Stimmverbote in der Einheitsgesellschaft
Stimmverbote in der Einheitsgesellschaft
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I. Sachverhalt
Der Gesellschaftsvertrag einer Einheitsgesellschaft (= Einheits-GmbH & Co. KG) soll dergestalt formuliert werden, dass die Rechte der KG aus dem einzigen Geschäftsanteil an der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht durch die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer, sondern durch die Kommanditisten wahrgenommen werden. Die KG ist alleinige Gesellschafterin des persönlich haftenden Gesellschafters. Es ist vorgesehen, dass die drei Kommanditisten eine Kommanditistenversammlung abhalten und darin über die Ausübung der Rechte aus dem Geschäftsanteil an der persönlich haftenden Gesellschafterin beschließen. Die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der GmbH-Gesellschafterversammlung erfolgt dann durch einen einzelnen Kommanditisten. Zwei der Kommanditisten mit einer Beteiligung von 50 % und 40 % sind zugleich Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin.
II. Frage
1. Bestehen in der vorgelagerten Kommanditistenversammlung Stimmverbote, woraus folgen diese und für wen gelten sie?
2. Können Stimmverbote gesellschaftsvertraglich in der Kommanditistenversammlung abbedungen werden?
3. Bestehen in der GmbH-Versammlung Stimmverbote für einen Kommanditisten (etwa bei der Entlastung der Geschäftsführung, wenn der Kommanditist zugleich Geschäftsführer ist) auch dann, wenn zuvor die Kommanditistenversammlung die Maßnahme (z. B. die Entlastung) ohne Verstoß gegen Stimmverbote beschlossen hat und dies nun durch den (befangenen) Kommanditisten in der GmbH-Versammlung umgesetzt werden soll?
III. Rechtslage
1. Grundsätze zur Willensbildung in der Einheits-GmbH & Co. KG
Die Willensbildung in der Einheits-GmbH & Co. KG führt immer wieder zu Problemen.
a) Ausgangspunkt
Ausgangspunkt der hier aufgeworfenen Fragestellung ist die Konstruktion der Einheits-GmbH & Co. KG. Wie bei jeder GmbH & Co. KG hat sie mindestens eine Komplementär-GmbH und einen oder mehrere Kommanditisten als Gesellschafter. Die Einheits-GmbH & Co. KG unterscheidet sich aber dadurch vom Standardfall einer GmbH & Co. KG, dass nicht der oder die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind. Vielmehr ist alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH die GmbH & Co. KG selbst. Damit stehen auch alle Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG zu. Die GmbH & Co. KG ist aber nur handlungsfähig durch die Komplementär-GmbH, für die wiederum der Geschäftsführer handelt. Dies kann zu Interessenkonflikten führen, wenn beispielsweise der Geschäftsführer bestellt oder ihm Entlastung erteilt werden soll.
b) Lösungsvorschlag Kommanditistenversammlung
Als kautelarjuristische Lösung wird häufig vorgeschlagen, dass dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Ausübung des Stimmrechts aus den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH entzogen ist und dass stattdessen die Kommanditisten das Stimmrecht ausüben. Hierzu wird häufig eine sogenannte Kommanditistenversammlung zwischengeschaltet, die der Willensbildung unter den Kommanditisten dient (statt aller: Lüke, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbHG & Co. KG, 20. Aufl. 2009, § 2 Rn. 406; Blaum/Scholz, in: Becksches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 10. Aufl. 2010, Formular VIII D 11 und 12). In einem solchen Fall vertreten dann die Kommanditisten bzw. vertritt ein Kommanditist, der von der Kommanditistenversammlung entsprechend ermächtigt wurde, die GmbH & Co. KG in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementär-GmbH. Damit wird der Interessensgegensatz zumindest im Regelfall ausgeschlossen.
