14. April 2025
GmbHG § 40 Abs. 1; BGB § 54

Gewerkschaft als Gesellschafterin einer GmbH; Gewerkschaft in der Gesellschafterliste; Verein ohne Rechtspersönlichkeit in der Gesellschafterliste

GmbHG § 40 Abs. 1; BGB § 54
Gewerkschaft als Gesellschafterin einer GmbH; Gewerkschaft in der Gesellschafterliste; Verein ohne Rechtspersönlichkeit in der Gesellschafterliste

I. Sachverhalt
Es soll ein GmbH-Geschäftsanteilsübertragungsvertrag beurkundet werden. Zweck der GmbH ist die Verwaltung von Gewerkschaftsvermögen. Die Gesellschafter der GmbH sind die Vorstandsmitglieder der Gewerkschaft. Sie halten die GmbH-Geschäftsanteile treuhänderisch für die Gewerkschaft. Nunmehr werden zwei Vorstandsmitglieder ausgewechselt und es stellt sich die Frage, ob deren Geschäftsanteile auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden sollten oder ob es nach dem MoPeG möglich ist, die Geschäftsanteile direkt auf die Gewerkschaft zu übertragen, sodass diese unmittelbar Gesellschafterin wird. Die Gewerkschaft ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Die Verwaltung des Gewerkschaftsvermögens stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Die Gewerkschaft tritt als nicht rechtsfähiger Verein auf.

II. Fragen
1. Ist eine Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen auf die Gewerkschaft möglich?

2. Falls ja, wie ist die Gewerkschaft dann als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einzutragen?

III. Zur Rechtslage
1. Fähigkeit einer Gewerkschaft, Gesellschafterin einer GmbH zu sein
Gewerkschaften treten verbreitet historisch bedingt als Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (vor Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 „nicht rechtsfähiger Verein“) auf. Dies gilt auch für die vorliegende Gewerkschaft.

Schon bisher konnte ein „nicht rechtsfähiger“ Idealverein i. S. d. § 54 S. 1 BGB a. F. trotz der missverständlichen Bezeichnung „(teil-)rechtsfähig“ sein (vgl. BGH NJW 2008, 69 Rn. 55 zur Parteifähigkeit einer Gewerkschaft als nicht rechtsfähiger Verein; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl. 2021, Rn. 1749 f.; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. 2021, Rn. 620). Davon war auszugehen, wenn er durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründete (Stöber/Otto, Rn. 1760; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 54 Rn. 2 zur Rechtslage vor dem MoPeG). Entsprechend hielt es die wohl h. M. für möglich, dass sich der „nicht rechtsfähige“ Verein an der Gründung einer GmbH beteiligte oder Anteile an einer GmbH erwarb (MünchKommGmbHG/Heinze, 4. Aufl. 2022, § 2 Rn. 133; GroßkommGmbHG/Ulmer/Löbbe, 3. Aufl. 2019, § 2 Rn. 92; Scholz/Cramer, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 2 Rn. 64; Servatius, in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 1 Rn. 35).

Mit dem MoPeG wurde der Terminus „nicht rechtsfähiger Verein“ in § 54 S. 1 BGB a. F. in „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ geändert. In der Gesetzesbegründung kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber von der Rechtsfähigkeit des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit ausgeht (s. BT-Drucks. 19/27635, S. 123). Dieser kann demnach Träger von Rechten und Pflichten sein (BeckOK-BGB/Schöpflin, Std.: 1.2.2025, § 54 Rn. 20). In materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Gewerkschaft selbst, organisiert als Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit, Gesellschafterin einer GmbH sein kann. Die Anteile, die die bisherigen Vorstandsmitglieder innehaben, können daher auch direkt an die Gewerkschaft übertragen werden. Insoweit hat sich auch durch das MoPeG nichts geändert.

2. Ausweisung einer Gewerkschaft in der Gesellschafterliste einer GmbH
Eine andere Frage ist, ob und wie die Gewerkschaft in die Gesellschafterliste einzutragen ist.

a) Bisherige Rechtslage
Bereits nach bisherigem Recht war die Art der Eintragung des „nicht rechtsfähigen Vereins“ (jetzt „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“) in die Gesellschafterliste nicht abschließend geklärt.

