BGB § 1820 Vorsorgevollmacht; Einrichtung von Online-Banking; Aushändigung einer Kontokarte/Girocard
Vorsorgevollmacht; Einrichtung von Online-Banking; Aushändigung einer Kontokarte/Girocard
I. Sachverhalt
Es wurde eine (umfassende) Vorsorgevollmacht notariell beurkundet. Die Vollmacht sieht vor, dass der Bevollmächtigte auf sein einseitiges Verlangen weitere Ausfertigungen verlangen kann. Der Bevollmächtigte beantragt bei der Bank des Vollmachtgebers einen Online-Banking-Zugang, um so einfacher Zugriff auf die Konten des Vollmachtgebers zu haben. Die Bank widerspricht diesem Ansinnen mit dem Argument, sie akzeptiere die Vorsorgevollmacht nicht, weil in dieser vermerkt sei, dass die Vollmacht nur wirksam werde, wenn und soweit der Bevollmächtigte auch unmittelbar im Besitz der Vollmacht sei. Letzteres könne die Bank bei der Nutzung eines einmal eingereichteten Online-Banking-Zugangs durch den Bevollmächtigten jedoch nicht überprüfen. Die Bank wäre indessen bereit, den Online-Banking-Zugang zu eröffnen, wenn eine Vollmacht auf dem Formular der Bank („Bankvollmacht“) erteilt wird.
II. Frage
Weigert sich die Bank zu Recht, den Online-Banking-Zugang einzurichten?
III. Zur Rechtslage
1. Rechtsnatur des Online-Banking-Vertrages
Unter dem Begriff „Online-Banking“ wird heutzutage ein Oberbegriff für Bankgeschäfte über das Internet verstanden, der unabhängig davon gilt, ob hierfür ein stationärer Computer oder ein mobiles Endgerät wie Laptop, Tablet oder Smartphone eingesetzt wird (MünchKommHGB/Linardatos, Band 6, 5. Aufl. 2024, K. Rn. 1). Allen Ausführungsformen gemeinsam ist die Möglichkeit des Nutzers, per Fernzugriff unter Anschluss an öffentliche Datennetze (Internet) auf seine Zahlungskontodaten zuzugreifen und Zahlungsvorgänge auszulösen (MünchKommHGB/Linardatos, Band 6, K. Rn. 1).
Die hiervon betroffenen Zahlungsverfahren zeichnen sich dadurch aus, dass sich der Zahler durch eine der zahlreichen PIN/TAN-Verfahren (Authentifizierungsverfahren) legitimiert, die ihm der Zahlungsdienstleister zugeteilt oder freigeschaltet hat (MünchKommHGB/Linardatos, Band 6, K. Rn. 4). Diese Authentifizierungsverfahren werden stetig weiterentwickelt.
Aus zivilrechtlicher Sicht gelten im Online-Banking neben den zahlungsdiensterechtlichen Sonderregelungen der
In den Bedingungen für das Online-Banking der Banken in der zuletzt maßgeblichen Fassung von 9/19 ist in § 1 Abs. 1 festgelegt, dass der Kunde und dessen Bevollmächtigte Bankgeschäfte mittels Online-Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln können. Teilnehmer des Online-Banking können damit ohne Weiteres neben dem Kontoinhaber auch Bevollmächtigte des Kontoinhabers sein. Nach § 1 Abs. 2 der Bedingungen werden Kunde und Bevollmächtigte auch einheitlich als „Teilnehmer“ im Sinne der Bedingungen genannt.
Voraussetzung für die Nutzung des Online-Banking durch einen Teilnehmer ist die Authentifizierung durch die Bank (vgl. § 2 Abs. 1 der Bedingungen).
Nach § 3 Abs. 1 der Bedingungen erhält der Teilnehmer Zugang zum Online-Banking der Bank, wenn
- er seine individuelle Teilnehmerkennung (z. B. Kontonummer, Anmeldename) angibt und
- er sich unter Verwendung des oder der von der Bank angeforderten Authentifizierungselemente(s) ausweist und
- keine Sperre des Zugangs vorliegt.
