Erlöschen eines Erbbaurechts infolge Zeitablaufs; Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Eintragung des Entschädigungsanspruchs auf Antrag des Erbbauberechtigten
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Abruf-Nr.: 144938
letzte Aktualisierung: 27. Januar 2016
ErbbauRG §§ 27, 28; BGB §§ 195, 196, 197, 199, 873, 894, 902; GBO §§ 13, 19, 22, 29
Erlöschen eines Erbbaurechts infolge Zeitablaufs; Verjährung des Entschädigungsanspruchs;
Eintragung des Entschädigungsanspruchs auf Antrag des Erbbauberechtigten
I. Sachverhalt
Ein Erbbaurecht ist nach Zeitablauf erloschen. Das Erbbaurecht steht im Grundbuch noch eingetragen.
Dem Erbbauberechtigten steht ein Entschädigungsanspruch gemäß dem Erbbaurechtsvertrag
gegenüber dem Eigentümer zu, der der Höhe nach noch nicht genau beziffert ist. Die Eintragung
der noch nicht genau bezifferten Entschädigungsforderung soll im Grundbuch zugunsten
des Erbbauberechtigten erfolgen.
II. Fragen
1. Wann verjährt die Entschädigungsforderung?
2. Ist die Eintragung aufgrund Antrages des ehemaligen Erbbauberechtigten ohne Mitwirkung
des Eigentümers im Grundbuch möglich?
III. Zur Rechtslage
1. Rechtsnatur der Entschädigungsforderung gem.
Nach
eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten, wenn das Erbbaurecht durch Zeitablauf erlischt,
es sei denn, eine Entschädigung wurde gem.
Die Entschädigungsforderung haftet hierbei auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechts
und mit dessen Rang,
kraft Gesetzes statt, in deren Folge die Entschädigungsforderung anstelle des erloschenen
Erbbaurechts als erstrangiges dingliches Recht auf dem Grundstück ruht (vgl. BGH DNotZ
2013, 850, Tz 10, 14; OLG Hamm,
Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 10. Aufl. 2014, § 28 Rn. 1; v. Oefele/Winkler, Handbuch des
Erbbaurechts, 5. Aufl. 2012, Rn. 5.204, 5.236).
Die Rechtsnatur der Entschädigungsforderung war lange Zeit umstritten (zum Meinungsbild
vgl. Bardenhewer, in: Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, § 28 Rn. 3-7; v. Oefele/Winkler,
Handbuch des Erbbaurechts, 5.237):
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- Nach einer älteren Ansicht handele sich um ein dingliches Recht eigener Art, welches
allerdings weder eintragungsbedürftig noch eintragungsfähig sei. Diese Auffassung
dürfte allerdings spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 11.4.2013 – V ZB
109/12 (
- Eine andere, ebenfalls ältere Ansicht meint, die Entschädigungsforderung, die anstelle
des erloschenen Erbbaurechts auf dem Grundstück ruhe, sei ihrem Wesen nach eine Sicherungshypothek,
die im Wege der Grundbuchberichtigung im Range des Erbbaurechts
im Grundbuch eingetragen werden könne.
- Die heute wohl herrschende Ansicht sieht in der Entschädigungsforderung ein dingliches
Recht sui generis. Dieses habe reallastähnlichen Charakter, weil sowohl das
Grundstück (
Entschädigungsforderung hafte, im Gegensatz zu einer Sicherungshypothek eine Trennung
zwischen schuldrechtlicher Forderung einerseits und akzessorischer Hypothek andererseits
jedoch nicht möglich sei. Überdies würde ein Wechsel von Abteilung II (Erbbaurecht)
nach Abteilung III (Grundpfandrecht) nicht dem Gedanken der Surrogation
entsprechen.
