31. Dezember 1996
GmbHG § 47; GmbHG § 14

Schaffung unterschiedlicher GmbH-Geschäftsanteile bei der Ein-Mann-Gründung

Schaffung unterschiedlicher GmbH-Geschäfts-anteile bei der Ein-Mann-Gründung - GmbHG §§ 14, 47

I. Sachverhalt

Eine GmbH gründet eine Hotelbetriebs-GmbH mit einem Stammkapital von 100.000,-- DM. Weiter errichtet sie als Bauträger 25 Hotelappartements. In der Satzung der neuen GmbH wird vorgesehen, daß von der Stammeinlage der Gründungsgesellschafterin zukünftig Teilgeschäftsanteile in Höhe von 1.000,-- DM abgeteilt werden sollen und auf die Erwerber der 45 Hotelappartements jeweils übertragen werden sollen. Angestrebt wird somit, daß die Erwerber der 45 Hotelappartements insgesamt mit 45 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind und die Gründungsgesellschaft mit 55 %. Der Gesellschaftsvertrag sieht ferner vor, daß die zukünftigen Teilgeschäftsanteile der Appartementinhaber und der Geschäftsanteil der Gründungsgesellschaft mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet sein sollen. Dies betrifft vor allem folgende Regelungen:

Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages kann jeder Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise übertragen, jedoch nur an solche dritte Personen, die gleichzeitig ein oder mehrere Hotelappartements von ihm erwerben und jeweils nur in Höhe von jeweils 1.000,-- DM je Appartement. Jede sonstige Verfügung über Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung der Gesellschaft, wobei im Innenverhältnis jedoch eine Mehrheit von 75 % der Stimmen erforderlich ist. Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages sind die Gesellschafter der zukünftigen Teilgeschäftsanteile in Höhe von 1.000,-- DM verpflichtet, ihre Appartements der Gesellschaft oder einem von ihr zu bestimmenden Dritten entgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Ferner sind diese Gesellschafter verpflichtet, für den Fall, daß sie ihr Hotelappartement an Dritte veräußern, an diese auch ihren Geschäftsanteil zu übertragen. § 8 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages sieht schließlich vor, daß für bestimmte Beschlüsse die Gründungsgesellschafterin trotz ihrer angestrebten Beteiligung von 55.000,-- DM nur ein Stimmrecht in Höhe von 50 % aller vertretenen Stimmen hat. Für den Fall, daß bei diesen Beschlüssen kein Gesellschafterbeschluß zustande kommt, sieht der Gesellschaftsvertrag vor, daß auf Antrag eines Gesellschafters eine von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennende Person eine Entscheidung zu treffen hat. Hierzu wird diese Person von allen Gesellschaftern bevollmächtigt.


II. Frage

1. Ist es bei einer Ein-Personen-GmbH-Gründung mit nur einer Stammeinlage zulässig, Satzungsregelungen für durch künftige Abtretung entstehende Geschäftsanteile mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten zu treffen?

2. Kann für Pattsituationen das Stimmrecht der Gesellschafter in der Satzung auf einen von der IHK zu bestimmenden Dritten (= Nichtgesellschafter) übertragen werden?

III. Rechtslage

Besondere Rechte und Pflichten von Gesellschaftern können im Gesellschaftervertrag weitgehend frei gestaltet werden (BGH NJW 1969, 31; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., 1992, § 3 Rn. 14 f.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl. 1996, § 3 Rn. 46, 32). Nebenleistungspflichten können danach sowohl als Pflichten aller Gesellschafter als auch als Sonderpflichten einzelner Gesellschafter gem. § 3 Abs. 2 GmbHG im weiten Umfange begründet werden (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 3 Rn. 32). Dies setzt zwingend die Aufnahme entsprechender Sonderrechte und -pflichten im Gesellschaftsvertrag voraus (BGH NJW 1969, 131; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 3 Rn. 38; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 3 Rn. 72). Dies kann durch Aufnahme entsprechender Rechte und Pflichten bei der Gründung im Gesellschaftsvertrag geschehen oder durch spätere Satzungsänderung. Letzteres setzt jedoch gem. § 35 BGB voraus, daß die jeweils benachteiligten Gesellschafter der Einführung von Sonderrechten bzw. Sonderpflichten zustimmen (Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 14 Rn. 21, 51; Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl. 1993, § 14 Rn. 20, 29). Ferner ist erforderlich, daß die Regelungen der Sonderpflichten und Sonderrechte hinreichend bestimmt in dem Gesellschaftsvertrag ausgestaltet werden (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 3 Rn. 39; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 3 Rn. 87). Bezüglich der Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes bestehen u. E. im vorliegenden Fall keine Bedenken.
1. Bei der Ausgestaltung von Nebenleistungspflichten bei der GmbH besteht weitgehend Gestaltungsfreiheit; es können Nebenleistungspflichten aller Art geschaffen werden (Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 3 Rn. 76).