Allerdings wird in der bankrechtlichen Literatur überwiegend davon ausgegangen, dass ein Kunde selbst auf Grundlage eines bestehenden Girovertrages keinen Anspruch auf Zulassung zum Online-Angebot seiner Bank hat (vgl. Wiesgickl,
2. Fehlen eines Abschlusszwangs
Hieraus folgt, dass ungeachtet der nachstehenden Erwägungen betreffend die Reichweite der Vollmacht und der Rationalität des Verhaltens der Banken die Bank zumindest nach wohl überwiegender Ansicht der Literatur nicht gezwungen ist, einen Bevollmächtigten (wie auch den Kunden selbst) zum Online-Banking zuzulassen. Der Sachverhalt ist insoweit wohl nicht vergleichbar mit einer Situation, in der ein Vertragsverhältnis (Girovertrag) besteht und die Bank einen Vorsorgebevollmächtigten wegen angeblich unzureichender Vollmacht zurückweist (vgl. dazu ausf. Tersteegen,
Solche sachlich begründeten Bedenken wurden hier jedoch nicht von Seiten der Bank vorgebracht, sondern es geht der Bank um eine „Hinterlegung“ der Vollmachtsurkunde bei ihr.
3. Reichweite der Vorsorgevollmacht und Schutz des Vertrauens in ihren Fortbestand
Im vorliegenden Fall liegt eine Vorsorgevollmacht vor. Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei um eine Generalvollmacht, zumindest im vermögensrechtlichen Bereich, handelt, die ohne Weiteres auch „Bankangelegenheiten“ des Vollmachtgebers abdeckt (vgl. dazu auch AG Altötting
Auch sehen die Bedingungen für das Online-Banking, wie bereits ausgeführt, vor, dass auch ein Bevollmächtigter das Online-Banking nutzen darf. Nach unserer Einschätzung begründet die Möglichkeit der Einräumung des Online-Banking kein größeres Risiko als die Aushändigung einer Kontokarte/Girocard (früher „EC-Karte“ genannt) einschließlich eigener Geheimzahl. Auch bei Transaktionen am Geldautomaten lässt sich im Einzelfall nicht prüfen, ob die Vollmacht widerrufen worden ist oder nicht. Im Hinblick auf das Risiko eines zwischenzeitlichen Widerrufs der Vollmacht wird aber im Allgemeinen vertreten, dass das Interesse der Bank dadurch geschützt werden kann, dass ihr eine (eigene) Ausfertigung der (notariell beurkundeten) Vollmacht zur Aufbewahrung erteilt wird; denn in diesem Fall wird die Bank in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der Vollmacht über
Sowohl bei der Einräumung des Online-Banking als auch bei der Aushändigung einer Konto-Karte/Girocard geht es um den (notwendigen) Schutz des Vertrauens der Bank in den Fortbestand der Vollmacht.
Allerdings bestimmt
Gleiches gilt u. E. im Hinblick auf die (hier erfolgte zusätzliche) Bindung des wirksamen Vertreterhandelns an den Besitz der Vollmachtsurkunde. Auch hier könnte die Bank in ihrem berechtigten Interesse dadurch geschützt werden, dass ihr vom Bevollmächtigten (der weiterhin mittelbarer Besitzer bliebe) eine (eigene) Ausfertigung der Vollmacht ausgehändigt wird. Da vorliegend in der Vollmacht auch vorgesehen ist, dass dem Bevollmächtigten auf sein einseitiges Verlangen weitere Ausfertigungen erteilt werden können, bestehen für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung zum Zwecke der Hinterlegung bei der Bank hier keine rechtlichen Hindernisse.
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Erscheinungsdatum:23.10.2025
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 1820