In seiner Entscheidung vom 11.4.2013 – V ZB 109/12 (
der heute herrschenden Meinung zur Rechtsnatur der Entschädigungsforderung angeschlossen,
denn in seinen Entscheidungsgründen führt das Gericht aus:
[17] aa) Die Entschädigungsforderung ist als ein dingliches Sicherungsmittel
eigener Art (BGB-RGRK/Räfle, 12. Aufl., § 28
ErbbauVO Rn. 1; Erman/ Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 28
ErbbauRG Rn. 1; Lemke/Czub, Immobilienrecht,
Rn. 2; aA Soergel/Stürner, BGB 13. Aufl.,
Rn. 1 - Sicherungshypothek kraft Gesetzes; OLG Hamm, DNotZ
2007, 750, 752; MünchKomm-BGB/von Oefele, 5. Aufl., § 28
ErbbauRG Rn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 28
ErbbauRG Rn. 1; Staudinger/Rapp, BGB [2009],
Rn. 1; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl., § 28 Rn. 5 - reallastähnliches
Recht) eintragungsfähig (aA Planck/Strecker,
BGB, 5. Aufl.,
[18] Für die Eintragung sind die Vorschriften über Reallasten
(
(BGB-RGRK/Räfle, 12. Aufl., § 28 Rn. 2). Wie bei
dem Erbbaurecht erfolgt die Eintragung in Abteilung II des
Grundbuchs. Steht die Höhe der Entschädigungsforderung noch
nicht fest, kann sie ohne Nennung eines bestimmten Geldbetrags
eingetragen werden (OLG Hamm,
Bamberger/Roth/Maaß, BGB, 3. Aufl.,
NK-BGB/Heller, 4. Aufl.,
Meikel/Böttcher, aaO; Maas,
Räfle, aaO; von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts,
Rn. 5.240). Denn wie für die Eintragung einer Reallast
(dazu Senat, Beschluss vom 13. Juli 1995 - V ZB 43/94, BGHZ
130, 342, 345) genügt es auch hier, dass die Höhe der Forderung
bestimmbar ist; der Umfang der Belastung des Grundstücks
muss aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der
Eintragungsbewilligung ersichtlich sein. Ausreichend - aber auch
erforderlich - ist deshalb die Bezeichnung als „Entschädigungsforderung"
oder, falls bei der Bestellung des Erbbaurechts Vereinbarungen
über die Höhe und die Art der Zahlung getroffen
wurden (
Erbbaurechtsvertrag (Bamberger/Roth/Maaß, aaO).“
(BGH
Es ist mithin davon auszugehen, dass es sich bei der Entschädigungsforderung um ein dingliches
Recht sui generis handelt, welches seinem Wesen nach einer Reallast ähnlich ist.
Ausgehend von diesem dogmatischen Befund stellt sich sodann die Frage, ob und ggf. nach
welchen Vorschriften dieses Recht der Verjährung unterliegt.
2. Verjährbarkeit der Entschädigung gem.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Entschädigungsforderung gem. § 27
S. 1 S. 1 ErbbauRG verjährt, wird in Rechtsprechung und Literatur – soweit ersichtlich –
nicht erörtert. Lediglich bei Maaß (in: BeckOK-BGB, 36. Ed. 1.8.2015,
Rn. 4) findet sich ohne nähere Begründung sowie ohne weitere Nachweise die Aussage, der
Entschädigungsanspruch unterliege gem.
Es bedarf mithin einer genaueren Betrachtung der rechtlichen Grundlagen:
a) Gegenstand der Verjährung gem.
Gegenstand der Verjährung sind gem.
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Das Unterlassen
umfasst auch das Dulden fremden Handelns (vgl. statt aller: Palandt/Ellenberger, BGB,
74. Aufl. 2015, § 194 Rn. 1). Hiervon macht
Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, sofern
diese Ansprüche nicht auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz
gerichtet sind.
Es stellt sich somit zunächst die Frage, welchen Anspruchsinhalt die Entschädigungsforderung
gem.
b) Doppelnatur der Reallast und Doppelnatur der Entschädigungsforderung
Anknüpfend an die Rechtsnatur der Entschädigung, wonach es sich um ein reallastähnliches
Sicherungsmittel eigener Art handelt, ist u. E. davon auszugehen, dass die
Entschädigungsforderung eine Doppelnatur aufweist, indem der Grundstückseigentümer
für diese sowohl dinglich mit seinem Grundstück (Rechtsgedanke des § 1105
Abs. 1 BGB) als auch persönlich mit seinem gesamtem Vermögen (Rechtsgedanke des
konstatierte Wesensverwandtheit zur Reallast zu sehen sein.
aa) Inhalt des dinglichen Haftungsanspruchs
Die Entschädigungsforderung gem.
dinglichen Rechtsnatur nach auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in das
Grundstück gerichtet sein. Hierzu gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass eine
Reallast ihrem Wesen nach nicht einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages,
sondern – ebenso wie ein Grundpfandrecht gem.
1192, 1147 BGB – ein Verwertungsrecht am belasteten Grundstück vermittelt
(Staudinger/J. Mayer, BGB (2009), § 1105 Rn. 48; Erman/Grziwotz, BGB,
14. Aufl. 2014, § 1105 Rn. 7; jurisPK-BGB/Otto, 7. Aufl. 2014, § 1105 Rn. 40).
Dies steht im Einklang mit der Bestimmung des
auf dem Grundstück anstelle des Erbbaurechts und mit dessen
Rang lastet. Diese Vorschrift kann sinnvoller Weise nur dahingehend verstanden
werden, dass der Erbbauberechtigte befugt sein soll, wegen der Entschädigungsforderung
seine Befriedung aus dem Grundstück zu suchen.
