01. September 2010
GmbHG § 47 Abs. 4

Stimmverbote in der Einheitsgesellschaft

Stimmverbote in der Einheitsgesellschaft
- GmbHG § 47 Abs. 4

I. Sachverhalt

Der Gesellschaftsvertrag einer Einheitsgesellschaft (= Einheits-GmbH & Co. KG) soll dergestalt formuliert werden, dass die Rechte der KG aus dem einzigen Geschäftsanteil an der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht durch die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer, sondern durch die Kommanditisten wahrgenommen werden. Die KG ist alleinige Gesellschafterin des persönlich haftenden Gesellschafters. Es ist vorgesehen, dass die drei Kommanditisten eine Kommanditistenversammlung abhalten und darin über die Ausübung der Rechte aus dem Geschäftsanteil an der persönlich haftenden Gesellschafterin beschließen. Die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der GmbH-Gesellschafterversammlung erfolgt dann durch einen einzelnen Kommanditisten. Zwei der Kommanditisten mit einer Beteiligung von 50 % und 40 % sind zugleich Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin.

II. Frage

1. Bestehen in der vorgelagerten Kommanditistenversammlung Stimmverbote, woraus folgen diese und für wen gelten sie?
2. Können Stimmverbote gesellschaftsvertraglich in der Kommanditistenversammlung abbedungen werden?
3. Bestehen in der GmbH-Versammlung Stimmverbote für einen Kommanditisten (etwa bei der Entlastung der Geschäftsführung, wenn der Kommanditist zugleich Geschäftsführer ist) auch dann, wenn zuvor die Kommanditistenversammlung die Maßnahme (z. B. die Entlastung) ohne Verstoß gegen Stimmverbote beschlossen hat und dies nun durch den (befangenen) Kommanditisten in der GmbH-Versammlung umgesetzt werden soll?

III. Rechtslage

1. Grundsätze zur Willensbildung in der Einheits-GmbH & Co. KG

Die Willensbildung in der Einheits-GmbH & Co. KG führt immer wieder zu Problemen.
a) Ausgangspunkt

Ausgangspunkt der hier aufgeworfenen Fragestellung ist die Konstruktion der Einheits-GmbH & Co. KG. Wie bei jeder GmbH & Co. KG hat sie mindestens eine Komplementär-GmbH und einen oder mehrere Kommanditisten als Gesellschafter. Die Einheits-GmbH & Co. KG unterscheidet sich aber dadurch vom Standardfall einer GmbH & Co. KG, dass nicht der oder die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind. Vielmehr ist alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH die GmbH & Co. KG selbst. Damit stehen auch alle Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG zu. Die GmbH & Co. KG ist aber nur handlungsfähig durch die Komplementär-GmbH, für die wiederum der Geschäftsführer handelt. Dies kann zu Interessenkonflikten führen, wenn beispielsweise der Geschäftsführer bestellt oder ihm Entlastung erteilt werden soll.

