Grundbuchbewilligung in fremdsprachiger Urkunde mit deutscher Übersetzung
Grundbuchbewilligung in fremdsprachiger Urkunde mit deutscher Übersetzung -
I. Sachverhalt
Ein deutscher Notar beurkundete eine Grundschuldbestellung in niederländischer Sprache. Die Bestellungsurkunde und die deutsche Übersetzung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkundsnotar nach
II. Frage
Kann und muss das Grundbuchamt Anträge und Eintragungsbewilligung in deutscher Sprache verlangen oder genügt eine vom Urkundsnotar selbst (
III. Rechtslage
1. Deutsche Gerichtssprache
a) Grundsatz (
Für das Grundbuchverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt aufgrund der Verweisung in
b) Rechtsprechung
aa) Rechtsprechung und Literatur haben von Beginn an zwischen Anträgen und Bewilligungen zum Grundbuch und sonstigen Eintragungsnachweisen (etwa Vollmachten oder Sterbeurkunden) unterschieden. Der erste einschlägige, noch auf der Grundlage einer Vorgängernorm entschiedene Fall des Kammergerichtes betraf einen auf lateinisch ausgefertigten Totenschein (Sterbeurkunde). Hier konnte sich das Kammergericht auf den Wortlaut der damaligen Vorgängervorschrift zu
"Das Gesetz vom 28. August 1876 verlangt nur, dass Anträge an Behörden in deutscher Sprache anzubringen sind, vor denselben in deutscher Sprache zu verhandeln ist, es schließt aber in keiner Weise aus, dass bei der Führung von Nachweisen die Interessenten auf Urkunden in anderer Sprache Bezug nehmen können, wie § 11 Nr. 3 außer Zwei-
fel stellt. Für das Prozessverfahren hat sich seitdem die Reichsgesetzgebung (GVG §§ 186 ff.; CPO § 133) auf denselben Boden gestellt ..." (KGJ 2, Nr. 85, S. 157)
bb) Diese Unterscheidung wurde in der ersten zu
"Die Verwendung einer in fremder Sprache abgefassten Vollmachtsurkunde im Grundbuchverfahren verstößt auch nicht gegen die auf das Grundbuchverfahren anwendbare (
cc) In der dritten uns ersichtlichen obergerichtlichen Entscheidung zur Verwendung fremdsprachiger Urkunden im Grundbuchverfahren stellte das OLG Zweibrücken ebenfalls auf die Unterscheidung zwischen Erklärung und Anträgen einerseits sowie sonstigen Eintragungsnachweisen andererseits ab, um zu begründen, warum ein englischsprachiger Beglaubigungsvermerk einer deutsch sprachigen Vollmacht nicht übersetzt werden müsse, wenn das Grundbuchamt den Beglaubigungsvermerk auch so verstehen könne:
"Zwar ist gem.
c) Literatur
In der in KG JFG 7, 243, 245 in Bezug genommenen Fundstelle der Kommentierung von Güthe/Triebel zur Grundbuchordnung, 5. Aufl. 1929, heißt es: "Die eingereichten Urkunden und sonstigen Schriftstücke müssen gleichfalls in deutscher Sprache abgefasst sein ... Die Bestimmungen über die Gerichtssprache beziehen sich jedoch nur auf Erklärungen der Beteiligten, nicht dagegen auf andere Urkunden, auf welche die Beteiligten zur Führung eines Nachweises Bezug nehmen, z. B. standesamtliche Urkunden, Testamente, Erbschein, handelsrechtliche Legitimationsurkunden. Hier versagt der deutsch-nationale Gesichtspunkt des § 186 GVV (vgl.