a) Verpflichtung der Appartementinhaber zur Überlassung ihrer Appartements an die Gesellschaft bzw. einen von ihr zu benennenden Dritten

Es ist allgemein anerkannt, daß eine Nebenleistungspflicht des Inhalts begründet werden kann, daß die Gesellschafter zur Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft verpflichtet sind (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 3 Rn. 33, 41; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 3 Rn. 79; Rowedder/Rittner, GmbHG, 2. Aufl. 1990, § 3 Rn. 37).

b) Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils an Erwerber von Appartements

Ebenso ist anerkannt, daß im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung von Gesellschaftern begründet werden kann, ihren Gesellschaftsanteil an bestimmte von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 3 Rn. 42; Scholz/Emmerich, a.a.O., § 3 Rn. 52; BayObLG DB 1989, 214, 215 f.; BGH NJW 1969, 131). Dementsprechend ist u. E. die Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig, daß die zukünftigen Appartementinhaber verpflichtet sind, ihre Geschäftsanteile zusammen mit ihrem Appartement auf einen etwaigen Erwerber zu übertragen.

c) Regelung der Abtretung der Geschäftsanteile in § 6

Gem. § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Abtretung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen geknüpft werden. Es ist sogar zulässig, die Abtretung völlig auszuschließen (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 15 Rn. 2; Hachenburg/Zutt, a.a.O., § 15 Rn. 95). Daher kann die Übertragung von Geschäftsanteilen in dem Gesellschaftsvertrag von beliebigen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Auch wird es allgemein als zulässig angesehen, daß unterschiedliche Beschränkungen der Abtretung von Geschäftsanteilen für bestimmte Geschäftsanteile oder bestimmte Gattungen von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden (Hachenburg/Zutt, a.a.O., § 15 Rn. 99; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. 1995, § 15 Rn. 23). Danach dürfte die Regelung des § 6 des Gesellschaftsvertrages zulässig sein, der unterschiedliche Voraussetzungen für die Abtretung der Geschäftsanteile der Appartementinhaber und die Abtretung der sonstigen Geschäftsanteile vorsieht. Auch die Voraussetzungen, die für die Abtretung in § 6 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen werden, sind u. E. nicht bedenklich. Die Einschränkung, daß die Appartementinhaber ihren Geschäftsanteil nur auf Dritte übertragen dürfen, die gleichzeitig ein oder mehrere Hotelappartements übernehmen, dürfte aus der Sicht des GmbH-Rechts nicht zu beanstanden sein. So ist allgemein anerkannt, daß der Gesellschaftsvertrag Beschränkungen der Abtretung in bezug auf Eigenschaften der Person und des Erwerbers vorsehen kann (vgl. Hachenburg/Zutt, a.a.O., § 17 Rn. 125; Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 86). Als eine solche Einschränkung ist die hier vorgesehene Regelung u. E. zu verstehen.

Die Beschränkung, daß die Abtretung der sonstigen Geschäftsanteile der Zustimmung der Gesellschaft bedarf, entspricht der Regelung des § 15 Abs. 5 GmbHG. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen daher nicht.

d) Beschränkung des Stimmrechts sowie Übertragung der Stimmrechte in Pattsituationen auf einen Nichtgesellschafter

§ 8 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages beschränkt das Stimmrecht der Gründungsgesellschafterin für bestimmte Beschlüsse auf 50 % aller vertretenen Stimmen. Ein sog. Höchststimmrecht ist zulässig (vgl. Rowedder/Koppensteiner, a.a.O., § 47 Rn. 14; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 47 Rn. 43; Scholz/K. Schmidt, a.a.O., § 47 Rn. 11). Ein solches Höchststimmrecht kann auch für besondere Beschlüsse und für einzelne Geschäftsanteile geschaffen werden.