b) Lösungsvorschlag – Kommanditistenversammlung

Als kautelarjuristische Lösung wird häufig vorgeschlagen, dass dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Ausübung des Stimmrechts aus den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH entzogen ist und dass stattdessen die Kommanditisten das Stimmrecht ausüben. Hierzu wird häufig eine sogenannte Kommanditistenversammlung zwischengeschaltet, die der Willensbildung unter den Kommanditisten dient (statt aller: Lüke, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbHG & Co. KG, 20. Aufl. 2009, § 2 Rn. 406; Blaum/Scholz, in: Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 10. Aufl. 2010, Formular VIII D 11 und 12). In einem solchen Fall vertreten dann die Kommanditisten bzw. vertritt ein Kommanditist, der von der Kommanditistenversammlung entsprechend ermächtigt wurde, die GmbH & Co. KG in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementär-GmbH. Damit wird der Interessensgegensatz zumindest im Regelfall ausgeschlossen.
Die dogmatische Begründung für die Vertretungsmacht der Kommanditisten ist allerdings problematisch: Nach § 170 HGB kann den Kommanditisten keine (organschaftliche) Vertretungsmacht erteilt werden. Diese Norm ist zwingend und kann nicht gesellschaftsvertraglich abbedungen werden. Daher nimmt die h. M. an, dass dem Kommanditisten nur rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt werden kann (sogenannte Vollmachtslösung, vgl. Scholz/
K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl. 2007, Anh. zu § 45 Rn. 59; Bahnsen, GmbHR 2001, 186, 187). Demgegenüber wird auch vertreten, dass den Kommanditisten organschaftliche Vertretungsbefugnis eingeräumt wird. Insofern wird argumentiert, dass die Ausübung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH durch die Kommanditisten als gesellschaftsrechtliche Maßnahme mangels Drittbezugs außerhalb des Vertretungsverbots des § 170 HGB liege (Lüke, § 2 Rn. 407 m. zahlreichen w. N.).
Unabhängig davon, wie man die Vertretungsmacht der Kommanditisten begründet, werden jedenfalls letztlich die Rechte der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen. Zur Willensbildung wird eine Kommanditistenversammlung zwischengeschaltet. Bei einer derart ausgestalteten GmbH & Co. KG findet die entscheidende Willensbildung also in der Kommanditistenversammlung statt, diese lenkt die Geschicke der GmbH & Co. KG. Häufig haben die Kommanditisten dann auch im Innenverhältnis Geschäftsführungsbefugnis bei der KG (vgl. Riegger/Götze, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, 6. Aufl. 2005, III. 9, § 7 Abs. 1).

2. Stimmverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG bei der Einheits-GmbH & Co. KG

a) Stimmverbote in den gängigen Vertragsmustern

In den gängigen Vertragsmustern zur Einheits-GmbH & Co. KG sind Stimmverbote enthalten, die inhaltlich dem § 47 Abs. 4 GmbHG entsprechen. So schlagen Blaum/Scholz (Formular VIII D 11) folgende Formulierung vor:
„Ein Kommanditist, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Kommanditisten zum Gegenstand hat.“
In den Anmerkungen führen Blaum/Scholz (VIII D Anm. 7) aus, dass die Stimmverbote denen des § 47 Abs. 4 GmbHG entsprechen, welchen die Kommanditisten, wären sie wie bei einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG unmittelbar an der Komplementär-GmbH beteiligt, unterliegen würden.
Auch bei Riegger/Götze (III. 9, § 7 Abs. 5) ist ein fast gleichlautendes Stimmverbot enthalten. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, warum in die Gesellschaftsverträge derartiger Einheits-Gesellschaften entsprechende Stimmverbote aufgenommen werden, konnten wir in Rechtsprechung und Literatur nicht auffinden. Insofern ist zu untersuchen, wie sich dies begründen lässt oder ob dies sogar zwingend vom Gesetz vorgegeben ist.
Selbstverständlich ist es stets möglich, derartige Regelungen freiwillig in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Nachfolgend soll die Frage untersucht werden, ob § 47 Abs. 4 GmbHG bei der Einheitsgesellschaft analog anzuwenden ist und den entsprechenden Regelungen daher nur deklaratorische Bedeutung zukommt.

b) Herleitung des Stimmverbots

aa) Grundfall des § 47 Abs. 4 GmbHG

Ausgangsfall des § 47 Abs. 4 GmbHG ist, dass natürliche Personen an einer GmbH als Gesellschafter beteiligt sind. Für sie greift in bestimmten Fällen das Stimmrechtsverbot ein. Nach dem Rechtsgedanken des § 47 Abs. 4 GmbHG ist es einem Gesellschafter verwehrt, als Richter in eigener Sache abzustimmen (jüngst wieder BGH, Urt. v. 21.7.2010 – II ZR 230/08). Das gilt sowohl für die Einziehung des Geschäftsanteils aus einem in der Person des Gesellschafters liegenden wichtigen Grund (Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 47 Rn. 40) als auch für seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund, die außerordentliche Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages oder seine Entlastung als Geschäftsführer. Voraussetzung für ein Stimmverbot ist, dass aufgrund eines bestimmten Interessenkonflikts typischerweise damit zu rechnen ist, der Gesellschafter werde sich bei der Abstimmung von seinen eigenen Interessen leiten lassen und die Interessen der Gesellschafter hintanstellen (Hüffer, in: Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, 2006, § 47 Rn. 122).