Der in der Kommentierung in Bezug genommene § 186 GVV entspricht dem heutigen
Eine ähnliche Zusammenfassung findet sich auch in neueren Kommentaren zur Grundbuchordnung, etwa bei Demharter: "Die Gerichtssprache ist nach
Andere Kommentierungen heben stärker heraus, dass damit auch Übersetzungen ausgeschlossen sind, so etwa bei Eickmann: "Nach
Ähnlich kommentiert Böttcher: "Grundbucherklärungen (Anträge, Bewilligungen, Zustimmungen) sind deutsch abgefasst einzureichen. Fremdsprachige Erklärungen, auch wenn sie übersetzt sind oder der Rechtspfleger der Fremdsprache kundig ist, genügen nicht; sie sind wirkungslos und zur Wiederholung in deutscher Sprache zurückzureichen. Mehrsprachig dürfen Grundbucherklärungen dann sein, wenn sie auch in der deutschen Sprache vorliegen.
Urkunden, auf welche sich die Beteiligten zur Führung eines Nachweises beziehen (z. B. Verfügung von Todes wegen), sind grundsätzlich nicht für das Gericht bestimmt, wie etwa die Grundbucherklärung. Sie liegen daher u. U. in fremder Sprache vor. Eine solche Beweisurkunde muss dann für das Grundbuchamt übersetzt werden, wobei die Übersetzung von einem Notar beweissicher durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachigen Urkunde verbunden und die Unterschrift des Übersetzers öffentlich beglaubigt sein muss; eine Ausnahme besteht in entsprechender Anwendung des
Bauer versucht, die Unterscheidung nochmals dogmatisch zu begründen: "Für den Verkehr mit den Organen des GBA gilt
Nicht behandelt fanden wir die Frage in der Kommentierung von KEHE, Grundbuchrecht, 5. Aufl. 1999, sowie bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2003.
d) Zwischenergebnis
Die Literatur zur Grundbuchordnung schließt damit nicht- deutschsprachige Urkunden als Eintragungsbewilligung oder Antrag bzw. Zustimmung für das Grundbuchamt ausdrücklich auch dann aus, wenn eine Übersetzung ins Deutsche vorliegt.
Es ist allerdings fraglich, ob sie sich dafür tatsächlich, wie dies immer erfolgt, auf KG JFG 7, 243 stützen kann. Denn der Leitsatz des Kammergerichts schließt eine Übersetzung auch für die Eintragungsbewilligung keinesfalls aus:
"Ist die Eintragungsbewilligung oder eine sonstige zu der Eintragung erforderliche Erklärung i. S. d. § 29 der Grundbuchordnung in einer in fremder Sprache abgefassten öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde enthalten, so darf der Grundbuchrichter die Eintragung von der Herbeibringung einer von einem beeidigten Dolmetscher gefertigten, mit der vorgenannten Urkunde durch Schnur und Siegel eines Notars verbundenen Übersetzung der Urkunde und von der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers abhängig machen." (KG JFG 7, 243 = HRR 1930, Nr. 237)
Auch in den Urteilsgründen ist durchaus von Übersetzungen der Eintragungsbewilligung selbst die Rede. Hingegen ist die neuere Literatur eindeutig und gibt neben der älteren Rechtsprechung vor allem in der Kommentierung von Bauer eine neue inhaltliche Begründung.
2. Rechtsprechung und Literatur zu
Die allgemeine Literatur zu
3. Ergebnis
Nach den Kommentierungen zur Grundbuchordnung müssen damit Eintragungsbewilligungen und sonstige zur Eintragung erforderliche Erklärungen durch deutschsprachige Urkunden nachgewiesen werden; auch eine beglaubigte Übersetzung genügt nach der grundbuchrechtlichen Literatur nicht. Diese Ansicht weicht von der zum streitigen Zivilprozess und für das Strafverfahren vertretenen Auffassung zu
31.12.2005
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Beurkundungsverfahren
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
FGG § 9; FGG § 8; GVG § 184; BGB § 874; GBO § 44 Abs. 2; GBO § 29; BeurkG § 5; BeurkG § 50 Abs. 2