (notwen­digen) Schutz des Vertrauens der Bank in den Fortbestand der Vollmacht. § 172 Abs. 1 BGB begründet zwar eine Rechtsscheinhaftung, wenn der Bevollmächtigte das Original bzw. eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt hat. Dabei ist es nach Ansicht der Literatur für den Fort­bestand des Rechtsscheins nicht erforderlich, dass sich die Bank die Vollmacht vor jeder Ge­schäftshandlung vorlegen lässt (vgl. Günther, NJW 2013, 3681, 3684; Weinand/Weinmann, RFamU 2025, 266, 269).

Allerdings bestimmt § 172 Abs. 2 BGB, dass die Rechtsscheinvollmacht mit Rückgabe der Voll­machtsurkunde erlischt. Die Bank kann sich daher nicht darauf verlassen, dass der einmal ord­nungsgemäß legitimierte Bevollmächtigte auch bei zwischenzeitlichem Widerruf der Voll­macht nach § 172 Abs. 1 BGB als fortgehend bevollmächtigt angesehen werden kann, sofern die Voll­machtsurkunde möglicherweise zwischenzeitlich an den Vollmachtgeber zurückge­geben worden ist. Daher müsste die Vollmachtsurkunde konsequenterweise vom Bevollmäch­tigten zu jedem Banktermin mitgenommen (und der Bank vorgelegt) werden (so Weinand/Weinmann, RFamU 2025, 266, 269). Dies lässt sich im Rahmen des Online-Banking wie auch bei der Aushändigung einer Konto-Karte/Girocard nicht bewerkstelligen, da in diesen Fällen kein Bank­mitarbeiter aktuell prüfen kann, ob der Bevollmächtigte bei der entsprechenden Handlung noch im Besitz der Vollmachtsurkunde ist. Geschützt ist die Bank in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der Vollmacht aber bei solchen Rechtsgeschäften, wenn ihr eine Ausferti­gung der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht ausgehändigt wor­den ist. Denn dann bliebe der Rechtsschein der Vollmacht der Bank gegenüber nach § 172 Abs. 2 BGB bestehen, auch wenn die Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen sein sollte.

Gleiches gilt u. E. im Hinblick auf die (hier erfolgte zusätzliche) Bindung des wirksamen Ver­treterhandelns an den Besitz der Vollmachtsurkunde. Auch hier könnte die Bank in ihrem berechtigten Interesse dadurch geschützt werden, dass ihr vom Bevollmächtigten (der weiterhin mittelbarer Besitzer bliebe) eine (eigene) Ausfertigung der Vollmacht ausgehändigt wird. Da vorliegend in der Vollmacht auch vorgesehen ist, dass dem Bevollmächtigten auf sein einseitiges Verlangen weitere Ausfertigungen erteilt werden kön­nen, bestehen für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung zum Zwecke der Hinterlegung bei der Bank hier keine rechtlichen Hindernisse.

Gutachten/Abruf-Nr:

213438

Erscheinungsdatum:

23.10.2025

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)

Erschienen in:

DNotI-Report 2025, 152-154

Normen in Titel:

BGB § 1820