31. Dezember 2005
FGG § 9; FGG § 8; GVG § 184; BGB § 874; GBO § 44 Abs. 2; GBO § 29; BeurkG § 5; BeurkG § 50 Abs. 2

Grundbuchbewilligung in fremdsprachiger Urkunde mit deutscher Übersetzung

Grundbuchbewilligung in fremdsprachiger Urkunde mit deutscher Übersetzung - GBO §§ 29, 44 Abs. 2; FGG §§ 8, 9; GVG § 184; BGB § 874; BeurkG §§ 5, 50 Abs. 2

I. Sachverhalt

Ein deutscher Notar beurkundete eine Grundschuldbestellung in niederländischer Sprache. Die Bestellungsurkunde und die deutsche Übersetzung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkundsnotar nach § 50 Abs. 1 BeurkG bescheinigte, reicht er zum Vollzug beim Grundbuchamt ein. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung mit der Begründung, dass Eintragungsanträge und Bewilligung in deutscher Sprache erforderlich seien (§ 184 GVG).

II. Frage

Kann und muss das Grundbuchamt Anträge und Eintragungsbewilligung in deutscher Sprache verlangen oder genügt eine vom Urkundsnotar selbst (§ 50 BeurkG) oder von einem amtlich vereidigten Dolmetscher (§§ 185, 189 GVG) erstellte Übersetzung den Anforderungen des § 29 GBO?

III. Rechtslage

1. Deutsche Gerichtssprache

a) Grundsatz (§ 184 GVG)

Für das Grundbuchverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt aufgrund der Verweisung in § 8 FGG Deutsch als Gerichtssprache (§ 184 GVG).

b) Rechtsprechung

aa) Rechtsprechung und Literatur haben von Beginn an zwischen Anträgen und Bewilligungen zum Grundbuch und sonstigen Eintragungsnachweisen (etwa Vollmachten oder Sterbeurkunden) unterschieden. Der erste einschlägige, noch auf der Grundlage einer Vorgängernorm entschiedene Fall des Kammergerichtes betraf einen auf lateinisch ausgefertigten Totenschein (Sterbeurkunde). Hier konnte sich das Kammergericht auf den Wortlaut der damaligen Vorgängervorschrift zu § 184 GVG berufen:

"Das Gesetz vom 28. August 1876 verlangt nur, dass Anträge an Behörden in deutscher Sprache anzubringen sind, vor denselben in deutscher Sprache zu verhandeln ist, es schließt aber in keiner Weise aus, dass bei der Führung von Nachweisen die Interessenten auf Urkunden in anderer Sprache Bezug nehmen können, wie § 11 Nr. 3 außer Zwei-
fel stellt. Für das Prozessverfahren hat sich seitdem die Reichsgesetzgebung (GVG §§ 186 ff.; CPO § 133) auf denselben Boden gestellt ..." (KGJ 2, Nr. 85, S. 157)

bb) Diese Unterscheidung wurde in der ersten zu § 8 FGG, § 184 GVG ergangenen Entscheidung übernommen, obwohl sie sich nunmehr im Wortlaut des § 184 GVG nicht wieder findet. In der Entscheidung erklärte das Kammergericht die Verwendung einer französischsprachigen Vollmacht im Grundbuchverfahren dann für zulässig, wenn sie mit einer Übersetzung ins Deutsche durch einen öffentlich beeideten Dolmetscher verbunden war und die Unterschrift des Übersetzers öffentlich beglaubigt wurde:

"Die Verwendung einer in fremder Sprache abgefassten Vollmachtsurkunde im Grundbuchverfahren verstößt auch nicht gegen die auf das Grundbuchverfahren anwendbare (§ 8 FGG ...) Vorschrift des § 184 GVG, wonach die Gerichtssprache die deutsche ist. Müssen nach dieser Vorschrift auch die bei dem Grundbuchamt eingereichten Urkunden und sonstigen Schriftstücke grundsätzlich (...) in deutscher Sprache abgefasst sein, so gilt dies doch nur für solche Urkunden und Schriftstücke, welche Erklärungen der Beteiligten gegenüber dem Grundbuchamte zum Inhalte haben, nicht aber für andere Urkunden, insbesondere Vollmachtsurkunden, auf welche die Beteiligten zur Führung eines Nachweises Bezug nehmen (KGJ 2, S. 157; Güthe/Triebel, GBO § 1 A.36 ...)." (KG JFG 7, 243, 245 = HRR 1930, Nr. 237)