Problematisch erscheint die Regelung, daß für Pattsituationen das Stimmrecht der Gesellschafter in der Satzung auf einen von der IHK zu bestimmenden Dritten (Nichtgesellschafter) übertragen werden soll. Hierzu sieht die Satzung vor, daß diese Person von allen Gesellschaftern zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigt wird. Es ist dabei davon auszugehen, daß es sich hierbei um eine unwiderrufliche Vollmacht handeln soll. Letztere ist unter dem Gesichtspunkt der Abspaltung von Gesellschaftsrechten bedenklich. Die Stimmrechtsabspaltung, auch in der Form einer unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht, wird von der Rechtsprechung und der h. M. im Schrifttum für unwirksam gehalten (Scholz/Schmidt, a.a.O., § 47 Rn. 20; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 14 Rn. 19, § 47 Rn. 28; Scholz/Winter, a.a.O., § 15 Rn. 6; Reuter, Stimmrechtsvereinbarung bei treuhänderischer Abtretung eines GmbH-Anteils, ZGR 1978, S. 633 f.; BGHZ 43, 267; BGH NJW 1968, 396, 397; BayObLG ZIP 1986, 303; OLG Hamburg ZIP 1989, 298, 300). Lediglich eine Mindermeinung (Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 47 Rn. 2; Rowedder/Koppensteiner, a.a.O., § 47 Rn. 22) will eine Stimmrechtsabspaltung unter engen Voraussetzungen zulassen. Die isolierte Abtretung des Stimmrechts soll danach zwischen Gesellschaftern zulässig sein sowie in denjenigen Fällen, in denen sie einen vorübergehenden Charakter hat und entsprechend sichergestellt ist, daß das Stimmrecht von dem Dritten im Gesellschaftsinteresse ausgeübt wird. U. E. ist das Abspaltungsverbot streng zu handhaben. Das Stimmrecht ist unselbständiger Bestandteil der Mitgliedschaft des Geschäftsanteils. Es kann daher nicht isoliert übertragen werden. Auch verstößt eine isolierte Übertragung des Stimmrechts gegen die Funktion desselben. Das Stimmrecht ist ein Steuerungs- und Legitimationsmittel im Mitgliedschaftsinteresse. Zuletzt führt die Mindermeinung dazu, daß im Einzelfall die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Stimmrechtsabspaltung sehr schwierig wird. Wegen der ungeklärten Rechtslage, ob eine Stimmrechtsabspaltung zulässig ist, sollte im Gesellschaftsvertrag nicht die Übertragung des Stimmrechts auf einen Dritten vorgesehen werden.

Als Alternative zu einer derartigen Regelung bietet sich an, daß die Entscheidung über die Beschlußfassung in derartigen Pattsituationen auf einen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Dritten zu übertragen sei. Bei einer derartigen Vertragsklausel ist anerkannt, daß der Dritte als fakultatives Gesellschaftsorgan tätig wird. Er nimmt eigene Organisationskompetenzen damit wahr. Er ist nicht als Schiedsrichter im Sinne der §§ 1025 f. ZPO anzusehen (BGHZ 43, 261; Scholz/Schmidt, a.a.O., § 45 Rn. 14; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 45 Rn. 14). Auch ergeben sich bei einer derartigen Vertragsgestaltung keinerlei Probleme im Hinblick auf das Abspaltungsgebot von Gesellschafterrechten.

2. Festlegung von Geschäftsanteilen unterschiedlicher Gattung bei der Ein-Mann-GmbH-Gründung

Die Frage, ob bei der Ein-Mann-GmbH-Gründung bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden kann, daß durch zukünftige Abtretung von Teilgeschäftsanteilen Geschäftsanteile unterschiedlicher Gattung mit verschiedenen Rechten und Pflichten gebildet werden sollen, ist bislang - soweit ersichtlich - weder Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung noch einer wissenschaftlichen Abhandlung gewesen. U. E. ist ein derartiges Vorgehen im Hinblick auf folgende Gesichtspunkte problematisch.
Gem. § 5 Abs. 2 GmbH ist die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile bei der Gründung einer GmbH durch einen Gesellschafter unzulässig. Hierdurch soll verhindert werden, daß der Gesellschafter von vornherein auf den Handel mit Geschäftsanteilen ausgeht. Zulässig ist dagegen, daß ein Gesellschafter seinen bei der Gründung übernommenen Geschäftsanteil nach der Gründung teilt und weiterveräußert (vgl. hierzu Scholz/Winter, a.a.O., § 5 Rn. 25; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 5 Rn. 15). Letzteres Vorgehen ist nach der Sachverhaltsschilderung im vorliegenden Fall geplant. Formal ist ein derartiges Vorgehen daher nicht zu beanstanden. Ferner ist anerkannt, daß bei einer rechnerischen Zerlegung einer Stammeinlage im Gesellschaftsvertrag durch Auslegung zu ermitteln ist, ob der Wille der Parteien dahin gegangen ist, daß mehrere Beteiligungen geschaffen werden sollten oder nur eine rechnerische Aufteilung vorgenommen worden ist. Dabei vermutet die Rechtsprechung, daß es sich bei einer derartigen Aufteilung nur um eine rechnerische Aufteilung handele (RGZ 83, 256, 263; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 5 Rn. 10; Scholz/Winter, a.a.O., § 5 Rn. 27). Auch wenn der vorliegende Gesellschaftsvertrag von einer Aufteilung der Stammeinlage des Gründungsgesellschafters ausgeht, ist somit im Zweifel anzunehmen, daß es sich hierbei bloß um eine rechnerische Zerlegung handelt. Nicht dagegen dürfte u. E. davon ausgegangen werden, daß der Gesellschaftsvertrag dahin gehend ausgelegt werden kann, daß entgegen der Regelung des § 5 Abs. 2 GmbHG bereits mit Gründung mehrerer Geschäftsanteile begründet werden sollen.

