Wechsel des Testamentsvollstreckers; Auswirkung auf bewilligte Vormerkung
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Deutsches Notarinstitut
Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 158325
letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017
BGB §§ 878, 883, 885, 2205
Wechsel des Testamentsvollstreckers; Auswirkung auf bewilligte Vormerkung
I. Sachverhalt
Im Februar 2017 wurde ein Grundstückskaufvertrag beurkundet, auf Verkäuferseite trat ein Testamentsvollstrecker auf. Die Vormerkung wurde bewilligt und beim Grundbuchamt eingereicht, aber zunächst noch nicht eingetragen. Im April 2017 wurde der Testamentsvollstrecker durch Gerichtsbeschluss aus seinem Amt entlassen. Im Juni 2017 wurde ein neuer Testamentsvollstrecker ernannt. Durch beglaubigte Erklärung vom Juli 2017 hat der neue Testamentsvollstrecker sämtliche Erklärungen des Kaufvertrags genehmigt und vorsorglich alle Anträge, Bewilligungen und Vollmachten wiederholt. Noch vor Abgabe der vorgenannten Erklärung hat das Grundbuchamt die Vormerkung eingetragen.
II. Frage
Ist die Vormerkung wirksam? Wenn nein: Welche Möglichkeiten gibt es, die Wirksamkeit herbeizuführen?
III. Zur Rechtslage
1. Folgen des Wechsels des Testamentsvollstreckers
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet gem.
Bei Wegfall eines konkreten Testamentsvollstreckers endet die Testamentsvollstreckung insgesamt also nur dann, wenn ein weiterer Mitvollstrecker nicht vorhanden ist und der Erblasser auch nicht anderweitig vorgesorgt und den Eintritt eines neues Testamentsvollstreckers ermöglicht hat (Bengel/Dietz, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Aufl. 2017, § 7 Rn. 134).
Mit Wegfall des konkreten Amtes als Testamentsvollstrecker endet jedoch die Verfügungsbefugnis des jeweiligen Vollstreckers.
2. Voraussetzungen für die Entstehung einer wirksamen Vormerkung
Erforderlich für die Eintragung der Vormerkung ist gem.
Die Verfügungsbefugnis des Bewilligenden muss grundsätzlich noch in dem Zeitpunkt vorhanden sein, in dem die Vormerkung entsteht, also im Augenblick der Eintragung (Staudinger/Gursky, § 885 Rn. 19).
Gem.
a) Anwendbarkeit auf die Vormerkung
Ausdrücklich verweist
Nach h. M. ist
b) Anwendbarkeit auf den Wegfall der Verfügungsbefugnis einer Partei kraft Amtes
Immer noch ungeklärt ist allerdings, ob bei Wegfall des Amtes des Testamentsvollstreckers
Eine im Vorgreifen befindliche Ansicht in der Literatur wendet
Die ältere Rechtsprechung hingegen hat gleichwohl stets die Anwendbarkeit des
Auch wenn u. E. erhebliche Gründe dafür sprechen,
Aus Gründen notarieller Vorsicht dürfte daher trotz der zahlreichen Stimmen aus der Literatur, die eine Anwendbarkeit des
3. Nachträgliche Genehmigung
Hat demnach der ehemalige Testamentsvollstrecker als im Zeitpunkt der Eintragung Nichtberechtigter die Vormerkung bewilligt und wurde diese dennoch (fälschlicherweise) ins Grundbuch eingetragen, wäre die Vormerkung zunächst nicht wirksam entstanden. Eine fehlende Bewilligung kann allerdings nachgeholt werden, da sie grundsätzlich, wie die Einigung gem.
Auch eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten (in diesem Fall dann des neuen Testamentsvollstreckers) gem.
Die Wirksamkeit der Vormerkung tritt dann allerdings nur ex nunc ein (BeckOGK-BGB/Assmann, Stand: 1.7.2017, § 885 Rn. 34; MünchKommBGB/Kohler, § 885 Rn. 16). Daher dürfte insbesondere im Hinblick auf die Fälligkeit des Kaufpreises darauf zu achten sein, ob in der Zwischenzeit weitere Eintragungen erfolgt sind, die dann u. U. auch dem Erwerber gegenüber Wirksamkeit entfalten können.
Somit muss jedoch im Ergebnis keine neue Vormerkung eingetragen werden. Die Vormerkung ist infolge der Genehmigung durch den neuen Testamentsvollstrecker ex nunc wirksam geworden.
158325
Erscheinungsdatum:27.10.2017
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Testamentsvollstreckung
Sachenrecht allgemein
Vormerkung
BGB § 2205; BGB § 878; BGB § 885; BGB § 883