bb) Befangener Vertreter

Soweit ein Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, kann das Stimmrecht auch nicht durch offene oder verdeckte Vertreter ausgeübt werden (statt aller Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 47 Rn. 95 m. zahlreichen w. N.). Anerkannt ist darüber hinaus, dass ein Vertreter an der Abstimmung gehindert ist, wenn der gesetzliche Ausschlusstatbestand ihn selbst und nicht den Vertretenen trifft (Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 Rn. 95; Scholz/K. Schmidt, § 47 Rn. 155). K. Schmidt stellt insofern folgenden Grundsatz auf:
„Wer mit seinem Anteil vom Stimmrecht ausgeschlossen ist oder, wäre er Gesellschafter, vom Stimmrecht ausgeschlossen wäre, darf auch das Stimmrecht aus einem fremden Anteil nicht ausüben.“
Berücksichtigt man, dass die Vertretungsmacht des Kommanditisten von der h. M. auf der Basis der Vollmachtslösung mit einer vom persönlich haftenden Gesellschafter erteilten Vollmacht begründet wird, so spricht schon dies dafür, § 47 Abs. 4 GmbHG auch in der Einheitsgesellschaft anzuwenden. K. Schmidt führt im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter für einen fremden Anteil aus, dass gerade deshalb die Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG insbesondere auch bei der Einheits-GmbH & Co. KG zum Tragen kämen (Scholz/K. Schmidt, § 47 Rn. 155).

cc) Beteiligung von Personengesellschaften

§ 47 Abs. 4 GmbHG erfasst auch den Fall, dass Gesellschafter der GmbH nicht natürliche Personen, sondern juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind. Eine derartige juristische Person oder Handelsgesellschaft muss sich die Befangenheit solcher Personen zurechnen lassen, die maßgeblichen Einfluss auf ihre Entscheidungen haben (Scholz/K. Schmidt, § 47 Rn. 160; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 Rn. 96). Ein solcher maßgeblicher Einfluss des Gesellschafters besteht insbesondere dann, wenn er Leitungsorgan, Komplementär oder sonstiger geschäftsführender Gesellschafter mit Einzelgeschäftsführungsbefugnis ist (Scholz/K. Schmidt, § 47 Rn. 160). Bei geschäftsführenden Kommanditisten wird man also regelmäßig auch eine Anwendung von § 47 Abs. 4 GmbHG befürworten müssen. Ist demnach ein geschäftsführender Kommanditist einer KG, die an einer GmbH beteiligt ist, in den in § 47 Abs. 4 GmbHG genannten Situationen befangen, so muss sich die KG diese Befangenheit zurechnen lassen.

c) Übertragung auf die Gesellschafterversammlung der GmbH in der Einheitsgesellschaft

aa) Grundsätzliche Übertragbarkeit

Die vorstehende Wertung lässt sich u. E. auf die Einheits-GmbH & Co. KG übertragen. Auch hier muss sich die KG bei der Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung der GmbH zurechnen lassen, dass die geschäftsführenden Kommanditisten befangen sind. Insofern lässt sich der Fall der Einheits-GmbH & Co. KG letztlich auf den Grundfall zurückführen, dass Gesellschafter einer GmbH eine andere juristische Person oder Personengesellschaft ist. Die Wertungen sind vergleichbar.
Dies dürfte auch dann gelten, wenn die Willensbildung in der KG in einer Kommanditistenversammlung stattfindet. Zumindest wenn der vom Stimmrecht nach § 47 Abs. 4 GmbHG eigentlich ausgeschlossene Gesellschafter beherrschenden Einfluss in der Kommanditistenversammlung hat, muss sich die KG dies (im Rahmen der Gesellschafterversammlung der GmbH) zurechnen lassen, so dass in ihrer Person grundsätzlich ein Stimmverbot i. S. v. § 47 Abs. 4 GmbHG eingreift. Fehlt es dagegen am beherrschenden Einfluss in der Kommanditistenversammlung, ließe sich womöglich auf das Stimmverbot verzichten. Ausdrückliche Stellungnahmen hierzu konnten wir allerdings nicht auffinden. Einzig K. Schmidt leitet die Anwendung des Stimmrechtsverbots des § 47 Abs. 4 GmbHG in der Einheitsgesellschaft aus der dargelegten Überlegung zum Ausschluss des Vertreters eines Gesellschafters her.

