10. Juli 2018
EUErbVO Art. 69 Abs. 5; EUErbVO Art. 67 Abs. 1

Spanien: Übersetzung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ)

EuErbVO Artt. 67 Abs. 1, 69 Abs. 5
Spanien: Übersetzung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ)

I. Sachverhalt
Dem Grundbuchamt wird zum Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs. 1 GBO die beglaubigte Abschrift eines gemäß der EuErbVO in Spanien erstellten Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) vorgelegt. Das Grundbuchamt besteht auf einer Übersetzung des ENZ.

II. Frage
Verlangt das Grundbuchamt zu Recht die Übersetzung des ENZ?

III. Zur Rechtslage
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) dient nach Art. 63 Abs. 1 EuErbVO zur Verwendung durch die Erben, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen wollen. Die Verwendung im Ausland ist dem ENZ also geradezu immanent. Aus diesem Grunde ist sein Aufbau auch durch ein in allen Mitgliedstaaten zu verwendendes Formblatt vereinheitlicht (Art. 1 Abs. 5 DurchführungsVO i. V. m. Anh. 5, Formblatt V).

Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die Formularbestandteile des ENZ keiner Übersetzung bedürfen (BeckOK-GBO/Wilsch, Std.: 1.5.2018, § 35 Rn. 38; Schmitz, RNotZ 2017, 269, 284; Schmidt, ZEV 2014, 389, 394). Diese können, zumal sie nach dem Dezimalsystem untergliedert sind, von der registerführenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates leicht mit dem Formular in der eigenen Gerichtssprache abgeglichen werden. Ob es bei Urkunden in kyrillischer Schrift weiterreichende Übersetzungsobliegenheiten gibt (vgl. für Bulgarien BeckOK-GBO/Wilsch, § 35 Rn. 38), braucht hier nicht entschieden zu werden.

Einer Übersetzung nicht zugänglich sind Eigennamen und persönliche Daten. Dagegen kann eine Übersetzung der darüber hinausgehenden Textbestandteile verlangt werden, die die Behörde nicht aus eigener Sprachkompetenz verstehen kann. Ein Beispiel wäre etwa die An­gabe eines bestimmten ausländischen Güterstandes (Schmitz, RNotZ 2017, 269, 284).

Gutachten/Abruf-Nr:

162990

Erscheinungsdatum:

10.07.2018

Rechtsbezug

International

Erschienen in:

DNotI-Report 2018, 100

Normen in Titel:

EUErbVO Art. 69 Abs. 5; EUErbVO Art. 67 Abs. 1