Nachweis der Testamentsvollstreckerbefugnis ggü. Grundbuchamt; guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Gutglaubenswirkung des Testamentsvollstreckervermerks
BGB §§ 892, 2368;
Nachweis der Testamentsvollstreckerbefugnis ggü. Grundbuchamt; guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Gutglaubenswirkung des Testamentsvollstreckervermerks
I. Sachverhalt
Als Eigentümer eines Grundstücks ist im Grundbuch noch der Erblasser eingetragen.
Die Erben sind unbekannt.
Es ist jedoch ein Testamentsvollstrecker vorhanden, der sich durch Testamentsvollstreckerzeugnis ausweist. Der Testamentsvollstreckervermerk ist im Grundbuch noch nicht eingetragen.
Zur Beurkundung erscheint der Testamentsvollstrecker und verfügt über den Grundbesitz.
II. Fragen
1. In welcher Form ist das Testamentsvollstreckerzeugnis dem Grundbuchamt vorzulegen?
2. Ist gutgläubiger Erwerb des Erwerbers möglich, wenn das Testamentsvollstreckerzeugnis falsch ist?
3. Kommt es für den gutgläubigen Erwerb auf die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch an?
III. Zur Rechtslage
1. Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
Der Erblasser kann nach
Korrelat des Verfügungsrechts des Testamentsvollstreckers ist nach
2. Wirkung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
a) Allgemeines
Der Testamentsvollstrecker weist seine Ernennung und Verfügungsbefugnis grundsätzlich durch das Testamentsvollstreckerzeugnis (
So wie ein Erbschein ist dieses Zeugnis dem Grundbuchamt in Urschrift oder Ausfertigung vorzulegen; eine beglaubigte Abschrift genügt nicht (vgl.
In seinem Beschluss vom 27.5.2016 hat das OLG Hamm entschieden, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis dem Grundbuchamt jedenfalls im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels vorliegen muss (15 W 209/16,
Die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses wird jedoch ersetzt durch die Verweisung auf die das Testa-mentsvollstreckerzeugnis enthaltenden Nachlassakten, wenn diese sich bei demselben Amtsgericht oder dessen Zweigstelle befinden; dabei bedarf es keines gesonderten Nachweises, dass der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat (KG OLGE 40, 49; Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 7. Aufl. 2014, Rn. 597). In diesem Fall muss der Notar somit keine Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses beim Grundbuchamt einreichen.
Allein das Testamentsvollstreckerzeugnis genießt gem. § 2368 S. 2 i. V. m.
b) Schutz des gutgläubigen Erwerbers
Die Fiktionswirkung des mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Testamentsvollstreckerzeugnisses geht dahin, dass der Testamentsvollstrecker das ihm bezeugte Amt erlangt hat und durch keine anderen als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Geschäfte eines Scheintestamentsvollstreckers werden damit einem gutgläubigen Dritten gegenüber in gleicher Weise wirksam wie die eines wirklichen Testamentsvollstreckers (MünchKommBGB/Grziwotz, § 2368 Rn. 45).
Der öffentliche Glaube besteht allerdings nur, wenn und solange das Testamentsvollstreckerzeugnis in Kraft ist (MünchKommBGB/Grziwotz, § 2368 Rn. 46). Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird in jedem Falle kraftlos, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers beendet ist (
Nach h. M. in der Rechtsprechung greift
Die in der Literatur vertretene abweichende Ansicht will auch in diesem Fall zum Schutze des Rechtsverkehrs den
Nach der noch herrschenden Rechtsprechung trägt der Ver-tragspartner das Risiko, dass der Testamentsvollstrecker nach Antragstellung beim Grundbuchamt bis zum Vollzug der rechtsändernden Eintragung im Grundbuch seine Ver-fügungsbefugnis infolge Amtsbeendigung verliert. Dem Käufer ist insbesondere auch nicht damit gedient, dass das Grundbuchamt trotz verlorener Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers danach gleichwohl die Eigen-tumsumschreibung vornimmt (etwa weil es nicht die erneute Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangt hat oder Letzteres gem. § 2368 S. 2 i. V. m.
c) Abwicklung
Wie diesem Problem aus kautelarjuristischer Sicht beizukommen ist, wird in der Literatur verschiedentlich erörtert (vgl. Krauß, Rn. 601 ff.; Zahn,
3. Zweck des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch
Dem Schutz des Testamentsvollstreckers vor Verfügungen des Erben dient die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch (
Der Testamentsvollstreckervermerk dient also nicht dazu, die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachzuweisen, sondern vielmehr dazu, die Verfügungsbeschränkung der Erben öffentlich zu machen. Er soll damit einen gutgläubigen Erwerb verhindern, nicht jedoch einen solchen ermöglichen. Der Erwerber kann sich daher nicht auf einen eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk berufen, wenn der Testamentsvollstrecker nicht verfügungsbefugt gewesen sein sollte.
4. Ergebnis
Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist dem Grundbuchamt in Urschrift oder Ausfertigung vorzulegen. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügt nicht. Nach Ansicht der jüngeren Rechtsprechung ist auch eine notarielle Bestätigung über die Vorlage einer Ausfertigung des Zeugnisses im Zeitpunkt der Beurkundung nicht ausreichend. Die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist jedoch entbehrlich, wenn sich die Nachlassakten bei demselben Amtsgericht oder dessen Zweigstelle befinden.
Ist das Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig, so kommt grundsätzlich ein gutgläubiger Erwerb in Betracht. Geschützt wird jedoch nicht der gute Glaube an den Fortbestand der Stellung des Testamentsvollstreckers, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt verloren hat. Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch ist insoweit irrelevant.
154829
Erscheinungsdatum:16.05.2017
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
Grundbuchrecht
GBO § 52; BGB § 892; BGB § 2368