bb) Rechtsfolge

(1) Folgt man der Auffassung, dass die KG sich im Rahmen des § 47 Abs. 4 GmbHG ein Stimmverbot des geschäftsführenden Kommanditisten im oben bezeichneten Sinne zurechnen lassen muss, so führt dies allerdings zunächst nicht zu einem Stimmverbot dieses Kommanditisten in der Kommanditistenversammlung. Die direkte Anwendung von § 47 Abs. 4 GmbHG hat vielmehr zur Folge, dass sich die KG das Stimmverbot zurechnen lassen muss und deswegen in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht mitstimmen darf. Dieses Ergebnis ergibt aber bei der Einheits-GmbH & Co. KG keinen Sinn, da hier die KG der einzige Gesellschafter der GmbH ist.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass § 47 Abs. 4 GmbHG nach der wohl h. M. in der Einpersonengesellschaft keine Anwendung findet (BGH NJW 1989, 295; Scholz/K. Schmidt, § 47 Rn. 105; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 Rn. 94; Altmeppen, NJW 2009, 3758). Allerdings führt K. Schmidt zutreffend aus, dass § 47 Abs. 4 GmbHG doch wieder eingreift, wenn nicht der einzige Gesellschafter selbst abstimmt, sondern ein Vertreter. Im vorliegenden Fall wäre genau ein solcher Fall gegeben: Nicht die KG als solche, sondern ein Vertreter der KG soll für sie abstimmen. Zumindest dann, wenn in dessen Person ein Stimmverbot gegeben ist, müsste die KG insgesamt dem Stimmverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegen und folglich nicht in der Gesellschafterversammlung der GmbH abstimmen dürfen.

(2) Auf der Basis dieser Auffassung ist Frage 3 dahingehend zu beantworten, dass ein Kommanditist, in dessen Person ein Stimmverbot eingreift, auch dann in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht abstimmen dürfte, wenn er zuvor von der Kommanditistenversammlung ohne Verstoß gegen ein Stimmverbot (weil dieser Kommanditist die Kommanditistenversammlung nicht beherrscht) zu einer derartigen Abstimmung ermächtigt wurde. Es würde dann lediglich darauf abgestellt, dass dieser Kommanditist nunmehr die KG vertritt und in seiner Person ein Stimmverbot vorliegt. Folge wäre ein Stimmverbot der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH. Dies entspricht wohl auch der Auffassung K. Schmidts, wenn er das Problem der Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG in der Einheitsgesellschaft auch durch einen Vertreter für einen fremden Anteil nicht beseitigt sieht (Scholz/K. Schmidt, § 47 Rn. 155).
Danach könnte es tatsächlich zu der Situation kommen, dass die KG von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen ist. Dies wäre einmal der Fall, wenn der Kommanditist, der die KG in der Gesellschafterversammlung vertritt, in seiner Person den Grund für das Stimmverbot verwirklicht. Dies wäre aber wohl auch dann der Fall, wenn ein Stimmverbot in der Person des die Kommanditistenversammlung beherrschenden Kommanditisten vorliegt. In beiden Fällen wäre also die KG vollständig an der Abstimmung in der GmbH-Gesellschafterversammlung gehindert. Dieses Ergebnis mutet merkwürdig an. Die KG könnte dann ihre Gesellschafterrechte überhaupt nicht ausüben. Sie könnte dies weder durch den persönlich haftenden Gesellschafter noch durch die Kommanditisten. Insofern stellt sich die Frage, ob man in dieser Situation nicht – ähnlich wie bei der Einpersonen-GmbH – von der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 4 GmbHG abzusehen hat.

cc) Teleologische Reduktion von § 47 Abs. 4 GmbHG?