Ausgangspunkt war § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG a. F., wonach bei „nicht eingetragenen Gesellschaften“ in die Gesellschafterliste „deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort“ einzutragen waren. Als solche „nicht eingetragene Gesellschaft“ wurde auch der nicht eingetragene Verein verstanden, mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Vereinsmitglieder einzutragen waren (vgl. MünchKommGmbHG/Heidinger, 4. Aufl. 2023, § 40 Rn. 50a). Dafür sprachen nicht zuletzt die vorhandenen Entscheidungen zur Eintragung des nicht rechtsfähigen Vereins im Grundbuch (BGH NZG 2016, 666 Rn. 13; KG NZG 2017, 464 Rn. 10 = MittBayNot 2018, 154 m. Anm. Lautner). Auch die Literatur teilte wohl im Grundsatz diese Einschätzung (Wicke, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 3, 5. Aufl. 2018, § 24a Rn. 6; Wachter, GmbHR 2017, 1177, 1182; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 40 Rn. 21).

b) Neuregelung durch das MoPeG
Durch das MoPeG wurde § 40 Abs. 1 GmbHG neu gefasst. Gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG gilt nun, dass, wenn ein Gesellschafter selbst eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, in die Liste deren Firma oder Name, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Registergericht und die Registernummer aufzunehmen sind. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG sieht zudem vor, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur in die Liste eingetragen werden kann und Veränderungen an ihrer Eintragung nur vorgenommen werden können, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

aa) Meinungen in der Literatur; Gerichtsentscheidungen zum Verein im Grundbuch
Für den Verein ohne Rechtspersönlichkeit wurde keine ausdrückliche Regelung geschaffen. In den ersten Stellungnahmen zum Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Grundbuchrecht, wo es ebenfalls keine ausdrückliche Regelung gibt, wird lebhaft darüber diskutiert, ob und wie dieser Verein in das Grundbuch einzutragen ist.

Weitgehend einheitlich ist das Meinungsbild hinsichtlich des nicht konzessionierten wirtschaftlichen Vereins. Für diesen wird wohl einhellig davon ausgegangen, dass er als wirtschaftlicher Verein ohne Rechtspersönlichkeit nicht ohne Weiteres grundbuchfähig ist, sondern vielmehr wegen § 47 Abs. 2 GBO n. F. gem. § 707 BGB in das Gesellschaftsregister eingetragen sein muss, wenn er nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, und für ihn ein Recht im Grundbuch eingetragen werden soll (Schöpflin, ZStV 2024, 95, 98; Staudinger/Schwennicke, 2023, § 54 Rn. 102; BeckOK-BGB/Schöpflin, Std.: 1.2.2025, § 54 Rn. 22, 29; Erman/Westermann/Anzinger, BGB, 17. Aufl. 2023, § 54 Rn. 7a; Enneking/Wöffen, NZG 2023, 308, 310; HK-BGB/Dörner, 12. Aufl. 2023, § 54 Rn. 8; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 54 Rn. 8; Lieder, in: Herrler/Hertel/Kesseler, Aktuelles Immobilienrecht 2023, 5. Aufl. 2023, H.I.6.b; Ring, in: Reform des Personengesellschaftsrechts, 2023, § 7 Rn. 2, 12; Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, § 19 Rn. 101c; a. A. wohl Waldner, RNotZ 2023, 450, 452, der – allerdings ohne Differenzierung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein ohne Rechtspersönlichkeit – von einer Fortgeltung der bisherigen Rechtslage ausgeht).