Die dogmatische Begründung für die Vertretungsmacht der Kommanditisten ist allerdings problematisch: Nach
K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl. 2007, Anh. zu § 45 Rn. 59; Bahnsen,
Unabhängig davon, wie man die Vertretungsmacht der Kommanditisten begründet, werden jedenfalls letztlich die Rechte der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen. Zur Willensbildung wird eine Kommanditistenversammlung zwischengeschaltet. Bei einer derart ausgestalteten GmbH & Co. KG findet die entscheidende Willensbildung also in der Kommanditistenversammlung statt, diese lenkt die Geschicke der GmbH & Co. KG. Häufig haben die Kommanditisten dann auch im Innenverhältnis Geschäftsführungsbefugnis bei der KG (vgl. Riegger/Götze, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, 6. Aufl. 2005, III. 9, § 7 Abs. 1).
2. Stimmverbot des
a) Stimmverbote in den gängigen Vertragsmustern
In den gängigen Vertragsmustern zur Einheits-GmbH & Co. KG sind Stimmverbote enthalten, die inhaltlich dem
In den Anmerkungen führen Blaum/Scholz (VIII D Anm. 7) aus, dass die Stimmverbote denen des
Auch bei Riegger/Götze (III. 9, § 7 Abs. 5) ist ein fast gleichlautendes Stimmverbot enthalten. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, warum in die Gesellschaftsverträge derartiger Einheits-Gesellschaften entsprechende Stimmverbote aufgenommen werden, konnten wir in Rechtsprechung und Literatur nicht auffinden. Insofern ist zu untersuchen, wie sich dies begründen lässt oder ob dies sogar zwingend vom Gesetz vorgegeben ist.
Selbstverständlich ist es stets möglich, derartige Regelungen freiwillig in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Nachfolgend soll die Frage untersucht werden, ob
b) Herleitung des Stimmverbots
aa) Grundfall des
Ausgangsfall des
bb) Befangener Vertreter
Soweit ein Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, kann das Stimmrecht auch nicht durch offene oder verdeckte Vertreter ausgeübt werden (statt aller Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 47 Rn. 95 m. zahlreichen w. N.). Anerkannt ist darüber hinaus, dass ein Vertreter an der Abstimmung gehindert ist, wenn der gesetzliche Ausschlusstatbestand ihn selbst und nicht den Vertretenen trifft (Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 Rn. 95; Scholz/K. Schmidt, § 47 Rn. 155). K. Schmidt stellt insofern folgenden Grundsatz auf:
Berücksichtigt man, dass die Vertretungsmacht des Kommanditisten von der h. M. auf der Basis der Vollmachtslösung mit einer vom persönlich haftenden Gesellschafter erteilten Vollmacht begründet wird, so spricht schon dies dafür,
cc) Beteiligung von Personengesellschaften
c) Übertragung auf die Gesellschafterversammlung der GmbH in der Einheitsgesellschaft
aa) Grundsätzliche Übertragbarkeit
Die vorstehende Wertung lässt sich u. E. auf die Einheits-GmbH & Co. KG übertragen. Auch hier muss sich die KG bei der Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung der GmbH zurechnen lassen, dass die geschäftsführenden Kommanditisten befangen sind. Insofern lässt sich der Fall der Einheits-GmbH & Co. KG letztlich auf den Grundfall zurückführen, dass Gesellschafter einer GmbH eine andere juristische Person oder Personengesellschaft ist. Die Wertungen sind vergleichbar.