Wie bereits zuvor ausgeführt, ist für die Begründung von Sonderrechten und -pflichten erforderlich, daß diese im Gesellschaftsvertrag hinreichend bestimmt geregelt werden (BGH NJW 1969, 131; Scholz/Winter, a.a.O., § 14 Rn. 20, 29). Dies kann entweder durch Aufnahme einer entsprechenden Regelung bei Gründung der Gesellschaft geschehen oder durch spätere Satzungsänderung. Sollen besondere Gesellschaftsrechte oder -pflichten durch spätere Satzungsänderung geschaffen werden, ist dabei jedoch gem. § 35 BGB bzw. in umgekehrter Anwendung des § 35 BGB die Zustimmung der jeweils benachteiligten Gesellschafter erforderlich (s. o.). Formal werden hier im vorliegenden Fall die Anforderungen für die Begründung von Sonderrechten und -pflichten eingehalten. Der Gesellschaftsvertrag enthält nämlich insoweit alle erforderlichen Angaben. Dennoch ist u. E. ein derartiges Vorgehen bedenklich. Die Aufnahme von Sonderrechten und Sonderpflichten in den Gesellschaftsvertrag beruht auf zweierlei Erwägungen. Zum einen soll durch die Satzungsregelung gegenüber außenstehenden Dritten hinreichend bestimmt werden, welche Rechte und Pflichten der betreffende Geschäftsanteil seinem Inhaber gewährt. Des weiteren stellt die Aufnahme der besonderen Rechte und Pflichten eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Gesellschafter dar. Die unterschiedliche Ausstattung der Geschäftsanteile mit Rechten und Pflichten verstößt nämlich dann nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die jeweils benachteiligten Gesellschafter entweder durch ihre Mitwirkung bei der Gründung der Gesellschaft oder aber bei einer Satzungsänderung der unterschiedlichen Ausgestaltung der Geschäftsanteile zustimmen. Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist die hier angeschnittene Vorgehensweise u. E. problematisch. Die Geschäftsanteile besonderer Gattung werden hier erst mit der Teilung und Übertragung der Geschäftsanteile auf die Appartementbesitzer geschaffen. Eine Einflußnahme auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Vielmehr werden ihnen die sie benachteiligenden Regelungen von dem Gründungsgesellschafter vorgegeben. Eine echte Zustimmung zu den ihnen auferlegten Sonderpflichten bzw. den Sonderrechten des Gründungsgesellschafters durch die Appartementbesitzer erfolgt nicht.

Um diese Problematik zu umgehen, schlagen wir folgende Vorgehensweise vor. Es könnte zunächst eine ganz normale Ein-Mann-GmbH-Gründung durchgeführt werden. Im Anschluß daran könnten die Teilgeschäftsanteile auf die Appar-tementerwerber übertragen werden, und zuletzt ist eine Satzungsänderung mit Zustimmung der Erwerber durchzuführen.

Wenn dies nicht durchführbar sein sollte, sollte man wenigstens sicherstellen, daß die Appartementerwerber bei dem Erwerb ihres Teilgeschäftsanteils in Höhe von 1.000,-- DM der sie benachteiligenden unterschiedlichen Ausgestaltung der Geschäftsanteile ausdrücklich zustimmen.

Erscheinungsdatum:

31.12.1996

Rechtsbezug

National

Erschienen in:

DNotI-Report 1996, 67-70

Normen in Titel:

GmbHG § 47; GmbHG § 14