Die Meinungen bzgl. des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit reichen vom Erfordernis der Eintragung des Vereins unter eigenem Namen (Wertenbruch, in: Schäfer, Das neue Personengesellschafsrecht, 2022, § 13 Rn. 14 ff.; Ring, § 7 Rn. 2, 5; i. E. ebenso Grüneberg/Ellenberger, § 54 Rn. 8; Holzer, FGPrax 2023, 100, 101; wohl auch Schulteis, EWiR 2023, 653, 654), über eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 GBO n. F. (Schöpflin, ZStV 2024, 95, 99; BeckOK-BGB/Schöpflin, § 54 Rn. 22, 29d; Ennekin/Wöffen, NZG 2023, 308, 311 f.; Staudinger/Schwennicke, § 54 Rn. 106 f.) und damit verbunden einer Voreintragungsobliegenheit für den (Ideal-)Verein (im Vereinsregister) bis hin zur Anwendung der bisherigen Rechtslage und damit der Eintragung des Vereins bei gleichzeitiger Eintragung sämtlicher Mitglieder (Böhringer, NotBZ 2022, 161, 164 f.; Waldner, RNotZ 2023, 450, 452, letzterer allerdings ohne Differenzierung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein ohne Rechtspersönlichkeit; i. E. auch Lieder, H.I.6.b, der diese Lösung jedoch – ohne nähere Begründung – auf eine analoge Anwendung von § 47 Abs. 1 GBO n. F. [sic!] stützt).

Eine erste Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 10.10.2024 – 20 W 186/24, DNotZ 2025, 107 – Besprechung in diesem Heft) zum Grundbuchrecht stellt in diesem Zusammenhang klar, dass ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit auch ohne Voreintragung entsprechend § 47 Abs. 2 GBO im Grundbuch eingetragen werden könne. Das OLG verweist darauf, dass gem. § 54 Abs. 1 S. 1 BGB auf Vereine ohne Rechtspersönlichkeit die Vorschriften der §§ 24–53 BGB entsprechend anzuwenden seien und Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei, sich von eingetragenen Vereinen – die unzweifelhaft grundbuchfähig seien – nur im Hinblick auf die Eintragung im Vereinsregister unterschieden. Demnach bestehe keine Regelungslücke und eine Analogie sei nicht möglich. Dieser Ansicht schloss sich jüngst das OLG München (Beschl. v. 10.2.2025 – 34 Wx 328/24e, NZG 2025, 374) an und betonte, dass der Gesetzgeber mit § 54 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. die Verweisung lediglich „an die schon seit langem bestehende Rechtslage“ habe anpassen wollen, die durch die Rechtsprechung des BGH geprägt gewesen sei und eine Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins bejaht habe.

Im Hinblick auf die Gesellschafterliste wird die Frage bisher weit weniger kontrovers diskutiert. Die ersten Stellungnahmen in der Kommentarliteratur (Wicke, GmbHG, 5. Aufl. 2024, § 40 Rn. 8; BeckOK-GmbHG/Heilmeier, Std.: 1.5.2024, § 40 Rn. 21a; tendenziell auch Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 21. Aufl. 2023, § 40 Rn. 15b) gehen unter Verweis auf die Regierungsbegründung zum MoPeG (BT-Drucks. 19/27635, S. 271) davon aus, dass eine Eintragung von nicht eingetragenen Personenvereinigungen (zu denen auch der Verein ohne Rechtspersönlichkeit zählt) in die Gesellschafterliste unter ihrem Namen und ihrem Sitz ausreichend ist, soweit eine eindeutige Identifizierung des Gesellschafters auf andere Weise gewährleistet ist. Ergänzend wird entsprechend den Ausführungen in der Regierungsbegründung angeführt, dass eine subsidiäre Eintragung der Mitglieder nicht vorgesehen sei (ausdrücklich Wicke, § 40 Rn. 8; BeckOK-GmbHG/Heilmeier, § 40 Rn. 21a; anders, wenn auch nicht eindeutig, Rowedder/Pentz/Görner, GmbHG, 7. Aufl. 2022, § 40 Rn. 63 a. E.). Teilweise wird auch vertreten, dass u. a. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG – der unmittelbar nur für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt – auf den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit analog angewandt werden solle, da eine Regelungslücke und eine Rechtsähnlichkeit (Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs, Entlastung der einschlägigen Register) bestehe. Dies führe dazu, dass der Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit durch Eintragung im Vereinsregister zum e. V. werden müsse, wenn er in das Grundbuch oder in die Gesellschafterliste eingetragen werden wolle (so ausdrücklich BeckOK-BGB/Schöpflin, § 54 Rn. 22).