Dies dürfte auch dann gelten, wenn die Willensbildung in der KG in einer Kommanditistenversammlung stattfindet. Zumindest wenn der vom Stimmrecht nach
bb) Rechtsfolge
(1) Folgt man der Auffassung, dass die KG sich im Rahmen des
Insofern ist zu berücksichtigen, dass
(2) Auf der Basis dieser Auffassung ist Frage 3 dahingehend zu beantworten, dass ein Kommanditist, in dessen Person ein Stimmverbot eingreift, auch dann in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht abstimmen dürfte, wenn er zuvor von der Kommanditistenversammlung ohne Verstoß gegen ein Stimmverbot (weil dieser Kommanditist die Kommanditistenversammlung nicht beherrscht) zu einer derartigen Abstimmung ermächtigt wurde. Es würde dann lediglich darauf abgestellt, dass dieser Kommanditist nunmehr die KG vertritt und in seiner Person ein Stimmverbot vorliegt. Folge wäre ein Stimmverbot der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH. Dies entspricht wohl auch der Auffassung K. Schmidts, wenn er das Problem der Anwendung des
Danach könnte es tatsächlich zu der Situation kommen, dass die KG von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen ist. Dies wäre einmal der Fall, wenn der Kommanditist, der die KG in der Gesellschafterversammlung vertritt, in seiner Person den Grund für das Stimmverbot verwirklicht. Dies wäre aber wohl auch dann der Fall, wenn ein Stimmverbot in der Person des die Kommanditistenversammlung beherrschenden Kommanditisten vorliegt. In beiden Fällen wäre also die KG vollständig an der Abstimmung in der GmbH-Gesellschafterversammlung gehindert. Dieses Ergebnis mutet merkwürdig an. Die KG könnte dann ihre Gesellschafterrechte überhaupt nicht ausüben. Sie könnte dies weder durch den persönlich haftenden Gesellschafter noch durch die Kommanditisten. Insofern stellt sich die Frage, ob man in dieser Situation nicht ähnlich wie bei der Einpersonen-GmbH von der Anwendbarkeit des
cc) Teleologische Reduktion von
Zu betonen ist nochmals, dass vorstehend allein erörtert wird, ob bzw. inwieweit
(1) Vertritt ein Kommanditist, in dessen Person das Stimmverbot eingreift, die KG bei der Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der GmbH, wird man wohl in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze zur Ausübung eines Stimmrechts für einen fremden Anteil durch einen Vertreter tatsächlich von einem Stimmverbot ausgehen müssen. Die KG kann also zumindest durch diesen Kommanditisten das Stimmrecht nicht ausüben. Diese Fälle lassen sich allerdings dadurch lösen, dass ein Gesellschafter das Stimmrecht ausübt, in dessen Person das Stimmverbot nicht eingreift.
(2) Besteht das Stimmverbot hingegen in der Person des Kommanditisten, der die Kommanditistenversammlung beherrscht, wäre die Annahme konsequent, dass die KG insgesamt unabhängig davon, welcher Kommanditist im Einzelfall die KG vertritt von der Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen ist. Gleiches müsste auch dann gelten, wenn das Stimmverbot in der Person aller Kommanditisten eingreift. Allerdings führt dies wie dargestellt dazu, dass niemand die Stimmrechte der KG in der GmbH-Gesellschafterversammlung ausüben kann. Dieses Ergebnis kann schlechterdings nicht zutreffen. Insofern dürfte u. E. nur eine teleologische Reduktion des
Abschließend ist erneut darauf hinzuweisen, dass über die zitierten Ausführungen von K. Schmidt hinaus zu dieser Frage keine Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur vorliegen.
d) Anwendung von
Zur Frage, inwieweit
aa) Anwendbarkeit von
Allerdings wird vielfach vertreten, dass
bb) Folgen der Nichtausübung des Stimmrechts auf die Beschlussfassung in der GmbH
Ob ein derartiges Nichtmitstimmen dann aber geeignet ist, die oben dargestellte Anwendung von
Im Ergebnis gehen wir davon aus, dass
e) Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Stellungnahmen zur Anwendung des
In der GmbH-Versammlung besteht ein Stimmverbot auch für einen Kommanditisten, der als Vertreter der KG auftritt, wenn in dessen Person das Stimmverbot verwirklicht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kommanditistenversammlung ihn ohne Verstoß gegen ein Stimmverbot zur Vertretung der KG ermächtigt hat. Insofern würden wir die dargestellten Grundsätze zur Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter für einem fremden Anteil anwenden wollen.
In Betracht kommt jedoch eine teleologische Reduktion des
3. Gesellschaftsvertragliche Abbedingung der Stimmverbote für die Kommanditistenversammlung
Zu der Frage, inwieweit die Stimmverbote für die Kommanditistenversammlung abbedungen werden können, fehlen ebenfalls Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur.
U. E. dürften jedoch die allgemeinen Grundsätze zur Befreiung von Stimmverboten gelten. Die Frage ist allerdings bereits grundsätzlich außerordentlich umstritten. Die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung ist in sich wenig konsistent (BGH
101902
Erscheinungsdatum:01.09.2010
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:GmbH
Erschienen in: Normen in Titel:GmbHG § 47 Abs. 4