28. Februar 2019
EuGüVO Art. 69

China: Gesetzlicher Güterstand chinesischer Eheleute

Gutachten-Abruf-Dienst
Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 168470
letzte Aktualisierung: 28. Februar 2019

EuGüVO Art. 69
China: Gesetzlicher Güterstand chinesischer Eheleute

I. Sachverhalt

Die Erwerberin ist chinesische Staatsangehörige. Die Erwerberin ist verheiratet. Ihr Ehemann
ist ebenfalls chinesischer Staatsangehöriger. Beide leben aktuell in Deutschland.

II. Fragen

Muss der Ehemann in der Urkunde erklären, dass beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland haben? Wie ist die Tatsache ggf. dem Grundbuchamt nachzuweisen und
zu verfahren, wenn es sich bei dem Ehemann um einen deutschen Staatsangehörigen handelt.

III. Zur Rechtslage

1. Zur Bestimmung des ehelichen Güterstands

Da die Beurkundung nach dem 29.1.2019 stattfinden wird, wären grundsätzlich die Vorschriften
der Europäischen Güterrechtsverordnung (EuGüVO) vom 24.6.2016 zu beachten.
Dabei würde im vorliegenden Fall vorbehaltlich einer abweichenden ehevertraglichen Vereinbarung
(Rechtswahl) Art. 26 EuGüVO auf das Recht des Staates verweisen, in dem die
Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung hatten
(Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO). Sollten sie also damals zusammen in der Volksrepublik
China gelebt haben, wäre das dort geltende Recht anzuwenden. Die sich nach einem Umzug
nach Deutschland ergebende Rückverweisung darf gem. Art. 32 EuGüVO nicht beachtet
werden. Es würde also aus deutscher Sicht weiterhin die gesetzliche Gütergemeinschaft
nach dem Recht der Volksrepublik China gelten, und zwar selbst dann, wenn aus
chinesischer Sicht aufgrund wandelbarer Anknüpfung des Güterstatuts an den aktuellen
gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute gem. Art. 24 des Rechtsanwendungsgesetzes der
Volksrepublik China vom 1.11.2010 (dazu DNotI-Report 2011, 67, 69) das deutsche Recht
anwendbar wäre und die Eheleute danach in Zugewinngemeinschaft leben würden.
Freilich findet die EuGüVO gem. Art. 69 Abs. 3 EuGüVO für die Bestimmung des anwendbaren
Rechts nur für solche Ehegatten, die am 29.1.2019 oder danach die Ehe eingegangen
sind oder eine Rechtswahl des auf den Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen
haben. Da im vorliegenden Fall die Eheleute bereits verheiratet sind, wäre also auch
bei Erwerb des Grundstücks nach dem 29.1.2019 die EuGüVO zur Bestimmung des auf die
güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbaren Rechts nicht anzuwenden.
Es bleibt also gem. Art. 15 Abs. 1. i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB das Recht des
Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung
besaßen. Gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist eine Rückverweisung dieses Rechts
auf das deutsche Recht zu befolgen. Sollten also die Eheleute schon zum Zeitpunkt der
Eheschließung beide die chinesische Staatsangehörigkeit besessen haben, später aber beide
nach Deutschland übersiedelt sein, so leben sie gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1
Ziff. 1 EGBGB, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB i. V. m. Art. 24 des Rechtsanwendungsgesetzes
der Volksrepublik China aufgrund der Rückverweisung im aktuellem gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts (vgl. dazu ausführlich Gutachten
DNotI-Report 2011, 67).

Ein Erwerb des Grundstücks durch die Ehefrau führt also zu Alleineigentum der Ehefrau.
Eine gemeinschaftliche Beteiligung mit dem Ehemann im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft
des Rechts der Volksrepublik China tritt hier also nicht ein.

2. Zum Nachweis

Was den Nachweis und die Beweislast für den Güterstand im Grundbuchverfahren angeht,
so verweisen wir hier auf die Entscheidung des OLG München v. 30.11.2015 (DNotIReport
2016, 22). Dort hat das OLG München in Fortführung der ständigen Rechtsprechung
des BayObLG festgestellt, dass die Eintragung von Eheleuten in einem bestimmten
beantragten Rechtsverhältnis nicht deswegen abgelehnt werden dürfe, weil das für
sie möglicherweise geltende Güterrecht Gesamthandseigentum vorsehe. Vielmehr dürfe das
Grundbuchamt eine Eintragung im beantragten Verhältnis nur dann ablehnen, wenn dem
Grundbuchamt bekannt sei, dass in dem maßgeblichen ausländischen Güterstand ein Erwerb
zu Alleineigentum bzw. ein Erwerb zum Miteigentum in dem beantragten Verhältnis
ausgeschlossen sei. Andersrum gewendet ist die beantragte Eintragung immer dann vom
Grundbuchamt vorzunehmen, wenn das Grundbuchamt keine Kenntnis davon hat, dass
das Grundbuch hierdurch unrichtig wird. Das Grundbuchamt darf nur dann eine
Zwischenverfügung erlassen, wenn es aufgrund nachgewiesener Tatsachen zu der sicheren
Überzeugung gekommen ist, dass durch die beantragte Eintragung eine Grundbuchunrichtigkeit
eintreten würde. Bloße Zweifel erlauben keine Zwischenverfügung

(Schöner/Stöber, BGB, 14. Aufl. 2008, Rn. 3421b; BayObLGZ 1992, 575).

Nach alledem dürfte sich also aus dem Umstand, dass die Erwerberin die chinesische
Staatsangehörigkeit hat, noch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Erwerb des
Grundstücks zu Alleineigentum unzulässig ist. Dem Grundbuchamt liegen nämlich im vorliegenden
Fall hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Ehemannes bei Eheschließung, hinsichtlich
des gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute bei Eheschließung und zum aktuellen
Zeitpunkt sowie auch hinsichtlich der Frage, ob die Eheleute einen Ehevertrag abgeschlossen
haben und ob der Erwerb des Grundstücks ggf. mit Vorbehaltsgut erfolgt, keinerlei
Anhaltspunkte vor, aus denen sich zwingend ergeben würde, dass der Erwerb des
Grundstücks zu gemeinschaftlichen Eigentum führt.

Darüber hinaus steht es dem beurkundenden Notar selbstverständlich frei, zur Vermeidung
von Nachfragen des Grundbuchamts oder gar einer Zwischenverfügung in die Urkunde
Angaben dazu aufzunehmen, dass die Ehefrau verheiratet ist, welche Staatsangehörigkeit
der Ehemann hat und dass die Eheleute beide zu einem bestimmten Zeitpunkt nach
Deutschland übersiedelt sind, sodass sich hier im Zusammenhang mit dem DNotIGutachten
DNotI-Report 2011, 67 für das Grundbuchamt zwingend der Rückschluss
ergibt, dass hier aufgrund Geltung der Regeln über die Zugewinngemeinschaft ein Erwerb
des Grundstücks durch die Ehefrau ohne Mitwirkung des Ehemannes zwingend zu Alleineigentum
führt.

Sollte der Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht die chinesische Staatsangehörigkeit
gehabt haben, sondern deutscher Staatsangehöriger gewesen sein oder die
Staatsangehörigkeit eines Dritten Staates gehabt haben, so würden sich im vorliegen Fall
wohl keinerlei Änderungen ergeben.

Gutachten/Abruf-Nr:

168470

Erscheinungsdatum:

28.02.2019

Rechtsbezug

International

Normen in Titel:

EuGüVO Art. 69