cc) In der dritten uns ersichtlichen obergerichtlichen Entscheidung zur Verwendung fremdsprachiger Urkunden im Grundbuchverfahren stellte das OLG Zweibrücken ebenfalls auf die Unterscheidung zwischen Erklärung und Anträgen einerseits sowie sonstigen Eintragungsnachweisen andererseits ab, um zu begründen, warum ein englischsprachiger Beglaubigungsvermerk einer deutsch sprachigen Vollmacht nicht übersetzt werden müsse, wenn das Grundbuchamt den Beglaubigungsvermerk auch so verstehen könne:

"Zwar ist gem. §§ 184 GVG, 8 FGG die Gerichtssprache Deutsch. Daraus folgt aber nur, dass Urkunden, die Erklärungen und Anträge der Beteiligten enthalten, in deutscher Sprache vorgelegt werden müssen. ... Für die zum Nachweis sonstiger Tatsachen vorgelegten Urkunden ist eine Übersetzung dann entbehrlich, wenn Rechtspfleger oder Richter der entsprechenden Fremdsprache mächtig sind." (OLG Zweibrücken MittBayNot 1999, 480 = FGPrax 1999, 86 = OLG-Report 1999, 370 = Rpfleger 1999, 326).

c) Literatur

In der in KG JFG 7, 243, 245 in Bezug genommenen Fundstelle der Kommentierung von Güthe/Triebel zur Grundbuchordnung, 5. Aufl. 1929, heißt es: "Die eingereichten Urkunden und sonstigen Schriftstücke müssen gleichfalls in deutscher Sprache abgefasst sein ... Die Bestimmungen über die Gerichtssprache beziehen sich jedoch nur auf Erklärungen der Beteiligten, nicht dagegen auf andere Urkunden, auf welche die Beteiligten zur Führung eines Nachweises Bezug nehmen, z. B. standesamtliche Urkunden, Testamente, Erbschein, handelsrechtliche Legitimationsurkunden. Hier versagt der deutsch-nationale Gesichtspunkt des § 186 GVV (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO). Der Grundbuchrichter darf daher solche in fremder Sprache ausgestellten Urkunden für ausreichend erachten, falls er sich die nötige Sprachkenntnis zutraut (KGJ 2, 57). Andernfalls hat er eine Übersetzung zu verlangen." (Güthe/Triebel, GBO, 5. Aufl. 1929, § 1 Rn. 36)

Der in der Kommentierung in Bezug genommene § 186 GVV entspricht dem heutigen § 184 GVG. In der 6. Auflage von Güthe/Triebel liest sich die betreffende Stelle - nunmehr unter Bezugnahme auf KG JFG 7, 243, 245 - zunächst wie in der bisherigen Auflage (nur, dass der Verweis auf § 186 GVV durch den Verweis auf § 184 GVG ersetzt wurde). Nach dem vorstehend bereits zitierten Text ist noch ergänzt: "Andernfalls ist er (gemeint der Grundbuchrichter) befugt, die Beibringung einer von einem beeidigten Dolmetscher gefertigten Übersetzung zu verlangen mit der Maßgabe, dass die Unterschrift des Dolmetschers öffentlich beglaubigt und die Übersetzung mit der übersetzten Urkunde mit Schnur und Siegel verbunden sein muss (KG 21.11.29, JFG 7, 243 = HRR 1930, Nr. 237)." (Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl. 1936, § 1 Rn. 36)

Eine ähnliche Zusammenfassung findet sich auch in neueren Kommentaren zur Grundbuchordnung, etwa bei Demharter: "Die Gerichtssprache ist nach § 184 GVG Deutsch (§ 8 FGG). Urkunden und Schriftstücke, welche Erklärungen der Beteiligten gegenüber dem GBAmt, insb. Anträge, enthalten, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Dies gilt nicht für Urkunden, auf welche sich die Beteiligten zur Führung eines Nachweises beziehen (JFG 7, 246). Wird eine solche Urkunde in fremder Sprache vorgelegt, so braucht ein Dolmetscher nicht hinzugezogen werden, wenn der Richter der Fremdsprache mächtig ist (vgl. § 9 FGG). Ist dies nicht der Fall, so wird eine Übersetzung nicht entbehrt werden können. Die Übersetzung muss von einem Notar oder Amtsgericht beweissicher durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachigen Urkunde verbunden, die Unterschrift des Übersetzers öffentlich beglaubigt sein (JFG 7, 244)." (Demharter, GBO, 25. Aufl. 2005, § 1 GBO Rn. 34)

