Geschäftsunfähigkeit des berufenen Testamentsvollstreckers und der zur Ernennung des Ersatzvollstreckers bestimmten Person; Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers
BGB §§ 2198, 2200
Geschäftsunfähigkeit des berufenen Testamentsvollstreckers und der zur Ernennung des Ersatzvollstreckers bestimmten Person; Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers
I. Sachverhalt
Die Ehegatten A und B haben einen notariellen Erbvertrag geschlossen und jeweils die gemeinsamen drei Kinder zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt. Ferner haben sie jeweils Vermächtnisse ausgesetzt.
Der Längerlebende wurde außerdem zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erstversterbenden zur Abwicklungsvollstreckung bestimmt. Der Testamentsvollstrecker ist auch berechtigt, vor oder nach Annahme des Amts einen Ersatzvollstrecker zu benennen.
Der Ehemann A ist verstorben. Die B ist inzwischen nicht mehr geschäftsfähig; sie kann daher das Amt des Testamentsvollstreckers nicht annehmen und auch keinen Ersatzvollstrecker benennen. Die B hat den gemeinsamen Kindern (im geschäftsfähigen Zustand) Generalvollmacht erteilt.
II. Fragen
1. Können die Kinder aufgrund der Generalvollmacht einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen?
2. Kann das zuständige Nachlassgericht ersucht werden, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen?
III. Zur Rechtslage
1. Anordnung bzgl. Testamentsvollstrecker nicht duchführbar
Vorliegend hat der Erblasser zwar die Testamentsvollstreckung nach
2. Ausübung des Bestimmungsrechts nach
Fraglich ist, ob das der Ehefrau zugedachte Bestimmungsrecht von einem ihrer generalbevollmächtigten Kinder ausgeübt werden kann.
Nach der Literatur soll das Bestimmungsrecht grundsätzlich ein höchstpersönliches Recht sein, bei dem jedenfalls eine Vertretung im Willen ausscheidet (BeckOGK-BGB/Leitzen, Std.: 1.6.2019, § 2198 Rn. 4; BeckOK-BGB/Lange, Std.: 1.8.2019, § 2198 Rn. 4; s. aber Staudinger/Reimann, BGB, 2016, § 2198 Rn. 12, der eine Vertretung bei Abgabe der Erklärung für möglich hält und wohl auch im Willen, wenn der Erblasser dazu gesondert ermächtigt hat). Bereits die dem Erblasser durch
Unterstellt man, dass der Erbvertrag im vorliegenden Fall keine weiteren Bestimmungen enthält, wäre also eine Ausübung des Bestimmungsrechts aufgrund der Vollmacht nicht möglich.
3. Fristsetzung durch das Nachlassgericht nach
Da die bevollmächtigten Kinder das Bestimmungsrecht nach oben Gesagtem nicht für die Ehefrau des Erblassers ausüben können, wäre das Verfahren nach
Gem.
4. Nach Fristablauf: Benennung durch das Nachlassgericht oder Wegfall der Testamentsvollstreckung
Erlischt das Bestimmungsrecht der Ehefrau nach Durchführung des Verfahrens gem.
Ein Ernennungsrecht des Nachlassgerichts besteht nur dann, wenn die Auslegung ergibt, dass die letztwillige Verfügung ein – zumindest – stillschweigendes Ersuchen gem.
Die Rechtsprechung ist insoweit eher großzügig und nimmt ein stillschweigendes Ersuchen bereits dann an, wenn der Erblasser – hätte er die Veränderung vorhergesehen – vermutlich die Ernennung durch das Nachlassgericht gewünscht hätte, insbesondere weil die mit der Testamentsvollstreckung verfolgten Ziele noch nicht erreicht sind. Von maßgeblicher Bedeutung ist demnach, zu welchem Zweck der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat und ob die für die Testamentsvollstreckung maßgeblichen Gründe auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen (BayObLG
Für die Auslegung ist relevant, ob die Testamentsvollstreckung aus sachlichen Gründen der Nachlassabwicklung oder mit Blick auf die konkrete Person des eingesetzten Testamentsvollstreckers angeordnet worden ist (BeckOK-BGB/Lange, § 2200 Rn. 3). Der Schutz minderjähriger Erben oder die Sicherung einer ansonsten komplizierten Erbauseinandersetzung sind dabei mögliche Anhaltspunkte für einen entsprechenden Erblasserwillen (BeckOK-BGB/Lange, § 2200 Rn. 3; Staudinger/Reimann, § 2200 Rn. 8 – jew. m. w. N).
Überwiegend wird für die Annahme eines stillschweigenden Ernennungsersuchens zudem gefordert, dass in der letztwilligen Verfügung der Wille des Erblassers, die Testamentsvollstreckung auch beim Wegfall der benannten Personen fortdauern zu lassen (OLG Düsseldorf
Es dürfte daher im vorliegenden Fall darauf ankommen, ob es dem Erblasser nur darum ging, eine Person einzusetzen oder einsetzen zu lassen, die den Bestand des Nachlasses kennt, oder ob ihn darüber hinaus weitere Gründe dazu bewogen haben, eine konkrete Person als Testamentsvollstrecker einzusetzen und mit dem Bestimmungsrecht auszustatten.
5. Ergebnis
Die Geschäftsunfähige kann einen (Ersatz-)Testamentsvollstrecker nicht wirksam bestimmen. Die Bestimmung lässt sich auch nicht aufgrund einer Vollmacht des Bestimmungsberechtigten vornehmen. Das Bestimmungsrecht erlischt erst mit Ablauf einer Frist, die der Erblasser in der letztwilligen Verfügung oder ersatzweise das Nachlassgericht gem.
170771
Erscheinungsdatum:26.09.2019
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Testamentsvollstreckung
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 2198; BGB § 2200