bb) Hinweise in den Gesetzgebungsmaterialien
Die Regierungsbegründung zum MoPeG ist u. E. in dieser Frage nicht ganz eindeutig, wenn es dort heißt (BT-Drucks. 19/27635, S. 271):

„Im Übrigen ist der neue § 40 Absatz 1 Satz 2 GmbHG-E für die nicht eingetragenen Personenvereinigungen inländischen und ausländischen Rechts (zum Beispiel Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen, Vor-Kapitalgesellschaften, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 54 Absatz 1 BGB-E) einer teleologischen Auslegung zugänglich. Insoweit kann an die bisherige Eintragungspraxis unter Außerachtlassung von Registergericht und Registernummer angeknüpft werden, soweit eine eindeutige Identifizierung des Gesellschafters auf andere Weise gewährleistet ist. Eine subsidiäre Eintragung der Mitglieder einer solchen Personenvereinigung braucht im Gesetz nicht geregelt zu werden. Der Entwurf bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass das Registergericht und die Registernummer nur einzutragen sind, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.“

Zunächst weist die Regierungsbegründung darauf hin, dass ausgehend von einer teleologischen Auslegung des neuen § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG an die bisherige Eintragungspraxis angeknüpft werden kann. Diese sah jedoch regelmäßig eine Eintragung der nicht eingetragenen Vereinigung unter Nennung ihrer Mitglieder vor. Zudem gibt die Regierungsbegründung nicht etwa an, dass eine Eintragung der Mitglieder einer solchen Personenvereinigung nicht vorgesehen ist, sondern lediglich, dass eine solche im Gesetz nicht geregelt zu werden braucht.

Eine zu § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG inhaltsgleiche Formulierung findet sich für die Angaben von Gesellschaftern einer eGbR im Gesellschaftsregister in § 707 Abs. 2 Nr. 2 lit. b BGB. In dieser Norm geht es um die Angaben, die bei der Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister zu jedem Gesellschafter zu machen sind. Anzugeben sind demnach „wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer“. In der Regierungsbegründung zu dieser Norm heißt es (BR-Drucks. 560/22, S. 18):

„Zu den juristischen Personen eigener Art zählt schließlich auch die Vor-GmbH. Diese ist mit dem Zusatz „in Gründung“, „i. G.“ oder „i. Gr.“ als Gesellschafterin in das Gesellschaftsregister einzutragen; dieser Zusatz ist nach Handelsregistereintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von Amts wegen zu löschen (BGH, Beschl. v. 12.11.1984, II ZB 2/84, Rz. 10, juris = WM 1985, 165, 166). Die an der Vorgesellschaft beteiligten natürlichen oder juristischen Personen sind weder eintragungsfähig noch eintragungsbedürftig. Diese lassen sich unschwer aus den Register- bzw. Gründungsunterlagen der jeweiligen Gesellschaft ersehen (vgl. Langhein, in: MünchKomm-HGB, 4. Aufl. 2016, § 106 Rn. 20).“

Weiter heißt es zu § 707 Abs. 2 Nr. 2 lit. b BGB (BT-Drucks. 19/27635, S. 130):

„Die Einschränkung auf die soweit gesetzlich vorgesehenen Angaben zum zuständigen Register und zur Registernummer knüpft daran an, dass Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Personenvereinigungen sowohl in- als auch ausländischen Rechts sein können, die sich zwar an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligen können, für die aber kein Subjektregister existiert. Dem Registergericht obliegt es insoweit, gemäß § 26 FamFG zu prüfen, ob für die Personenvereinigung eine Eintragung in einem Subjektregister gesetzlich vorgesehen ist, wobei es sich im Regelfall auf eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung verlassen kann. Eine Eintragung derartiger Personenvereinigungen im Gesellschaftsregister unter Angabe ihrer Gesellschafter etwa am Vorbild des geltenden § 40 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GmbHG widerspräche dem materiellen Recht und ist deswegen als gesetzliche Regel abzulehnen. Stattdessen ist § 707 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BGB-E bewusst als offene Regelung konzipiert, die es zulässt, zur Vermeidung von Publizitätsdefiziten bei der Eintragung auf die bewährte Eintragungspraxis der Registergerichte zurückzugreifen.“

