Elektronische Einreichung beim Handelsregister; Anforderungen des § 39a BeurkG; Anbringung des Siegels auf der Urschrift bei einer Niederschrift gem. §§ 8 ff. BeurkG
Elektronische Einreichung beim Handelsregister; Anforderungen des
I. Sachverhalt
Dem Handelsregister wurde über das XNP-Modul eine elektronisch beglaubigte Abschrift einer in Urschrift vorliegenden notariellen Urkunde (Niederschrift) eingereicht. Die Rechtspflegerin hat beanstandet, dass auf der gescannten Urschrift (Niederschrift i. S. d.
Auszugsweiser Text der Beanstandung:
„...fehlt die Beifügung des notariellen Siegels zur Unterschrift. Da die elektronische Signatur die Übereinstimmung mit dem vorliegenden Papierdokument bescheinigt, muss das Siegel erkennbar sein. Bei dem vorgelegten Dokument handelt es sich um eine elektronisch beglaubigte Abschrift einer Papierurkunde. Für Papierdokumente ist die Beifügung eines notariellen Siegels vorgesehen. (...) Durch die Fertigung einer elektronisch beglaubigten Abschrift wird aber aus dem Papierdokument keine elektronisch erstellte Urkunde, sodass eben nicht die Vorschriften anzuwenden sind, die explizit für elektronisch erstellte Urkunden nachträglich geschaffen wurden.“
II. Frage
Muss bei der Fertigung einer elektronisch beglaubigten Abschrift einer in Urschrift vorliegenden Niederschrift ein Siegel vorhanden und sichtbar sein?
III. Zur Rechtslage
Für den elektronischen Verkehr mit dem Handelsregister regelt § 12 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 HGB, dass in den Fällen, in denen ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen ist, ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (
Hiervon zu unterscheiden sind indes die Anforderungen, die an das notariell beurkundete Dokument, das dem Handelsregister in beglaubigter Abschrift übermittelt werden soll, zu stellen sind. Diese richten sich vorliegend nach
Für die beurkundungsverfahrensrechtlich wirksame Errichtung einer (papiergebundenen) notariellen Niederschrift gem.
Die spätere Beifügung eines Prägesiegels bei einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde, welche in
Der Umstand, dass in der notariellen Praxis zuweilen auf die letzte Seite der zu scannenden Niederschrift ein Farbdrucksiegel (zumeist neben der Unterschrift des Notars) angebracht wird, ändert nichts daran, dass die Anbringung eines Siegels weder Wirksamkeitsvoraussetzung für die Niederschrift gem.
Vor diesem Hintergrund gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass eine beglaubigte Abschrift einer Urkunde nicht die bildliche Übereinstimmung, sondern allein die inhaltliche Übereinstimmung der Abschrift mit der vorliegenden Ausgangsurkunde bestätigt (Gutachten
Das Fehlen eines (Präge-)Siegels wäre allenfalls dazu geeignet, den Beweiswert der öffentlichen Urkunde, d. h. hier der notariellen Niederschrift gem.
Im Ergebnis halten wir daher die Beanstandung des Handelsregisters für nicht gerechtfertigt. Anders wäre dies hingegen zu beurteilen, wenn es sich bei der eingereichten Urkunde um eine Vermerkurkunde i. S. v. § 39 BeurkG gehandelt hätte, bei der die Beifügung des Siegels Wirksamkeitsvoraussetzung ist.
206305
Erscheinungsdatum:11.10.2024
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Beurkundungsverfahren
HGB § 12 Abs. 2; BeurkG § 13; BeurkG § 44