Andere Kommentierungen heben stärker heraus, dass damit auch Übersetzungen ausgeschlossen sind, so etwa bei Eickmann: "Nach § 8 FGG findet § 184 GVG Anwendung: Die Gerichtssprache ist also Deutsch. Das bedeutet, dass alle Grundbucherklärungen (Anträge, Bewilligungen, Zustimmungen) in deutscher Sprache abgegeben werden müssen. Fremdsprachige Erklärungen - auch wenn sie übersetzt sind oder der Rechtspfleger der Fremdsprache kundig ist - genügen nicht. Etwas anderes gilt nur für Urkunden, auf welche sich Beteiligte zum Nachweis einer entscheidungserheblichen Tatsache berufen (KG JFG 6, 246 - gemeint ist wohl JFG 7, 246). Sofern der Rechtspfleger der Fremdsprache nicht kundig ist (§ 9 FGG), muss eine solche Urkunde übersetzt sein; die Übersetzung muss von einem Notar durch Schnur und Siegel mit der Urkunde verbunden und die Unterschrift des Übersetzers muss öffentlich beglaubigt sein." (Eickmann, Grundbuchverfahrensrecht, 3. Aufl. 1994, 2. Kap. Rn. 37)

Ähnlich kommentiert Böttcher: "Grundbucherklärungen (Anträge, Bewilligungen, Zustimmungen) sind deutsch abgefasst einzureichen. Fremdsprachige Erklärungen, auch wenn sie übersetzt sind oder der Rechtspfleger der Fremdsprache kundig ist, genügen nicht; sie sind wirkungslos und zur Wiederholung in deutscher Sprache zurückzureichen. Mehrsprachig dürfen Grundbucherklärungen dann sein, wenn sie auch in der deutschen Sprache vorliegen.

Urkunden, auf welche sich die Beteiligten zur Führung eines Nachweises beziehen (z. B. Verfügung von Todes wegen), sind grundsätzlich nicht für das Gericht bestimmt, wie etwa die Grundbucherklärung. Sie liegen daher u. U. in fremder Sprache vor. Eine solche Beweisurkunde muss dann für das Grundbuchamt übersetzt werden, wobei die Übersetzung von einem Notar beweissicher durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachigen Urkunde verbunden und die Unterschrift des Übersetzers öffentlich beglaubigt sein muss; eine Ausnahme besteht in entsprechender Anwendung des § 9 FGG dann, wenn der Rechtspfleger der Fremdsprache kundig ist." (Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl. 2004, Einl. F Rn. 10 u. 11).

Bauer versucht, die Unterscheidung nochmals dogmatisch zu begründen: "Für den Verkehr mit den Organen des GBA gilt § 184 GVG. Die deutsche Sprache ist zwingend für Grundbucherklärungen (Anträge, Bewilligung, Zustimmung). Für die Bewilligung folgt dies aus §§ 874 BGB, 44 Abs. 2 (gemeint GBO). Die Bezugnahme auf eine fremdsprachige Bewilligung würde dazu führen, dass das GB eine fremdsprachige Eintragung enthält. Deswegen genügt eine Übersetzung nicht, weil sie an der Fremdsprachigkeit des Originals nichts ändert. Für Nachweisurkunden (z. B. Sterbeurkunden, handelsrechtliche Vertretungsrechtsbestätigungen) gilt dies nicht, weil sonst Urkunden des fremdsprachigen Auslands im GB-Verkehr wertlos wären. Die Urkunde ist dem GBA in deutscher Übersetzung vorzulegen, es sei denn, der Grundbuchbeamte ist der Sprache des Urkundenoriginals mächtig (Schulkenntnisse reichen nicht). Wegen § 29 muss die Übersetzung unterschrieben, die Unterschrift des Übersetzers öffentlich beglaubigt und die Übersetzung mit dem fremdsprachigen Original durch Schnur und Siegel verbunden sein. Die öffentliche Beeidigung des Dolmetschers ändert nichts daran, dass die Übersetzung eine Privaturkunde ist. ... Bei Erklärungen, die nicht Grundlage einer Eintragung sind (z. B. Auskunftsbegehren, Bitten um Verlängerung von Fristen), kann § 184 GVG nach Maßgabe des § 9 FGG "lockerer" gehandhabt werden." (Bauer, in: Bauer/v. Oefele, GBO, 1999, AT I Rn. 7).