Zu betonen ist nochmals, dass vorstehend allein erörtert wird, ob bzw. inwieweit § 47 Abs. 4 GmbHG auf der Ebene der GmbH eingreift. Beantwortet wird also letztlich nur die Frage, ob die KG von der Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wäre u. E. evtl. eine teleologische Reduktion des § 47 Abs. 4 GmbHG angebracht, um zu verhindern, dass das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der GmbH überhaupt nicht ausgeübt werden kann. Allerdings dürften zwei Fälle zu unterscheiden sein:
(1) Vertritt ein Kommanditist, in dessen Person das Stimmverbot eingreift, die KG bei der Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der GmbH, wird man wohl in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze zur Ausübung eines Stimmrechts für einen fremden Anteil durch einen Vertreter tatsächlich von einem Stimmverbot ausgehen müssen. Die KG kann also zumindest durch diesen Kommanditisten das Stimmrecht nicht ausüben. Diese Fälle lassen sich allerdings dadurch lösen, dass ein Gesellschafter das Stimmrecht ausübt, in dessen Person das Stimmverbot nicht eingreift.

(2) Besteht das Stimmverbot hingegen in der Person des Kommanditisten, der die Kommanditistenversammlung beherrscht, wäre die Annahme konsequent, dass die KG insgesamt – unabhängig davon, welcher Kommanditist im Einzelfall die KG vertritt – von der Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen ist. Gleiches müsste auch dann gelten, wenn das Stimmverbot in der Person aller Kommanditisten eingreift. Allerdings führt dies – wie dargestellt – dazu, dass niemand die Stimmrechte der KG in der GmbH-Gesellschafterversammlung ausüben kann. Dieses Ergebnis kann schlechterdings nicht zutreffen. Insofern dürfte u. E. nur eine teleologische Reduktion des § 47 Abs. 4 GmbHG weiterhelfen.
Abschließend ist erneut darauf hinzuweisen, dass – über die zitierten Ausführungen von K. Schmidt hinaus – zu dieser Frage keine Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur vorliegen.

d) Anwendung von § 47 Abs. 4 GmbHG auch in der Kommanditistenversammlung

Zur Frage, inwieweit § 47 Abs. 4 GmbHG in der Kommanditistenversammlung zur Anwendung kommt, konnten wir ebenfalls keine Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur auffinden.
aa) Anwendbarkeit von § 47 Abs. 4 GmbHG bei einer Personenhandelsgesellschaft

Allerdings wird vielfach vertreten, dass § 47 Abs. 4 GmbHG sinngemäß auch in der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG gilt (Scholz/K. Schmidt, Anh. zu § 45 Rn. 46; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 47 Rn. 89). Auch das OLG Hamburg stellt in einer Entscheidung vom 29.10.1999 (NZG 2000, 421) fest, dass auf die GmbH & Co. KG § 47 Abs. 4 GmbHG wegen des grundsätzlichen Charakters der Norm anzuwenden sei. In ähnlicher Weise spricht sich das OLG München für eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG in der GbR aus (BeckRS 2009, 25396). Geht man grundsätzlich von der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 4 GmbHG in der GmbH & Co. KG aus, so liegt es nahe, die Vorschrift auch auf die Willensbildung in der Kommanditistenversammlung der Einheitsgesellschaft anzuwenden. Folglich dürften Kommanditisten, in deren Person ein Stimmverbot vorliegt, nicht mitstimmen.

bb) Folgen der Nichtausübung des Stimmrechts auf die Beschlussfassung in der GmbH

