Haftung im "faktischen GmbH-Konzern"
DNotI
Deutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:
13102 06.09.2002
I.
Sachverhalt Eine Firmengruppe hat eine mehrfach untergliederte Konzernstruktur. Konzernmutter ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Diese ist u. a. Alleingesellschafterin einer GmbH. Diese GmbH ist wiederum alleine oder weit überwiegend an weiteren GmbHs beteiligt. Es herrschte Personalunion in der Geschäftsleitung, d. h. der Vorstand der Aktiengesellschaft war auch gleichzeitig Geschäftsführer sämtlicher in Frage stehender GmbHs. Zwischenzeitlich ist diese Personunion aufgehoben. Die fragliche Person ist nur noch Vorstand der AG. Die Aktiengesellschaft möchte nun ihre unmittelbare Tochter-GmbH mit sämtlichen darunter anhängenden Beteiligungen verkaufen. Die gesamte Gruppe von GmbHs ist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, so dass eine Insolvenz nicht ausgeschlossen ist, was beiden Vertragsparteien bekannt ist. Die verkaufende Aktiengesellschaft möchte nun sicher gehen, dass nach dem Verkauf ihrer Tochter-GmbH keine Einstandspflicht bei einer möglichen Insolvenz mehr besteht. Die GmbH, die zum Verkauf steht, hat für eine ihrer Töchter, die in besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, der Hausbank gegenüber eine ,,Patronatserklärung" abgegeben, die wörtlich wie folgt lautet: ,,Solange wir Mehrheitsgesellschafter der XY-GmbH sind, erklären wir uns hiermit bereit, für die Überschuldung dieser GmbH, die sich in der Bilanz zum ... ergibt, sowie für die Erhöhung dieser Überschuldung, die aus Verlusten des Geschäftsjahres ... resultiert, einzutreten und im Hinblick auf diese Verpflichtung die Gesellschaft so auszustatten, dass sie gegenüber Dritten ihren Verpflichtungen jederzeit und ohne Einschränkung nachkommen kann."
II. Frage 1. Könnte bei einer späteren Insolvenz einer Tochter der zum Verkauf stehenden GmbH, die unter Umständen die ganze GmbH-Gruppe mit sich reißen könnte, die Aktiengesellschaft aus konzernhaftungsrechtlichen Gesichtspunkten als Konzernmutter noch mithaften bzw. nachhaften?
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mr pool
Seite 2 2. Könnte sich diese Weiterhaftung der Konzernmutter nach Veräußerung der GmbH aus der Personalunion zwischen Vorstand und GmbH-Geschäftsführer ergeben, insbesondere auch im Hinblick auf die Abgabe der Patronatserklärung der GmbH für ihre angeschlossene Unternehmen? Könnte sich schließlich eine persönliche Nachhaftung des Vorstandes/GmbH-Geschäftsführers ergeben, immer vorausgesetzt, dass dieser ansonsten seinen gesetzlichen Pflichten nicht schuldhaft verletzt hat?
3.
III. Zur Rechtslage 1. Konzernhaftung a) Fraglich ist zunächst, ob sich gegen die Aktiengesellschaft Schadensersatzansprüche entsprechend § 309 Abs. 2 bzw. 317 Abs. 3 AktG im Rahmen eines qualifizierten faktischen GmbH-Konzerns ergeben können. Im Anschluss an das sogenannte ,,TBB"-Urteil des BGH (
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b) Nach einem Urteil des BGH v. 17.9.2001 (
Seite 3 angemessene Rücksicht auf ihre eigenen Belange zu nehmen habe. An einer solchen angemessenen Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der abhängigen GmbH fehle es dann, wenn diese infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen könne. In der Literatur wird diese Entscheidung dahingehend interpretiert, dass ein beherrschender Gesellschafter nunmehr nicht mehr auf der Grundlage der §§ 309 Abs. 2 bzw. 317 Abs. 3 AktG analog haften könne (vgl. Altmeppen,
Seite 4 Voraussetzung der Haftung des Alleingesellschafters auch verlangt wird. Zweifelhaft ist jedoch, ob dieser Entzug von Vermögenswerten nicht durch ein Gesellschaftsinteresse ge rechtfertigt war. Immerhin war die Patronatserklärung wohl erforderlich, um eine Tochtergesellschaft der GmbH vor der Insolvenz zu bewahren. Dies dürfte zunächst als eigenständiges Interesse der GmbH ausreichen. Zu einer anderen Entscheidung könnte man freilich gelangen, wenn man mit Karsten Schmidt davon ausgeht, dass auch die Unterkapitalisierung oder der Eingriff in die Finanzierungsgrundlagen der Gesellschaft ausreichen können. Insoweit könnte sich aus der Veranlassung der Abgabe der Patronatserklärung im Zusammenhang mit einer Unterkapitalisierung möglicherweise eine Haftung ergeben. Dies kann von uns mangels näherer Sachverhaltskenntnis aber nicht abschließend beurteilt werden. d) Sollte eine Haftung zu bejahen sein, so würde diese auch nicht durch Veräußerung der GmbH entfallen. Zwar hat sich die Rechtsprechung und Literatur insoweit auch noch nicht zu einer ,,Nachhaftung" geäußert. Anknüpfungspunkt der Haftung ist aber offensichtlich eine Handlung des Alleingesellschafters, die vorliegend in der Weisung zu sehen sein könnte, die Patronatserklärung abzugeben. Ist dies aber Anknüpfungspunkt für die Haftung eine Handlung, so kann es nicht von Bedeutung sein, ob der Alleingesellschafter zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes noch Alleingesellschafter ist oder die Gesellschaft veräußert hat. 2. Persönliche Haftung des Geschäftsführers Unterstellt man, dass die Abgabe der Patronatserklärung eine Haftung der Aktiengesellschaft aufgrund der vorstehend beschriebenen Grundsätze der Urteils des BGH auslöst, stellt sich die Frage einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Der BGH (und auch die Literatur) haben zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen. U. E. dürfte in diesem Fall aber eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der betroffenen GmbH gemäß
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Erscheinungsdatum:01.01.2003
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Konzernrecht
GmbH
GmbHG § 13; AktG § 304; AktG § 303