Nicht behandelt fanden wir die Frage in der Kommentierung von KEHE, Grundbuchrecht, 5. Aufl. 1999, sowie bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2003.

d) Zwischenergebnis

Die Literatur zur Grundbuchordnung schließt damit nicht- deutschsprachige Urkunden als Eintragungsbewilligung oder Antrag bzw. Zustimmung für das Grundbuchamt ausdrücklich auch dann aus, wenn eine Übersetzung ins Deutsche vorliegt.

Es ist allerdings fraglich, ob sie sich dafür tatsächlich, wie dies immer erfolgt, auf KG JFG 7, 243 stützen kann. Denn der Leitsatz des Kammergerichts schließt eine Übersetzung auch für die Eintragungsbewilligung keinesfalls aus:

"Ist die Eintragungsbewilligung oder eine sonstige zu der Eintragung erforderliche Erklärung i. S. d. § 29 der Grundbuchordnung in einer in fremder Sprache abgefassten öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde enthalten, so darf der Grundbuchrichter die Eintragung von der Herbeibringung einer von einem beeidigten Dolmetscher gefertigten, mit der vorgenannten Urkunde durch Schnur und Siegel eines Notars verbundenen Übersetzung der Urkunde und von der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers abhängig machen." (KG JFG 7, 243 = HRR 1930, Nr. 237)

Auch in den Urteilsgründen ist durchaus von Übersetzungen der Eintragungsbewilligung selbst die Rede. Hingegen ist die neuere Literatur eindeutig und gibt neben der älteren Rechtsprechung vor allem in der Kommentierung von Bauer eine neue inhaltliche Begründung.

2. Rechtsprechung und Literatur zu § 184 GVG allgemein

Die allgemeine Literatur zu § 184 GVG verlangt für Eingaben an das Gericht ebenfalls die deutsche Sprache. Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst seien, könnten keine verfahrensrechtlichen Wirkungen entfalten. Jedoch genüge es, wenn einem Schriftstück in fremder Sprache eine deutsche Übersetzung beigefügt werde (wobei allerdings auch die Übersetzung noch innerhalb der laufenden Frist eingehen muss) (BGHSt 30, 182 = JR 1982, 516 mit ablehnender Anmerkung Meurer = NJW 1982, 532; OLG Hamburg MDR 1989, 90 = NStZ 1988, 566; Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 184 GVG Rn. 3; Kissel, GVG, 3. Aufl. 2001, § 184 GVG Rn. 6).

3. Ergebnis

Nach den Kommentierungen zur Grundbuchordnung müssen damit Eintragungsbewilligungen und sonstige zur Eintragung erforderliche Erklärungen durch deutschsprachige Urkunden nachgewiesen werden; auch eine beglaubigte Übersetzung genügt nach der grundbuchrechtlichen Literatur nicht. Diese Ansicht weicht von der zum streitigen Zivilprozess und für das Strafverfahren vertretenen Auffassung zu § 184 GVG ab und ist nicht zwingend aus den meist zitierten älteren Entscheidungen abzuleiten. Sie lässt sich jedoch insbesondere durch die Funktion der Eintragungsbewilligung als Verlängerung des Grundbuchs nach § 874 BGB, § 44 Abs. 2 GBO begründen und ist in der grundbuchrechtlichen Literatur, soweit ersichtlich, unstrittig.

Erscheinungsdatum:

31.12.2005

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Beurkundungsverfahren
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht

Erschienen in:

DNotI-Report 2005, 161-163

Normen in Titel:

FGG § 9; FGG § 8; GVG § 184; BGB § 874; GBO § 44 Abs. 2; GBO § 29; BeurkG § 5; BeurkG § 50 Abs. 2