cc) Stellungnahme
Die zu der aufgeworfenen Frage bisher erschienene Literatur setzt sich nicht vertieft mit dieser Thematik auseinander. Die zum Grundbuchrecht erschienene Literatur weist ebenfalls nicht in eine eindeutige Richtung. Die ersten obergerichtlichen Entscheidungen in diesem Kontext erkennen die uneingeschränkte Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins an, machen aber keine konkreten Vorgaben, wie dieser in das Grundbuch einzutragen ist. Die Regierungsbegründung zu § 40 GmbHG n. F. bietet für die Frage, wie der Verein ohne Rechtspersönlichkeit in die Gesellschafterliste einzutragen ist, kaum Erkenntnisgewinn. Wie ausgehend von einer teleologischen Auslegung des neuen § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG an die bisherige Eintragungspraxis angeknüpft werden soll und was aus der Formulierung, dass eine Eintragung der Mitglieder einer solchen Personenvereinigung im Gesetz nicht geregelt zu werden braucht, für die Praxis im Hinblick auf die Eintragung eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit folgen soll, bleibt u. E. offen. Ebenfalls geht die Regierungsbegründung an dieser Stelle nicht darauf ein, wie zu verfahren ist, wenn eine „eindeutige Identifizierung auf andere Weise“ nicht gewährleistet ist. Für die Bezeichnung des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit in der Gesellschafterliste liefern auch die Ausführungen zu dem zu § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG wortgleichen § 707 Abs. 2 Nr. 2 lit. b BGB keine Erkenntnisse. Denn bei einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit ergeben sich die an ihm Beteiligten gerade nicht aus den Register- bzw. Gründungsunterlagen (bei Vorgesellschaften sind diese sogar notariell beurkundet), sondern allenfalls aus einer möglicherweise vom Verein selbst geführten Mitgliederliste oder ähnlichem. Was in diesem Zusammenhang die Formulierung „zur Vermeidung von Publizitätsdefiziten bei der Eintragung auf die bewährte Eintragungspraxis der Registergerichte zurückzugreifen“ bedeuten soll, wenn gerade keine Orientierung am Vorbild des § 40 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GmbHG a. F. erfolgen soll, ist unklar.

Unseres Erachtens ist der Verein ohne Rechtspersönlichkeit mit seinem Namen und seinem Sitz in die Gesellschafterliste einzutragen. Das Hauptargument hierfür ist u. E. der Wegfall von § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Anhaltspunkte für eine Eintragung der Mitglieder bestehen daher im Gesetz schlichtweg nicht mehr. Ein eindeutiger gesetzgeberischer Wille, der Voraussetzung einer teleologischen Auslegung oder einer Analogie wäre, ist nicht feststellbar. Rechtspolitisch mag dies kritikwürdig sein; die Transparenzfunktion der Gesellschafterliste ist jedoch angesichts dessen, dass diese keine das Transparenzregister ersetzende Funktion mehr hat, ohnehin nicht mehr vordergründig (vgl. dazu MünchKommGmbHG/Heidinger, § 40 Rn. 13 ff.; Bode/Gätsch, NZG 2021, 437; Goette, DStR 2021, 1551; Reuter, BB 2021, 707; John, NZG 2021, 957).