Der dingliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung ist anerkanntermaßen
unverjährbar i.S.v. 902 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH
Tz. 13; BeckOK-BGB/H.-W. Eckert, 36. Ed. 1.8.2015,
Staudinger/Mayer, BGB (2009), § 902 Rn. 10; MünchKommBGB/Kohler, 6. Aufl.
2013, § 902 Rn. 5).
voraus. Diese Eintragung ist u.E. allerdings – bis zur Berichtigung des Grundbuchs
durch Eintragung der Entschädigungsforderung – in der grundbuchlichen Verlautbarung
des Erbbaurechts zu sehen.
Die Unverjährbarkeit der Entschädigungsforderung als dingliches Verwertungsrecht
dürfte u.E. überdies dem in
am ehesten gerecht werden, denn auch das Erbbaurecht – als grundstücksgleiches
Recht – unterliegt keiner Verjährung. Diesem Rechtsgedanken dürfte insbesondere
nicht entgegenstehen, dass der BGH (
entschieden hat, der mittels Reallast dinglich gesicherte Anspruch auf Zahlung
des Erbbauzinses unterliege der dreijährigen Regelverjährung gem. §§ 195, 199
BGB, denn das Gericht stellt zur Begründung der Verjährbarkeit des dinglichen
Anspruchs auf den Charakter des Erbbauzinses als wiederkehrende Leistung ab
(vgl.
gibt es keine Einzelleistungen i.S.v.
der Anspruch gem.
diesem Rechtsinstitut aber nicht identisch ist.
Zwischenergebnis: Nach unserem Dafürhalten dürfte die Entschädigungsforderung
gem.
Grundstück unverjährbar gem.
bb) Inhalt des persönlichen Haftungsanspruchs
Nach
Grundstücks auch persönlich für die während der Dauer seines Eigentums fällig
werdenden Leistungen. Die Durchsetzung der persönlichen Haftung des Grundstückseigentümers
folgt dabei den Regeln des Schuldrechts, sodass der Anspruch
nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung, sondern – wenn die Reallast eine Zahlungspflicht
zum Gegenstand hat – auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist
(vgl. Staudinger/Mayer, § 1108 Rn. 7; MünchKommBGB/Joost, 6. Aufl. 2013,
§ 1108 Rn. 2). Die Entschädigungsforderung gem.
dürfte ihrer persönlichen Rechtsnatur nach daher ebenfalls auf die Zahlung einer
Geldsumme gerichtet sein.
Vor dem Hintergrund, dass dieser Zahlungsanspruch aus einem dinglichen Sicherungsmittel
(sui generis) resultiert, aber nicht auf die Erbringung von wiederkehrenden
(Einzel-)Leistungen i.S.v.
auf den ersten Blick die Schlussfolgerung nahe, die erbbaurechtliche Entschädigungsforderung
sei auch insoweit, also ihrer persönlichen Rechtsnatur nach, unverjährbar
gem.
Ein solches Ergebnis wäre indes systemwidrig, denn das BGB kennt keine „ewige“
persönliche Haftung. Mit der Annahme, die Entschädigungsforderung sei auch ihrer
persönlichen Rechtsnatur nach unverjährbar, würde letztlich der schuldrechtliche
Charakter dieses Haftungsanspruches geleugnet, sodass
diesem Zusammenhang einer teleologischen Reduktion bedarf. Der Wortlaut
spricht zwar undifferenziert von „Ansprüche[n] aus eingetragenen Rechten“, die
systematische Stellung im zweiten Abschnitt des dritten Buches des BGB (Allgemeine
Vorschriften über Rechte an Grundstücken) verdeutlicht freilich, dass nur
solche (dinglichen) Ansprüche gemeint sind, die den Regeln des Sachenrechts
folgen. Die persönliche Haftung gem.
in einem Rechtsinstitut des Sachenrechts, begründet selbst aber kein Recht an
einem Grundstück, sondern einen „schuldrechtlichen“ Anspruch gegen den
Eigentümer.
Zwischenergebnis: Nach unserem Dafürhalten dürfte die Entschädigungsforderung
gem.
gegen den Grundstückseigentümer der Regeljährung gem.
unterliegen. Vorrangige Sondervorschriften (
Abs. 1 S. 2 BGB) halten wir für nicht einschlägig. Dies gilt insbesondere auch im
Hinblick auf die zehnjährige Verjährungsfrist gem.
Entschädigungsforderung nicht um eine Gegenleistung für die Erbbaurechtsbestellung
handelt (vgl. insoweit auch BGH
von Erbbauzinsen, die nach Ansicht des Gerichtes keine Gegenleistung i.S.v. § 196
BGB darstellen).
Wir erlauben uns allerdings vorsorglich nochmals daran zu erinnern, dass unmittelbar
einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nicht ausfindig zu machen ist, so dass die
Rechtslage betreffend die Verjährung der Entschädigungsforderung als bislang ungeklärt
bezeichnet werden muss. Im Zweifel dürfte dem Erbbauberechtigten zu raten sein, seine
Ansprüche (persönlich und dinglich) zeitnah, d.h. innerhalb der Frist der
gerichtlich zu verfolgen.