Ob ein derartiges Nichtmitstimmen dann aber geeignet ist, die oben dargestellte Anwendung von § 47 Abs. 4 GmbHG in der Gesellschafterversammlung der GmbH auszuschließen, ist fraglich. So ließe sich der Fall bilden, dass der Kommanditist, der beherrschenden Einfluss auf die Kommanditistenversammlung hat und in dessen Person ein Stimmverbot vorliegt, nicht mitstimmt. Zwar wird dann auf der Ebene der KG nicht gegen § 47 Abs. 4 GmbHG verstoßen. Es stellt sich aber die Frage, ob nicht auf der Ebene der GmbH zu berücksichtigen wäre, dass an der KG eine von einem Stimmrechtsverbot betroffene Person mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist. Allerdings könnte man gegen die Anwendung von § 47 Abs. 4 GmbHG in einer derartigen Situation einwenden, dass sich der beherrschende Einfluss gerade nicht auswirkt. Andererseits kommt es nach K. Schmidt nur darauf an, ob der befangene Dritte das Abstimmungsverhalten der an der GmbH beteiligten Personengesellschaft maßgeblich beeinflussen könnte. Ob der befangene Dritte von seinem Einfluss Gebrauch mache, sei unwesentlich (Scholz/K. Schmidt, § 47 Rn. 160). Demgegenüber stellt der BGH in der Entscheidung vom 16.12.1991 (NJW 1992, 977) wohl auf die Auswirkung des Stimmverhaltens ab. Letztlich könnte man einer Anwendung von § 47 Abs. 4 GmbHG auf der Ebene der GmbH in dieser Konstellation wiederum durch eine teleologische Reduktion begegnen, denn es handelt sich um eine Einpersonen-GmbH (vgl. dazu bereits oben).
Im Ergebnis gehen wir davon aus, dass § 47 Abs. 4 GmbHG auch auf der Ebene der Kommanditistenversammlung Anwendung findet. Ausgeschlossen sind alle Kommanditisten, in deren Person ein Stimmverbot vorliegt. Praktisch ließe sich u. E. der von § 47 Abs. 4 GmbHG erfasste Interessenkonflikt dadurch vermeiden, dass die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH durch einen der verbleibenden, nicht von einem Stimmverbot betroffenen Kommanditisten vertreten wird.

e) Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Stellungnahmen zur Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG auf die Kommanditistenversammlung in der Einheits-GmbH & Co. KG fehlen. Nach den obigen Ausführungen neigen wir allerdings dazu, eine Anwendung zu bejahen.
In der GmbH-Versammlung besteht ein Stimmverbot auch für einen Kommanditisten, der als Vertreter der KG auftritt, wenn in dessen Person das Stimmverbot verwirklicht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kommanditistenversammlung ihn ohne Verstoß gegen ein Stimmverbot zur Vertretung der KG ermächtigt hat. Insofern würden wir die dargestellten Grundsätze zur Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter für einem fremden Anteil anwenden wollen.
In Betracht kommt jedoch eine teleologische Reduktion des § 47 Abs. 4 GmbHG, soweit die KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH überhaupt nicht mehr abstimmen könnte. Falls der Kommanditist mit beherrschendem Einfluss bereits in der Kommanditistenversammlung nicht mitstimmt und die KG in der GmbH-Gesellschafterversammlung von einem der übrigen Kommanditisten vertreten wird, ließe sich u. E. ein Konflikt mit § 47 Abs. 4 GmbHG von vornherein vermeiden.

3. Gesellschaftsvertragliche Abbedingung der Stimmverbote für die Kommanditistenversammlung

Zu der Frage, inwieweit die Stimmverbote für die Kommanditistenversammlung abbedungen werden können, fehlen ebenfalls Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur.
U. E. dürften jedoch die allgemeinen Grundsätze zur Befreiung von Stimmverboten gelten. Die Frage ist allerdings bereits grundsätzlich außerordentlich umstritten. Die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung ist in sich wenig konsistent (BGH NJW 1980, 1527; NJW 1989, 2694; OLG Hamm GmbHR 1993, 815; OLG Stuttgart GmbHR 1995, 231). K. Schmidt hält das Verbot für abdingbar, soweit es auf dem Gedanken des In-Sich-Geschäftes beruht. Soweit es dagegen um das „Richten in eigener Sache“ gehe, handele es sich um einen zwingendes Verbot (Scholz/K. Schmidt, § 47 Rn. 173). Ob eine Übertragung dieser Grundsätze möglich ist, bleibt freilich letztlich unsicher.

Gutachten/Abruf-Nr:

101902

Erscheinungsdatum:

01.09.2010

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

GmbH

Erschienen in:

DNotI-Report 2010, 154-158

Normen in Titel:

GmbHG § 47 Abs. 4