Die heutige Situation ähnelt ein wenig der Lage nach Anerkennung der („Teil-“)Rechtsfähigkeit der GbR als Außengesellschaft durch den BGH (Urt. v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Gesetzgeber noch nicht mit der Einführung von § 899a BGB a. F. und § 47 Abs. 2 GBO a. F. für Zwecke der Eintragung einer GbR im Grundbuch reagiert. In einer Entscheidung betonte der BGH damals, dass ohne entsprechende Anordnung im Gesetz eine Eintragung aller Gesellschafter auch bei Gesellschaften, die nicht in einem Register verlautbart werden, nicht geboten sei (BGH DNotZ 2009, 115).

c) Besonderheiten bei Gewerkschaften
Folgt man einer anderen Ansicht und verlangt grundsätzlich die Eintragung sämtlicher Mitglieder, so ist jedoch die bisherige Diskussion zu den Besonderheiten bei Gewerkschaften zu berücksichtigen:

Bereits zum alten Recht wurde nämlich teilweise vertreten, dass Gewerkschaften nicht mit sämtlichen ihrer Mitglieder in die Gesellschafterliste einzutragen wären. Der Grund für eine solche Privilegierung wurde bisher in der verfassungsrechtlich garantierten Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gesucht (Art. 9 Abs. 3 GG). Schon bisher wurde von etlichen Literaturstimmen erwogen, eine Eintragung von Gewerkschaften, sei es im Hinblick auf die Eintragung in der Gesellschafterliste, im Handelsregister oder im Grundbuch, nur unter ihrem Namen und ohne subsidiäre Eintragung ihrer Mitglieder zuzulassen (zur Gesellschafterliste Langenfeld/Miras, GmbH-Vertragspraxis, 8. Aufl. 2019, Rn. 238; Wegener, notar 2017, 299, 304; zum Handelsregister Oetker/Lieder, HGB, 7. Aufl. 2021, § 105 Rn. 43; BeckOGK-HGB/Sanders, Std.: 1.5.2022, § 105 Rn. 270; MünchKommHGB/Fleischer, 5. Aufl. 2022, § 105 Rn. 227; zum Grundbuch Bayer/Lieder, in: Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl. 2018, AT J Rn. 18; erwägend Lautner, MittBayNot 2018, 155, 156).

Diese Ansicht ist jedoch nicht unwidersprochen geblieben (ausdr. a. A. auch für Parteien und Gewerkschaften BeckOK-HGB/Klimke, Std.: 15.10.2022, § 105 Rn. 78; Schäfer, in: Habersack/Schäfer, Das Recht der OHG, 2. Aufl. 2019, § 105 Rn. 99; keine Ausnahme befürwortend wohl auch Wertenbruch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 105 Rn. 178; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 246a). Vereinzelt wurde auch erwogen, bei einer Vielzahl von Gesellschaftern die Teilangabe der Gesellschafternamen mit einem Hinweis (z. B. „u. a.“) für ausreichend zu erachten, sofern die Gesellschaft darüber individualisiert war (Rowedder/Pentz/Görner, GmbHG, 7. Aufl. 2022, § 40 Rn. 7).

Nach teilweise vertretener Meinung sollte die Gewerkschaft noch einmal anders als die politische Partei zu behandeln sein: § 3 ParteiG (aus dem man mitunter die Eintragungsfähigkeit der Partei unter ihrem Namen herleitet) sei auf Gewerkschaften nicht entsprechend anzuwenden, da es keine Regelungen über deren Stabilität und Identifizierbarkeit wie in §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 ParteiG gebe (Staudinger/Schwennicke, 2019, § 54 Rn. 90; Meikel/Böhringer, GBO, 12. Aufl. 2021, § 47 Rn. 107).

Diese Argumente gelten u. E. auch nach dem Inkrafttreten des MoPeG uneingeschränkt. Jedoch bedeutet dies in der Konsequenz lediglich, dass die Rechtslage weiterhin als offen bezeichnet werden muss.

3. Ergebnis
Materiell-rechtlich kann eine Gewerkschaft, die als Verein ohne Rechtspersönlichkeit konstituiert ist, Gesellschafterin einer GmbH sein. Wie ein solcher Verein ohne Rechtspersönlichkeit in die Gesellschafterliste einzutragen ist, ist derzeit noch ungeklärt. U. E. ist eine Eintragung unter Angabe von Name und Sitz des Vereins ausreichend.

Gutachten/Abruf-Nr:

208717

Erscheinungsdatum:

14.04.2025

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

GmbH
Verein

Erschienen in:

DNotI-Report 2025, 52-56

Normen in Titel:

GmbHG § 40 Abs. 1; BGB § 54