Auswirkungen der Bestellung einer Eigentümergrundschuld auf den Vollstreckungszugriff Dritter
BGB §§ 1196, 1197; ZPO §§ 830, 857, 866, 867;
Auswirkungen der Bestellung einer Eigentümergrundschuld auf den Vollstreckungszugriff Dritter
I. Sachverhalt
Gelegentlich verlangen Eigentümer die Bestellung einer Eigentümerbriefgrundschuld an der eigenen Immobilie. Sie geben an, dass man dadurch einen eventuellen künftigen Vollstreckungszugriff von Dritten verhindern oder zumindest erschweren möchte, etwa indem die Grundschuld außerhalb des Grundbuchs an einen Dritten übertragen wird.
II. Frage
Ist die Bestellung einer Eigentümergrundschuld überhaupt geeignet, den Vollstreckungszugriff auf die Immobilie durch Dritte zu verhindern oder zu erschweren?
III. Zur Rechtslage
1. Auswirkungen einer Eigentümergrundschuld auf die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Schuldners
Nach
Zu untersuchen sind hier die Auswirkungen einer Eigentümergrundschuld im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Eigentümers/Vollstreckungsschuldners (zu den Auswirkungen von Eigentümerrechten im Rahmen einer Teilungsversteigerung i. S. d.
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt gem.
a) Zwangsversteigerung
Im Falle der Zwangsversteigerung richten sich die Wirkungen der Eigentümergrundschuld maßgeblich danach, ob diese in das geringste Gebot i. S. d.
Hat die Eigentümergrundschuld Rang vor demjenigen Recht, aus dem der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt (vgl. hierzu auch
Sofern die Eigentümergrundschuld nach dem Vorgesagten nicht in das geringste Gebot fällt, würde diese durch den Zuschlag erlöschen und sich als Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös fortsetzen (Stumpe/Simon, § 91 Rn. 6). Dieses Recht ist wiederum als Geldforderung gem.
b) Zwangsverwaltung
Die Zwangsverwaltung i. S. d.
c) (Zwangs-)Sicherungshypothek
Sollte für den Gläubiger des Eigentümers eine Zwangssicherungshypothek i. S. d.
2. Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners
Eigentümergrundschulden stehen der Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Schuldners/Eigentümers nicht entgegen, wirken sich aber u. U. – insbesondere bei der Vollstreckung aus nachrangigen Grundpfandrechten – für die Vollstreckungsgläubiger ungünstig aus. Es stellt sich daher die Frage nach weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten:
a) Zwangsvollstreckung in die Grundschuld
Unbedacht bleibt u. E. gelegentlich, dass auch die Zwangsvollstreckung in eine (Eigentümer-)Grundschuld möglich ist; auch die dem Schuldner als Berechtigtem zustehende Grundschuld ist ein Vermögensgegenstand. Dies gilt grundsätzlich sowohl für den Fall, dass es sich aufgrund der Vereinigung von Grundschuld und Eigentum (weiterhin) um eine Eigentümergrundschuld handelt, als auch für den Fall, dass aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Eigentümerwechsels am Grundstück die vorherige Eigentümergrundschuld zu einer Fremdgrundschuld des Schuldners (= früheren Eigentümers) geworden ist.
Die Pfändung von (Eigentümer-)Grundschulden erfolgt nach den Vorschriften der
Die Verwertung der gepfändeten Grundschuld erfolgt wiederum durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (BeckOK-ZPO/Riedel, § 857 Rn. 23; siehe zur Pfändung einer Grundschuld i. Ü. BeckOK-ZPO/Riedel, § 857 Rn. 19–23b sowie Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 857 Rn. 16 f.).
b) Voraussetzung: Grundschuld gehört zum Vermögen des Schuldners
Die (erfolgreiche) Zwangsvollstreckung in die Grundschuld setzt jedoch natürlich voraus, dass der Schuldner auch Inhaber der zu pfändenden Grundschuld ist, diese also zum Schuldnervermögen gehört.
Insbesondere bei einer Briefgrundschuld, bei welcher die Übertragung auch außerhalb des Grundbuchs möglich ist (
c) Vollstreckungsrechtliche Betrachtung des Einwands der Übertragung der Grundschuld außerhalb des Grundbuchs
Der pauschale Einwand des Schuldners hingegen, er habe die Grundschuld an einen unbenannten Dritten abgetreten, ist nicht geeignet, einen Vollstreckungsrechtsbehelf des Schuldners zu begründen (die Vollstreckungserinnerung gem.
Gibt der Schuldner, welcher im Grundbuch als Berechtigter der Grundschuld eingetragen ist, anlässlich der in die Grundschuld betriebenen Zwangsvollstreckung den Grundschuldbrief nicht freiwillig heraus, findet der Gerichtsvollzieher diesen jedoch beim Schuldner vor, so hat der Gerichtsvollzieher den Brief nach
Gibt der Schuldner anlässlich der in die Grundschuld betriebenen Zwangsvollstreckung den Grundschuldbrief nicht freiwillig heraus und findet der Gerichtsvollzieher diesen auch nicht vor, so hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers gem.
Sollte der Schuldner also weiterhin Inhaber der Grundschuld sein, den Brief jedoch einer anderen Person übergeben haben (ohne die Grundschuld abzutreten), so wäre er mit Blick auf die Regelung des
Sollte der Schuldner die Grundschuld tatsächlich an einen Dritten abgetreten haben, so ist zu beachten, dass diese Abtretung im Einzelfall nach den Regelungen des AnfG oder der InsO anfechtbar sein kann.
3. Ergebnis
Eine Eigentümergrundschuld verhindert die Zwangsvollstreckung in den damit belasteten Grundbesitz nicht. Die Eigentümergrundschuld selbst stellt ebenfalls einen Vermögengegenstand des Vollstreckungsschuldners dar, in den vollstreckt werden kann. Welche Maßnahmen der Gläubiger zur Zwangsvollstreckung in die Eigentümergrundschuld konkret zu ergreifen hat, ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und lässt sich nicht abstrakt beantworten.
207643
Erscheinungsdatum:26.08.2025
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Grundpfandrechte
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
ZVG § 44; BGB § 1196; ZPO § 857; ZPO § 866; ZPO § 867; ZPO § 830; BGB § 1197