3. Eintragung der Entschädigungsforderung in das Grundbuch
Mit dem Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitlauf werden sowohl das Erbbaurechtsgrundbuch
als auch das Grundstücksgrundbuch (in Ansehung der Belastung „Erbbaurecht“) unrichtig
i.S.v.
Antrag. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder
zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll,
Erbbauberechtigte berechtigt, den Antrag auf Erlöschen des Erbbaurechts und Eintragung
der Entschädigungsforderung zu stellen (zur Grundbuchberichtigung durch den Grundstückseigentümer
vgl. BGH
Nach
gem.
u.E. ohne Weiteres durch eine – im Berichtigungsantrag aufzunehmende – Bezugnahme auf
den in den Grundbuchakten befindlichen Erbbaurechtsvertrag möglich sein, denn die Dauer
des Erbbaurechts ist Inhalt dieses Rechts i.S.v.
Handbuch des Erbbaurechts, 5. Aufl. 2012, Rn. 2.141; KEHE, GBO, 7. Aufl. 2015, § 6
Rn. 25), so dass eine Verlängerung außerhalb des Grundbuches nicht möglich ist. Ebenso
geht der BGH in seiner Entscheidung vom 11.4.2014 davon aus, dass ein Unrichtigkeitsnachweis
i.S.v.
„[14] b) Die Löschung des Erbbaurechts im Wege der Grundbuchberichtigung
(
(
ist nicht möglich. Zwar ist das Grundbuch
allein durch Fristablauf unrichtig geworden. Auch kann die Unrichtigkeit
durch die Vorlage des Erbbaurechtsvertrages
nachgewiesen werden. Aber das Erbbaurecht und die Entschädigungsforderung
sind nicht zwei voneinander unabhängige Rechte,
sondern hängen voneinander ab. …“
(BGH
Entsprechendes gilt im Übrigen auch für das Nichtvorhandensein von abweichenden Vereinbarungen
über die Entschädigungsforderung (z.B. deren Ausschluss), denn solche Vereinbarungen
wären gem.
müssten dort verlautbart werden (vgl. Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG. § 27 Rn. 10;
v. Oefele/Winkler, Rn. 5.213; Schrandt, in: KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl. 2015, § 24
Rn. 18). Solange sich also aus dem Grundbuch ein Ausschluss der Entschädigungsforderung
(als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts) nicht ergibt, hat das Grundbuchamt von der Surrogation
gem.
Schrandt stellt demgemäß und u.E. zutreffend fest:
„Für die Eintragung der Entschädigungsforderung antragsberechtigt
sind der Eigentümer und der vormalige Erbbauberechtigte,
§ 13 Abs. 1 S. 2 [GBO]. Einer Bewilligung des Eigentümers
im Sinne des § 19 (die wiederum dem Formerfordernis des § 29
Abs. 1 S. 1 [GBO] unterläge) bedarf es regelmäßig nicht, weil das
Bestehen des Anspruchs offenkundig ist, ebenso wenig einer Bewilligung
des vormaligen Erbbauberechtigten.“
(Schrandt, in: KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl. 2015, § 24
Rn. 20, Hervorhebung im Original; vgl. ferner Meikel/Morvilius,
GBO, 11. Aufl. 2015, Einl B Rn. 317; Ingenstau/Hustedt,
ErbbauRG, § 28 Rn. 5; Maaß, in: Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl.
2013, AT VI Rn. 189-192, Ott, Notar 2015, ).
Demzufolge kann der Erbbauberechtigte die Grundbuchberichtigung gem.
herbeiführen, ohne dass es einer Mitwirkung (Bewilligung gem. §§ 19 Abs. 1, 29 Abs. 1
GBO) des Grundstückseigentümers bedarf. Mit den vorgenannten Kommentarstimmen ist
insbesondere davon auszugehen, dass die negative und außerhalb des Grundbuchs liegende
Tatsache des Unterlassens eines Verlängerungsangebots gem.
Antragsteller nicht nachzuweisen ist. Das Grundbuchamt hat vielmehr infolge des
Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablauf und mangels abweichender Vereinbarung
gem.
sei denn, es bestünden für das Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Entschädigungsforderung
infolge Nichtannahme eines Verlängerungsangebots gem. § 27 Abs. 3
S. 1, Hs. 1 ErbbauRG entfallen ist.
144938
Erscheinungsdatum:27.01.2016
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Erbbaurecht
BGB § 894; BGB § 195; ErbbauRG § 28; BGB § 902; BGB § 196; GBO § 13; BGB § 873; BGB § 197; BGB § 199; ErbbauRG § 27