Pflichtteilsverzicht; Vollmachtlose Vertretung des Verzichtenden; Tod des Verzichtenden vor Genehmigung
Pflichtteilsverzicht; Vollmachtlose Vertretung des Verzichtenden; Tod des Verzichtenden vor Genehmigung
I. Sachverhalt
In einem notariellen Übergabevertrag haben Eltern ihr Wohnhaus auf ihren Sohn übertragen. Neben dem begünstigten Sohn gab es noch einen weiteren Sohn, der bei der Beurkundung nicht anwesend sein konnte und daher von einer Mitarbeiterin des beurkundenden Notars vollmachtlos vertreten wurde. In der Urkunde wurde unter anderem ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht des nicht anwesenden Sohnes vereinbart.
Der nicht anwesende Sohn ist im Anschluss an die Beurkundung verstorben, eine Nachgenehmigung durch ihn konnte daher nicht mehr erfolgen. Beerbt wurde der Verstorbene durch letztwillige Verfügung allein von seinem Bruder, dem Übernehmer des Wohnhauses.
Der Verstorbene war ledig, hatte jedoch einen Sohn.
II. Frage
Kann der Bruder des Verstorbenen als alleiniger Erbe den Übergabevertrag in dieser Funktion nachgenehmigen, um somit mögliche (zukünftige) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Sohnes des Verstorbenen hinsichtlich des übertragenen Wohnhauses auszuschließen?
III. Zur Rechtslage
Im Gegensatz zum Erblasser (vgl.
Die nachträgliche Genehmigung bedarf seitens des Verzichtenden in jedem Fall keiner besonderen Form, wie sich aus
Im Übrigen bleibt zu berücksichtigen, dass der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht vom Verzichtenden nur bis zum Tod des Erblassers genehmigt werden kann (bpsw. Staudinger/Schotten, § 2347 Rn. 8). Auch wenn dieser Auffassung zu Recht mit Blick auf die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung (
Stirbt der Verzichtende vor dem Erblasser, ohne dass der Verzicht zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war, kann der Verzicht für den Verzichtenden selbst keine Wirkung mehr entfalten.
Ob durch eine nachträgliche Genehmigung bzw. ein nachträgliches Wirksamwerden des Verzichts noch Wirkungen für Abkömmlinge des Verzichtenden erreicht werden können (
Die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, zu dieser Spezialproblematik noch nicht Stellung genommen. Die Rechtslage ist daher unsicher. Es dürfte allerdings ein erhebliches Risiko bestehen, dass ein Gericht im Streitfall der h. M. folgen und eine Erstreckungswirkung auf die Abkömmlinge ablehnen würde.
Sicherster Weg wäre daher, die Genehmigung durch den Erben erklären zu lassen und gleichzeitig die Übergeber und den Sohn des Verstorbenen im eigenen Namen einen beschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen zu lassen.
162514
Erscheinungsdatum:11.09.2018
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Erbverzicht
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 2346